Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1218-W/08
Verjährung, Berufung gegen eine Stundungszinsenvorschreibung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1218-W/08vom 06.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom 23. April 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
11. April 2008 betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273
BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 18. Februar 2008 brachte der Bw. eine Berufung gegen den
Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen 1992 laut
Buchungsmitteilung vom 10. Februar 1992 in der Höhe von S 3.224,00 ein und
begründete seine Berufung damit, dass der bekämpfte Bescheid keine
Rechtsmittelbelehrung enthalte, deswegen die Rechtsmittelfrist nicht in Gang
gesetzt worden sei und sich die Abgabenbehörde auch nicht auf eine
Verjährung berufen könne.
Die Verjährung werde aber auch gemäß
§
209 Abs.1 BAO durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur
Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene,
nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in
welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu
zu laufen. Auch aus diesem Grund sei keine Verjährung eingetreten.
Er stelle daher den Antrag, seiner Berufung stattzugeben
und die Festsetzung der Stundungszinsen 1992 in der Höhe von S 3.224,00 mit
Wirkung vom 10. Februar 1992 aufzuheben.
Die Abgabenbehörde erster Instanz wies die Berufung
mit Bescheid vom 11. April 2008 zurück und führte aus, dass die
Beanstandung des Bescheides nicht innerhalb der Belegaufbewahrungspflicht von 5
Jahren erfolgt sei, somit der Bescheid nicht mehr überprüft
werde.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 23. April 2008, in
der ausgeführt wird, dass die Zurückweisung der Berufung mit der
Begründung, dass die Belegaufbewahrungsverpflichtung fünf Jahre
betrage, rechtswidrig sei. Es werde beantragt, der Berufung stattzugeben und den
Zurückweisungsbescheid aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 90
Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und
Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur
Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur
Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist.
Gemäß
§ 289 Abs.2 BAO hat außer in den Fällen des Abs.
1(Zurückweisung, Erklärung für Zurückgenommen,
Gegenstandsloserklärung) die Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in
der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Gemäß
§ 207 Abs. 1 BAO unterliegt das
Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen der Verjährung. Abs. 2 Die Verjährungsfrist beträgt
bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II.
Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren
gemäß
§ 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und §
24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen
Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die
Verjährungsfrist sieben Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag,
Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt
gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
Gemäß
§ 209 Abs. 3 BAO verjährt das
Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung
des Abgabenanspruches (§ 4).
Gemäß
§ 4
Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist,
an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Abs. 2 Der Abgabenanspruch
entsteht insbesondere a) bei der Einkommensteuer und bei der
Körperschaftsteuer 1. für die Vorauszahlungen mit Beginn des
Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind,
oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres
begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht; 2. für die
zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die
Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z. 1 schon
früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines
Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der
Abgabepflicht; 3. für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des
Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte; b) bei der
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital hinsichtlich der
Vorauszahlungen und der zu veranlagenden Abgabe gemäß lit. a Z. 1 und
2; c) bei der Vermögensteuer und bei sonstigen jährlich wiederkehrend
zu entrichtenden Abgaben und Beiträgen mit dem Beginn des Kalenderjahres,
für das die Abgabe (der Beitrag) erhoben wird. Abs. 3 In
Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der
Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
Abs.4 Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist
ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist somit
berechtigt, die unzutreffende Begründung des Zurückweisungsbescheides
gegen eine eigene Begründung auszutauschen. Festzustellen ist demnach
zunächst, dass es keine im Zurückweisungsbescheid angeführte 5
jährige Belegaufbewahrungsverpflichtung der Abgabenbehörde gibt. Wie
lange tatsächlich Unterlagen aufzubewahren sind, um im Falle einer
Meinungsverschiedenheit zwischen Abgabenbehörde und Abgabepflichtigem zu
einer Beweisführung eingesehen werden zu können bzw. ab wann
Rechtsfriede vor Rechtssicherheit gilt, ist im Einzelfall an Hand verschiedener
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung zu prüfen.
Das rechtliche Interesse einer Partei ist nach dem Aufbau
der Rechtsordnung je nach Schwere eines allenfalls in Kauf zu nehmenden
Nachteils jeweils auf eine bestimmbare Frist geschützt. Nach Ablauf dieser
Frist werden Einzelinteressen dem Gesamtinteresse der Gemeinschaft auf
wirtschaftlichen Einsatz der Staatsressourcen hintangestellt.
Zu der Berufungseinbringung fast genau 16 Jahre nach
Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides ist auszuführen, dass
automatisierte Nebengebührenbescheide stets mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehen sind, das Vorbringen, die Rechtsmittelbelehrung habe gefehlt und dies
sei jetzt erst aufgefallen mit den allgemeinen Lebenserfahrungen nicht in
Einklang zu bringen ist.
Eine Überprüfung dieses Vorbringen war jedoch
nicht geboten, da die Verjährung einer Stundungszinsenvorschreibung sich
nach der Verjährung der Stammabgabe richtet.
Die absolute Verjährung ist weder verlängerbar
noch hemmbar, daher besteht in diesem Fall keine
Abänderungsmöglichkeit mehr.
Die Berufung wurde erstinstanzlich zu Recht
zurückgewiesen, die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war nach
Begründungsergänzung abzuweisen.
Wien, am 6.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1218-W/08
- Stammnummer
- 35121
- Gültig
- 06.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF