Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1988-W/07
Verschulden des Geschäftsführers am Abgabenausfall
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1988-W/07vom 05.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Senat10 über die Berufung des Bw., vertreten
durch Mag. H., vom 3. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 21. und 22. Bezirk, vertreten durch Dr. S., vom 17. Oktober
2006 betreffend Haftung gemäß
§ 9 i.V.m.
§ 80 BAO nach der am 5. Juni 2008 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird insoweit stattgegeben, als die Haftung auf einen Betrag in Höhe von
€ 23.641,72 statt bisher € 64.430,78 eingeschränkt
wird.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2006 wurde der
Berufungswerber (Bw.) als ehemaliger Geschäftsführer der B-GmbH
i.L. (GmbH) für folgende
Abgabenschuldigkeiten gemäß
§ 9 BAO in Verbindung mit
§ 80 BAO zur Haftung herangezogen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
2000
|
15.02.2001
|
2.090,45
|
Umsatzsteuer
|
2001
|
15.02.2002
|
14.893,28
|
Umsatzsteuer
|
2002
|
17.02.2003
|
12.475,40
|
Umsatzsteuer
|
01-11/2003
|
15.01.2004
|
7.921,00
|
Umsatzsteuer
|
12/2003
|
16.02.2004
|
502,20
|
Kapitalertragsteuer
|
01-12/2000
|
31.03.2004
|
4.855,56
|
Kapitalertragsteuer
|
01-12/2001
|
31.03.2004
|
15.855,54
|
Säumniszuschlag1
|
2000
|
07.05.2004
|
97,11
|
Säumniszuschlag1
|
2001
|
07.05.2004
|
317,11
|
Verspätungszuschlag
|
2000
|
07.05.2004
|
316,05
|
Verspätungszuschlag
|
2001
|
07.05.2004
|
1.489,28
|
Verspätungszuschlag
|
2002
|
07.05.2004
|
1.247,54
|
Verspätungszuschlag
|
01-11/2003
|
07.05.2004
|
792,10
|
Verspätungszuschlag
|
12/2003
|
07.05.2004
|
50,22
|
Säumniszuschlag1
|
2002
|
21.05.2004
|
297,87
|
Säumniszuschlag1
|
2003
|
21.05.2004
|
249,51
|
Säumniszuschlag1
|
2004
|
21.05.2004
|
158,42
|
Säumniszuschlag1
|
2004
|
21.05.2004
|
97,11
|
Säumniszuschlag1
|
2004
|
21.05.2004
|
317,11
|
Säumniszuschlag2
|
2003
|
18.10.2004
|
124,75
|
Säumniszuschlag2
|
2004
|
18.10.2004
|
79,21
|
Säumniszuschlag3
|
2003
|
17.01.2005
|
124,75
|
Säumniszuschlag3
|
2004
|
17.01.2005
|
79,21
|
|
|
Summe:
|
64.430,78
Zur Begründung führte das Finanzamt nach
Zitierung der maßgeblichen Gesetzesstelle und Judikatur im Wesentlichen
aus, dass der Bw. im Zeitraum 20. Dezember 1988 bis
27. August 2001 handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH
und damit verpflichtet gewesen sei, die Abgaben aus deren Mitteln zu
bezahlen.
Gemäß Schreiben (Telefax) vom
29. September 2006 akzeptiere er die alleinige Verantwortung für
diese GmbH. Der Bw. sei seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht
nachgekommen, weshalb ein Abgabenausfall eingetreten sei.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass die Insolvenz dadurch entstanden sei, dass der
einzige Vertragspartner, ein Verlag, seinen Vertrag habe einfach nicht mehr
erfüllen wollen und der Gesellschaft die Mittel für eine
Prozessführung gefehlt hätten. Die Insolvenz sei daher weder
vorhersehbar noch vermeidbar gewesen.
Da das Unternehmen schon mehrere Jahre nur auf
äußerster Sparflamme gelaufen sei, seien stets alle Zahlungen sofort
geleistet worden, so dass es kaum je Schulden welcher Art auch immer gegeben
habe. Auch die Finanzamtsschulden würden sich im Prinzip auf den Zeitraum
des Zusammenbruches konzentrieren. Es habe somit im Zeitpunkt der Insolvenz nur
einen Gläubiger, nämlich das Finanzamt gegeben. Allerdings sei auch
diese Schuld aus widrigen Umständen der Betriebsprüfung entstanden.
Fazit: man hätte alle Verpflichtungen erfüllt, doch plötzlich sei
der einzig verbliebene Vertragspartner weggefallen und eine abgabenrechtliche
Prüfung habe lang zurückliegende Vorgänge problematisiert.
Da die Insolvenz zeitgerecht angemeldet worden sei, und
eben aus der in Punkt 2 dargestellten Situation keine Mittel vorhanden gewesen
seien, sei es weder zu Gläubigerbevorzugungen (es habe nur einen
Gläubiger gegeben, der nicht habe bezahlt werden können) noch zu
strafrechtliche Tatbeständen oder Maßnahmen. Der Bw. habe nie
bestritten, zumindest und prinzipiell abstrakt gesehen, alleine verantwortlich
gewesen zu sein. Doch lebe er auch schon seit Jahren auf dem Existenzminimum
infolge einer ruinösen Scheidung. Daher sei eine Exekution in sein
Vermögen einfach nicht möglich. Das Finanzamt könne es aber gerne
versuchen, derartigen Maßnahmen werde äußerst gelassen entgegen
gesehen.
Es seien heute noch einmal frühere Ausführungen
wiederholt und erläutert worden. Gegen eine Abweisung würde
unverzüglich mit einem Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat
reagiert werden. Es gebe einfach kein Geld zu holen, egal wie viel Steuergeld
das Finanzamt noch ausgeben wolle, um dieses Geld einzutreiben zu versuchen. Es
werde die Aufhebung des Bescheides begehrt, was die einzige sinnvolle
Vorgangsweise sei. Es sei nebenbei noch einmal darauf hingewiesen, dass es sich
schon aus dem bisherigen Vorbringen ergebe, dass keine Haftung objektiv vorliege
(mangels Gläubigerbevorzugung) und eben auch nicht subjektiv mangels
exekutionsfähigen Vermögens. Auf die einschlägige Judikatur zu
beiden Punkten werde verwiesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. April 2007
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte zur
Begründung aus, dass der Bw. in der Zeit vom 20. Dezember 1988
bis 27. August 2001 handelsrechtlicher Geschäftsführer
gewesen sei und weiters im Schreiben vom 26. September 2006 die
alleinige Verantwortung für die Besorgung der Abgabenangelegenheiten dieser
GmbH akzeptiert habe.
Es sei Aufgabe des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht dafür habe Sorge tragen können, dass die
fälligen Abgaben entrichtet würden, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde die schuldhafte Pflichtverletzung der ihm auferlegten
Pflichten anzunehmen sei. Zu den abgabenrechtlichen Verpflichtungen gehöre
auch die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwalte, die
Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen, die zeitgerechte
Einreichung von Abgabenerklärungen und die Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht. Der Geschäftsführer hafte für nicht entrichtete
Abgaben auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung
aller Schulden nicht ausreichen würden. Der Zeitpunkt, für den zu
beurteilen sei, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung
erforderlichen Mittel gehabt habe, bestimme sich danach, wann die Abgabe bei
Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre.
Bei Selbstbemessungsabgaben sei maßgebend, wann die Abgaben bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären.
Maßgebend sei daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, somit
unabhängig davon, ob die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt
werde.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Anberaumung einer mündlichen
Senatsverhandlung. Ergänzend zum bisherigen Berufungsvorbringen führte
der Bw. aus, es sei bereits dargelegt worden, weshalb der Bw. der Meinung
gewesen sei, dass er keine Steuerbelastung zu fürchten gehabt habe. Er habe
auf Basis einer Rechtsmeinung agiert, die auch jahrelang richtig gewesen sei, er
aber eine Gesetzesänderung nicht gekannt habe.
Es sei dargelegt worden, dass gar keine Gläubiger
bezahlt worden seien, somit auch kein Gläubiger benachteiligt worden sei,
sodass auch hier kein Vergehen vorliege. Es sei auch betont worden, dass selbst
der exekutive Vollzug einer etwaigen Haftung mangels Geldmittel ins Leere gehen
werde, so dass auch hier für die Finanzverwaltung unnötige
Verfahrenskosten entstünden.
Das Finanzamt gehe auf all diese wiederholt vorgebrachten
Einwände nicht ein und wiederhole lapidar Schematextstellen, so dass der
Bescheid schon mangels Würdigung des Vorbringens mangelhaft sei.
Es werde die Aufhebung des Haftungsbescheides begehrt, weil
es keine Gläubigerbenachteiligung gegeben habe und schon daher keine
Haftung entstehen könne, weil ohnehin keine Einbringlichkeit gegeben sei
und daher die Gläubigerhaftung als eine Kann-Bestimmung mangels
Zweckmäßigkeit nicht sinnvoll sei.
In der am 5. Juni 2008
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt dass der Bw. laut Firmenbuch Geschäftsführer bis
19.8.2001 gewesen sei und daher nur für Abgabenschuldigkeiten, die bis zu
diesem Zeitpunkt fällig geworden seien, haften könne. Es seien dies
seiner Meinung nach die Kapitalertragsteuer 2000 i.H.v. € 4.855,56,
Umsatzsteuer 2000 i.H.v. € 3.161,12 und die Umsatzsteuer 2001 in
Höhe des aliquoten Betrages von € 7.746,64, sodass sich aus seiner
Sicht eine berechtigte Haftungsschuld von € 15.463,32 ergebe.
Zum Verschulden werde
ausgeführt, dass die BAO eine Gläubigergleichbehandlung fordere. Der
Bw. habe in den gegenständlichen Zeiträumen alle Rechnungen sofort
bezahlt und letztendlich nur einen unerwarteten Gläubiger gehabt,
nämlich die Finanzbehörde. Aus einer unverschuldeten Situation sei
nach Abgabe der Steuerklärungen und durchgeführter
Betriebsprüfung eine Steuerschuld in der aus dem Akt ersichtlichen
Höhe entstanden. Der Bw. hätte nur einen einzigen Gläubiger
gehabt und eine Gläubigerbevorzugung habe daher nicht stattfinden
können.
Auch möchte der Bw. ein
gewisses Mitverschulden der Abgabenbehörde erster Instanz an der
Uneinbringlichkeit der gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten einwenden.
Das Finanzamt habe während laufender Betriebsprüfung gewusst, dass im
Wesentlichen nur ein Auftraggeber der GmbH bestanden habe. Auf Grund des
Einschreitens der Abgabenbehörde habe dieser Auftraggeber dann in der Folge
die Geschäftsbeziehung beendet und sei auch nicht mehr bereit gewesen,
berichtigte Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis zu erstellen, wodurch die
Umsatzsteuerschuld beseitigt hätte werden können.
Der Bw. sei bis zum Jahr 1999
unecht steuerbefreiter Unternehmer und sei darin auch durch eine im Jahr 1999
durchgeführte Umsatzsteuersonderprüfung des Finanzamtes für
Körperschaften bestärkt worden.
Ausgangspunkt der Aufarbeitung
der Unterlagen sei die Anforderung des Firmenbuchgerichtes gewesen, Bilanzen
für die Jahre 2000 und folgende vorzulegen, dies unter Androhung von
Zwangsstrafen. Dies habe dazu geführt, dass sich der Bw. an die nunmehrige
steuerliche Vertretung gewandt habe und es sei eine Aufarbeitung der vorhandenen
Unterlagen und Belege, die Erstellung einer Buchhaltung und auch in der Folge
auch von Steuererklärungen erfolgt. Erst im Zuge der Aufarbeitung diese
Unterlagen sei das Umsatzsteuerproblem zu Tage getreten und die
Umsatzsteuerpflicht ab dem Jahr 2000 dem Bw. vom steuerlichen Vertreter
mitgeteilt worden. Zuvor sei der Bw. davon ausgegangen, dass ihm die unechte
Steuerbefreiung für Börsensensale auch noch als Journalist zustehe.
Vom Wegfall der Steuerbefreiung habe der Bw. keine Kenntnis gehabt, da dies auch
nicht in den Medien kolportiert worden sei.
Durch die Scheidung und den
folgenden Rosenkrieg und auch wegen des langsamen Schwindens der
wirtschaftlichen Existenz habe sich der Bw. nur mehr auf wesentliche Aufgaben
beschränkt und Steuererklärungen seien in der Folge nicht mehr
abgegeben worden. Auch eine laufende Buchhaltung sei nicht mehr erstellt worden.
Im Zuge des Rosenkrieges dürften auch Unterlagen durch die Gattin beseitigt
worden sein.
Sobald dem Bw. die
Zahlungsunfähigkeit klar gewesen sei, sei innerhalb der in der
Konkursordnung festgelegten Frist von 60 Tagen Insolvenz angemeldet worden. Er
sei insoweit auch nie strafrechtlich belangt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 9
Abs. 1 BAO lautet: Die in den §§ 80 ff. bezeichneten
Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die
diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter
Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
§ 80
Abs. 1 BAO: Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und
die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Voraussetzung für die Haftung ist die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
GmbH.
Diese steht auf Grund des Beschlusses des Handelsgerichtes
Wien vom 21. September 2004, mit dem der Konkursantrag mangels
Vermögens abgewiesen wurde, zweifelsfrei fest.
Gemäß vorliegendem Firmenbuchauszug war der Bw.
im Zeitraum 20. Dezember 1988 bis 20. August 2001 zum
Geschäftsführer der GmbH bestellt.
Der Bw. war zwar weiterhin als "de-facto"
Geschäftsführer tätig, jedoch setzt die Geltendmachung einer
Haftung gemäß
§ 9 BAO eine ordnungsgemäße
Bestellung zu dieser Funktion voraus. Die Weiterführung erfolgte
gemäß der Aktenlage auf Grund des Ersuchens des bestellten
Geschäftsführers. Ein diesbezüglicher Beschluss sämtlicher
Gesellschafter liegt nicht vor.
Die Geschäftsführerhaftung erstreckt sich auf
Abgaben, deren Zahlungstermin (Fälligkeit) in die Zeit der
Vertretungstätigkeit fällt.
Der Bw. kann daher nur für die bis zum 20. August
2001 fällig gewordenen Abgabenschuldigkeiten zur Haftung herangezogen
werden.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag des auf den
Kalendermonat zweit folgenden Kalendermonats eine Voranmeldung einzureichen und
eine sich ergebende Vorauszahlung zu entrichten, was in dem
gegenständlichen Jahr nicht erfolgt ist, woraus sich die Haftung des Bw.
ergibt.
Gemäß
§ 21 Abs. 4 UStG wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres
zur Steuer veranlagt.
Gemäß
§ 21 Abs. 5 UStG wird durch eine Nachforderung auf Grund der
Veranlagung keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit
begründet.
Gemäß
§ 96 Abs. 1 EStG ist die Kapitalertragsteuerbinnen einer Woche ab
Zufließen der Kapitalerträge abzuführen.
Der Bw. kann daher nur für die Umsatzsteuer 2000
(Fälligkeitstag:15. Februar 2001), die Kapitalertragsteuer 2000, die
Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 14.893,28 und die
Kapitalertragsteuer 2001 in Höhe von € 15.855,54, allerdings nur
soweit diese anteilsmäßig auf den Zeitraum 1-6/2001, bzw. 1-7/2001
entfällt, zur Haftung herangezogen werden. Die Haftungsbeträge
für die Umsatzsteuer 2001 und Kapitalertragsteuer 2001 sind daher aliquot
vom jeweiligen Gesamtbetrag zu berechnen und betragen daher € 7.446,64
(Umsatzsteuer 2001) und € 9.249,07 (Kapitalertragsteuer 2001).
Alle übrigen Haftungsverbindlichkeiten wurden nach
Beendigung der Geschäftsführertätigkeit des Bw. fällig,
für die der Bw., obwohl er weiterhin als "de facto"
Geschäftsführer tätig war, nicht zur Haftung herangezogen werden
kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers,
darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe,
insbesondere nicht habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die
angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde
eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter
schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den
Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon
ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit
ursächlich war. Der Geschäftsführer haftet für nicht
entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm
für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist
nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt
hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten (VwGH 13.4.2005, 2001/13/0190).
Der Bw. bringt im Haftungsverfahren vor, dass er auf Basis
einer Rechtsmeinung agiert habe, die auch jahrelang richtig gewesen sei, er aber
eine Gesetzesänderung nicht gekannt habe. Es sei an keinen Gläubiger
irgendeine Zahlung erfolgt, weshalb auch kein Gläubiger bevorzugt worden
sei.
Im Betriebsprüfungsbericht vom 31. März
2004 ist in TZ 33 und 34 ausgeführt:
"Die im Zuge einer
Überprüfung der erklärten Erlöse von diversen Kunden
angeforderten Kontoauszüge ergab folgende Einnahmendifferenzen, die
gänzlich durch den Geschäftsführer
Herrn
B.einkassiert und nicht in die
Buchhaltung des geprüften Unternehmens aufgenommen wurden...
Eine stichprobenartige
Überprüfung der Umsätze anhand von Kontoauszügen ergab
für zwei Jahre insgesamt eine Verkürzung um rd. 83% !!!
In der Bilanz scheint ein
PSK-Sparbuch auf, das jedoch nicht vorgelegt werden konnte und somit eine
Überprüfung der darauf gebuchten Beträge für die
Betriebsprüfung nicht möglich war.
Es werden daher griffweise
für die Jahre 2000 S 60.000,00 bzw. für das Jahr 2001
S 120.000,00 als verdeckte Ausschüttung an den GF
B.zugerechnet und auch bei der
Ermittlung der Ust-Bemessungsgrundlage miteinbezogen"
Von einer "jahrelang richtigen Rechtsmeinung" oder einer
Gesetzesänderung kann hier nicht die Rede sein.
Hinsichtlich der Kapitalertragsteuer kann deren Nichtabfuhr
grundsätzlich nicht damit entschuldigt werden, dass die Geldmittel zu deren
Entrichtung nicht ausgereicht hätten, da bei der Kapitalertragsteuer der
Schuldner der Kapitalerträge nur eine vom Empfänger der
Kapitalerträge geschuldete Steuer gemäß
§ 95
Abs. 2 EStG einzubehalten und gemäß
§ 96 Abs. 1
EStG - binnen einer Wochen nach dem Zufließen der Kapitalerträge
(Fälligkeit) - dem Betriebsfinanzamt abzuführen hat, sodass bei der
Kapitalertragsteuer der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum Tragen kommt. Wenn
daher der Geschäftsführer die Kapitalertragsteuer trotz
Ausschüttung von Gewinnanteilen nicht an das Betriebsfinanzamt entrichtet,
liegt nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH, 18.10.1995,
91/13/0037, 0038) eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9
Abs. 1 BAO vor.
Der Bw. gesteht selbst zu, dass er keine
ordnungsgemäße Buchhaltung geführt hat, sondern diese erst auf
Grund einer Aufforderung des Firmenbuchgerichtes, Bilanzen vorzulegen,
nacherstellt wurden.
Zur Umsatzsteuer 2000 und 2001 ist dem
Betriebsprüfungsbericht in TZ 18 ausgeführt:
"Bis dato wurden für den
Prüfungszeitraum keine ust-pflichtigen Entgelte in einer USt-Erklärung
zum Ansatz gebracht.
Bis einschließlich 2000
wurden sämtliche von der Firma B-GmbH ausgestellte Rechnungen ohne
USt-Ausweis ausgefertigt. Auf Grund der sich dabei ergebenden Jahresumsätze
war jedoch im Jahr 2000 erstmals die Kleinunternehmergrenze eindeutig
überschritten, weshalb entsprechende umsatzsteuerpflichtige Entgelte
erklärt hätten werden müssen. Im Jahr 2001 war schon aufgrund der
Rechnungslegungen mit USt-Ausweis die USt-Pflicht gegeben, was sich auch in der
Verbuchung der Ausgangsrechnungen mit dem Nettobetrag nachvollziehen
lässt.
Im Zuge einer Verprobung der
erklärten Einnahmen wurde anhand von Kontoauszügen der Firmen
O.bzw.P. festgestellt, dass wesentliche Einnahmen, die von Herrn
B.entweder bar oder durch
Scheckübergabe kassiert wurden, in der Buchhaltung aufgenommen
wurden."
Gemäß
§ 6 Abs. 27 UStG 1994 in der im Jahr 2000 geltenden Fassung sind
Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Kleinunternehmer ist ein
Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze
nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum
300 000 S nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die
Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der
Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige
Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines
Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Nicht unter die
Steuerbefreiung fallen die Umsätze, die nach § 20 Abs. 4 und
5 besteuert werden;
Diese Umsatzgrenze galt seit Inkrafttreten des
Umsatzsteuergesetzes 1994, weshalb dem Vorbringen, dass der Bw. eine
Gesetzesänderung nicht gekannt habe nicht gefolgt werden kann. Im
vorliegenden Fall kann im Hinblick auf die eindeutige Regelung wohl auch nicht
von einer vertretbaren Rechtsansicht gesprochen werden.
Wenn der Bw. in der Niederschrift vom 20. Juli 2004
ausführt, dass er der Meinung gewesen sei, dass die journalistische
Tätigkeit unecht steuerbefreit sei, ist auf den
Betriebsprüfungsbericht vom 25. Mai 1999 zu verweisen, in dem
festgehalten ist, dass die Umsätze im Prüfungszeitraum 1995 bis 1997
unterhalb von ATS 300.000,00 geblieben sind. § 6 Abs. 27 UStG musste
dem Bw. somit bekannt sein. Dazu kommt noch, dass der Bw. in der genannten
Niederschrift vom 20. Juli 2004 ausgesagt hat, dass er seinem Steuerberater die
Änderung der Tätigkeit von Börsenmakler auf journalistische
Tätigkeit nicht bekannt gegeben hat, woraus abzuleiten ist, dass die
behauptete Unkenntnis der Steuerpflicht auf zumindest (grob) fahrlässigem
Verhalten des Bw. beruht.
Die Nichtabgabe von Steuererklärungen und nicht
ordnungsgemäße Führung der Bücher stellt jedenfalls eine
schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. dar.
Der Zeitpunkt für den zu beurteilen ist, ob der
Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH 23.11.2004,
2001/15/0108).
Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die
Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen
wären.
Aus den vorliegenden Unterlagen geht zweifelsfrei hervor,
dass in den Jahren 2000 und 2001 Gehälter ausbezahlt, Aufwendungen für
KFZ (Treibstoff, Versicherung etc) getätigt und Inserate eingeschaltet
wurden.
Somit war vom Vorhanden sein liquider Mittel zu den
jeweiligen Fälligkeitstagen der Umsatzsteuernachforderungen auszugehen und
konnte im Hinblick auf die obgenannten Zahlungen dem Vorbringen, dass keine
Gläubiger befriedigt worden seien, nicht gefolgt werden.
Bereits aus dem Umstand, dass Löhne ausbezahlt wurden,
hat der Bw. die Forderungen der Arbeitnehmer bevorzugt befriedigt und damit den
Grundsatz der Gleichbehandlung andrängender Gläubiger - im
vorliegenden Fall gegenüber dem Bund als Abgabengläubiger - schuldhaft
verletzt.
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht
verletzt, für Entrichtung der Abgaben aus den ihm zur Verfügung
stehenden Mitteln zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon
ausgehen, dass die Verletzung dieser Pflicht Ursache für die
Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgaben gewesen ist.
Weiters wird festgestellt, dass es in der Haftungsfrage
nach § 9 BAO nicht entscheidungswesentlich ist, ob den
Geschäftsführer an der Zahlungsunfähigkeit der GmbH ein
Verschulden trifft und ob er auf Grund dieser Insolvenz selbst einen Schaden
erlitt, da nicht das Verschulden an (und der Schaden aus) der Insolvenz ins
Gewicht fällt, sondern das Verschulden an der nicht
ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Abgabenentrichtung vor
Konkurseröffnung.
Sofern der Bw. in der eingewendeten schlechten
wirtschaftlichen Lage einen Fehler in der Ermessensübung erblickt, ist dem
entgegenzuhalten, dass er laut Firmenbuchauszug im haftungsrelevanten Zeitraum
einziger Geschäftsführer der GmbH war, somit der einzige in Betracht
kommende Haftende im Sinne der § 9 Abs. 1 in Verbindung mit
§§ 80 ff. BAO gewesen ist, und das diese Abgabenschulden bei der
Gesellschaft nicht mehr eingebracht werden können. Nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.1.2003, 97/14/0176) ist die Behörde
daher in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nicht rechtswidrig
vorgegangen, woran auch der Hinweis des Bw. auf seine schlechte wirtschaftliche
Lage nichts zu ändern vermag. Diese Ansicht wird vom Verwaltungsgerichtshof
in weiteren Erkenntnissen vertreten, indem er ausführt, dass der
bloße Hinweis auf die Einkommenssituation des Haftenden keinen
Ermessensfehler aufzuzeigen vermag (VwGH 10.9.1998, 96/15/0053), es nicht
zutrifft, dass die Haftung nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte
bzw. des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden
dürfte (VwGH 29.6.1999, 99/14/0128), die Behörde die Frage der
Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden bei ihren
Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigen konnte (VwGH
16.12.1999, 97/16/0006) und die vom Haftenden geltend gemachten
Billigkeitsgründe der Vermögenslosigkeit und Unpfändbarkeit in
keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung stehen (VwGH
25.6.1990, 89/15/0067). Auch schließt die allfällige derzeitige
Uneinbringlichkeit nicht aus, dass künftig neu hervorgekommenes
Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit
führen können (VwGH 28.11.2002, 97/13/0177).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 96 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1988-W/07
- Stammnummer
- 35120
- Gültig
- 05.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF