Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0556-L/08
Kosten für das Medikament Viagra als außergewöhnliche Belastung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0556-L/08vom 10.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 6. März 2008 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007
wurden vom Bw. u.a. Kosten für das
Medikament
Viagra im
Ausmaß von € 656,48 als außergewöhnliche Belastung im
Sinne des § 34 EStG 1988 geltend gemacht.
Die Abgabenbehörde I.Instanz sah in den angefallenen
Kosten keine außergewöhnliche Belastung (keine Zwangsläufigkeit-
vgl. Einkommensteuerbescheid v. 6.März 2008). Die übrigen geltend
gemachten Aufwendungen (diverse Medikamente - die Erwerbsfähigkeit des Bws.
ist nach einer Prostastakrebsoperation zu 60 % gemindert -Bescheinigung des
Bundessozialamtes v. 30.01 2006) wurden - nach Durchführung eines
Ermittlungsverfahrens (Vorhalt v. 25.02.2008) um eine Haushaltsersparnis um
€ 120, 29 gekürzt.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten
Berufung wurde Folgendes
ausgeführt:
Die der Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung beigelegten Positionen 4,6,18 sowie 26 -Viagra-
seien gestrichen worden. Seit seiner Prostatakrebsoperation (2001) sei es ihm
nur mit Viagra möglich, ein normales Sexualleben zu führen.. Dies sei
für seine psychische Gesundheit von immenser Bedeutung. Nur dadurch sei es
ihm möglich, sich als Mann und Mensch zu fühlen. Die dafür
getätigten Aufwendungen (4 x € 164,12) seien tatsächlich und auch
aus sittlichen Gründen erwachsen. Bis zu einer Gesundheitsreform seien
diese Kosten auch von der Krankenkasse übernommen worden ( 4 x
jährlich). Er ersuche um Weiterleitung an die
"
Finanzlandesdirektion"
mit der Bitte um Klärung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1, Mit BGBl. Nr. I
2002/97 wurde der Unabhängige
Finanzsenat zur Entscheidung über Berufungen in
Abgabenangelegenheiten eingerichtet.
Dem Unabhängigen Finanzsenat obliegen gemäß
§ 2 UFSG die ihm durch Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 BAO) und...
übertragenen Aufgaben.
Die ehemaligen Finanzlandesdirektionen wurden
aufgelöst und an Ihre Stelle trat als Berufungsbehörde der
Unabhängige Finanzsenat.
Der nach der Geschäftsverteilung zuständige Senat
4 ist daher auch für diesen Berufungsfall zuständig.
2. Gem. § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein
(Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen
(Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Gem. § 34 Abs. 3 erwächst eine
Belastung dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Zu prüfen war somit, ob Kosten für das
Medikament Viagra für die
geminderte Erektionsfähigkeit und des damit in Zusammenhang stehenden
geminderten psychischen Wohlbefindens als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig sind.
In Anlehnung an die Entscheidung des
OGH v. 27.7.2004
(10ObS227/03k) bleiben derartige Kosten
nach Meinung des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates
auch für den Bereich des
Steuerrechtes
mangels
Zwangsläufigkeit nicht abzugsfähig.
Die Begründung des OGH in diesem Fall (Grundleiden
"Diabetes mellitus" sowie daran
anschließendes Folgeleiden "erektile
Dysfunktion") lautete im Wesentlichen:
"
Kosten
für Heilmittel gegen Funktionsstörungen sind im Bereich der
Erektionsfähigkeit des Mannes vom Versicherten selbst zu
tragen
, weil es sich dabei nach den
herrschenden gesellschaftlichen Wertvorstellungen
nicht um
"lebenswichtige persönliche Bedürfnisse"
handelt, die gem. § 133
Abs. 2 ASVG für den Anspruch auf Heilmittelgewährung
Voraussetzung sind.
Weiters führte der OGH
aus, "die gesetzliche Krankenversicherung sei
nicht dazu berufen, generell "soziales Wohlbefinden" zu finanzieren...".
Das Steuerrecht bietet nach Ansicht des Referenten des
Unabhängigen Finanzsenates keinen Auffangtatbestand für im Bereich des
Sozialversicherungsrechts nicht gewährte Kosten.
Vereinfacht ausgedrückt folgt das Steuerrecht dem
Sozialversicherungsrecht.
Auch der Bw. führt in seiner Berufung aus, dass "bis
zu einer Gesundheitsreform diese Kosten auch von der Krankenkasse
übernommen worden seien".
Das Umdenken der Sozialversicherung wurde offenbar durch
das oben zitierte Erkenntnis des OGH 27.7.2004 (10ObS227/03k) ausgelöst
(Nichtanerkennung der Kosten des Medikamentes Viagra).
Der für den Bw. eingetretene individuelle Erfolg
(Stärkung des psychischen Wohlbefindens durch Einnahme des Medikamentes
Viagra) würde im Falle der Anerkennung als außergewöhnlicher
Belastung in keinem Verhältnis zum von der Allgemeinheit (mit-)zu
finanzierenden Aufwand stehen.
Jedenfalls scheint nach Ansicht des Referenten der
Steuergesetzgeber nicht dazu berufen, soziales Wohlbefinden (mit-) zu
finanzieren (in diesem Sinne bereits UFS v. 29.09.2005, RV/1049-L/04,
veröffentlicht in UFS aktuell 2005, 403 ).
Da die Kosten schon dem Grunde nach nicht anerkannt wurden,
erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die geltend gemachten Kosten
unter den Selbstbehalt des § 34 Abs. 4 EStG 1988 fallen.
Aus den angeführten Gründen war daher die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 10.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0556-L/08
- Stammnummer
- 35171
- Gültig
- 10.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF