Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0879-G/07
Alleinverdienerabsetzbetrag und Abfertigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0879-G/07vom 21.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 19. September 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 6. September 2007
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte in der
Einkommensteuererklärung vom 30. Mai 2007 den Alleinverdienerabsetzbetrag
(AVAB) geltend.
Im Einkommensteuerbescheid 2006 vom 31. Mai 2007 wurde der
AVAB zum Ansatz gebracht.
In dem nach einer Bescheidaufhebung gemäß
§
299 BAO ergangenen neuen Einkommensteuerbescheid 2006 vom 6. September 2007
wurde der AVAB nicht mehr berücksichtigt, und zwar mit der Begründung,
dass laut Lohnzettel der Gattin des Bw. "die steuerpflichtigen Einkünfte
inkl. Wochengeld Ihres (Ehe)Partners höher als der maßgebliche
Grenzbetrag von 6.000 Euro" seien.
In der Berufung vom 19. September 2007 brachte der Bw.
dagegen vor, dass die Gattin "im Berechnungszeitraum keine steuerpflichtigen
Einkünfte - auch kein Wochengeld - bezogen" habe. Der AVAB stehe ihm daher
sehr wohl zu.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 21.
September 2007 wurde näher erläutert, dass die Gattin des Bw. im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom Magistrat X eine Abfertigung in
Höhe von mehr als 6.000 Euro erhalten habe. In die 6.000 Euro-Grenze
des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 seien aber auch Bezüge nach § 67
Abs. 3-8 EStG 1988 (Abfertigung) einzubeziehen.
Im Vorlageantrag vom 1. Oktober 2007 brachte der Bw.
dagegen vor, dass seine Gattin nach der Geburt des dritten Kindes ihre
berufliche Tätigkeit durch Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zur Stadt X beendet habe. Auf Grund dieser ihrer
Entscheidung zum freiwilligen Austritt sei ihr gemäß
§ 52 Abs. 6
der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Stadt X eine Abfertigung
zuerkannt worden. Die Gattin verliere jedoch damit für sich und ihre
versorgungsberechtigten Angehörigen alle ihr nach diesem Gesetz zustehenden
Rechte. Die Mitgliedschaft bei der K des Magistrates X sei durch diesen Schritt
beendet. Das Dienstverhältnis der Gattin habe im Jahr 1992 begonnen. und
seit dieser Zeit habe die Gattin auch einen Pensionsversicherungsanspruch bei
der K erworben. Diesen Anspruch habe sie in Form der Abfertigung im Jänner
2006 ausbezahlt bekommen. Das zu Grunde liegende Ausmaß ergebe sich aus
der Dauer der für den Ruhegenuss anrechenbaren Dienstzeit (12 Jahre,
5 Monate und 11 Tage). Die Einkünfte der Gattin würden von ihr
zweckentsprechend zur Bildung einer privaten Pensionsvorsorge verwendet.
Für die Berechnung des Jahresausgleiches 2006 habe der Bw. diesen Betrag
nicht berücksichtigt. Es werde um die Zuerkennung des AVAB gebeten.
Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 25.
Februar 2008 wurde der Bw. ua. nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass seine
Gattin im Jahr 2006 eine Abfertigung in Höhe von 37.036,00 Euro erhalten
habe. Entgegen der in der Berufung vom 19. September 2007 vertretenen Auffassung
handle es sich hiebei aber um keine steuerfreien Einkünfte (vgl. Lohnzettel
des Magistrates X, wonach im vorliegenden Fall Lohnsteuer im Ausmaß von
6%, dh. in Höhe von 2.222,16 Euro, einbehalten worden sei). Demnach sei die
Grenze für den Alleinverdienerabsetzbetrag hier also sehr wohl - deutlich -
überschritten worden.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 13. März 2008 vertrat
der Bw. ua. die Auffassung, dass es sich bei der an die Gattin erfolgten Zahlung
um den Pensionsversicherungsbetrag handle, der von seiner Gattin
zweckentsprechend zur Bildung einer privaten Vorsorge verwendet werde. Warum
dieser Betrag als Abfertigung deklariert worden sei, sei für ihn nicht
nachvollziehbar, zumal eine pragmatisierte Beamtin keinen Anspruch auf
Abfertigung habe.
Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates Vorhalt
vom 14. April 2008 wurde dem Bw. der genaue Wortlaut des § 52 der
Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der StadtX zur Kenntnis gebracht. Daraus
gehe sehr wohl hervor, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch einem (einer)
Beamten (Beamtin) eine Abfertigung gebühre. Die Abfertigung der Gattin
würde offenbar auf dieser Rechtsgrundlage (vgl. insb.: Abs. 6)
beruhen.
Der Bw. gab dazu keine Stellungnahme mehr ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht zur
Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen einem Alleinverdiener ein AVAB
zu. Dieser beträgt jährlich ohne Kind 364,00 Euro, bei einem Kind
(§ 106 Abs. 1) 494,00 Euro, bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669,00
Euro. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind
(§ 106 Abs. 1) um jeweils 220,00 Euro jährlich. Alleinverdiener ist
(ua.) ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten
nicht dauernd getrennt lebt. Voraussetzung
ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem
Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000,00 Euro
jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200,00 Euro
jährlich erzielt. Die nach §
3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund
zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen
steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere
steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.
Bei der Anwendung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 geht
es also um den Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehepartners und nicht um die
Höhe seiner nach dem Tarif zu versteuernden Einkünfte.
Es sind hier daher auch Einkünfte, die
mit festen Steuersätzen versteuert wurden, wie
zB eine Abfertigung im Sinn des §
67 Abs. 3 EStG 1988, einzubeziehen
(vgl. UFS 24.2.2006, RV/0213-G/04).
Auf Grund der Aktenlage ist nun als erwiesen anzusehen,
dass die Gattin des Bw. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine
Abfertigung in Höhe von 37,036,00 Euro (davon einbehalten als
Lohnsteuer (6%): 2.222,16 Euro) erhalten und somit steuerpflichtige (hier: mit
dem festen Steuersatz von 6% besteuerte) Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit in Höhe von mehr als 6,000.00 Euro erzielt
hat. - Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die o.a. Vorhalte vom
25. Februar 2008 sowie vom 14. April 2008 verwiesen.
Da die im § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 angeführte
Einkunftsgrenze hier also offenbar - sogar deutlich - überschritten
wurde, war der Bw. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht
Alleinverdiener im o.a. Sinne und hat das Finanzamt die Berücksichtigung
des AVAB daher zu Recht verweigert.
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 21.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0879-G/07
- Stammnummer
- 35174
- Gültig
- 21.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF