Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1186-W/08
Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe von Erklärungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1186-W/08vom 16.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Z. GmbH, Wien, vertreten durch DDr.
Wilhelm Kryda, 1170 Wien, Jörgerstraße 37/2, vom
21. Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg, vom 9. Februar 2007 betreffend Festsetzung einer
Zwangsstrafen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. August 2006 wurde die Bw.
aufgefordert, die Abgabenerklärungen betreffend Körperschaft- und
Umsatzsteuer für das Jahr 2005 bis 15. Sept. 2006 beim Finanzamt
einzureichen, da Gründe vorlägen, die eine Veranlagung vordringlich
erscheinen lassen.
Die Bw. brachte am 21. Sept. 2006 einen Antrag auf
Fristerstreckung bis Ende November 2006 ein.
Das Finanzamt wies das Ansuchen um Verlängerung der
Frist ab, und führte aus, dass die genannten Erklärungen bis 16.
Oktober 2006 als fristgerecht eingebracht gelten.
Die Bw. brachte abermals einen Antrag auf Fristerstreckung
bis November 2006 ein.
Am 24. Oktober 2006 erließ das Finanzamt einen
Bescheid, mit dem die Bw. ersucht wurde, die Körperschaft- und
Umsatzsteuererklärung 2005 bis 16. Nov. 2006
einzureichen. Hingewiesen wurde, dass die Frist zur Einreichung der
Abgabenerklärungen bereits zum Zeitpunkt der Ausfertigung dieses Bescheides
abgelaufen gewesen sei und die Frist durch den oben genannten Termin nicht
verlängert werde. Vom Finanzamt könnten daher folgende Maßnahmen
getroffen werden:
1.) Festsetzung eines
Verspätungszuschlages bis 10% der Abgabenschuld (§ 135 BAO)
2.) Nach Ablauf des oben
genannten Termins Schätzung der Bemessungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO.
Am 7. Dezember erließ das Finanzamt abermals einen
Bescheid, mit dem die Bw. ersucht wurde, die Erklärungen bis 29. Dezember
2006 nachzuholen. Falls die Bw. diesem Ersuchen nicht Folge leiste,
könne gegen die Bw. eine Zwangsstrafe von € 500,- festgesetzt werden
(Androhung im Sinne des § 111 Abs.2 der Bundesabgabenordnung). Ein Hinweis
über weitere Maßnahmen erfolgte wie im vorangegangenen
Bescheid.
Am 9. Feb. 2007 erließ das Finanzamt einen Bescheid
mit dem die vom 7. Dez. 2006 angedrohte Zwangsstrafe gemäß
§ 111 Bundesabgabenordnung mit € 500,- festgesetzt wurde.
Diese Zwangsstrafe sei bis 16. März 2007 zu entrichten Gleichzeitig
wurde die Bw. aufgefordert, die o.a. Erklärungen bis 2. März 2007
nachzureichen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Festsetzung der
Zwangsstrafe erforderlich gewesen sei, weil die Bw. die Abgabenerklärungen
nicht bis 29. Dez. 2006 nachgereicht habe.
Gegen den Zwangsstrafenbescheid wurde Berufung
eingebracht. Als Begründung wurde angeführt, dass in der
Kanzlei des steuerlichen Vertreters der zuständige Mitarbeiter, der die
Bilanzen erstellt, mit 15.01.2007 einen Schlaganfall erlitten hätte und
für 2 Monate keine Tätigkeit durchführen hätte können.
Ab Mitte März sei wieder mit einer Rückkehr in den
Geschäftsbetrieb zu rechnen, sodass ab diesem Zeitpunkt die Bilanzen wieder
aufgearbeitet werden könnten. Es werde daher ersucht von der Vorschreibung
der Zwangsstrafe Abstand zu nehmen und die Frist zur Vorlage der
Steuererklärungen bis zum 30.04.2007 zu verlängern.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Sept.2007 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Da der in der Berufung
angeführte Hindernisgrund (Ausfall eines Mitarbeiters ab 15.01.2007) erst
nach dem 29. Dez. 2006 eingetreten sei, gehe er ins Leere.
Mit Schreiben vom 12. 09.2007 beantragte der steuerliche
Vertreter zur Wahrung des Rechtschutzinteresses die Entscheidung der 2. Instanz
zu übertragen.
Zur weiteren Begründung führte der Vertreter aus,
dass bei entsprechender Abweisung unter Berücksichtigung der
außergewöhnlichen Umstände Außeracht gelassen worden sei,
dass im angegebenen Zeitraum die Weihnachtsferien eingetreten seien.
Darüber hinaus wären die im Bescheid angeführten Gründen
bereits auf den Vorzeitraum ausgedehnt worden, dass heißt die
Hinderungsgründe seien bereits vor dem 07.12.2006 gegeben gewesen.
Weiters sei daran zu denken, dass sich durch die
Steuererklärungen Guthabenstände ergeben würden, weshalb die
Vorschreibung von Zwangsstrafen rechtswidrig sei, da selbst durch die
verzögerte Abgabe von Steuererklärungen dem Fiskus kein Nachteil
entstünde.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die
Verhängung der Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Körperschaftsteuer-
und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 zur Recht erfolgt
ist.
Gemäß
§ 133 Abs. 1 Satz 1 BAO bestimmen die
Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung
verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der
Abgabenbehörde aufgefordert wird.
Gemäß
§ 134 Abs. 2 Satz 1 BAO kann die
Abgabenbehörde im Einzelfall auf begründeten Antrag die in
Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung
verlängern. Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur
Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist für die
Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche
zu setzen.
Gemäß
§ 111 Abs.1 BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu
erzwingen. Gemäß
§ 111 Abs. 2 BAO muss der Verpflichtete,
bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit
Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung
aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich
erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass das
Finanzamt am 07.Dezember 2006 einen Bescheid erlassen hat, mit dem der Bw. unter
Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 500,- eine Frist bis
29. Dezember 2006 zur Nachreichung der Erklärungen für das Jahr 2005
gesetzt wurde. Der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe erging
am 02.März 2007.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde und der
Höhe nach liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH vom 26.6.1992,
89/17/0010), wobei im Falle der Nichteinreichung von Steuererklärungen das
bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen
ist. Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit also unter Angemessenheit in
Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und nach Zweckmäßigkeit
also unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der
Einbringung der Abgaben zu treffen.
Wendet man nun die angeführten Bestimmungen auf den
vorliegenden Sachverhalt an, so ergibt sich, dass nach Zusendung eines
Bescheides mit der Aufforderung der Abgabe der Erklärungen, zweier weiterer
Bescheide, mit denen Fristverlängerungsansuchen abgewiesen wurden und eines
weiteren Bescheides mit der Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe in
Höhe von € 500,-, die verlangte Leistung nicht fristgerecht erbracht
worden ist.
Der Bescheid über die Verhängung einer
Zwangsstrafe ist daher zu Recht erfolgt.
Den Einwendungen, dass der Mitarbeiter, der für die
Erstellung der Erklärungen zuständig gewesen sei, krankheitshalber
ausgefallen sei, werden die Ausführungen des Finanzamtes, dass die
Abgabefrist unter Androhung der Zwangsstrafe bereits mit 29. Dezember 2006
gewesen sei, der Mitarbeiter aber erst ab 15. Jän. 2007 ausgefallen sei,
entgegengehalten.
Seitens der Bw. wurden keine neue Tatsachen vorgebracht, um
das Verhalten der Nichtabgabe der Steuererklärungen zu
rechtfertigen.
Den allgemeinen Ausführungen, dass bereits
Hinderungsgründe auch den "Vorzeitraum" betrafen, da die
außergewöhnlichen Umstände in den Weihnachtsferien eingetreten
seien, werden die Ausführungen in der vorstehenden Berufungsvorentscheidung
entgegengehalten. Weitere Hinderungsgründe wurden nicht angeführt.
Dass die Weihnachtsferien zum Zeitpunkt des Firstablaufes waren, kann nicht als
außergewöhnlicher Umstand gesehen werden.
Aus den oben angeführten Gründen war die Berufung
daher abzuweisen.
Wien, am 16.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1186-W/08
- Stammnummer
- 35223
- Gültig
- 16.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF