Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RD/0014-F/08
Entscheidungspflicht gemäß § 311 BAO
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0014-F/08vom 05.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Dw., K., H.-Straße 39,
vertreten durch Mag. Edgar Steinberger, Steuerberater, 8786 Rottenmann,
Hauptstraße 61, vom 3. April 2008, wegen Nichterlassung von Bescheiden
betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2005 durch das
Finanzamt Feldkirch gemäß
§ 311 BAO iVm § 92 BAO
entschieden:
Der Devolutionsantrag wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Die Devolutionswerberin (in der Folge kurz: Dw.) reichte am
17. September 2007 beim Fi-nanzamt Feldkirch eine Umsatz- sowie eine
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2005 ein.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2008 wurde gemäß
§ 311 Abs. 2 BAO der Übergang der Zu-ständigkeit zur Erlassung
der Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr
2005 auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Dieser Antrag wurde
vom Un-abhängigen Finanzsenat mit Bescheid vom 29. Februar 2008 mangels
Ablauf der dem Fi-nanzamt zur Bescheiderlassung zustehenden Frist von sechs
Monaten als unzulässig zurück-gewiesen. In der Folge wurde am 4. April
2008 neuerlich ein Devolutionsantrag eingebracht, mit dem die Festsetzung der
betreffenden Abgaben für das Jahr 2005 begehrt wurde.
Mit Setzung einer Frist bis zum 3. Juli 2008 wurde das
Finanzamt von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Bescheiderlassung
aufgefordert bzw. zur Mitteilung, warum eine Verlet-zung der
Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Mit Datum 18. April 2008 erließ das Finanzamt
Feldkirch die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für
das Jahr 2005.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Gem. § 311 Abs. 4 BAO bewirkt ein zulässiger
Devolutionsantrag keinen sofortigen Zuständigkeitsübergang an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Zuständigkeit zur Entscheidung
geht vielmehr erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über,
wenn die Abgabenbehörde erster Instanz ihrer Entscheidungspflicht nicht
innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt (§ 311 Abs. 3 BAO), oder vor
Fristablauf mitteilt, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht
vorliegt (Ritz, BAO-Kommentar³, § 311, Tz 29).
Da das Finanzamt seiner Entscheidungspflicht durch
Erlassung der entsprechenden Bescheide fristgerecht nachgekommen ist, war der
Devolutionsantrag als unzulässig zurückzuweisen (siehe dazu Ritz,
BAO-Kommentar³, § 311, Tz 10 und Tz 41 sowie UFSF 7.2.2008,
RD/0001-F/08).
Feldkirch,
am 5. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0014-F/08
- Stammnummer
- 35097
- Gültig
- 05.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF