Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0120-I/08
Abzugsfähigkeit von Arbeitsmitteln (Notebooks und div. Zubehör)als Werbungskosten; Privatanteil
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0120-I/08vom 09.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 15. Jänner 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 7. Jänner 2008
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung folgende Arbeitsmittel als Werbungskosten geltend
:
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Art des Arbeitsmittels
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Anschaffungskosten (AK)
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3 gebrauchte PCs (AK jeweils € 400.- )
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€ 1.200.-
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Diverse Computerzubehörteile (AK jeweils max. €
400.-)
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€ 1.200.-
|
S u m m e
|
€ 2.400.-
Der Bw. begründete die berufliche Notwendigkeit der
Anschaffungen wie folgt:
Der Bw. arbeite bei der Fa. X. als EDV- Experte und
verrichte dort folgende Tätigkeiten:
- Betreuung der Serverinfrastruktur -
Active Directory - Betreuung der LAN- Infrastruktur - Security
- Betreuung der PC- Systeme incl. Notebooks - Betreuung der
Drucker- und Scannerinfrastruktur - Backup und Restore - Betreuung
und Weiterentwicklung der hauseigenen Anwendungen (insbes. Datenbanken)
- Usersupport
Die Anschaffung der streitgegenständlichen
(gebrauchten) EDV- Ausrüstung sei notwendig gewesen, um "gewisse
Problemstellungen" in einer Testumgebung durchspielen zu können und um
gegen auftretende Komplikationen Gegenmaßnahmen konzipieren zu
können. Im Rahmen der Arbeitszeit im Betrieb sei es für den Bw.
nicht möglich, derartige "Teststellungen" aufzubauen. Weiters müsse
der Bw. laufend Dinge ausprobieren, um so abschätzen zu können, "ob
dies oder jenes auch im eigenen Unternehmen einsetzbar ist". Weiters sei
es nicht verantwortbar, bestimmte Teststellungen auf der EDV- Anlage des
Dienstgebers auszuprobieren, da bei einem Fehlschlag der Zusammenbruch des
Firmennetzes drohe. Die als Werbungskosten geltend gemachten EDV-
Arbeitsmittel seien dem Bw. vom Dienstgeber nicht ersetzt worden. Im Hinblick
auf die angespannte Arbeitsmarktlage auf dem EDV- Sektor und das für den
EDV- Bereich bereits hohe Alter des Bw. (48 Jahre) müsse der Bw. danach
trachten, die vom Dienstgeber an ihn gestellten Anforderungen bestmöglich
zu erfüllen. Auch halte es der Bw. unter dem Aspekt des
Arbeitsplatzerhaltes (Knappheit von Arbeitsplätzen auf dem EDV-Sektor)
nicht tunlich, wegen der von ihm angeschafften Arbeitsmittel Ersatzforderungen
an den Dienstgeber zu stellen.
Der Bw. legte weiters eine Bestätigung des genannten
Dienstgebers über den Arbeitsbereich vor (Bl. 40 d.A.).
Neben der Haupttätigkeit als EDV- Experte arbeitete
der Bw. nebenberuflich als Fahrlehrer.
Die Vorinstanz berücksichtigte von den in Höhe
insgesamt € 2.400.- geltend gemachten Arbeitsmitteln lediglich die
Anschaffungskosten für ein gebrauchtes Notebook in Höhe von €
400.- und begründete dies wie folgt (BVE vom 6.2.2008):
"Da laut Ansicht des Finanzamtes kein beruflicher
Zusammenhang gegeben ist für die Anschaffung der PCs und die damit in
Verbindung stehenden Aufwendungen konnten diese gemäß
§ 20 Abs.
1 Z. 2 EStG 1988 nicht in Abzug gebracht werden . Es war nur die Anschaffung
allenfalls eines Notebooks abzugsfähig."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung von
Computern einschließlich des Zubehörs sind Werbungskosten, soweit
eine berufliche Verwendung feststeht (kein Aufteilungsverbot). Das Ausmaß
der beruflichen Nutzung ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen.
Im berufungsgegenständlichen Fall wurde vom Bw. die
berufliche Verwendung der streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter
ausführlich und schlüssig dargetan (Bl. 39 und 46 d.A.), wobei vom Bw.
zur Untermauerung seiner Darlegungen auch eine Bestätigung seines
Dienstgebers vorgelegt wurde (Bl. 40 d.A.). Die Amtspartei hat diese Angaben
weder in der Berufungsvorentscheidung vom 6.3.2008 noch im Vorlagebericht durch
konkrete gegenteilige Feststellungen (Beweisergebnisse) entkräftet.
Der gefertigte Referent nimmt daher in freier Beweiswürdigung als
erwiesen an, dass die streitgegenständlichen EDV-
Ausrüstungsgegenstände vom Bw. tatsächlich in überwiegendem
Ausmaß beruflich verwendet wurden.
Bei den vom Bw. als Werbungskosten geltend gemachten
Wirtschaftgütern handelt es sich durchwegs um gebraucht angeschaffte
Wirtschaftsgüter, wobei die Anschaffungskosten jeweils € 400.- nicht
überschritten haben. Dies hat zur Folge, dass § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. a
in Verbindung mit § 13 EStG 1988 (Sofortabzug von sog. geringwertigen
Wirtschaftsgütern) zur Anwendung zu kommen hat.
Bei der Ermittlung der Werbungskosten ist allerdings zu
berücksichtigen, dass der Bw. in seiner Berufung vom 15.1.2008 eine
teilweise private Nutzung der EDV- Ausrüstungsgegenstände selbst nicht
ausschloss (Bekämpfung des von der Vorinstanz angesetzten Privatanteiles
nur der Höhe nach, Bl. 4 d.A.). Für eine private Nutzung spricht
weiters der Umstand, dass die Komponenten nicht am Arbeitsplatz des Bw., sondern
bei ihm zuhause stationiert waren. In Anlehnung an die Erfahrungen des
täglichen Lebens wurde der auszuscheidende Privatanteil gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege mit 40 % ermittelt.
Die zu berücksichtigenden Werbungskosten errechnen
sich daher wie folgt:
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1. Managing Windows
|
1.650.-
|
2. Computer und Zubehör
|
2.400.-
|
Minus 40 % Privatanteil zu 2.
|
-960.-
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Werbungskosten lt. Berufungsentscheidung
|
3.090.-
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen der Einkommensteuer
und der Steuerberechnung wird auf das beigeschlossene Berechnungsblatt
verwiesen, das einen integrierenden Bestandteil dieser Berufungsentscheidung
bildet.
Da sich der Steuerbetrag laut Erstbescheid vom 7.1.2008 und
die Steuer laut Berufungsentscheidung im Ergebnis decken, war die Berufung (ohne
Verböserung) als unbegründet abzuweisen.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 9. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0120-I/08
- Stammnummer
- 35136
- Gültig
- 09.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF