Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0838-I/07
Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0838-I/07vom 12.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 18. August 2006 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 21. Juli 2006 betreffend
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für den Zeitraum 2002 bis 2004
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Kufstein Schwaz schrieb an den
Berufungswerber (Bw.) mit Bescheiden vom 21. Juli 2006 gemäß
§
205 BAO für die Jahre 2002, 2003 und 2004 Anspruchszinsen vor, wobei
hinsichtlich der Details der drei Abgabenbescheide zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die beiden Verfahrenparteien bekannten Abgabenbescheide
verwiesen wird.
Gegen die angeführten Bescheide erhob der
Berufungswerber (Bw. ) frist- und formgerecht Berufung. Begründend
brachte der Bw. hinsichtlich des Anspruchszinsenbescheides 2002 vor:
"Für die Entrichtung des zugrundeliegenden
Betrages wurde eine Frist bis Ende August 2oo6 gesetzt. Diese Frist ist noch
nicht abgelaufen, daher ist der Anspruchszinsenbetrag nicht fällig und kann
daher auch bescheidmäßig nicht festgesetzt werden. Mangelnde
Fälligkeit der ESt hindert die Festsetzung von Anspruchszinsen. Fällig
war, wenn überhaupt lediglich ein früher rechtskräftig
festgesetzter ESt- Betrag für 2oo2 und kann daher nur bei Nichtentrichtung
dieses seinerzeit rechtskräftig Festgesetzten ein Anspruchszinsenbetrag
bestimmt werden. Der Einkommensteuerbetrag, auf welche sich die Anspruchszinsen
beziehen, ist noch nicht fällig, daher ist der bekämpfte Bescheid
nichtig. Festgehalten wird, dass der gegenständliche vorgeschriebene Betrag
entrichtet wurde und daher zurückverlangt wird, dies samt gesetzlicher
Zinsen ab Entrichtung."
In den Berufungen gegen die Anspruchszinsenbescheide 2003
und 2004 ergänzte der Bw. sein Vorbringen noch dahingehend, dass zumindest
bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen die "ergänzende ESt-
Festsetzung" die Festsetzung von Anspruchszinsen unzulässig und "mangels
Wirksamkeit des zugrunde liegenden ESt- Bescheides nichtig" sei.
Die Berufungsschriften münden jeweils in den Antrag
auf ersatzlose Bescheidaufhebung.
Das Finanzamt erließ am 14.6.2007 eine abweisliche
Berufungsvorentscheidung (BVE). In der BVE führte das Finanzamt
begründend aus:
Gemäß
§ 205 BAO seien
Differenzbeträge an ESt, die sich aus Abgabenbescheiden nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, zu verzinsen. Die Verzinsung erfolge für den
Zeitraum ab 1.10. des dem Entstehen des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis
zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides. Die Fälligkeit der
Nachforderung habe auf die Verzinsung keinen Einfluss.
Mit Eingabe vom 9.7.2007 beantragte der Bw. die Vorlage der
Berufungen an die Abgabenbehörde 2. Instanz.
Mit Schreiben vom 25.7.2007 brachte der Bw. ergänzend
vor, dass in den Bescheidbegründungen jeweils "mehrere Jahre genannt"
worden seien. Eine konkrete Zuordnung zu den jeweiligen Bescheiden sei in den
Begründungen nicht erfolgt. Auch seien die Jahre nicht einzeln, sondern nur
im Gesamtverlauf erwähnt worden. Auch in der BVE sei dieser Mangel
nicht behoben worden.
Dies stelle eine von Amts wegen aufzugreifende Nichtigkeit
dar.
Der Bw. ergänzte seinen bisher gestellten
Berufungsantrag (ersatzlose Bescheidbehebung) weiters um den hilfsweise
gestellten Antrag auf Bescheidaufhebung unter Zurückverweisung der
Rechtssache an die Abgabenbehörde I. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge u.a. an Einkommensteuer (ESt), die sich aus
Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3) nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten
Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1.10. des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Aus der dargestellten BAO- Bestimmung ergibt sich für
den berufungsgegenständlichen Fall, dass die Anspruchszinsen jeweils
für den Zeitraum ab 1.10. des dem jeweiligen Veranlagungsjahr folgenden
Kalenderjahres (z.B. hinsichtlich 2002 ab 1.10.2003) bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe der aufgrund der Betriebsprüfung (ABp Nr. zzzzz/jj des
Finanzamtes Kufstein Schwaz) ergangenen Abgabennachholungsbescheide (23.7.2006)
zu berechnen sind. Die bekämpften Anspruchszinsenbescheide tragen
der vorhin dargestellten Bestimmung vollinhaltlich Rechnung, wobei auf die
Anspruchszinsenberechnung der angefochtenen Bescheide hingewiesen wird (Bl. 21 a
/02, 38 a/03 sowie 24 a/04 d.A.). Die Anspruchszinsenberechnung wird in den
angefochtenen Bescheiden sowohl hinsichtlich des jeweiligen
Verzinsungszeitraumes, der Bemessungsgrundlagen, der Zinsenhöhe und der
Zinsenberechnung ausführlich erläutert. Festzuhalten ist, dass
- wie von der Vorinstanz bereits in der BVE zutreffend ausgeführt- die
Erlassung eines Anspruchszinsenbescheides keinesfalls die Rechtskraft des
Stammabgabenbescheides voraussetzt (siehe hiezu z.B. UFS vom 22.11.2007,
RV/0380-K/07, und die dort zitierten UFS - Vorjudikate). Auch bietet § 205
BAO keinen Anhaltspunkt für die vom Bw. vertretene Meinung, dass die mit
dem Stammabgabenbescheid festgesetzte Abgabe fällig sein muss.
Obwohl in den Berufungen die Höhe der Anspruchszinsen
(insbes. der Bemessungsgrundlagen für die Verzinsung) nicht konkret
bekämpft werden, wird hiezu lediglich der Vollständigkeit halber
festgehalten:
Anspruchszinsenbescheide sind zwar mit Berufung anfechtbar.
Der Bestreitung der Anspruchszinsen im Grunde einer allfälligen
Rechtswidrigkeit des ESt- Bescheides muss aber der Erfolg versagt bleiben, weil
eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser
Stammabgabenbescheide im Verfahren betreffend die Anspruchszinsen nicht
stattfindet. Die Zinsenbescheide sind nämlich an die Höhe der im
Bescheidspruch der ESt- Bescheide ausgewiesenen Nachforderungen gebunden
Erweist sich der ESt- Bescheid nachträglich als
rechtswidrig und wird dieser (im diesbezüglich noch offenen)
Berufungsverfahren abgeändert, so sind von Amts wegen neue, an die
geänderte Abgabenfestsetzung gebundene Zinsenbescheide zu erlassen bzw. die
Zinsenbescheide allenfalls auch aufzuheben(vgl. Ritz, BAO- Kommentar, 3.
Auflage, Tz 35 zu § 205 BAO).
Hinsichtlich der der vom Bw. erhobenen Verfahrensrüge
ist abschließend zu erwidern, dass durch die gegenständliche
Rechtsmittelentscheidung allfällige Begründungsmängel jedenfalls
saniert wurden , da im Abgabenverfahren Begründungsmängel des
erstinstanzlichen Verfahrens im Berufungsverfahren saniert werden können
(siehe hiezu Ritz, BAO, 3. Aufl., Tz 16 zu § 93 BAO und die dort zitierte
VwGH- Judukatur).
Den Berufungen musste daher ein Erfolg versagt
bleiben.
Innsbruck,
am 12. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0838-I/07
- Stammnummer
- 35212
- Gültig
- 12.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF