Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0764-W/02
Zwangsstrafe, Wirtschaftsprüfungsbericht, Privatstiftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0764-W/02vom 07.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Vorlage eines noch nicht fertiggestellten Wirtschaftsprüfungsberichtes kann nicht mit Zwangsstrafe durchgesetzt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften in Wien betreffend
Festsetzung einer Zwangsstrafe entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw.
handelt es sich um eine Privatstiftung.
Das Finanzamt für
Körperschaften hat mit Schreiben vom 30. Juni 1998 die Bw. ersucht,
innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung gemäß
§ 44
Abs. 3 EStG den Steuererklärungen für das Jahr 1996 den
Wirtschaftsprüfungsbericht anzuschließen. Für den Fall, dass
diesem Ersuchen nicht Folge geleistet würde, wurde der Bw. die Festsetzung
einer Zwangsstrafe gemäß
§ 111 BAO in Höhe von 5.000,00 S
angedroht.
Die Bw. ist dem Ersuchen des
Finanzamtes innerhalb der angeführten Frist nicht
nachgekommen.
Mit Bescheid vom 9. Oktober
1998 verhängte das Finanzamt für Körperschaften wegen
Nichteinreichung des Wirtschaftsprüfungsberichtes für 1996 über
die Bw. eine Zwangsstrafe in Höhe von 5.000 S.
Gegen diesen Bescheid hat die
Bw. berufen und eingewendet, die Privatstiftung sei zwar zur handelsrechtlichen
Rechnungslegung verpflichtet, die Gewinnermittlung nach § 5 EStG
sei aber nur für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
anzuwenden. Die Ermittlung für ertragsteuerliche Zwecke erfolge daher nach
den allgemeinen steuerlichen Regelungen. Die Ermittlung der Einkünfte der
Bw. für 1996 sei im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgt, die
der Steuererklärung auch beigelegt worden sei. Da für
handelsrechtliche und steuerrechtliche Zwecke unterschiedliche
Aufzeichnungsvorschriften anzuwenden seien und daher § 44 Abs. 1 und 3 EStG
auf Privatstiftungen nicht anwendbar sei, stellte die Bw. den Antrag auf
Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung einer Zwangsstrafe. Die Bw.
habe aufgrund einer telefonischen Anfrage im Herbst 1997 von Herrn Min.Rat
Wiesner eine ihre Begründung deckende Auskunft erhalten. Abschließend
erklärte die Bw., sie sei bereit, dem Finanzamt die
Wirtschaftsprüfungsberichte der Bw. zukommen zu lassen. Eine
endgültige Ausfertigung des Berichtes 1996 sei jedoch bislang nicht
möglich gewesen, weil sich der testierende Wirtschaftsprüfer erst von
der Werthaltigkeit einer im Jahresabschluss 1996 der Bw. ausgewiesenen Forderung
überzeugen habe müssen. Vorab übermittelte die Bw. einen Entwurf
des Berichtes, der dem endgültigen Bericht materiell entsprechen
würde. Der Bestätigungsvermerk des (endgültigen, nicht mehr als
Entwurf bezeichneten) Berichtes über die Prüfung des Jahresabschlusses
zum 31. Dezember 1996, wurde mit 9. November 1998 unterfertigt.
Das Finanzamt erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung.
Die Bw. stellte einen Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und begründete diesen ergänzend mit Zitaten aus Stoll,
Kommentar zu § 124 BAO, Seite 1384, wonach nur jene
außersteuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten im
Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen seien, die steuerrechtlich
bedeutsame Sachverhalte zum Gegenstand hätten. Eine Sanktion wegen
Verletzung abgabenrechtsfremder Buchführungspflichten ... sei ... nur dann
zulässig, wenn diese Bücher und Aufzeichnungen für sich den
Erfordernissen der Abgabenerhebung nicht genügten oder gegen die
Richtigkeit Bedenken bestünden und dabei das Kalkül der
Vollständigkeit und Richtigkeit der nach den Abgabenvorschriften zu
führenden Bücher und Aufzeichnungen und damit deren Beweiskraft erst
aus dem Zusammenhang mit den nach anderen als abgabengesetzlichen Vorschriften
zu führenden Bücher und Aufzeichnungen möglich sei und diese
letztgenannten Rechengrundlagen mangelhaft seien. Die Bw. habe 1996 nur
außerbetriebliche Einkünfte und zwar steuerbefreite
Kapitaleinkünfte erzielt. Dh., dass für ertragsteuerliche Zwecke ein
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt werden
müsse. Diese Überschussrechnung sei den Steuererklärungen 1996
beigelegt worden. Da die handelsrechtliche Rechnungslegung für die
ertragsteuerliche Erfolgsermittlung bei außerbetrieblichen Einkünften
keine Grundlage darstelle und daher für steuerliche Zwecke gesonderte
Aufzeichnungen nach anderen als handelsrechtlichen Grundsätzen zu
führen seien, sei daher die Vorlage des Wirtschaftsprüfungsberichtes
mit einer Maßnahme nach § 111 BAO nicht erzwingbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 111 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sind die Abgabenbehörden
berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen
Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen
Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch
Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Gemäß
§ 44 Abs.
3 EStG 1988, BGBl. 400/1988 müssen im Fall des Vorliegens von
Jahresberichten (Geschäftsberichten) oder Treuhandberichten
(Wirtschaftsprüfungsberichten), diese der Steuererklärung
beigefügt werden.
Die Bw. ist (handelsrechtlich)
als Privatstiftung zur Buchführung verpflichtet. Strittig ist ua., ob die
Bw. mittels Zwangsstrafe verhalten werden kann, einen
Wirtschaftsprüfungsbericht vorzulegen, obwohl sie aufgrund des Vorliegens
von (bloßen) Einkünften aus Kapitalvermögen steuerlich lediglich
den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
ermittelt.
Wie Vetter in SWK 1998, W 16
unter dem Titel "Privatstiftung und verpflichtende
Konzernabschlussprüfung?" ausführt, fehlt (abgesehen vom
Stiftungsprüfer) jede kritische Hinterfragung der wirtschaftlichen Lage der
Privatstiftung, weil diese weder Eigentümer hat, noch zur Offenlegung von
Jahres- und Konzernabschluss verpflichtet ist. Prinzipiell ist daher die
Aufforderung an eine Privatstiftung, die Wirtschaftsprüfungsberichte
vorzulegen, nicht unzulässig, weil diese einen Einblick in die
wirtschaftliche Tätigkeit der Privatstiftung gewähren.
Im gegenständlichen Fall
bestand das Problem - wie aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich - nicht nur
im zunächst mangelnden Willen der Bw., den Wirtschaftsprüfungsbericht
zur Verfügung zu stellen (er wurde nach dessen Vorliegen nachgereicht),
sondern auch der faktischen Unmöglichkeit, diesen vorzulegen, weil er noch
nicht fertiggestellt war. Nun ist der Vorstand der Bw. zwar laut
Privatstiftungsgesetz bzw. Stiftungsurkunde verpflichtet, den Jahresabschluss
und den Lagebericht innerhalb von fünf Monaten aufzustellen und dem
Stiftungsprüfer vorzulegen und hat dieser den Jahresabschluss
einschließlich der Buchführung und den Lagebericht innerhalb von drei
Monaten ab Vorlage zu prüfen (dh., dass der Wirtschaftsprüfungsbericht
spätestens im September 1997 hätte vorliegen müssen), doch sind
die diesbezüglichen Bestimmungen des Privatstiftungsgesetzes sanktionslos.
Während im Falle von Kapitalgesellschaften § 282 HGB eine
Prüfungspflicht des Registergerichts anordnet, welches auch die jeweils
erforderliche Offenlegung mittels Zwangsstrafe durchsetzen kann, gibt es keine
vergleichbare Bestimmung für Privatstiftungen.
Da es sich beim
Wirtschaftsprüfungsbericht auch nicht um "Bücher und Aufzeichnungen"
iSd § 124 BAO handelt, kann auf diesen und die dazu ergangene Literatur
nicht zurückgegriffen werden.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des
Einkommensteuergesetzes 1988 bestand die Möglichkeit der Gründung
einer Privatstiftung zwar noch nicht. Dennoch lässt der Wortlaut des §
44 Abs. 3 EStG 1988 erkennen, dass Wirtschaftsprüfungsberichte der
Steuererklärung nur beigefügt werden müssen, wenn sie vorliegen.
Das bedeutet, dass auch steuerlich die Vorlage von noch nicht erstellten
Wirtschaftsprüfungsberichten nicht mittels Zwangsstrafe durchgesetzt werden
kann.
Da im Zuge des
Berufungsverfahrens hervorgekommen ist, dass der abverlangte
Wirtschaftsprüfungsbericht zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zwangsstrafe
noch nicht vorgelegen ist, war von der Festsetzung einer Zwangsstrafe Abstand zu
nehmen.,
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
7. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 44 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0764-W/02
- Stammnummer
- 3523
- Gültig
- 07.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF