Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0077-W/02
Glaubhaftmachung, dass Einbringlichkeit der Geldstrafe nicht gefährdet ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0077-W/02vom 03.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die wirtschaftliche Notlage als Begründung für einen Antrag auf Zahlungserleichterung kann - innerhalb der zu beachtenden Grenzen des Strafzweckes - überdies nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird (dokumentierter Zahlungswille, erfolgreicher Erwerb einer Einnahmequelle), dass die Einbringlichkeit nicht gefährdet ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen die
Bw wegen Abweisung eines Zahlungserleicherungsansuchens über die Berufung
der Beschuldigten vom 23. Oktober 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 8., 16. u. 17. Bezirk vom 7. Oktober 2002 zu Recht
erkannt: Der
Berufung wird insoweit Folge gegeben als für die Monate April 2003
bis September 2003 Raten in Höhe von € 365,00 bewilligt
werden.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnissen des Spruchsenates beim Finanzamt für
den 1. Bezirk als Organ des Finanzamtes für Körperschaften
(nunmehr Finanzamt für den 23. Bezirk) vom 27. Jänner 1997
und vom 19. November 1997 wurde die Bw. der Abgabenhinterziehungen
nach § 33 Abs. 2 und der Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 Abs.1 lit.a Finanzstrafgesetz (FinStrG) für schuldig
erkannt und über sie Geldstrafen in der Höhe von S 100.000,00
bzw. S 200.000,00 verhängt.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurden
gemäß
§ 20 FinStrG Ersatzfreiheitsstrafen von 20 und
40 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten der Strafverfahren
wurden gemäß
§ 185 FinStrG mit je S 5.000,00
bestimmt.
Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland, GA 10 vom
22. November 2001, RV/321-10/01 wurde die Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens der Bw. bestätigt, zumal bei den
angebotenen Ratenzahlungen in Höhe von mtl. S 3.000,00 die
Einbringlichkeit des seinerzeitigen Strafrückstandes innerhalb der
Bemessungsverjährungsfrist als gefährdet erachtet wurde.
Die Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vom
25. Jänner 2002 wurde auf Grund eines Ratenansuchens vom
16. Jänner 2002 (eingelangt in der Strafsachenstelle des
Finanzamtes am 30. Jänner 2002), in welchem die sofortige
Entrichtung eines Betrages von € 2.180,00 laufende mtl. Ratenzahlungen
in Höhe von € 363,37 und die unwiderrufliche Abtretung eines
gegen ihren Dienstgeber beim Arbeits- und Sozialgerichtes Wien eingeklagten
Betrages in der Höhe von € 8.720,75 angeboten wurden, am
4. Februar 2002 widerrufen.
Mit Bescheid vom 4. Februar 2002 wurde dem Ansuchen
Folge gegeben und mtl. Zahlungen in Höhe von € 365,00 bis
einschließlich 25. August 2002 gewährt.
Das Folgeansuchen vom
13. August 2002 um weitere Gewährung von Ratenzahlungen in
Höhe von € 365,00 mtl. wurde mit Bescheid vom
7. Oktober 2002 abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende form- und fristgerecht
eingebrachte Berufung vom 23. Oktober 2002.
Darin wird zunächst ausgeführt, dass die von der
Einschreiterin angebotenen Raten derzeit ihren Einkommensverhältnissen
entsprechen, da die von ihr angebotene und auch seit Februar 2002 bezahlte Rate
höher sei als ihr derzeit, als Hausbesorgerin der A erzieltes monatliches
Einkommen. Als Hausbesorgerin bringe die Bw. nämlich einen Betrag von
€ 300,00 netto monatlich ins Verdienen, welchen Betrag sie
ausschließlich zur Bezahlung der von ihr zu leistenden Raten für den
gegenständlichen Anlassfall verwende.
Um die gegenständliche Forderung besser abstatten zu
können, habe sich die Einschreiterin nunmehr seit über einem halben
Jahr bemüht, eine zusätzliche Berufstätigkeit aufnehmen zu
können und habe sie nunmehr die Chance erhalten, ab
1. November 2002 in der B zu arbeiten, wobei sie dort selbst einen
Betrag von netto € 750,00 ins Verdienen bringen werde.
Die Bw. habe für ein mj. Kind und für eine sehr
alte kranke und arbeitsunfähige Mutter zu sorgen und habe außerdem
deren Gatte auch nur ein geringfügiges Einkommen, sodass durch eine
höhere Ratenzahlung das Familieneinkommen außerordentlich belastet
werde und die gesamte Familie auch unter der Wahrung von größten
Einschränkungen in existentielle Nöte verfallen
würde.
Da dies nicht der Sinn und Zweck einer Einbringlichmachung
von Steuerverbindlichkeiten sein könne und die Bw. sowieso willig sei, die
Verbindlichkeit in Raten abzustatten und auch die vorgeschriebenen
Säumniszuschläge bzw. Zinsen zahlen müsse, sei sohin die
Einbringlichkeit der Verbindlichkeit keinesfalls gefährdet.
Insbesondere würden ja die nunmehr seit längerer
Zeit pünktlich eingehaltenen monatlichen Ratenzahlungen gerade das
Gegenteil der unterstellten Dekungsart beweisen.
Es wird daher den Antrag gestellt, der Berufung gegen die
Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens Folge zu geben und die
Abstattung der Restforderung in monatlichen Raten in der Höhe von
€ 365,00 weiter zu gewähren."
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) obliegt die Einhebung, Sicherung
und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und
Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden
erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß.
Gemäß
§ 212 Abs. 1, 1. Satz BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die
Abgabenbehörde, für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben (Strafen) durch den Aufschub nicht gefährdet
wird.
Die Abgaben-
(Finanzstraf)behörde kann von der ihr eingeräumten Befugnis, eine
Zahlungserleichterung zu gewähren, sohin nur dann Gebrauch machen, wenn die
Voraussetzungen der erheblichen Härte in der sofortigen oder vollen
Entrichtung der Abgabe (Strafe) und die Nichtgefährdung der
Einbringlichkeit erfüllt sind.
Ausgehend von der Aktenlage in
Verbindung mit dem obangeführten Vorbringen der Bw. ist der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zur
Ansicht gelangt, dass die Voraussetzung der erheblichen Härte im Falle der
sofortigen vollen Entrichtung der Strafe gegeben ist.
Für die Gewährung einer Zahlungserleichterung ist
aber weiters zu prüfen, ob durch den mit einer Zahlungserleichterung
erwirkten Aufschub die Einbringlichkeit der Strafe nicht gefährdet
ist.
Der Grundgedanke der Bestimmung des
§ 212 BAO liegt im unbedingten Vorrang der Sicherung der
Einbringlichkeit eines Abgaben- (Straf-)rückstandes gegenüber der
allenfalls durch die Verweigerung der Verschiebung des Zahlungstermines
eintretenden Beschwernis des Schuldners.
§ 212 BAO
verbietet Zahlungserleichterungen, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch
den Aufschub gefährdet wird. Dieses Stundungshindernis liegt nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH v.
27.10.1987, Zl. 87/140/0130) nicht nur dann vor, wenn die Gefährdung der
Einbringlichkeit durch die Stundung selbst verursacht wird, auch im Falle
bereits bestehender Gefährdung ist für die Gewährung einer
Stundung kein Raum (ebenso VwGH v. 8.2.1989, Zl. 88/13/0100).
Die wirtschaftliche Notlage als
Begründung für einen Antrag auf Zahlungserleichterungen kann nur dann
zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die
Einbringlichkeit der Abgaben durch die Zahlungserleichterung nicht
gefährdet ist (vgl. VwGH v. 18.1.1984, Zl.
83/13/0142).
Die Voraussetzung der
Zahlungserleichterung, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der
Abgaben besteht, hat der Antragsteller aus eigenem Antrieb konkret und
nachvollziehbar darzutun und glaubhaft zu machen ( vgl. VwGH v. 26.1.1989,
Zl. 88/16/0183).
Die Bw. hat in ihrem
Rechtsmittel dargelegt, dass sie sich bemüht habe, eine zusätzliche
Berufstätigkeit aufzunehmen und ist ihr dies auch gelungen, sodass sie
neben ihrem Einkommen als Hausbesorgerin von mtl. € 300,00 netto ein
weiteres Einkommen von mtl. € 750,00 netto ins Verdienen
bringt.
Wenn auch grundsätzlich
keinerlei Sicherheitsleistung für die tatsächliche Einbringung des
gesamten Rückstandes geboten werden kann und die angebotenen Raten im
Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig sind, sodass die
Abstattung des Strafrückstandes in einem angemessenen Zeitraum ausreichend
sichergestellt wäre, erscheint der Rechtsmittelbehörde, insbesondere
im Hinblick darauf, dass die Bw. im Jahr 2002 ihren Zahlungswillen durch
Einhaltung der vorgeschriebenen mtl. Ratenzahlungen dokumentiert hat und ihre
Bemühungen eine weitere Einkommensquelle zu erzielen erfolgreich waren, die
Einbringlichkeit der aushaftenden Geldstrafe derzeit nicht gefährdet.
Der unabhängige Finanzsenat hat daher im Rahmen des
ihm vom Gesetz eingeräumten Ermessens den Erwägungen der Billigkeit
(im Interesse des Abgabepflichtigen) denen der Zweckmäßigkeit
(öffentliches Interesse an der - sofortigen - Einbringung der
Abgaben) den Vorzug gegeben, da er zur Ansicht gelangt ist, dass der Bw. die
Gelegenheit gegeben werden möge, für den Zeitraum eines halben Jahres
den Rückstand im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu verringern und damit
ihre Zahlungsbereitschaft weiters unter Beweis zu stellen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Gleichzeitig wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei
Eintritt eines Terminverlustes wegen nicht pünktlicher Entrichtung der
Monatsraten die sofortige Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe
veranlasst werden müsste.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Wien,
3. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0077-W/02
- Stammnummer
- 3514
- Gültig
- 03.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF