Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0373-W/03
Spekulationseinkünfte bei Veräußerung selbst hergestellter Gebäude
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0373-W/03vom 06.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Stb., vom 17. Mai 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 7. Mai 2001 betreffend Umsatz-
und Einkommensteuer 1999 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1999 bleiben unverändert. Der Bescheid
betreffend Einkommensteuer 1999 wird abgeändert.
Gemäß
§ 200 BAO werden die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1999
endgültig erklärt.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) ist selbständig tätiger Architekt und Inhaber
eines Architektenbüros.
Gegen die
Vorläufigkeitserklärung gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO der
Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1999 wurde Berufung erhoben und
eingewendet, dass weder hinsichtlich der erklärten Einkünfte noch
Umsätze eine Ungewissheit bestehe, die die Erlassung vorläufiger
Bescheide rechtfertigen würde. Im Zuge eines in der Folge
durchgeführten Vorhalteverfahrens ersuchte das Finanzamt um die Vorlage
einer Prognoserechnung, der Zinslisten seit 1992 sowie sämtliche
Mietverträge betreffend die erklärten Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung. Das Grundstück Adr.X in Adr.Xx wäre im Jahre 1992
gekauft und weitervermietet worden. Zum Zeitpunkt des Kaufes wären
fünf Wohnungen und zwei Geschäftslokale vermietet worden. Da in den
Jahren 1999 und 2000 drei Wohnungen verkauft worden wären, sei die Frage
eines Spekulationstatbestandes zu prüfen, daher wurde um entsprechende
Darstellung gebeten.
Der Bw. legte
in der Vorhaltsbeantwortung eine Aufstellung der Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung 1997 bis 1999 als Prognoserechnung vor: 1997: S 32.231,00, 1998:
S 8.442,00, 1999: S 47.466,00. Der Jahresabschluss 2000 würde einen
Gewinnüberschuss von ca. S 70.000,00 ergeben.
Zum Sachverhalt
wurde ergänzend ausgeführt, dass das Grundstück im
Jahre 1992 zum Zweck der späteren Eigennutzung von Teilen des
Gebäudes erworben worden wäre. Es sei geplant gewesen, eine Wohnung
für den Eigenbedarf und eine Einheit als Büro zu nutzen, da das damals
genutzte Büro nur 40 m² groß gewesen wäre. Eine
Wohnung sollte an die Eltern vermietet werden, da diese in einer Wohnung im 4.
Stock ohne Lift gewohnt hätten. Die verkauften Wohnungen wären nicht
frei gemacht worden, sondern die Mieter von selber ausgezogen. Da das
Architektenbüro trotz intensiver Bemühungen einen starken
Auftragsrückgang verzeichnet hätte, wären Verluste erzielt worden
und hätten die ausstehenden Bankschulden einen teilweisen Verkauf
erzwungen.
Eine abweisende
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes wurden wie folgt begründet: Der
Behörde sei weder ersichtlich, in welchem Ausmaß eine Vermietung
erfolgt wäre und in Zukunft erfolgen würde, noch, ob objektiv ein
Gesamtüberschuss erzielt werden könnte. Eine Prognoserechnung sowie
Mietverträge, Zinslisten und Baupläne wären nicht vorgelegt
worden. Die bisherigen Einkünfte - auch unter Berücksichtigung der
Einnahmenüberschüsse 1997 bis 1999 - hätten einen
Werbungskostenüberschuss von S -203.780,00 ergeben, daher sei die
Ungewissheit nicht beseitigt. Hinsichtlich der auf Grund der
Veräußerung von 492/851 Anteilen erklärten
Spekulationseinkünfte von S 177.914,00 (Liegenschaft EZXx) sei der
Befreiungstatbestand nach § 30 Abs. 2 Z. 2 EStG 1988 in
Anspruch genommen worden mit der Begründung, dass sich auf der Liegenschaft
ein nicht zu verwertendes Gebäude befunden hätte, in der Folge jedoch
ein Gebäude errichtet worden wäre. Belege und Baupläne seien
nicht vorgelegt worden. Das Finanzamt hätte festgestellt, dass im
Jahre 1999 zwei Wohnungen mit den Anteilen 292/851 um insgesamt
S 5.500.000,00 und die Anteile 165/851 mit Kaufvertrag vom 8. März
2000 um S 2.650.000,00 verkauft worden wären.
Weiters
wäre festgestellt worden, dass lt. Baubewilligung vom 22. September
1995 der Um-, Zu- und Ausbau eines
bestehenden Gebäudes erteilt wurde und nicht die Errichtung eines neuen
Gebäudes. Die weiteren Baubewilligungen hätten lediglich
geringfügige Änderungen wie z.B. Einbau von Dachflächenfenstern
betroffen.
Lt. Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September
2001, 98/15/0071 würde sich jedoch
die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs. 2 Z. 2 EStG 1988
für "selbst hergestellte Gebäude" grundsätzlich nur auf die
erstmalige Errichtung eines Objektes erstrecken. § 30 Abs. 2
Z. 2 EStG wäre nur bei Baumaßnahmen anzuwenden, welche nach der
Verkehrsauffassung als Errichtung eines Gebäudes somit als Hausbau und
nicht Haussanierung oder -renovierung anzusehen sei. Da im vorliegenden Fall das
Gebäude vor und nach den Arbeiten ein Wohn- bzw. Bürohaus betroffen
hätte, somit nicht eine erstmalige Errichtung, sei die Befreiungsbestimmung
somit nicht anzuwenden.
Die
Spekulationseinkünfte wären daher lt. Aktenlage wie folgt ermittelt
worden:
- Anschaffungskosten
gem. § 30 EStG lt. Bw: S 685.270,00 (Herstellungskosten und
Werbungskosten wären im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung und selbständiger Arbeit bereits berücksichtigt
worden).
- Zwei
Verträge im Jahr 1999 (18. Mai 1999 zu je 125/1702 um je
S 1,4 Mio. und zwei Verträge zu je 167/1702 Anteile um je
S 1.350.000,00): Summe S 5.500.000,00
- Abzüglich
anteilige Anschaffungskosten für 292/851 Anteile, ergibt somit 34,31%: S
-235.134,00
- =
Einkünfte aus der Veräußerung gemäß
§ 30
EStG: S 5.264.866,00
Demgemäß
erfolgte im Rahmen der Berufungsvorentscheidung eine entsprechende
Abänderung des Einkommensteuerbescheides. Im Vorlageantrag führte der
Bw. ergänzend aus, dass die Baubewilligung deshalb für einen "Um-, Zu-
und Ausbau eines bestehenden Gebäudes" erteilt worden wäre, weil der
bestehende Bebauungsplan für diese Parzelle nur eine 60%ige Verbauung
(Neubau) zugelassen hätte. Die wirtschaftliche Nutzung wäre damit
nicht gewährleistet gewesen. Aus ökonomischen Gründen sei somit
ein vollständiger Abbruch und eine Neuerrichtung billiger gekommen, jedoch
nicht mehr in der beabsichtigten Form möglich gewesen. Der Altbestand
hätte daher Konsens besessen. Der Altbestand wäre folgendermaßen
erhalten worden: die Fundamente, vierseitig aufgehendes Außenmauerwerk,
neue Durchbrüche und statische Verstärkungen wären
durchgeführt worden, das teilweise lose Mauerwerk neu verwendet und
verputzt und die Tragkraftverstärkung im Bereich des Deckenauflagers (Decke
über EG) durch einen zusätzlichen Betonkranz verstärkt worden.
Der Wert der stehen gelassenen Substanz hätte lt. Bw. nur ca. 6% der
gesamten Bausumme ausgemacht.
Weiters
wäre der bestehende Unterboden abgebrochen, neu drainagiert und aufgebaut
worden. Der erhaltene Altbestand - Abbruchmauerwerke lt. Einreichpläne
1995, 2000 - sei lt. Baurecht kein Gebäude i.S.d. Bauordnung. Danach
hätte ein neues Gebäude errichtet werden müssen. Es würde
somit keine Renovierung oder Sanierung vorliegen, da in diesem Falle die
Rohsubstanz des Gebäudes erhalten geblieben wäre.
Auch hätte
die Kubatur nur im geringfügigen Ausmaß verändert werden
können. Beim einstöckigen Haus wäre die Decke abgetragen und ein
Obergeschoss aufgesetzt worden. Zusätzlich wäre ein Dachgeschoss
errichtet worden und sei somit insgesamt von einem Hausbau auszugehen. Die
Wohnfläche (Netto-) wäre von 200 m² auf 500 m² erhöht
worden. Zum Nachweis wurden die Einreichpläne und Dokumentationen
vorgelegt.
Im Zuge eines
umfangreichen Vorhalteverfahrens vom 13. Jänner 2003 wurde der Bw. um
weitere Klärung des Sachverhaltes ersucht und das Ergänzungsersuchen
wie folgt beantwortet: Aus der Sicht des Bw. würden laufende
Einnahmenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung erzielt und daher
kein Liebhabereitatbestand vorliegen. Der Spekulationstatbestand sei gegeben und
die diesbezügliche Berechnung auch in den Steuererklärungen offen
gelegt worden. Zum Nachweis wurden sämtliche Mietverträge mit Ausnahme
der Fam.B., (jedoch deren Meldezettel) vorgelegt.
Das gesamte
Objekt wäre bis einschließlich Beginn 1996 vermietet bzw. als eigenes
Büro genutzt worden. Mit Ausnahme von geringfügigen Leerstehungen
wären daher sämtliche sieben Einheiten vermietet bzw. eigengenutzt
worden. Die Mietzahlungen wären vom Eigentümer (Bw.) kontrolliert
worden. Zinslisten seien keine geführt worden. Der Erwerb im Jahre 1992
wäre in Vermietungsabsicht erfolgt, und weil auch eine Einheit zur
Benützung als eigenes Büro frei gewesen wäre. Der Bw. sei
Architekt und daher Fachmann und Branchenkenner und hätte sich im Jahre
1995 eine damals noch mögliche "Bauklassenverbesserung" des Objekts
gesichert mit einem am 6. Juni vorgelegten und 22. September 1995 genehmigten
Einreichplan für das gesamte Objekt.
Erst mit der
Kündigung von zwei Mietern (HerrG. und Fam.Ba.) im Februar 1996 wären
Flächen frei geworden und sollten diese Teile komplett abgerissen und ein
neues Mietobjekt mit besserer Kategorie erstellt werden. Im Jahre 1992 wäre
ausschließlich die Vermietungsabsicht und das eigene Büro im
Mittelpunkt gestanden, da nicht mit dem Freiwerden der Mietgegenstände
gerechnet hätte werden können.
Wie von der
Behörde richtig dargelegt worden wäre, sei das Grundstück EZX und
EZx (Adr.X) um 2,5 Mio S und 80.000,00 S Darlehensübernahme gekauft worden.
Dem Käufer (Bw.) wären die bestehenden Mietrechte bekannt gewesen und
hätte laut Punkt 4 des Kaufvertrages der Verkäufer keine Haftung
für das Freiwerden von vermieteten Wohnungen und Lokalen
übernommen.
Zur
Eigennutzung von Teilen des Gebäudes wurde weiters ausgeführt, dass
das Büro seit Anschaffung des Objektes bestanden hätte. Erst durch das
zufällige Freiwerden von Wohnungen im Jahre 1996 wäre der Neubau
für
- ein
neues eigenes Büro
- Wohnung
für die Eltern (V+V)
- Wohnung
für Eigennutzung
möglich
geworden.
Ergänzend
führte der Bw. aus, dass sämtliche Herstellungskosten der drei neuen
Einheiten in keiner Art und Weise steuerlich geltend gemacht worden wären.
Auch wären weder Vorsteuern noch die Bankfinanzierung oder/und
Nebenfinanzierungen abgesetzt worden. Die Nutzung dieser Objekte sollte
ausschließlich selbstständig bzw. durch seine Familie
erfolgen.
Im Zeitpunkt
der Anschaffung wären sämtliche Wohnungen in beiden Gebäuden
vermietet bzw. nur eine kleine Einheit frei gewesen und als Büro des Bw.
bzw. genutzt worden. Vom Abriss wären zwei Wohnungen in einem Gebäude
betroffen gewesen, aus welchen drei neue Einheiten hergestellt worden wäre.
Die Wohnungen in den anderen Gebäuden seien davon nicht betroffen
gewesen.
Der Neubau
hätte somit nur die Wohnungen Top 1B und 2B betroffen und wären nach
dem Verkauf der Wohnungen noch folgende Wohnungen vermietet worden:
Lokal Top
1A
Lokal Top
2A
Top 4B =
eigenes Büro
Top 3A =
eigenes Büro
Top 4A = als
Wohnung vermietet
Betreffend den
Dachgeschoßausbau wurde ausgeführt, dass dieses für das eigene
Büro aus dem bestehenden Gebäude heraus auf eigene Kosten durch die
Schaffung eines neuen Wohnraumes errichtet worden wäre. Die Darstellung
laut Anlagenverzeichnis betreffend die Architektentätigkeit sei somit
korrekt.
Die beantragte
Abschreibung (AfA) im Jahre 1998 zu 100 % wäre richtig erfolgt, ab 1999 sei
jedoch richtigerweise der ursprüngliche Buchwert des 71%igen Anteiles auf
50% zu reduzieren, da der Flügel (Top 1B und 2B) vollständig
abgerissen worden wäre.
Erklärend
wurde nochmals festgehalten, dass es sich um zwei verschiedene Flügel des
Gebäudes gehandelt hätte. Der eine Teil wäre als "nicht zu
verwertendes Gebäude" abgerissen und neu errichtet worden, der andere Teil
würde nach wie vor vermietet. Während der Errichtungszeit hätte
der Bw. somit weiterhin Einkünfte aus V+V erzielt, da der Neubau nur einen
Flügel betroffen hätte.
Betreffend den
Grundanteil wurde ausgeführt, dass dieser aus den Kaufverträgen Top 1B
und 2B nicht unmittelbar ersichtlich sei. Laut später verkauftem Top 3B
wäre der Grundanteil ausdrücklich mit 9,96 % des Gesamtkaufpreises
bewertet worden und daher auf Top 1B und 2B rückzuschließen.
Die Berechnung
der Anschaffungskosten für den nackten Grund und Boden sei daher nicht
richtig erfolgt. Der gesamte Kaufpreis von S 2,5 Mio S wäre um den
aktivierten Anteil der Vermietung von 1,006.000,00 S sowie den aktivierten
Anteil "Büro Architekt" von S 411.000,00 zu kürzen und würde
somit S 1,083.000,00 als Basis für den Spekulationsgewinn betragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ad
Spekulationsgewinn gemäß
§ 30 Abs. 1 Z 1 lit a EStG)
Gemäß
§ 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 sind Einkünfte aus der
Veräußerung selbst hergestellter Gebäude - nicht Grund und Boden
- von der Besteuerung als Spekulationsgeschäft im Sinne des § 30 Abs.
1 Z 1 lit a ausgenommen.
Ein selbst
hergestelltes Gebäude iSd § 30 Abs. 2 Z 2 EStG liegt dann vor, wenn
Baumaßnahmen nach der Verkehrsauffassung als Errichtung eines
Gebäudes, somit als "Hausbau" und nicht etwa als Haussanierung oder
-renovierung anzusehen ist (VwGH 20.9.2001, 98/15/0071). Grundsätzlich
erfasst die Befreiungsbestimmung somit nur die erstmalige Errichtung eines
Objektes.
Wird ein
bereits als solches verwendbares Gebäude angeschafft, so gilt es auch dann
nicht als selbst hergestellt, wenn vom Steuerpflichtigen in der Folge
Herstellungskosten aufgewendet werden, welche die Anschaffungskosten des
Gebäudes übersteigen. Die Herstellungskosten sind in diesem Fall bei
der Ermittlung der Einkünfte zu berücksichtigen.
Der Ausbau bzw.
Umbau eines Gebäudes macht das als solches bereits verwendbare Gebäude
somit nicht zu einem selbst hergestellten Gebäude (vgl. VwGH 20.9.2001,
98/15/0071). Dies gilt auch für Gebäudeteile, an denen etwa
Wohnungseigentum begründet werden könnte, somit gilt auch der Ausbau
eines Dachbodens nicht als selbst hergestelltes Gebäude (u. a. Doralt, EStG
Tz 115 zu § 30).
Gemäß
§ 30 Abs. 4 zweiter Satz EStG 1988 sind bei Ermittlung der Einkünfte
aus Spekulation die Herstellungsaufwendungen (und Instandhaltungsaufwendungen)
einkünftemindernd zu berücksichtigen. Aus der Bestimmung des § 30
Abs. 2 Z 2 EStG und § 30 Abs. 4 zweiter Satz EStG ergibt sich, dass
Baumaßnahmen, die zur Änderung der Wesensart des Gebäudes
führen, zwar bei der Ermittlung der Höhe des Spekulationsgewinnes zu
berücksichtigen sind, jedoch nicht zur Erfüllung des
Tatbestandmerkmales des "selbst hergestellten Gebäudes" reichen.
Wird nur ein
Teil einer Liegenschaft veräußert, dann sind die anteiligen
Anschaffungskosten zu ermitteln. Die Aufteilung der Anschaffungskosten auf den
veräußerten Teil hat nach dem Verhältnis der Verkehrswerte und
nicht nach dem Flächenschlüssel zu erfolgen.
Sachverhalt:
Im
Veranlagungsjahr 1999 gab der Bw. Einkünfte aus Spekulation nach § 30
EStG i. H. v. S 177.914,00 bekannt und nahm dabei den Befreiungstatbestand
nach § 30 Abs. 2 Z 2 EStG in Anspruch. Das Finanzamt ermittelte dazu
folgenden Sachverhalt:
Der Bw. erwarb
die Liegenschaft Adr.X in Adr.Xx mit einem Mietwohn- und Bürohaus am 3.
April 1992. Mit Baubewilligung vom 22. September 1995 wurde der Zu-, Um- und
Ausbau genehmigt und in den folgenden Jahren auch durchgeführt. In den
Jahren 1999 und 2000 wurden in der Folge 3 Wohneinheiten innerhalb der
Spekulationsfrist verkauft, da die Firma des Bw. auf Grund eines starken
Auftragsrückganges Verluste erzielte.
Da der
bestehende Bebauungsplan nur mehr 60% (Neu)verbauung zugelassen hätte,
wäre damit eine wirtschaftliche Nutzung nicht gewährleistet gewesen.
Aus ökonomischen Gründen wäre zwar der vollständige Abbruch
und Neubau billiger, jedoch nicht mehr in der beabsichtigten Form (alte Form)
möglich gewesen. Daher blieben vom Altbestand die Fundamente und das
vierseitige Außenmauerwerk erhalten, neue Durchbrüche und statische
Verstärkungen wurden durchgeführt, das teilweise lose Mauerwerk neu
verwendet und verputzt und das Deckenauflager (über dem EG) verstärkt.
Die Kubatur wurde verändert und ein Obergeschoß und Dachgeschoß
aufgesetzt. Die Wohnnutzfläche wurde von ca. 200 m² auf 500 m²
erhöht.
Somit ist
festzuhalten, dass - wie auf Grund der erteilten Baubewilligung und der
vorgelegten Baupläne und Fotos betreffend den Alt- und Neubestand
ersichtlich ist - die Fundamente, sämtliche Außenmauern und auch
größtenteils die Zwischenwände im Erdgeschoss erhalten blieben.
Ein Ober- bzw. Dachgeschoß wurde auf bereits vorhandenes Mauerwerk
aufgebaut.
Die
Grundsubstanz blieb somit grundsätzlich unverändert, um die Verbauung
in der alten Form zu erhalten. Die Fundamente und sämtliche
Außenmauern wurden bestehen lassen und zusätzlich statische
Verstärkungen durchgeführt. Der Bw. erwarb somit ein
Wohnmietgebäude und wurde ein Gebäudeteil in ein größeres
Wohnmietgebäude umgebaut. Dieser streitgegenständliche
Gebäudeteil bzw. Gebäudeflügel wurde saniert und ein Obergeschoss
sowie eine Dachgeschosswohnung neu errichtet. Dabei wurden vierseitig aufgehende
Außenmauern (Fundamente) des ursprünglichen Gebäudes stehen
gelassen und beim Umbau im Inneren des Gebäudes neue Durchbrüche und
statische Veränderungen durchgeführt, wobei teilweise loses Mauerwerk
neu verwendet und verputzt und teilweise auch Zwischenmauern verändert
wurden. Weiters wurde eine Tragkraftverstärkung im Bereich des
Deckenauflagers (Decke über dem Erdgeschoss) durch eine zusätzliche
Betonkranzverstärkung durchgeführt. Auch wurde der Unterboden
abgebrochen, neu drainagiert und aufgebaut.
Die Kubatur
wurde somit nur insofern geringfügig verändert, als die Decke des
Gebäudes abgetragen und ein Obergeschoss sowie zusätzlich ein
Dachgeschoss aufgesetzt wurden. Sämtliche Außenmauern, Fundamente und
somit tragenden Mauern blieben erhalten. Nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates wurde somit ein bestehendes Gebäude um- und ausgebaut
(dementsprechend wurde auch die Baubewilligung vom 22. September 1995 für
den Um-, Zu- und Ausbau eines bestehenden Gebäudes erteilt). Da nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch erhebliche Umbaumaßnahmen
nicht zu einem selbst hergestellten Gebäude iSd § 30 Abs. 2 Z 2
EStG führen (vgl. VwGH a.a.O.), ist im vorliegenden Fall die - zweifellos
umfangreiche - Bautätigkeit letztlich als Umbau und nicht als Neubau bzw.
Neuerrichtung, somit insgesamt als Sanierung und Renovierung und nicht als
Hausbau zu beurteilen. Die verkauften Wohnungen betreffen nur Wohnungen des
Gebäudeflügels.
Berechnung des
Spekulationsgewinnes 1999)
Die
Anschaffungskosten des vermieteten Gebäudes von insgesamt 46,30% betragen
laut Anlageverzeichnis auf insgesamt S 1,417.000,00, davon 29% betrieblich
genutzt (S°411.000,00) und 71% vermietet (S 1,006.000,00). Die
Herstellungskosten (Renovierungskosten) des vermieteten Teiles betrugen lt.
Anlageverzeichnis insgesamt S 375.551,00, des betrieblich genutzten Teiles
insgesamt S°552.984,00 für die Jahre 1993 bis 1995.
Die
Herstellungskosten des verkauften Gebäude(an)teiles von insgesamt 53,70%
wurden lt. vorgelegten Belegen i.H.v. S 4.439.833,50 ermittelt. Die verkauften
Anteile im Ausmaß von 914/1702 Anteile bzw. 53,70% des Gebäudes
ergeben sich wie folgend dargestellt (14,69% + 19,62% + 19,39%). Der verkaufte
Anteil 1999 beträgt somit 34,31% (14,69% + 19,62%) des Gesamtgebäudes.
Dies ergibt weiters einen prozentmäßigen Anteil von 63,89% im
Verhältnis zu den Herstellungskosten (34,31% von 53,7%).
Verkauf 1999:
zwei Anteile zu je 125/1702 = 14,69%
Verkauf 1999:
zwei Anteile zu je 167/1702 = 19,62%
(Verkauf 2000:
Anteil 165/851 = 19,39%)
Die
Herstellungskosten des verkauften Gebäudeteiles wurden vom Bw. wie folgt
belegmäßig nachgewiesen. Die Anschaffungskosten der verkauften
Anteile lauten auf insgesamt S°1.083.000,-.
|
1995
|
gesamt
|
abzgl.
Aufw. Büro: S 57.461,73
|
63,89%
= S 54.132,84
|
|
289.239,19
S
|
abzgl.
Instands.aufw.: S 147.049,26
|
|
1996
|
885.104,05
S
|
|
565.492,97
S
|
1997
|
812.961,90
S
|
|
519.401,35
S
|
1998
|
1.762.920,88
S
|
|
1.126.330,00
S
|
1999
|
2.807.073,22
S
|
|
1.793.440,90
S
|
2000
|
318.863,18
S
|
anteilig
63,89
%
|
203.721,68
S
|
2001
|
277.529,98
S
|
anteilig
63,89%
|
177.313,90
S
|
|
|
|
Summe
|
|
|
|
4.439.833,50
S
Der Spekulationsgewinn lautet somit auf S 252.310,- und
wird wie folgt ermittelt:
|
Veräußerungserlös
des verkauften Teiles:
|
5.500.000,00
S
|
abzüglich
Anschaffungskosten des verkauften Teiles (63,89%)
|
691.928,70
S
|
abzüglich
Herstellungsaufwendungen
|
4.439.833,50
S
|
abzüglich
Instandsetzungskosten (63,89% von S 147.049,26)
|
93.949,77
S
|
zuzüglich
steuerbefreite Subventionen gemäß
§ 28 Abs. 6 EStG
|
0,00
S
|
abzgl.
Werbungskosten
|
0,00
S
|
ergibt
Einkünfte nach § 30 Abs. 4 EStG 1988
|
274.288,23
S
ad Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung)
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommen als
Einkunftsquelle im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG nur Tätigkeiten in
Betracht, die auf Dauer gesehen Gewinne (Einnahmenüberschüsse)
erwarten lassen. Fehlt dagegen bei einer Tätigkeit objektiv die
Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, oder mangelt es dem Steuerpflichtigen an
der entsprechenden Absicht, so liegt keine Einkunftsquelle sondern Liebhaberei
im steuerlichen Sinne vor.
Unter § 2
Abs. 3 Liebhabereiverordnung (LVO) fällt die unmittelbare und mittelbare
Vermietung von Gebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten, sofern es sich
nicht um Wohnungseigentum oder Miteigentum an Mietwohngrundstücken mit
qualifizierten Nutzungsrechten handelt. Der Anlaufzeitraum von drei Jahren gilt
für diese Betätigung nicht. D.h. das Vorliegen einer Einkunftsquelle
ist somit vom ersten Jahr an zu prüfen und zu untersuchen, ob der Zeitraum,
innerhalb dessen aus dem vermieteten Gebäude ein Gesamtgewinn geplant ist,
sich in einem angemessenen Verhältnis zu einem für derartige
Gebäudenutzungen absehbaren Zeitraum von 25 Jahren ab dem Beginn der
entgeltlichen Überlassung bzw. höchstens 28 Jahre ab dem erstmaligen
Anfallen von Aufwendungen verhält. Im Zweifel ist das Vorliegen der
Einkunftsquelle anhand einer Prognoserechnung zu prüfen.
Die
Einkünfte aus Vermietung stellen sich wie folgt dar:
|
|
Umsätze
in S
|
Übersch./Verl.
|
AfA-Kürz.
iHv
|
Darl.zinsen
|
|
|
|
in
S
|
S
6.975,00
|
in
S
|
|
1992
|
|
-82.886,00
S
|
|
|
7
Wohn.
|
1993
|
149.115,60
S
|
-96.195,00
S
|
|
138.125,00
|
7
Wohn.
|
1994
|
260.850,91
S
|
-63.910,00
S
|
|
202.585,00
|
7
Wohn.
|
1995
|
269.067,27
S
|
+87.136,00
S
|
|
81.690,00
|
7
Wohn.
|
1996
|
141.748,37
S
|
-30.758,00
S
|
|
|
2
Wohn.
|
|
|
|
|
|
+2
Büro:
|
1997
|
115.611,82
S
|
+32.231,00
S
|
|
|
-"-
|
1998
|
120.683,64
S
|
+8.442,00
S
|
|
|
-"-
|
1999
|
149.738,19
S
|
+47.466,00
S
|
|
|
-"-
|
2000
|
148.320,00
S
|
+70.715,00
S
|
zzgl.
6.975,00
|
|
-"-
|
2001
|
99.532,73
S
|
-45.211,00
S
|
zzgl.
6.975,00
|
|
-"-
|
2002
|
99.532,73
S
|
-1.031,50
S
|
zzgl.
6.975,00
|
|
-"-
|
Zw.Summe
in S
|
|
74.001,50
S
|
|
|
|
2003
|
5.724,06
€
|
+1.928,50
€
|
zzgl.
506,89
|
|
-"-
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2004
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+2.763,87
€
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zzgl.
506,89
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-"-
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Zw.Summe
in €
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8.401,58
S
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+26.473,42
S
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|
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2005
|
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+24.102,94
€
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zzgl.
506,89
|
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-"-
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2006
|
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+7.790,78
€
|
zzgl.
506,89
|
|
-"-
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Zw.Summe
in €
|
|
31.208,19
€
|
34.456,42
€
|
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Die Vermietungseinkünfte
betreffen insgesamt 5 Wohnungen (Top 1A, 2A, 3A, 4A und 1 Büro), welche von
vornherein nur für die Vermietung und nicht für den Verkauf oder
Privatbereich verwendet werden sollten. Sie betreffen die gewerbliche Vermietung
mit einem Anteil von 29% und einen Vermietungsanteil von 71%.
Im Zeitraum
1992 bis 1995 (Anlaufzeitraum) werden die Verluste aus Vermietung auf Grund von
hohen Aufwendungen für Darlehenszinsen für den Kauf der Liegenschaft
verursacht. Die Mietumsätze und Aufwendungen für Investitionen in den
Anfangsjahren ergeben insgesamt einen Verlust.
Ab dem Jahre
1996 werden die Vermietungseinkünfte nur mehr aus der Vermietung je zweier
Wohnungen und Büros erzielt. Das Ausmaß und die Entwicklung der
Verluste im Verhältnis zu den Gewinnen ab 1996 zeigen, dass ab diesem
Zeitraum die Einnahmen die Ausgaben übersteigen und insgesamt einen
Einnahmenüberschuss (Gewinn) i.H.v. S°324.159,10 ergeben. Die
Vermietungstätigkeit wird somit in einer Art betrieben, die auf Dauer
gesehen einen Gesamtgewinn ergibt.
Ad
Vorläufigkeit gemäß
§ 200 BAO)
§ 200 Abs.
1 BAO ermöglicht die Erlassung eines vorläufigen Bescheides, wenn nach
den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ungewiss ist, ob die Betätigung
in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten erwarten lässt. Die Abgaben sind so lange vorläufig
festzusetzen, bis die Ungewissheit beseitigt ist. Als beseitigt gilt die
Ungewissheit, wenn auf Grund der im Regelfall mehrjährigen Beobachtung der
Betätigung das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der objektiven
Ertragsfähigkeit mit einer gewissen Sicherheit beurteilt werden kann.
Auf Grund der
Beseitigung der Ungewissheit bezüglich Liebhaberei der
Vermietungstätigkeit ist daher die vorläufige Abgabenfestsetzung durch
eine endgültige zu ersetzen.
Der Berufung
war daher insgesamt teilweise Folge zu geben.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 6.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0373-W/03
- Stammnummer
- 35118
- Gültig
- 06.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF