Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0153-I/08
Anspruchszinsenbescheide sind nicht mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid sei inhaltlich rechtswidrig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0153-I/08vom 13.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw gegen die Bescheide des
Finanzamtes vom 14. Mai 2007 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO)
für den Zeitraum 2004 bis 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
An die Berufungswerberin wurden im Anschluss an eine
abgabenbehördliche Prüfung am 14.5.2007 neue Bescheide erlassen, die
zu einer Nachforderung an Einkommensteuer im Betrag von 4.506,37 €
(für 2004) und 6.877,79 € (für 2005) führten. Die
Anspruchszinsen errechneten sich mit 299,58 € (für 2004) und 203,62
€ (für 2005) und wurden mit den ebenfalls am 14.5.2007 ausgefertigten
"Bescheiden über die Festsetzung von Anspruchszinsen" vorgeschrieben. In
der am 3.6.2007 eingebrachten (und insofern keine Begründung enthaltende)
Berufung wurden die Anspruchszinsenbescheide erkennbar deshalb für
rechtswidrig gehalten, weil auch die zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide
mit Berufung bekämpft worden sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO
idF des BGBl. I Nr. 84/2002 sind Differenzbeträge an
Einkommen- und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß Abs. 2 leg. cit. betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz und sind für einen
Zeitraum von höchstens 42 Monate festzusetzen. Anspruchszinsen, die
den Betrag von 50,00 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen
Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die sich aus
unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (siehe dazu auch
die Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben
zitierten Gesetzesbestimmung, RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff).
Dabei löst jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen (neuen)
Anspruchszinsenbescheid aus. Anspruchszinsenbescheide sind damit an die
Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- oder
Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift
gebunden (Ritz, SWK 2001, Seiten 27ff). Der Zinsenbescheid ist nicht
mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung anfechtbar, die zu Grunde
liegenden Stammabgabenbescheide (hier die Einkommensteuerbescheide 2004 und
2005 vom 14. Mai 2007) seien inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz,
BAO-Handbuch, Seite 128). Einwendungen gegen die Höhe des
Nachforderungsbetrages können nicht mit Berufung gegen den
Anspruchszinsenbescheid, sondern nur mit einem Rechtsmittel gegen den zu Grunde
liegenden Stammabgabenbescheid Berücksichtigung finden. Erweist sich der
Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend
abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung
getragen. Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid (es erfolgt daher keine
Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides).
Zinsenbescheide setzen daher nicht die materielle
Richtigkeit des Stammabgabenbescheides - wohl aber einen solchen Bescheid -
voraus. Weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem Einkommensteuerakt war
ersichtlich, dass der maßgebende Stammabgabenbescheid nicht rechtswirksam
erlassen oder die Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden
wäre, sodass den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden auch keine
formalrechtlichen Hindernisse entgegen standen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 13. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0153-I/08
- Stammnummer
- 35247
- Gültig
- 13.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF