Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0480-G/07
Aktivierung einer fondsgebundenen Er- und Ablebensversicherung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0480-G/07vom 11.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Forderung ist nur dann zu aktivieren, wenn sie entweder rechtlich bereits entstanden ist oder die für ihre Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Unternehmer mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann (siehe BFH, Urteil vom 9.8.2006, I R 11/06).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Corti &
Partner GmbH, 8010 Graz, Andreas-Hofer-Platz 17, vom 27. Februar
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg vom 25. Jänner 2007
betreffend Körperschaftsteuer 2005 entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Die Körperschaftsteuer
für das Jahr 2005 wird mit 162.553,39 € (bisher
176.843,42 €) festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlagen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (= Bw.) handelt es sich um eine
im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ihren
Gewinn gemäß
§ 5 EStG 1988 ermittelt.
Im Zuge einer bei der Bw. durchgeführten
Außenprüfung traf der Prüfer neben weiteren, unbestritten
gebliebenen Feststellungen, im Punkt 04. des Berichtes über das Ergebnis
der Außenprüfung vom 19. Oktober 2006, xxx, in Bezug auf das
Prüfungsjahr 2005 folgende Feststellung:
Zur
Absicherung eines Darlehens aus dem Jahr 1999 wurden Beiträge für eine
fondsgebundene Lebensversicherung entrichtet. Diese wurden als Betriebsausgaben
abgesetzt. Bei Bilanzerstellung wurde unter den sonstigen Forderungen der
Anspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit dem Rückkaufswert
angesetzt. Demgegenüber ist jedoch analog zur Regelung betreffend
Rückdeckungsversicherungen für Abfertigungen nicht der
Rückkaufswert, sondern der gesamte Fondswert (inklusive
Gewinnbeteiligungen) als Aktivpost anzusetzen. Eine Bewertung mit dem
Rückkaufswert käme nur in Betracht, wenn zum Bilanzstichtag ernsthaft
mit der Auflösung des Vertrages zu rechnen wäre. Dies wurde jedoch
weder im Ermittlungsverfahren behauptet, noch sind sonstige Hinweise dafür
festgestellt worden.
Entsprechend dieser Rechtsauffassung rechnete der
Prüfer die Differenz zwischen dem von der Bw. in der Bilanz aktivierten
Betrag und der Summe der Fondswerte zum 31.12.2005 (57.160,09 €) dem
Gewinn im Jahr 2005 außerbilanzmäßig zu.
Das Finanzamt erließ, den Feststellungen des
Prüfers folgend, am 25. Jänner 2007 im wieder aufgenommenen
Verfahren einen Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2005, in dem
die Körperschaftsteuer mit 176.843,42 € (statt bisher
130.325,53 €) festgesetzt wurde.
Die gegen diesen Bescheid
eingebrachte Berufung vom 27. Februar 2007 richtet sich gegen die
Aktivierung des rechnerischen Wertes der Fondswerte bei der fondsgebundenen
Lebensversicherung der S AG (Feststellung Nr. 4 des Berichtes
über das Ergebnis der Außenprüfung).
Die Bw. habe im Jahr 1999 auf der Betriebsliegenschaft eine
Halle errichtet, deren Errichtungskosten von der H Bank Judenburg finanziert
worden seien.
Der Kredit sei als endfälliges (Fremdwährungs-)
Darlehen gestaltet. Nur die laufenden Zinsen seien bedient worden,
Kapitaltilgungen hätten nicht stattgefunden. Gleichzeitig sei mit der Bank
vereinbart worden, dass als Ansparplan in eine fondsgebundene Lebensversicherung
bei der S Versicherung eingezahlt werde, die zu Gunsten der Kreditgeberin
verpfändet sei.
In diese Lebensversicherung würden jährlich
32.919,00 € einbezahlt und von der S Versicherung in den T Fund
veranlagt.
Die Bewertung der Lebensversicherung in der Bilanz sei
gemäß dem Anschaffungskosten- bzw. strengen Niederstwertprinzip mit
den geleisteten Prämienzahlungen bzw. dem niedrigeren Teilwert erfolgt.
Bei der konventionellen Lebensversicherung als
Rückdeckungsversicherung bei Abfertigungen (auf welche die Rz 3368
EStR abziele) sei die Prämie zu einer Er- und Ablebensversicherung
abzugsfähig, wobei der geleisteten Prämienzahlung die Aktivierung des
vom Versicherungsunternehmen bekannt gegebenen Deckungskapitals ertragswirksam
gegenüber stehe. Bei der konventionellen Lebensversicherung würden
somit Gewinnanteile realisiert, die dem Versicherungsnehmer bereits zugeteilt
worden seien. Das aktivierte Deckungskapital bei einer konventionellen
Lebensversicherung umfasse daher Beträge, die dem Versicherungsnehmer im
Zuge der Versicherungsleistung (Er- oder Ableben) oder des Rückkaufs mit
Sicherheit ausgezahlt werden.
Im Rahmen der fondsgebunden Lebensversicherung entspreche
das Deckungskapital hingegen dem rechnerischen Wert der gehaltenen Fondsanteile,
die in der Versicherungsbilanz jeweils zu den aktuellen Kurswerten bewertet
würden. Die Höhe der Leistung wie auch der Wert zu jedem beliebigen
Stichtag der fondsgebundenen Lebensversicherung sei vom Marktwert der
Fondsanteile zum gegebenen Zeitpunkt abhängig. Es könne also im
Vorhinein weder für einen Zeitpunkt während der Vertragslaufzeit noch
für den Ablauf des Vertrages ein garantierter Wert festgestellt werden. Die
Aktivierung dieses bekannt gegebenen Wertes als "Deckungskapital" im
Jahresabschluss des Versicherungsnehmers würde zu einer Vereinnahmung von
noch nicht realisierten Erträgen führen, da eine künftige
Versicherungsleistung von der weiterren Entwicklung der Kurswerte der zu Grunde
liegenden Fondsanteile abhänge.
Auf Grund der damit verbundenen Verletzung des
Realisationsprinzips gemäß
§ 201 Abs. 2 Z 4
lit. a UGB, welches über die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz
auch für steuerliche Zwecke wirke, könne eine Vorgangsweise zur
konventionellen Lebensversicherung (Aktivierung im Ausmaß des
Deckungskapitals) nicht gegeben sein. Dem Anschaffungskostenprinzip entsprechend
seien die geleisteten Prämienzahlungen als Anschaffungskosten der
Versicherungsdeckung zu aktivieren. Im Rahmen des auch steuerlich gebotenen
Niederstwertprinzips bzw. imparitätischen Realisationsprinzips müsse
an jedem Bilanzstichtag ein Vergleich der Buchwerte mit dem bekannt gegebenen
Deckungskapital vorgenommen werden; auf ein allenfalls niedrigeres
Deckungskapital müsse mangels Werthaltigkeit eine Teilwertabschreibung
durchgeführt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall wurden die monatlichen Prämien
für eine zu Gunsten der Kreditgeberin der Bw. verpfändete
fondsgebundene Lebensversicherung als Betriebsausgaben abgesetzt.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988
sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Darunter zu subsumieren ist unbestritten auch jener
Versicherungsaufwand für Personenversicherungen, deren Abschlusszweck darin
liegt, einen betrieblichen Kredit abzusichern bzw. die Kreditsumme anzusparen.
Unbestritten ist weiters, dass die Kapitalansparung in der
Bilanz als Forderung gegen die Versicherung unter den sonstigen
Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens zu aktivieren ist.
Während die Bw. die Rechtsansicht vertritt, als
Anschaffungskosten der Versicherungsdeckung seien entsprechend dem
Anschaffungskosten- bzw. strengem Niederstwertprinzip nur die geleisteten
Prämienzahlungen zu aktivieren, vertritt die Abgabenbehörde die
Meinung, bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung müsse der Wert der
Fondsanteile inklusive Gewinnbeteiligung als versicherungsmäßiges
Deckungskapital aktiviert werden.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Jahr 2005 geltenden
Fassung sind für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, deren Firma
im Firmenbuch eingetragen ist und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(§ 23) beziehen, die handelsrechtlichen Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer
zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treffen abweichende Regelungen.
Neben den allgemeinen handelsrechtlichen formellen
(§ 189 Abs. 1 HGB, nunmehr § 189 UGB) und
materiellen (§ 195 HGB, nunmehr §195 UGB) Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung haben § 5 - Ermittler
auch die § 201 HGB (nunmehr § 201 UGB) festgelegten
Bewertungsgrundsätze zu beachten:
(1)
Die Bewertung hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung zu entsprechen.
(2)
Insbesondere gilt folgendes:
4.
Der Grundsatz der Vorsicht ist einzuhalten, insbesondere sind
(a)
nur die am Bilanzstichtag verwirklichten Gewinne auszuweisen,
.....
Forderungen stellen in der Regel Umlaufvermögen dar
und unterliegen daher grundsätzlich den für Umlaufvermögen
maßgeblichen Bewertungsregeln.
Gemäß
§ 6 Z 2 lit. a EStG 1988 ist Umlaufvermögen mit
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert
niedriger, so kann dieser angesetzt werden.
Die Bewertungsgrundsätze
für das Umlaufvermögen in den §§ 206 und 207 HGB
(nunmehr §§ 206 und 207 UGB) lauten:
§ 206 Abs. 1
HGB:
Gegenstände
des Umlaufvermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
vermindert um Abschreibungen gemäß
§ 207 HGB,
anzusetzen.
§ 207 Abs. 1 HGB:
(1)
Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen,
um diese mit dem Wert anzusetzen, der sich aus einem niedrigeren Börsenkurs
oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsenkurs oder
Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten den Wert, der dem Vermögensgegenstand beizulegen ist, so
ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.
Unter Zugrundelegung des in § 207 HGB
verankerten strengen Niederstwertprinzipes sind Forderungen auf erkennbare
Risken zu überprüfen. Werden dabei Gründe festgestellt, die zu
einem niedrigeren Wert führen, so ist die Forderung im Wege einer
Einzelwertberichtigung oder Abschreibung mit dem niedrigeren Wert anzusetzen
(Rohatschek in
Handbuch RLG, 8. Lieferung B
II./3.3.b).
Da nach § 5 EStG 1988 für die
steuerliche Gewinnermittlung die handelsrechtlichen Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend sind
(Maßgeblichkeitsprinzip), ist der Abwertungszwang bei der Gewinnermittlung
gemäß
§ 5 auch in der Steuerbilanz zu befolgen.
Forderungen sind grundsätzlich mit ihren
Anschaffungskosten anzusetzen. Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die
geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben. In der Regel ist dies der
Nennbetrag der Forderung, bei Forderungen aus Kredit- und
Darlehensverträgen der vereinbarte Rückzahlungsbetrag.
Fremdwährungsforderungen sind mit dem Kurswert im
Zeitpunkt der Anschaffung (Entstehung) der Forderung zu bewerten; ist der
Kurswert am Bilanzstichtag niedriger, so ist dieser anzusetzen.
Forderungen aus Rückdeckungsversicherungen sind in
Höhe des Deckungskapitals (einschließlich Gewinnbeteiligung)
anzusetzen (Rz 2361 EStR).
Wie in der Berufung ausgeführt wird, kann dies im Fall
der Anwendung des strengen Niederstwertprinzips nur für Versicherungen
gelten, deren Deckungskapital Beträge umfasst, die dem Versicherungsnehmer
bereits zugewiesen wurden und die im Zuge eines Rückkaufs bzw. im Eintritt
des Versicherungsfalles (Er- oder Ableben) mit Sicherheit ausbezahlt
werden.
Eine Forderung ist nur dann zu aktivieren, wenn sie
entweder rechtlich bereits entstanden ist oder die für ihre Entstehung
wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr
gesetzt worden sind und der Unternehmer mit der künftigen rechtlichen
Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann (ständige Rechtsprechung des
BFH, siehe z.B. Urteil vom 9.8.2006, I R 11/06).
Fondsgebundene Lebensversicherungen investieren den
Sparanteil der Kapitallebensversicherung in Fonds und leisten keine garantierten
Auszahlungen (ausgenommen Garantiefonds; ein solcher liegt der
gegenständlichen Versicherung jedoch nicht zu Grunde). Nach der
vorliegenden Versicherungspolizze wird bei Ablauf der Versicherung der aktuelle
Fondswert (= aktueller Geldwert der auf die Versicherung entfallenden,
angesammelten Fondsanteile) fällig. Ebenso entspricht der
Rückkaufswert der Versicherung dem aktuellen Fondswert zum Zeitpunkt des
Rückkaufs abzüglich eines nach Versicherungsdauer und -jahr
gestaffelten Abschlages. Eine aktivierungspflichtige, vertraglich garantierte
Verzinsung der Sparanteile der Versicherungssumme bzw. - gegenüber
herkömmlichen Er- und Ablebensversicherungen auf Grund des Portefeuilles
niedrigere - garantierte Gewinnanteile wurden der Bw. nach den vorliegenden
Unterlagen nicht zugesagt. Die Leistungen der fondsgebundenen Lebensversicherung
folgen der Wertentwicklung der von der Bw. gewählten Investmentfonds. In
der Polizze wird betont, dass die Versicherung auf die Wertentwicklung der
Investmentfonds, die im Wert sowohl fallen als auch steigen können, keinen
Einfluss hat.
Der aktuelle Fondswert ist daher ebenso wie der
Rückkaufswert vom Kurswert der Fondsanteile abhängig. Ein garantierter
Auszahlungsbetrag ist weder für den Zeitpunkt des Vertragsablaufes noch
für den Fall des Rückkaufes der Versicherung vorgesehen. Der
Argumentation der Bw., die Aktivierung des Deckungskapitals (inklusive
Gewinnbeteiligung) würde zu einer Vereinnahmung von noch nicht realisierten
Erträgen führen und dem strengen Niederstwertprinzip wiedersprechen,
ist daher beizupflichten.
In diesem Zusammenhang ist auch auf das VwGH-Erkenntnis vom
15.1.2008, 2006/15/0116, zu verweisen, in dem der VwGH zum Kursgewinn im Zuge
einer Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens ausgeführt hat, der
Kursvorteil gelte erst dann als zugeflossen, wenn der Vermögenszugang ein
endgültiger ist und der Eintritt eines Kursgewinnes als gesichert
festgestellt werden kann (in diesem Fall erst durch die endgültige bzw.
teilweise Tilgung der Fremdwährungsverbindlichkeit). Nach der Ansicht des
VwGH ist angesichts des weiteren Kursrisikos die für die Annahme des
Zufließens eines Kursgewinnes erforderliche Sicherheit im Zeitpunkt der
Konvertierung grundsätzlich nicht gegeben.
Der Berufung war daher stattzugeben und die
außerbilanzmäßige Zurechnung des Betrages von
57.160,09 € rückgängig zu machen:
|
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Bescheid vom 25.1.2007
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Berufungs-entscheidung
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Gesamtbetrag der Einkünfte
laut Erstbescheid vom 19.4.2006
|
535.711,21
|
535.711,21
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+/- Tz 02
Beratungskosten
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8.510,00
|
8.510,00
|
+/- Tz 03
Teilwertabschreibung Gebäude 2005
|
69.000,00
|
69.000,00
|
+/- Tz 04 Sonstige
Forderungen
|
57.160,09
|
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+/- Tz 05
Rückstellungen
|
51.401,46
|
51.401,46
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
721.782,76
|
664.622,67
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben betragen daher:
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Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
664.622,67 €
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
664.622,67 €
|
Einkommen
|
664.622,67 €
|
Gemäß
§ 22 KStG
1988 25,00% von 664.622,67
|
166.155,66 €
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Körperschaftsteuer
|
166.155,66 €
|
Einbehaltene
Steuerbeträge
|
-3.602,27 €
|
Festgesetzte
Körperschaftsteuer
|
162.553,39 €
|
Bisher festgesetzte
Körperschaftsteuer
|
176.843,42 €
|
Abgabengutschrift
|
14.290,03 €
Graz, am
11. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 Abs. 1 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 201 Abs. 2 Z 4 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 206 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 207 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Fondsgebundene LebensversicherungRückkaufswertFondswertRückdeckungsversicherungDeckungskapitalstrenges Niederstwertprinzip
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0480-G/07
- Stammnummer
- 35177
- Gültig
- 11.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF