Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1150-W/06
Schätzung bei Kalkulationsdifferenzen von mehr als 10%
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1150-W/06vom 12.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom
28. Mai 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und
14. Bezirk und Purkersdorf vom 1. März 2004 betreffend Wiederaufnahme
der Umsatz- und Einkommensteuerverfahren für die Jahre 1999 bis 2001 sowie
Umsatz- und Einkommensteuer für den Zeitraum 1999 bis 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) betreibt ein
Kfz-Spengler-Einzelunternehmen. Im Prüfungszeitraum waren insgesamt 10
Mitarbeiter beschäftigt: 6 Karosseriespengler, 2 Lehrlinge, 1
kaufmännische Angestellte und 1 Werkstättenleiter
Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP)
über den Zeitraum 1999 bis 2001 wurden folgende Feststellungen
getroffen:
Die BP erstellte eine Leistungskalkulation, wobei die
Arbeitszeit der 6 Karosseriespengler sowie im geringen Anteil die Arbeitszeit
der Lehrlinge hochgerechnet und mit dem an die Kunden weiterverrechneten
Stundensatz multipliziert und dem erklärten Umsatz gegenübergestellt
wurde. Die restlichen Angestellten (kaufmännische Angestellte,
Werkstättenleiter, Unternehmer) wurden dabei nicht berücksichtigt.
Die Berechnung ergab, dass ca. 70% der Gesamtarbeitsstunden
nicht an die Kunden weiterverrechnet worden seien. Dieser Kalkulation wurde vom
Bw. eine Gegenkalkulation gegenübergestellt, welche die unproduktiven
Zeiten aufgegliedert hätte. Bei diesen Zeitaufstellungen hätte es sich
um reine Annahmen gehandelt, die im Nachhinein erstellt worden wären.
Aufzeichnungen über die angenommenen Stehzeiten hätten nicht vorgelegt
werden können.
Von der BP wurden in der Folge auf Basis der
Gegenkalkulation 50% der Mann- bzw. Leistungsstunden als unproduktive Arbeiten
anerkannt und folgende Zuschätzung vorgenommen:
|
|
S
|
1999:
|
1.400.000,00
|
2000:
|
1.400.000,00
|
2001:
|
400.000,00
In der form- und fristgerechten Berufung gegen die wieder
aufgenommenen Bescheide wurde eingewendet, dass weder die Berechnungen noch die
daraus abgeleiteten Feststellungen eine Wiederaufnahme rechtfertigen würden
und daher aufzuheben wären. Als Begründung wurde ausgeführt, dass
der Bw. den Betrieb (auf Drängen seines Vaters) Anfang der Achtziger-Jahre
übernommen und nie einen Hehl daraus gemacht hätte, dass er die
Funktion als Betriebsführer nicht bereit und in der Lage sei zu
übernehmen. Der Bw. hätte sich nicht um den Betrieb und dessen
optimale Führung gekümmert, sich immer mehr aus dem Betrieb
zurückgezogen und dessen Führung seinem Mitarbeiter Herrn W.
übertragen.
Herr W. hätte im Auftrag des Bw. auch die Auftrags-
und Preisverhandlungen mit den Kunden und Lieferanten sowie Personalagenden
geführt. Die Besuche des Bw. würden sich an den Daten der
Privatentnahmen messen lassen, da der Bw. kein Interesse an der wirtschaftlichen
Situation und Optimierung gehabt hätte. Auch wäre der Mitarbeiter W.,
der keinen Einblick in die wirtschaftliche Gesamtsituation hatte, nicht zur
Verbesserung der Wirtschaftsleistung angehalten worden.
Das Rechnungswesen wäre bis Ende 1995 von Herrn S. als
Buchhalter geführt und nach dessen unerwartetem Tod von der Ehegattin des
Bw. übernommen worden. Die Ehegattin hätte ebenfalls keine
Stellvertreterführungsfunktion inne gehabt, sondern wäre lediglich mit
Rechnungsausstellungen aus Inkasso und sonstigen erforderlichen Finanzgebarungs-
und Verwaltungsaufgaben befasst gewesen.
Im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sei
es lt. Bw. jedenfalls unzulässig, aus persönlichen Gründen nicht
erzielte Umsätze und Gewinne besteuern zu wollen und eine Besteuerung von
nicht erzielten Umsätzen und Gewinnen dem Rechtssystem fremd.
Das Rechnungswesen hätte zudem keine formellen und
materiellen Mängel aufgewiesen und wären auch keine
Vermögensdeckungsmängel festgestellt worden.
Die Besteuerung eines Personalauswahlverschuldens sei im
österreichischen Rechtssystem nicht vorgesehen und bedeute die
Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht die Zurechnung nicht erreichter
Ergebnisse, sondern soll erzielte aber nicht erklärte Ergebnisse erfassen.
Im vorliegenden Fall würde dies eine Bestrafung unterdurchschnittlicher
unternehmerischer Leistungen gleichkommen. Die Entwicklung des negativen
Kapitalkontos und Fremdfinanzierung würde deutlich zeigen, dass keine
zusätzlichen finanziellen Mittel erwirtschaftet worden wären.
Bezüglich der Kalkulation wurde eingewendet, dass die
Ermittlung der Mann- bzw. Leistungsgesamtstunden erhebliche Differenzen ergeben
hätten. Im Jahr 2001 hätte die BP dem Kalenderjahresabschnitt vom
1.1.bis 30.4.2001 zwischen 18 Wochen und 23,81 Wochen zugemessen, jedoch
wären laut Kalender nur 17 Wochen möglich gewesen. Ein Arbeiter (F.)
wäre, obwohl der Betrieb per 30.4.2001 übergeben worden sei mit
Leistungsstunden bis 25.5.2001 bedacht worden. Dieser wäre jedoch nur auf
Grund seiner Urlaubsersatzleistung bis zu diesem Tag sozialversichert gewesen.
Die Stunden"ausbeute" wäre daher für diesen Zeitraum bei 902,40
Arbeitsstunden (F, K.) gelegen. Auch würden die Jahre 1999 und 2000
erhebliche Differenzen im Mengengerüst aufweisen.
Die Beweisführung der BP bezüglich der
Gegenkalkulation sei "reine Annahme" und die Ausführungen der BP nicht
richtig. In keiner Weise wäre zur Gegenkalkulation Stellung genommen worden
und würden die Besonderheiten des Betriebes wie folgt umfassend dargelegt:
Kein
"Markenbetrieb", daher kein Ersatzteillager, längere Zeiten bis die
Ersatzteile eintreffen, zum Teil beschädigt, werden vor dem Einbau
repariert; Ausleihen und Warten der Spezialwerkzeuge;
Lehrlingsausbildungszeiten
der operativen Mitarbeiter;
Autos
müssten von 2 Mann abgeholt und geliefert werden;
Autos
müssten wegen der Platzverhältnisse öfter als üblich
rangiert werden; auf Grund von Beschädigungen (nächtliche Vandalenakte
polizeilich gemeldet) wären die Autos seit Jahren nicht mehr auf
öffentlichen Flächen abgestellt worden;
Weitere von der BP nicht berücksichtigte Argumente
würden wie folgt aufgezeigt:
- Mit AR vom 30.6.1999 wäre, wie vom verstorbenen
Buchhalter durchgeführt, letztmalig die halbjährliche
Weiterverrechnung von Dienstleistungen operativer Mitarbeiter i.H. der
Selbstkosten an die A-GmbH fakturiert worden. Obwohl diese Leistungen auch nach
diesem Zeitraum weiterhin im gleichen Umfang erbracht worden wären, seien
diese nicht mehr fakturiert worden, unter dem Aspekt der
Betriebsveräußerung an die A-GmbH.
Die zusätzlichen Umsatzwerte dieser Leistungen
würden wie folgt lauten:
|
1999:
fakturiert 1. HJ
|
153.103,74
|
zusätzlicher
Umsatzwert
|
612.414,96
|
1999:
fakturiert 2. HJ
|
0,00
|
zusätzlicher
Umsatzwert
|
765.518,70
|
2000:
fakturiert
|
0,00
|
zusätzlicher
Umsatzwert
|
1.531.037,40
|
2001:
fakturiert 01-04
|
0,00
|
zusätzlicher
Umsatzwert
|
500.000,00
- Weiters würde ergänzend auf die
branchenbekannte Tatsache hingewiesen, dass mit den von den Versicherungen
vorgegebenen Stundenvorgaben für die Reparaturen nicht mehr das Auslangen
gefunden würde. Diese hätten im Betrieb des Bw. den größten
Umsatzanteil (jährlich mehr als 70% der Arbeitszeitleistungen) gestellt.
Insbesondere Werkstätten, die nicht markengebunden seien, hätten
wesentlich längere Rüstzeiten für Ersatzteilbeschaffung,
Montagespezialitäten, u.dgl..
Weiters wäre im Prüfungszeitraum ein
Arbeitszeitumsatzanteil zwischen 11,1% und 14,98% (2000 und 1999) mit
Stammkunden abgewickelt worden, welche preisgünstige Pauschalverrechnungen
und somit nicht die vollen Stundensätze noch Stundenmengen erbracht
hätten.
In einer Beilage wurde folgende Kalkulation der
weiterverrechneten Dienstleistungen vorgelegt:
|
|
DG-Gesamtkosten
monatlich
|
Durchschnittlicher
Stundensatz
|
F.M.
|
24.968,15
|
149,51
|
M.F.
|
24.692,68
|
147,86
|
J.W.
|
26.144,40
|
156,55
|
K.G.
|
37.473,18
|
224,39
|
W.K.
|
23.246,36
|
139,20
|
W.H.
|
30.203,12
|
180,86
|
|
|
998,37
|
|
|
|
Durchschnittlicher
Stundensatz
|
|
166,40
|
zuzüglich
Administrationszuschlag
|
5
%
|
8,32
|
|
|
174,72
|
|
|
|
Durchschnittlicher
Stundensatz
|
|
|
gerundet
|
1999
|
175,00
|
gerundet
|
2000
|
180,00
|
|
|
|
Tatsächlich
verrechneter Stundensatz
|
|
|
laut
Ausgangsfakturen
|
01-12
1999
|
880,00
|
laut
Ausgangsfakturen
|
01-09
2000
|
910,00
|
|
10-12
2000
|
930,00
|
laut
Ausgangsfakturen
|
01-03
2001
|
930,00
|
|
04---
2001
|
940,00
Daher Ertrag aus interner Weiterverrechnung nur 1.
Fünftel (in allen drei Jahren).
|
Weiterverrechnete
interne Dienstleistungen
|
|
laut
AR vom 30.06.1999 für 1. Halbjahr 1999
|
153.103,74
|
|
|
Daher
weiterverrechnete Dienstleistungen bei
|
|
vollem
Stundensatz für halbes Jahr
|
765.518,70
|
|
|
Ergibt
weiterverrechnete Dienstleistungen bei
|
|
vollem
Stundensatz für ganzes Jahr
|
1.531.037,40
|
|
|
Umsatzkorrektur
bei vollem Stundensatz
|
1.531.037,40
|
abzüglich
bereits fakturiert in 1999
|
153.103,74
|
|
1.377.933,66
|
|
|
Umsatzkorrektur
bei vollem Stundensatz 2000,
|
|
da
2000 keine Fakturierung der Dienstleistungen
|
1.531.037,40
|
|
|
Umsatzkorrektur
bei vollem Stundensatz in 1-4/2001,
|
|
da
2001 ebenfalls keine Fakturierung der
|
|
Dienstleistungen
(rund 1 Drittel für 4 Monate)
|
500.000,00
Zur Berufung nahm die BP wie folgt Stellung:
Beim Betrieb des Bw. handelt es sich um ein
Autospenglereinzelunternehmen mit Standort Adr., welches am 14.8.2002 (Datum des
Kaufvertrages) an die A-GmbH verkauft wurde. Die tatsächliche
Übernahme erfolgte bereits mit 30.4.2001 (Ummeldedatum der Arbeitnehmer).
Im Prüfungszeitraum waren 10 Mitarbeiter angestellt: 6 Karosseriespengler,
2 Lehrlinge, 1 kaufmännische Angestellte, 1 Werkstättenleiter.
Im Zuge der BP wäre eine Leistungskalkulation erstellt
worden und diese Kalkulation der Steuerberaterin übergeben worden. Die
Kalkulation wäre wie folgt aufgebaut worden: Pro Arbeiter
wären für die Jahre 1999 und 2000 je 250 Arbeitstage (= 52 Wochen
x 5 Arbeitstage pro Woche - ca. 10 Feiertage/Jahr) und für 2001 bis
zur Übernahme 83 Arbeitstage (85 Arbeitstage lt. Kalender - 2 Feiertage)
angesetzt worden. Die Angestellten hätten weiters eine 38,5 Std.-Woche und
wären Stehzeiten (=unproduktive Zeiten) mit 10% berücksichtigt worden.
Für den Betriebsinhaber und den Werkstättenleiter (F.W.) wären
keine produktiven Zeiten angesetzt worden.
Angestelltenblätter mit Urlaubsaufzeichnungen
wären für die Mitarbeiter F.W. (Werkstättenleiter), W.K., K.G.,
M.F., J.W. nur für die Jahre 2000 und 2001, für das Jahr 1999 jedoch
keine Urlaubs- und Krankenstandsaufzeichnungen der Angestellten übergeben
worden.
Eine erste Berechnung hätte zudem folgende Differenzen
ergeben:
|
1999
|
6.350.490,--
ATS
|
2000
|
5.792.678,--
ATS und
|
2001
|
2.686.441,--
ATS
Im Zuge einer Besprechung mit der
Steuerberaterin und dem Bw. wäre weiters darauf hingewiesen worden, dass
2001 bei der Umrechnung der produktiven Tage in produktive Stunden sich ein
Rechenfehler eingeschlichen hätte und dass die Arbeitstage des Angestellten
F.M. um 17 Arbeitstage zu hoch angesetzt worden wären. Weiters wäre
bei dieser Besprechung eine Gegenkalkulation mit folgender produktiver
Arbeitszeit vorgelegt worden:
250 Arbeitstage abzüglich
Urlaubstage lt. Angestelltenkarteikarten und abzüglich 14 Tage Krankenstand
pro Mitarbeiter, für diese 14 Krankenstandstage pro Mitarbeiter wären
jedoch keine Unterlagen vorgelegt worden.
Z.B. F.M.
|
|
|
1999
|
|
1999
|
|
Lt.
BP
|
|
Lt.
Gegenkalk
|
|
|
|
250
|
|
250
|
|
|
-25
|
|
-25
|
|
|
-5
|
|
-14
|
|
|
220
|
|
211
|
Std
|
|
1694
|
|
1624,7
In der Berufung wäre eingewendet worden, dass in den
Jahren 1999 und 2000 erhebliche Differenzen im Mengengerüst gegeben seien.
Die Krankenstandstage stellen Differenzen dar, jedoch wären die angesetzten
Mannstunden des Bw. als Basis bei der Berechnung der Schätzung lt. BP
herangezogen worden. Bei den nicht verrechenbaren Stunden wären lt.
Gegenkalkulation ca. 70% der gesamt geleisteten produktiven Leistungsstunden pro
Jahr als unproduktiv anzusetzen.
Dazu wurde von der BP folgendes festgehalten: Beim
gegenständlichen Betrieb wäre bereits für die Jahre 1993 bis 1995
eine BP durchgeführt worden und auf Grund von Kalkulationsdifferenzen, die
nicht aufgeklärt hätten werden können, Sicherheitszuschläge
hinzugerechnet worden. Bei der damaligen Leistungskalkulation wären pro
Mitarbeiter 25% an unproduktiven Zeiten und zusätzlich pauschal für
Auto- u. Materialabholung 3 Stunden pro Tag für alle Spengler (es handelt
sich um die gleichen wie im laufenden Prüfungsverfahren) auf Grund der
Angaben des Bw. angesetzt worden. Legt man diese zusätzlichen 3 Stunden pro
Tag auf die Kalkulation für den Zeitraum 1999 bis 2001 um, ergäbe dies
z.B. folgende Berechnung: 1999: 3 Std. x 209 Tage (lt. Gegenkalkulation
Stb.) = 627 Std./Jahr; lt. Gegenkalkulation wären jedoch 1600 Std./Jahr
angesetzt worden.
Das würde bedeuten, dass die unproduktiven Stunden
für Auto- u. Materialabholungen um das ca. 2,5-fache gestiegen wären.
Und das bei gleicher Beschäftigungszahl, gleichen Arbeitnehmern und
gleichem Standort. Fundierte laufend geführte Aufzeichnungen, die diese
sehr hohen unproduktiven Zeiten erklären könnten, wären nicht
vorgelegt worden. Vielmehr wäre offensichtlich im Nachhinein versucht
worden, die hohen Kalkulationsdifferenzen mit angepassten unproduktiven Zeiten
aufzufüllen. Weiters würde es der Lebenserfahrung widersprechen, dass
die Anzahl der Spengler bei derart hohen Stehzeiten über die Jahre konstant
gehalten und für die nicht verrechenbaren Tätigkeiten kein
kostengünstigeres Hilfspersonal eingestellt worden wäre.
Von der BP wäre dem Umstand der hohen
Unproduktivität - wie dies auch in der Berufung anhand der
Ausführungen zu den Richtsätzen der Versicherungen dargelegt worden
sei - damit überreichlich Rechnung getragen worden, dass 50% der
angesetzten Mannstunden als unproduktive Stunden angesetzt worden wären.
Bei der letzten BP wären 25% berücksichtigt worden, somit eine
Steigerung um 100%.
Zu den in der Berufung dargelegten Umsatzwerten betreffend
A-GmbH könnten seitens der BP jedoch keine Angaben gemacht werden. Dieser
Punkt würde in der Berufung zum ersten Mal angesprochen.
Die Stellungnahme der BP wurde dem Bw. zur Kenntnisnahme
übermittelt und ersuchte das Finanzamt weiters um Beantwortung folgender
Fragen:
Die von der Prüferin gerügten Mängel sowie
das Fehlen wichtiger Personalaufzeichnungen hätten bereits im
Prüfungszeitraum der VorBP für die Jahre 1993 bis 1995 bestanden. Von
Seiten des geprüften Unternehmens wären daraus jedoch keinerlei
Konsequenzen gezogen, sondern die mangelhafte Führung der Aufzeichnungen
unverändert beibehalten worden. Im Rahmen der VorBP wäre
bereits eine Einigung über die gewählte Kalkulation zwischen dem
Prüfer und dem nunmehrigen Bw. erfolgt. Die derzeit
streitgegenständliche BP hätte sich im Wesentlichen an der damals im
Einigungswege ermittelten Kalkulation orientiert. In der Zwischenzeit hätte
die Firma des Bw. sogar bauliche Erweiterungen vorgenommen - und ließe
dies eher auf eine Steigerung der Geschäftstätigkeit schließen,
als auf einen Rückgang. Die Berufungseinwendung würde daher aus der
Sicht der Abgabenbehörde jeglicher Grundlage entbehren.
Zu dem in der Berufung erstmals geäußerten
Vorbringen, dass seit Juli 1999 Leistungen an die A-GmbH erbracht worden
wären, ohne für diese Fakturen auszustellen, sei zu bemerken, dass lt.
vorgelegtem Kaufvertrag diesem Thema nichts zu entnehmen sei. Sollte diesem
Vorgehen eine andere Vereinbarung zugrunde liegen, wäre diese beizubringen.
Aus der Aktenlage würde weiters nicht hervorgehen, seit wann
Verkaufsverhandlungen mit der A-GmbH geführt worden seien, und ob ein
ursächlicher Zusammenhang zwischen dem später erfolgten Verkauf der
Firma an diese und den nicht fakturierten Leistungen bestehen würde.
Die personelle und wirtschaftliche Verflechtung der beiden
Unternehmen allein würde keine taugliche Begründung für die
gewählte Vorgangsweise bilden.
Der Bw. wendete dazu in der Folge ergänzend ein:
1. Die Feststellungen, Zahlenwerte der BP hätte keinen
Anspruch auf Realitätsbezug, da der Bw. sich nicht von optimalen
Kalkulationen und Auslastungsüberlegungen hätte leiten lassen.
Eine gesetzliche Vorschrift zur Normierung von Unternehmerverhalten sei
nicht bekannt.
2. Es würde am Hervorkommen von Tatsachen oder
Beweismittel fehlen und sei die von der BP im Nachhinein rein rechnerisch
konstruierten Kalkulationen und Mehrergebnisse ohne Relevanz.
3. Zum Fragenvorhalt, welche Aufzeichnungen trotz
diesbezüglich bestehender gesetzlicher Verpflichtung fehlen, wurde
ergänzt. Den Ausführungen der Prüferin sei zu entnehmen,
dass es sich bei den fehlenden Urlaubsaufzeichnungen offensichtlich nur um die
des Jahres 1999 gehandelt hätte.
Selbst das Fehlen von Aufzeichnungen (z.B. Urlaub - ohne
gesetzlicher Verpflichtung) dürfe nicht zu einer "Bestrafung" durch eine
Umsatzhinzuschätzung führen, sondern sei auch zugunsten des Bw. zu
prüfen und zu würdigen. Dem Grunde nach hätten die
vorliegenden Umstände keine zahlenmäßigen Auswirkungen.
Die Krankenstände der Gegenkalkulation wären aus einer der
Tageszeitung "Die Presse" veröffentlichter authentischer Statistik der
Sozialversicherung der betreffenden Jahre entnommen worden. Die BP würde
somit die Daten der zuständigen Anstalt als unglaubwürdig ignorieren,
weil diese offensichtlich nicht zweckdienlich erschienen wären. Der
Prüferin wäre der Artikel in Kopie und als Beweis angeboten worden,
die Unterlagen bei der zuständigen Gebietskrankenkasse zu beschaffen und
vorzulegen.
4. Den Ausführungen der BP wurde entgegnet, dass diese
ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen würde, dass das Nichtergreifen
eines Rechtsmittels als Eingeständnis zu sehen sei. Ermittlungen zu einer
mangelnden Vermögensdeckung wären nicht nachvollziehbar und der
damalige Einigungsweg keine taugliche Rechtsgrundlage für die
Wiederaufnahme.
Dem Bw. wäre die "bauliche Erweiterung" vorgehalten
worden und hätte die BP den Schluss einer Geschäftsausweitung gezogen.
Die Erweiterungen hätten jedoch nur die Verlegung des Büros vom
1. Stock in das Erdgeschoß (Umbau) betroffen, zwecks Vereinfachung
des innerbetrieblichen Bereiches. Eine Erweiterung des Betriebes hätte
nicht stattgefunden.
Die Fakturierung an die A-GmbH wäre seit vielen Jahren
(bis 1. HJ 1999) vorgenommen worden. Die Rechnung für das 1. HJ 1999
sei nachweisbar und ohne nachvollziehbare Gründe nicht festgestellt worden.
Die Leistungen wären auch danach nicht eingestellt, sondern im gleichen
Umfang wie vorher weiter erbracht worden. Angaben betreffend die nachfolgenden
Zeiträume bis zur Veräußerung könnten durch Einvernahme des
Werkstättenleiters jederzeit nachgewiesen werden. Andernfalls wäre es
nämlich im Ausmaß der Stunden zu Überkapazitäten gekommen,
jedoch nicht zu Mehrerlösen.
Wenn diese Leistungen nachgewiesen werden könnten,
würde um Erläuterung der Aussage der Behörde vom 10.12.2004, dass
"die personelle und wirtschaftliche Verflechtung der beiden Unternehmen allein
noch keine taugliche Begründung für die gewählte Vorgangsweise"
bilde, ersucht.
In einer ergänzenden Eingabe vom 26.3.2007 an den
Unabhängigen Finanzsenat (UFS) wurde weiters ausgeführt: Der Bw.
hätte keine Kfz-Mechanikerwerkstätte sondern eine
Kfz-Spenglerwerkstätte ohne eigene Lackiererei betrieben. Reparierte
Karosserien (Blechteile) müssten im Gegensatz zu reparierten technischen
Teilen unbedingt gegen Witterungseinflüsse geschützt werden. Dies
würde eine Grundierung und Lackierung durch eine Lackierwerkstätte
benötigen, über die der Bw. nie verfügt hätte und daher nur
Teilreparaturen herstellen hätte können. Diese hätte er lackieren
lassen und den Kunden verrechnet.
Angrenzend an die Werkstätte des Bw. würde sich
der Lackierbetrieb befinden, sodass die frisch gespengelten Kfz sofort lackiert
hätten werden können. Die Folge dieser jahrelangen Symbiose wäre
der vollständige Erwerb des Betriebes des Bw. durch die Lackiererei
gewesen.
Zur gleichen Zeit der BP wäre auch die
Lackierwerkstätte geprüft worden, folglich müsste auch dort die
gleiche Menge fehlender Lackierungen aufgefallen sein. Im Zuge dieser BP
wäre jedoch keine Kalkulationsdifferenz festgestellt worden. Offensichtlich
hätte dieser Unternehmer darauf geachtet, keine überflüssigen
Personalkapazitäten zu leisten. Somit sei der Beweis erbracht, dass die
Kalkulation der BP vielleicht für einen guten Kaufmann zutreffen
würde.
Es widerspreche den Denkgesetzen, dass die
übereinstimmende Verrechnung der durchgeführten Lackierungen zwischen
beiden Firmen nicht angezweifelt worden wäre, bzw. seien lt. Bw. die
Argumente dieser Leistungen gegenüber der Lackiererei zu
Selbstkostenpreisen, die die Kalkulationsdifferenzen erklärt hätten,
nicht zu ignorieren.
Es würde sich somit insgesamt die Frage stellen,
weshalb ein wirtschaftlich nicht erfolgreicher Unternehmer mit fehlender
Professionalität eine Art Unfähigkeits- bzw. Strafsteuer zahlen soll.
Der Bw. würde nochmals darauf hinweisen, dass ungeklärte
Vermögenszuwächse nicht vorliegen würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen
für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu
schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO
insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen nach Abs. 1
wesentlich sind.
Ferner ist gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO
dann zu schätzen, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen eines
Abgabepflichtigen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung
ergibt sich, dass schon formelle Buchführungsmängel, die einen Zweifel
in die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen nach sich zu
ziehen vermögen, die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde
begründen, wobei es eines Nachweises der Behörde, dass die
Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, nicht bedarf. Dem
Abgabepflichtigen steht allerdings die Möglichkeit offen, die sachliche
Richtigkeit seiner formell mangelhaften Aufzeichnungen zu beweisen (VwGH vom
30.11.1999, 94/14/0173).
Gemäß
§ 163 BAO haben Bücher und
Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, die Vermutung
ordnungsgemäßer Führung für sich und sind der Erhebung der
Abgaben zu Grunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist,
ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Solche sachlichen Unrichtigkeiten hat die
Abgabenbehörde in einem einwandfreien Verfahren nachzuweisen (VwGH
30.4.2003, 99/13/0162).
Entscheidend ist, ob durch die nachgewiesenen
Unzulänglichkeiten das Vertrauen in die sachliche Richtigkeit der
Bücher und Aufzeichnungen soweit erschüttert wird, dass die
ausgewiesenen Betriebsergebnisse nicht mehr glaubwürdig erscheinen. Dies
kann schon bei einem einzigen schwer wiegenden Mangel der Fall sein.
Ein derartiger begründeter Anlass, die sachliche
Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, liegt beispielsweise vor, wenn beim Umsatz das
Ergebnis der ordnungsgemäß geführten Bücher bzw.
Aufzeichnungen mehr als 10 % von der auf allgemeinen Erfahrungssätzen
aufgebauten Kalkulation abweicht (Ritz, BAO-Kommentar, 2. Auflage 1999, §
163 Tz. 2).
Allerdings lässt sich ein derartiger genereller
Rechtssatz, es dürfe (bei formell ordnungsgemäß geführten
Büchern bzw. Aufzeichnungen) nur geschätzt werden, wenn diese 10 %-
Grenze überschritten ist - entgegen der von der Bw. vertretenen
Rechtsansicht - der Judikatur (auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 15.1.1986, 84/13/0284) nicht entnehmen (vgl. VwGH 25.5.2004,
2000/15/0185).
Noch weniger trifft diese Annahme zu, wenn die Bücher
bzw. Aufzeichnungen formale Mängel aufweisen. Formale Mängel liegen
vor, wenn die Bücher bzw. Aufzeichnungen nicht den Erfordernissen des
§ 131 BAO entsprechen, aber ebenfalls, wenn die gesetzliche
Aufbewahrungsfrist des § 132 BAO nicht eingehalten wird. Liegt keine formal
ordnungsmäßige Buchführung vor, bedarf es keiner Feststellung
einer Kalkulationsdifferenz von mehr als 10 %, um die nach § 184 BAO
vorgesehene Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung
auszulösen (VwGH vom 30.9.1998, 97/13/0033 unter Verweis auf VwGH vom
24.11.1993, 92/15/0091). Dabei ist die Schätzungsberechtigung - ebenfalls
entgegen der Auffassung der Bw. - nicht davon abhängig, ob formelle
Mängel der Bücher oder Aufzeichnungen auf ein Verschulden des
Abgabepflichtigen zurückzuführen sind.
Strittig ist die Zuschätzung von
Kalkulationsdifferenzen dem Grunde und der Höhe nach. Im
gegenständlichen Fall wurde eine kalkulatorische Leistungsverprobung der
Umsätze vorgenommen, die eine erhebliche Abweichung der erklärten
Umsätze zeigte. Die Berechnung ergab, dass 70% der Gesamtarbeitsstunden
nicht an die Kunden weiterverrechnet worden waren. Aufzeichnungen über die
angenommenen Stehzeiten wurden nicht vorgelegt. Die BP nahm in der Folge auf
Basis einer vom Steuerberater des Bw. vorgelegten Gegenkalkulation unter
Berücksichtigung von 50% unproduktiven Zeiten eine Zuschätzung der
Umsätze vor.
Die von der BP festgestellten Berechnungen wurden vom Bw.
sowohl in der Berufung als auch in der Gegenäußerung zur
Stellungnahme des Prüfers in Abrede gestellt und eingewendet, dass der Bw.
nie einen Hehl daraus gemacht hätte, die Funktion als Betriebsführer
nicht bereit bzw. in der Lage sei zu übernehmen. Er hätte die
Führung, Auftrags und Preisverhandlungen dem Mitarbeiter W. überlassen
und kein Interesse an der wirtschaftlichen Situation und Optimierung gehabt. Die
Besuche des Bw. im Unternehmen würden sich an den Daten der Privatentnahmen
zählen lassen.
Jedoch hätte das Rechnungswesen keine formellen und
materiellen Mängel aufgewiesen und würden auch keine
Vermögensdeckungsmängel vorliegen. Die Fremdfinanzierung und
Entwicklung des negativen Kapitalkontos würden die finanzielle Situation
des Betriebes zeigen und sollten Personalauswahlverschulden und nicht erreichte
Ergebnisse nicht zu einer Bestrafung unterdurchschnittlicher Ergebnisse
führen.
Bei der Kalkulation hätten sich erhebliche Differenzen
der ermittelten Leistungsstunden ergeben, zur Gegenkalkulation wäre jedoch
nicht Stellung genommen worden. Die Besonderheiten des Betriebes wie
"Werkstätte, die nicht markengebunden wäre, vorgegebene
Reparaturstunden der Versicherung als größter Umsatzanteil,
längere Rüstzeiten für Ersatzteilbeschaffung" usw. wären
nicht berücksichtigt worden. Auch wären Leistungen an die A-GmbH
letztmalig mit 30.6.1999 verrechnet worden, unter dem Aspekt der
Betriebsveräußerung an die A-GmbH.
Urlaubsaufzeichnungen würden nur für das Jahr
1999 nicht vorliegen und sei der damalige Einigungsweg der VorBP kein tauglicher
Wiederaufnahmegrund. Eine bauliche Erweiterung hätte es darüber hinaus
nicht gegeben, sondern wäre das Büro vom 1. Stock nur in das
Erdgeschoss verlegt worden. Weiters wurde ausgeführt, dass reparierte
Karosserien jedenfalls lackiert und den Kunden verrechnet worden wäre. Dies
wäre angrenzend an die Werkstätte des Bw. vom Lackierbetrieb
durchgeführt worden und hätte auch in der Folge zum Verkauf des
Betriebes geführt.
Da auch der Lackierbetrieb geprüft worden wäre,
müsste auch dort die gleiche Menge fehlender Lackierungen aufgefallen sein,
sei jedoch nicht festgestellt worden. Diesbezüglich wäre von der BP
die übereinstimmende Verrechnung der durchgeführten Lackierungen nicht
angezweifelt worden.
ad Schätzungsbefugnis)
Im vorliegenden Fall wurde auf Basis der
Kalkulationsergebnisse der VorBP eine Schätzung vorgenommen. Die Auslastung
der Spengler im Zuge der VorBP belief sich auf 100% und die festgestellten
Nichtleistungszeiten zwischen 25 und 50%. Auf dieser Basis wurden
Erlösdifferenzen festgestellt und hinzugerechnet. Die gegenständliche
BP ermittelte die Auslastung der in den Ausgangsrechnungen weiterverrechneten
Stundenlöhnen der Spengler mit rund 50%, schenkte somit den
Ausführungen des Bw. bezüglich dem Vorliegen von höheren
unproduktiven Zeiten Glauben.
Eine Schätzungsbefugnis ist bereits insofern gegeben,
da einerseits neben den Urlaubs- und Krankenstandsaufzeichnungen für das
Jahr 1999 keine Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten
(Reparaturarbeitskarten) über den gesamten Prüfungszeitraum
geführt wurden und andrerseits im vorliegenden Fall unstrittig
Kalkulationsdifferenzen über 10% festgestellt wurden, sodass die
vollständige Erfassung der Umsätze bzw. Erlöse nicht einwandfrei
überprüfbar war.
Im Hinblick auf die kalkulatorischen Abweichungen vom
erklärten Umsatz im Zuge der Nachkalkulation von mehr als 10% liegt eine
Schätzungsbefugnis jedenfalls vor.
ad Schätzungsmethode)
Im vorliegenden Berufungsfall ist die Abgabenbehörde
den Einwendungen der Bw. gegen die Schätzung im BP-Verfahren insofern
entgegengekommen, dass bei der Kalkulation die Argumente der Bw.
berücksichtigt wurden (Nichtleistungszeiten bzw. Stehzeiten von rund 50%
als Ausgangspunkt der Kalkulation).
Den Einwendungen des Bw. die Leistungszeiten 2001 im
Abschnitt Jänner bis April nur mit 17 Wochen und die Stundenausbeute
für die Arbeitnehmer F und K. mit 902,40 Arbeitsstunden zu
berücksichtigen und dass die Jahre 1999 und 2000 erhebliche Differenzen im
Mengengerüst aufweisen würden, ist entgegenzuhalten, dass von der BP
auch nur 18 Wochen berücksichtigt wurden und jeder Schätzung ein
gewisser Grad an Unbestimmtheit zugrunde liegt und daher nicht substantiiert
vorgetragene Einwendungen unberücksichtigt zu bleiben haben. Die BP hat
zudem wie oben ausgeführt insgesamt bereits stark gekürzte
Leistungszeiten der Schätzung zugrunde gelegt und somit den Einwendungen
insgesamt ausreichend Rechnung getragen.
Zum vorliegenden Sachverhalt ist weiters
festzustellen:
Wie die BP in der Stellungnahme ausführt, wurde der
Betrieb am 14.8.2002 an die A-GmbH verkauft, wobei die Arbeitnehmer bereits mit
30.4.2001 übernommen wurden. Dazu ist weiters festzustellen, dass der Bw.
vormalig 50 %iger Gesellschafter und Geschäftsführer bei der Fa
A-GmbH war und im Dezember 1998 aus diesem Betrieb ausgeschieden ist und die
Geschäftsführertätigkeit zurückgelegt hat. Die Gründe
dieses Ausscheidens wurden der Behörde nicht bekannt gegeben.
Vom Bw. wird eingewendet, dass er die Funktion als
Betriebsführer nicht bereit und in der Lage gewesen sei zu übernehmen
und den Mitarbeiter W. die Auftrags- und Preisverhandlungen mit den Kunden und
Lieferanten sowie Personalagenden übertragen hätte. Dazu ist
auszuführen, dass nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates dies
zwar insofern glaubhaft erscheint, da bereits in der VorBP der Mitarbeiter W. in
der Kalkulation mit einer Nichtleistungszeit von 100% berücksichtigt wurde.
Bereits im Zeitraum der VorBP waren 8 Mitarbeiter und 4 Lehrlinge
beschäftigt. Auch ist dem Bw. zuzugestehen, dass ein Nichtergreifen eines
Rechtsmittels nicht als Eingeständnis zu beurteilen ist.
Zum Fehlen von Urlaubs- und Krankenstandsaufzeichnungen
für das Jahr 1999 ist jedoch festzustellen, dass auch keine Aufzeichnungen
bezüglich der Produktivität geführt wurden.
Die Verrechnung von Leistungen
wäre lt. Bw. nur bis ins 1. HJ 1999 an die A-GmbH erfolgt und sei
danach ebenso zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist festzustellen,
dass lt. Bilanzen des Bw. die verrechneten Leistungsbeträge ausgewiesen
wurden, und lediglich im Jahr 1999 im Verhältnis zu den anderen Jahren und
auch im Verhältnis zu den Materialaufwand Lackierung ein geringerer Betrag.
Die Einwendung des Bw., dass für das Jahr 1999 letztmalig Leistungen
verrechnet wurden, ist unter Verweis auf die folgende Aufstellung der
verrechneten Leistungen jedoch nicht als glaubhaft zu beurteilen.
|
|
Materialaufwand
Lackierung
|
Verr.
GmbH
|
1998
|
1.347.207,00
|
403.000,00
|
1999
|
1.508.261,00
|
115.838,00
|
2000
|
1.709.567,00
|
358.492,00
|
2001
|
506.965,00
|
559.520,00
Was die Höhe der unproduktiven Leistungszeit im
Zusammenhang mit mangelhafter Betriebsführung betrifft, ist festzustellen,
dass die Einwendungen des Bw. bezüglich schlechter Betriebsführung und
-Kontrolle bzw. Leistungsüberprüfung durch den Bw. selbst nach
Aktenlage insofern glaubhaft erscheinen, dass der Bw. den Betrieb bereits im
Jahr 2001 eingestellt (Ruhendmeldung vom 8. Mai 2001) bzw. im Jahre 2002
verkauft und seither unselbständig tätig ist bzw. Arbeitslosengeld und
Notstandshilfe bezieht. Dazu ist weiters anzumerken, dass im Jahr 1998
(17.6.1998) der Miteigentumsanteil der anteiligen Unternehmensliegenschaft bzw.
das Eigentumsrecht vom Vater durch Einantwortung erhalten wurde.
In Hinblick auf die Sachverhaltslage "Ausscheiden aus dem
Unternehmen A-GmbH im Jahre 1998, Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung im Mai
2001 und Betriebsveräußerung im Jahre 2002 erscheinen die
Einwendungen des Bw. bezüglich fehlender Überwachung bzw. Verbesserung
der Wirtschaftsleistung zwar glaubhaft und wurden entsprechend auch die
unproduktiven Leistungszeiten höher angesetzt als im Zuge der VorBp. Dass
die unproduktiven Stunden für Auto- und Materialabholungen um das bis zu
2,5 fache gegenüber der VorBP gestiegen wären, ist jedoch bei gleicher
Beschäftigungsanzahl insgesamt als nicht glaubhaft zu beurteilen, wenn auch
von der BP schlussendlich 50% unproduktive Leistungszeit berücksichtigt
wurden.
Bezüglich der unproduktiven Arbeitszeiten und
verrechneten Leistungslöhnen ist somit schlussendlich auszuführen,
dass dies im Hinblick auf die Situation den Bw. (Verkauf des Betriebes,
Ausscheiden als Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH und
anschließende unselbständige Tätigkeit) grundsätzlich
anerkannt wurden und auch im Rahmen der Zuschätzung in geringerer Höhe
ausreichend berücksichtigt wurde.
Unter Verweis auf die
ständige Rechtsprechung des VwGH ist dazu festzustellen, dass
Nachkalkulationen, welche vom Ergebnis der Bücher und Aufzeichnungen
wesentlich abweichen, grundsätzlich die Schlussfolgerung bezüglich
"Vorliegen sachlicher Mängel" rechtfertigen. Ein wesentliches, bedeutendes,
materielle Mangelhaftigkeit indiziertes Abweichen der kalkulatorischen
Ergebnisse von den sich aus den Büchern und Aufzeichnungen ergebenden
Erfolgsgrößen wird jedenfalls angenommen, wenn das ermittelte
Ergebnis von den in den Büchern und Aufzeichnungen ausgewiesenen Grundlagen
um mehr als 10% abweicht (vgl. Stoll, BAO, S. 1926, VwGH 29.6.2005,
2000/14/0199).
Weiters ist anzumerken, dass zum Nachweis der
streitgegenständlichen Schätzung eine Gesamtkalkulation
(sämtlicher Sparten: Material-, Reparatur- und Spenglerbereich) vorgenommen
wurde. Nimmt man somit im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung von auch
von der BP zugestandenen Nichtleistungszeiten von tatsächlich mehr als 50%
(Leistungserlöse mit 50%iger Stehzeit betragen lt. Berechnung der BP S
5.058.240,-, S 4.931.850,- und S 2.095.937,- für die Jahre 1999 bis 2001,
tatsächlich berücksichtigt wurden für die Kalkulation
Leistungserlöse von nur S 4.224.000,-, S 4.392.000,- und S 1.492.000,-
für die Jahre 1999 bis 2001) und eines lt. Bilanz des Bw. ermittelten
Materialaufschlages von 1,30 als auch der Material- und Leistungserlöse
Lackierung (Zuschlag 1,85%) eine Kalkulation der Leistungserlöse vor,
ergibt sich sogar eine Differenz von mehr als je S 1.400.000,00 bzw. S
400.000,00 für die Jahre 1999 bis 2001 (nachfolgend dargestellt). Eine
Gesamtkalkulation auf Basis einer durchschnittlichen Stehzeit von 30% lt. VorBP
würde darüber hinaus noch größere unaufgeklärte
Differenzen aufzeigen.
|
50%
Stehzeit
|
1999
in S
|
2000
in S
|
2001
in S
|
Leistungserlöse
|
4.224.000,00
|
4.392.000,00
|
1.492.000,00
|
Materialeinsatz
|
2.700.046,20
|
2.582.905,40
|
772.029,19
|
Aufschlag
30%
|
30%
|
30%
|
30%
|
Materialerlöse
|
3.510.060,00
|
3.357.777,00
|
1.003.637,90
|
Zzgl.
Beschaffung/Entsorg.
|
303.792,19
|
289.809,60
|
85.072,77
|
Lackierungseinsatz
|
1.508.261,17
|
1.709.567,07
|
506.965,30
|
Aufschlag insgesamt
85%
|
85%
|
85%
|
85%
|
Lackierungserlöse
|
2.790.282,80
|
3.162.698,90
|
937.885,80
|
Kalk. Erlös
gesamt
|
10.828.134,00
|
11.202.284,00
|
3.518.596,00
|
Erlöse lt.
Erklärung
|
9.062.174,00
|
9.217.264,00
|
3.351.538,00
|
Kalkulationsdifferenz
|
1.765.960,00
|
1.985.020,00
|
167.058,00
Da im vorliegenden Fall jedoch keine Buchführungs-
und Aufzeichnungsmängel festgestellt noch Feststellungen von
Vermögensdeckungsmängel getroffen wurden, jedoch die Entwicklung eines
negativen Kapitalkonto der Einzelfirma des Bw. vorliegt und der Bw. lt. eigenen
Angaben Betriebsführungsmängel zugestand und auch als 54-jähriger
letztlich den Betrieb veräußerte, erscheint die Zuschätzung der
BP auch den Umständen des vorliegenden Sachverhaltes (unter ausreichender
Berücksichtigung der Einwendungen des Bw.) angebracht. Wenn der Bw.
einwendet, dass bei einer durchgeführten BP der A-GmbH keine Differenzen
der verrechneten Lohnkosten festgestellt wurden, ist zu entgegnen, dass durch
die Heranziehung von Leistungsumsätzen von tatsächlich unter 50% auch
diesen Einwendungen insgesamt ausreichend Rechnung getragen wurde.
Ad Wiederaufnahme der Umsatzsteuer- und
Feststellungsverfahren für die Jahre 1999 bis 2001)
Gemäß
§ 93 Abs. 3 Z a EStG 1988 hat der
Bescheid eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen zugrunde
liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts
wegen erlassen wird.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist die
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Die Bw. wendet die Begründung und beantragten
Änderungen gegen die Sachbescheide auch als Berufungsbegründung gegen
die Wiederaufnahmebescheide ein. Dazu ist auszuführen, dass unter Verweis
auf die obigen Ausführungen die Sachbescheide in einem rechtlich
einwandfreien Verfahren zu Stande gekommen sind. Die Bescheide wurden auch
sachgerecht begründet und auf die Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung verwiesen.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 12.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1150-W/06
- Stammnummer
- 35218
- Gültig
- 12.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF