Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0057-W/02
Abgabenhinterziehung bei Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen i. V. m. Nichtentrichtung der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0057-W/02vom 03.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist der Bf. bereits in früheren Zeiträumen (hier 1998) seinen Verpflichtungen zur Abgabe entsprechender Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. zur termingerechten Entrichtung der bezughabenden Umsatzsteuervorauszahlungen zeitgerecht nachgekommen, entspricht eine behauptete Unkenntnis dieser seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht der allgemeinen Lebenserfahrung.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, über die Beschwerde des Bf.
vom 22. August 2002 gegen den Bescheid über die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG vom 5. August 2002 des
Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien als Finanzstrafbehörde 1.
Instanz, vertreten durch den Amtsbeauftragten OR Dr. Wolfgang Bartalos zu Recht
erkannt:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. August 2002 hat das Finanzamt
für den 23. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf.
ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes für den 23. Bezirk vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung
von Vorauszahlungen von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat,
und zwar
USt 1-12/2000 in Höhe von S 37.652,00 und
USt 1-6/2001 in Höhe von S 22.948,00
insgesamt S 60.600,00 = € 4.403,97
und hiermit ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
fristgerecht eingebrachte - fälschlich als Einspruch bezeichnete -
Beschwerde vom 22. August 2002, welche wie folgt begründet
wird:
"Es war mir nicht bewusst, dass ich durch die Nichtabgabe
von Umsatzsteuervoranmeldungen eine strafbare Handlung setze. Es lag auch nicht
in meiner Absicht meiner Steuerverpflichtung nicht nachzukommen, was durch die
Entrichtung der Umsatzsteuer dokumentiert ist.
Ein weiteres Indiz für
meine steuerrechtliche Unkenntnis ist, dass ich für das Kalenderjahr 2001
auf Grund der geringen Umsätze von der Möglichkeit der
Kleinunternehmerregelung nicht Gebrauch gemacht habe.
Es liegt keinesfalls ein vorsätzliches Vergehen
gemäß
§ 33/2/a FinStrG vor und ersuche von einem Strafverfahren
Abstand zu nehmen."
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen der für die Monate
1-6/2001 abgehaltenen
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung , dokumentiert im Bericht vom 28. Juni
2002 sowie eine Überprüfung der abgabenrechtlichen Konten, wobei
festgestellt wurde, dass auch für den Zeitraum 1-12/2000 weder monatliche
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet
wurden, zum Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§
80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzverfahrens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes hat ein Unternehmer spätestens am
15. Tag (Fälligkeitstag)
des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden
Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der
Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den
Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 des § 16 selbst zu berechnen
hat.
Die
Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich
ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
Für das Jahr 2000 wurden keine
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet und auch keine entsprechenden Meldungen
erstattet, daher wurde der Bestimmung des § 21 des Umsatzsteuergesetzes
nicht entsprochen.
Gemäß
§ 29 Abs.1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht
hat insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der
verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder
einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt.
(2)
War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der
Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder
des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur
Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften
entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung
Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub "zwei Jahre"
nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben
mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des
Betrages an den Anzeiger zu laufen.
Der Einreichung einer richtigen Jahreserklärung kann
die Qualifikation einer Selbstanzeige zukommen.
Wie die Finanzstrafbehörde
1.Instanz im angefochtenen Bescheid zutreffend begründet hat, konnte der
Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2000 mangels einer den
Abgabenvorschriften entsprechender Entrichtung keine strafbefreiende Wirkung i.
S. d. § 29 FinStrG zukommen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 8.2.1990, 89/16/0201,
VwGH 5.3.1991, 90/14/0207 und
VwGH 18.3.1991, 90/14/0260 ).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder
nicht.
Entsprechend den Vorschriften
nach den §§ 114 und 115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren
ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts
wegen zu ermitteln und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit
zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache erwiesen ist oder nicht. Die Beantwortung der Frage, ob der Bf.
tatsächlich das angelastete Finanzvergehen begangen hat, bleibt dem
anhängigen Verfahren nach den
§§ 115 ff FinStrG vorbehalten. Dies gilt auch
für die Anlastung von Vorsatz (vgl. VwGH 1. 10. 1991,
91/14/0096).
Der unabhängige Finanzsenat ist zu dem Schluss
gekommen, dass hinsichtlich der im Einleitungsbescheid angelasteten
Verkürzungen an Umsatzsteuer ein begründeter Tatverdacht gegeben ist,
zumal dem Bw. die ihm obliegende Verpflichtung zur Abgabe entsprechender
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. zur termingerechten Entrichtung der
bezughabenden Umsatzsteuervorauszahlungen bekannt war, da der Aktenlage zu
entnehmen ist, dass der Bf. auch im Jahre 1998 diesen Terminen zeitgerecht
nachgekommen ist.
Das Vorbringen des Bf., es sei ihm nicht bewusst gewesen,
dass er sich durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen strafbar
machen würde sowie der Hinweis auf seine steuerrechtliche Unkenntnis auf
Grund der Nichtinanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung vermögen ihn
nicht zu exculpieren, da diese Ausführungen einerseits für das Tatbild
des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG irrelevant
sind, andererseits den Verdacht der rechtmäßigen Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens nicht entkräften können.
Ebenso geht der Hinweis, die Umsatzsteuer entrichtet zu
haben ins Leere, zumal dieses Vorbringen eindeutig der Aktenlage
widerspricht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
3. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0057-W/02
- Stammnummer
- 3519
- Gültig
- 03.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF