Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3703-W/07
Studiendauer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3703-W/07vom 09.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Vertreter, vom
17. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
12./13./14. Bezirk und Purkersdorf vom 13. Oktober 2006 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. März
2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezog für ihre Tochter S, die seit dem
Wintersemester 2001/2002 an der Universität Wien Biologie studiert,
beginnend mit Juli 2001 bis einschließlich Februar 2004
Familienbeihilfe.
Mit Schreiben vom 29. September 2006 beantragte die Bw. die
Gewährung von Familienbeihilfe für ihre Tochter ab März 2004 und
legte diesem eine Kopie des Diplomprüfungszeugnisses der Universität
Wien, aus der hervorgeht, dass diese den ersten Studienabschnitt am
30. Juni 2006 bestand, bei und führte begründend aus, dass
ihre Tochter ihr Studium im Oktober 2001 nach Ablegung der Matura begonnen und
ohne Unterbrechung fortgesetzt habe. Diese habe erst jetzt nach bestandener
Chemieprüfung das Diplomprüfungszeugnis erhalten und verfüge
über keinerlei Einkommen. Daher werde sie von der Bw. vollständig
unterstützt.
Das Finanzamt wies am 13. Oktober 2006 den Antrag der Bw.
auf Gewährung der Familienbeihilfe mit Bescheid ab und begründete
diesen wie folgt:
Gemäß
§ 2 Abs 1 lit. b FLAG haben Personen,
die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist. Bei Kindern, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen,
wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Da die Tochter der Bw. die vorgesehene
Studienzeit überschritten habe, sei spruchgemäß zu entscheiden
gewesen.
In der mit Schreiben vom 17. November 2006 gegen den
Abweisungsbescheid vom 13. Oktober 2006 eingebrachten Berufung brachte die
Bw. u. a. vor, dass es die Behörde im vorliegenden Fall unterlassen habe,
im Verwaltungsverfahren konkrete Ermittlungen hinsichtlich des
Prüfungserfolges der Tochter der Bw. anzustellen, da diese verpflichtet
gewesen wäre, konkrete Prüfungsergebnisse anzufordern sowie
allfällige Zeugen zu befragen. Bei Einholung dieser Beweise hätte sich
ergeben, dass die Tochter der Bw. bereits achtzehn Prüfungen des zweiten
Studienabschnittes vorgezogen und positiv abgelegt habe. Das zeitliche Vorziehen
- dadurch habe sich die Ausstellung des Diplomprüfungszeugnisses für
den ersten Studienabschnitt verzögert, die gesetzliche Mindeststudiendauer
des zweiten Studienabschnittes werde sich jedoch dadurch von sieben auf vier
Semester verkürzen - dieser Prüfungen sei gemäß
§ 2
Abs 1 lit. b FLAG jedenfalls zu berücksichtigen, da es dem Sinn und dem
Zweck dieser Regelung entspreche, dass die Gewährung der Familienbeihilfe
an die zielstrebige Verfolgung des Studiums geknüpft sei. Aus dem
Gesamtbild ergebe sich dadurch eine zieltrebige und zügige Verfolgung des
Biologiestudiums.
Außerdem habe es das Finanzamt unterlassen, Zeugen
oder Vertreter der Universität Wien zu befragen. Deren Befragung hätte
ergeben, dass die verspätete Ausstellung des Diplomprüfungszeugnisses
lediglich durch das Vorziehen der o. e. achtzehn Prüfungen bedingt gewesen
sei. Auf Grund dieser Versäumnisse lägen keine hinreichenden
Entscheidungsgrundlagen, die eine rechtlich richtige Beurteilung zuließen,
vor.
Dazu komme, dass das Finanzamt die im Verfahren erster
Instanz unvertretene Bw. zur Stellung von Beweisanträgen anleiten
hätte müssen. Hätte das Finanzamt das getan, hätten sich die
oben dargestellten Schlussfolgerungen ergeben. Sohin hätte dem Antrag der
Bw. Folge gegeben werden müssen.
Außerdem mangle es dem angefochtenen Bescheid an
einer entsprechenden nachvollziehbaren Begründung. Die Begründung
müsse erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde
gelegt werde. Im angefochtenen Bescheid sei nicht ersichtlich, von welchen
Tatsachenfeststellungen das Finanzamt ausgegangen sei, es sei in diesem
lediglich davon die Rede gewesen, dass die Tochter der Bw. die vorgesehene
Studienzeit überschritten habe. In welchem Ausmaß dies erfolgt sei,
sei nicht ersichtlich. Somit stelle die lapidare Begründung, dass die
vorgesehene Studienzeit überschritten worden sei, einen wesentlichen
Begründungsmangel dar. Die Bw. beantragte deren Einvernahme, weiters, ihre
Tochter einzuvernehmen und legte ein Sammelzeugnis der Universität Wien vom
29. August 2006 vor.
Der angefochtene Bescheid erweise sich auch aus
nachstehenden Erwägungen als rechtsirrig:
Die Tochter der Bw. habe im Juni 2006 den ersten
Studienabschnitt des Diplomstudiums Biologie formal abgeschlossen. Die
Familienbeihilfe sei bis Februar 2004 gewährt worden. Außerdem habe
die Tochter der Bw. achtzehn Prüfungen des zweiten Studienabschnittes
vorgezogen und positiv abgelegt. Diese sei jedenfalls bestrebt, das Studium so
schnell als möglich abzuschließen. Die für den zweiten
Studienabschnitt vorgesehen Mindesstudiendauer von sieben Semestern werde
für den diesen auf vier Semester reduziert. Die Ersparnis von drei
Semestern sei als Guthaben anzurechnen. Das vorzeitige Ablegen von achtzehn
Prüfungen mit dem Entzug der Familienbeihilfe für den ersten
Studienabschnitt zu bestrafen sei mit dem Sinn und Zweck des FLAG nicht
vereinbar.
Das Finanzamt forderte die Bw. mit Ersuchen um
Ergänzung vom 8. August 2007 auf, bekannt zu geben, ob deren Tochter
weiterhin nach dem alten Studienplan studiere und wann diese gegebenenfalls in
den neuen gewechselt sei. Außerdem wurde die Bw. aufgefordert, Nachweise
über die Studienverzögerung, wie beispielsweise die Absolvierung eines
Auslandssemesters, eine Tätigkeit als Studienvertreter oder Ereignisse im
Studienbereich oder Mutterschutz usw., beizubringen und Zeitangaben hinsichtlich
des voraussichtlichen Studienabschlusses zu erstellen.
Das Finanzamt führte in diesem Ergänzungsersuchen
weiters aus, dass Prüfungen des zweiten Studienabschnittes nur dann vor
Abschluss des ersten berücksichtigt werden könnten, wenn das gesamte
Studium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit abgeschlossen werde. Im Falle der
Tochter der Bw. laufe die Studienzeit für deren Studium Biologie mit Ende
des Sommersemesters 2007 ab, da sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen
Studienplan eine Dauer von insgesamt zwölf Semestern vorgesehen sei.
In Beantwortung des o. e. Ergänzungsersuchens, dem die
Bw. eine Kopie des Studienblattes anschloss, gab diese bekannt, dass ihre
Tochter ab dem Sommersemester 2005 automatisch auf den neuen Studienplan
umgestellt worden sei und dass der Studienabschluss voraussichtlich im September
2008 erfolgen werde. Nachweise über die Studienverzögerung brachte die
Bw. keine bei.
Das Finanzamt wies die Berufung der Bw. mit
Berufungsvorentscheidung vom 17. September 2007 als unbegründet
ab und führte unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs 1 lit. b.
FLAG sowie § 3 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305
begründend aus, dass eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen sei, wenn
die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschritten werde. Die Studienzeit werde durch ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirke eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreter
könnten die vorgesehene Studienzeit und damit verbunden den
Familienbeihilfenanspruch ebenfalls verlängern. Zeiten des Mutterschutzes
sowie der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des
zweiten Lebensjahren hemmten den Ablauf der Studienzeit.
In Bezug auf die Gewährung von Familienbeihilfe sei
bei Studien, die in Studienabschnitte gegliedert seien, entscheidend, ob die
vorgesehen Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
überschritten werde wobei jeder Studienabschnitt für sich zu
betrachten sei.
Das Diplomstudium Biologie sei in zwei Abschnitte
untergliedert, laut Studienplan aus dem Jahre 1999 umfasse der erste vier und
der zweite sechs Semester.
Der ab 2002 gültige Studienplan sehe für den
ersten Studienabschnitt eine Studienzeit von drei und für den zweiten von
sieben Semestern vor. Gemäß den Bestimmungen des
§ 2 Abs 1 lit. b FLAG stehe daher Familienbeihilfe
für insgesamt zwölf Semester zu. Diese seien wie folgt zu
errechnen:
Studieplan alt: vier und sechs zuzüglich je eines
Toleranzsemesters, sohin insgesamt zwölf Semester,
Studieplan neu: drei und sieben zuzüglich je eines
Toleranzsemesters, sohin insgesamt zwölf Semester.
Laut Schreiben der Bw. vom 28. August 2007 studiere die
Tochter der Bw. seit dem Sommersemester nach dem neuen Studienplan, Gründe
für eine Studienverzögerung lägen keine vor, der Studienabschluss
werde vorausssichtlich im September 2008 erfolgen.
Zusammenfassend werde daher entschieden: Die Tochter der
Bw. habe im Wintersemester 2001/2002 mit dem Diplomstudium Biologie begonnen.
Mit Ablauf des Sommersemesters 2007 habe sie mittlerweile eine Studienzeit von
zwölf Semestern benötigt. Sowohl nach dem alten als auch nach dem
neuen Studienplan stehe Familienbeihilfe für eine Gesamtstudiendauer von
zwölf Semestern zu.
Für den ersten Studienabschnitt sei entsprechend der
nach dem alten Studienplan vorgesehenen Studienzeit bereits im vorgesehenen
Ausmaß von fünf Semestern Familienbeihilfe zuerkannt worden. Daher
verblieben für den zweiten Abschnitt weitere sieben Semester für die
Familienbehilfe zuerkannt werden könne.
Da mittlerweile die vorgesehene Gesamtstudienzeit von
zwölf Semestern erreicht worden sei, könne aus dem Vorziehen von
Prüfungen aus dem zweiten Abschnitt keine Zeitersparnis im Hinblick auf den
voraussichtlichen Studienabschluss erkannt werden, zumal dieser voraussichtlich
erst nach insgeamt vierzehn Semestern zu erwarten sei.
Die Bw. brachte mit Schreiben vom 5. Oktober 2007 einen
Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein und
führte in diesem aus, dass der Bw., wie in der BVE beschrieben,
Familienbeihilfe von insgesamt zwölf Semestern sohin für 72 Monat
zukomme. Aktuell sei der Bw. Familienbeihilfe für den Zeitraum Okober 2001
bis Februar 2004 gewährt worden. Diese sei ab Juni 2006 wieder aufgenommen
worden. Das entspreche einem aktuellen Familienbeihilfenbezug von insgesamt 45
Monaten.
Unter Berücksichtigung des voraussichtlichen
Studienendes im September 2008 würde die Familienbeihilfe noch für
weitere zwölf Monate gewährt werden, sodass sich insgesamt 57 Monate
errechneten. Der Anpruch auf Kinderbeihilfe bestehe allerdings für 72
Monate, sodass eine Differenz an nicht geleisteter Familienbeihilfe von
fünfzehn Monaten verbliebe.
Sohin komme der Bw. jedenfalls für den Zeitraum
März 2004 bis Mai 2006 von 27 Monaten ein Anspruch auf zumindest weitere
fünfzehn Monate Familienbeihilfe unter der Voraussetzung, dass aktuell bis
September 2008 Familienbehilfe geleistet werde, zu.
Die außerordentliche Überschreitung der
Toleranzgrenze des Biologiestudiums sei dadurch gegeben gewesen, dass die
Tochter der Bw. vier Jahre durchgehend neben dem Studium Studienpraxis als
Tierarztassistentin verrichtet habe um sich entsprechende Fachkenntnisse zum
überwiegenden Theorieunterricht der Hochschule anzueignen. Weiters wurde
auf die Ausführungen des o. a. Berufungsschreibens verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Bei
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine
Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene
Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Die Studienzeit wird durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder
nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine
Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der
Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder
Studentenvertreter können die vorgesehene Studienzeit und damit verbunden
den Familienbehilfenanspruch ebenfalls verlängern. Zeiten des
Mutterschutzes sowie der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur
Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit.
Nach den vorstehend
ausgeführten Gesetzesbestimmungen ist bei Kindern, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992
genannte Einrichtung besuchen, eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn
sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester überschreiten. Bei Studienrichtungen mit mehreren
Studienabschnitten ist in Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe
somit jeder Studienabschnitt für sich zu betrachten. Unter
"vorgesehene Studienzeit" ist dabei
jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in
den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines
Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist (gesetzliche
Studiendauer). Wird in der vorgesehenen Studienzeit ein Studienabschnitt nicht
absolviert, fällt der Anspruch auf die Familienbeihilfe weg. Die
Familienbeihilfe kann erst mit Beginn des Monats weiter gewährt werden, in
dem dieser Studienabschnitt erfolgreich vollendet wurde. Als Nachweis dient das
Diplomprüfungszeugnis.
Im gegenständlichen
Berufungsfall hat die Tochter der Bw. mit dem Studium Biologie an der
Universität Wien eine in § 3 des StudFG 1992 genannte
Einrichtung besucht.
Die durch Gesetz bzw.
Verordnung festgelegte Studiendauer des ersten Studienabschnittes in der von der
Tochter der Bw. betriebenen Studienrichtung Biologie war nach dem zu
Studienbeginn im Wintersemester 2001/2002 geltenden Studienplan mit vier
Semestern festgelegt (mit dem neuen Studienplan erfolgte eine hier nicht
relevante Verkürzung auf drei Semester). Da erst bei Überschreitung
der vorgesehenen Studienzeit pro Studienabschnitt um mehr als ein Semester das
Vorliegen der Berufsausbildung nicht mehr anzunehmen ist, ergibt sich
zusätzlich diesem in § 2 Abs. 1
lit. b FLAG 1967 normierten
"Toleranzsemester", somit für den
ersten Studienabschnitt im vorliegenden Fall eine Anspruchsdauer von fünf
Semestern.
Nachdem die Tochter der Bw. das
Biologiestudium im Wintersemester 2001/2002 begonnen hat, wurde die
vorgesehene Studienzeit des ersten Studienabschnittes unter
Berücksichtigung des Toleranzsemesters mit dem Ende des
Wintersemesters 2003/2004 im Februar 2004 erreicht. Mit Beginn des
Sommersemesters 2004, im März 2004, hat die Tochter der Bw.
bereits das sechste Semester des ersten Studienabschnittes begonnen und damit
die vorgesehene Studienzeit des ersten Studienabschnittes um mehr als ein
Semester überschritten. Die Anspruchsvoraussetzungen für die
(Weiter-)Gewährung der Familienbeihilfe sind somit erst wieder gegeben,
wenn der Nachweis über die Vollendung des ersten Studienabschnittes
vorliegt.
Auf Grund der Aktenlage liegt
keiner der o. a. Verlängerungstatbestände, wodurch eine
allfällige Verlängerung der Studienzeit bewirkt werden könnte,
vor. Im von der Bw. für die außerordentliche Überschreitung der
vorgesehenen Studiendauer des ersten Studienabschnittes angeführten Grund,
dass diese darauf zurückzuführen sei, dass deren Tochter vier Jahre
durchgehend Studienpraxis als Tierarztassistentin verrichtet habe, um sich
entsprechende Fachkenntnisse zum überwiegenden Theorieunterricht
anzueignen, ist keinesfalls ein unvorhergesehenes oder als unabwendbares
Ereignis zu erblicken, da es Studenten der Universität Wien im Allgemeinen
frei gestellt ist, auf welche Weise sich diese ihre Kenntnisse aneignen. Die von
der Bw. diesbezüglich angeführten Aktivitäten sind somit vielmehr
als Teil des von deren Tochter betriebenen Studiums zu beurteilen.
Daher ist in Ansehung der
vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass ab Beginn des
Sommersemesters 2004 (März 2004) bis zum Abschluss des ersten
Studienabschnittes eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG nicht gegeben war und
dass ab diesem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe nicht vorlagen.
Dem Vorbringen der Bw., dass
die verspätete Ausstellung des Diplomprüfungszeugnisses lediglich
dadurch bedingt gewesen sei, dass deren Tochter bereits achtzehn Prüfungen
des zweiten Studienabschnittes positiv im ersten Studienabschnitt absolviert
habe, ist entgegenzuhalten, dass nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers
bei Studien, die in Studienabschnitte gegliedert sind, entscheidend ist, ob die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
überschritten wird. Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten
ist in Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe jeder Studienabschnitt
für sich zu betrachten (Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich,
Kommentar, § 2 S. 10). Nur bei Studien, die nicht in Studienabschnitte
gegliedert sind (zB Fachhochschulstudien), ist maßgeblich, ob die
vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschritten wird.
Der Gesetzgeber unterstellt in
typisierender Betrachtung, dass ein ernsthaftes und zielstrebiges Studium bei
Studien, die in Studienabschnitte gegliedert sind, nur dann vorliegt, wenn jeder
einzelne Abschnitt um höchstens ein Semester überschritten wird. Somit
gehen die Berufungsausführungen, wonach das Vorziehen von achtzehn
Prüfungen im vorliegenden Fall nicht zum Nachteil gereichen könne, da
nach dem Gesamtbild eine zielstrebige und zügige Verfolgung des
Biologiestudiums gegeben sei und dies wiederum dem Sinn und Zweck des § 2
Abs 1 lit. b FLAG entspreche, ins Leere.
In Ansehung der obigen
Ausführungen gilt für das im Vorlageantrag erstellte Vorbringen,
wonach der Bw. für den Zeitraum März 2004 bis Mai 2006 ein Anspruch
auf zumindest weitere fünfzehn Monate Familienbeihilfe unter der
Voraussetzung, dass aktuell bis September 2008 Familienbeihilfe geleistet werde,
zukomme, das Gleiche.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3703-W/07
- Stammnummer
- 35147
- Gültig
- 09.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF