Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1276-W/08
Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Vaters.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1276-W/08vom 06.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A. B., E-gasse , gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Rückforderung der
(erhöhten) Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum
September 2006 bis April 2007 für die Tochter Ka, geb. 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat für seine Tochter Ka,
geb. 2002, seit 21. März 2005 nach seiner Scheidung das alleinige
Sorgerecht und bezog für sie bis April 2007 Familienbeihilfe nebst
Erhöhungsbetrag.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2007 forderte das
Finanzamt vom Bw. die (erhöhte) Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge für Ka für den Zeitraum September 2006 bis
April 2007 mit der Begründung zurück, dass gemäß
§ 2
Abs. 2 FLAG Personen für ein Kind Anspruch auf Familienbeihilfe
hätten, zu deren Haushalt das Kind gehöre. Eine Person, zu deren
Haushalt das Kind nicht gehöre, die jedoch die Unterhaltskosten für
das Kind überwiegend trage, habe dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt sei. Der Bw. sei
nur bis 14. August 2006 an derselben Adresse wie seine Tochter gemeldet
gewesen.
Der Bw. erhob dagegen fristgerecht Berufung und führte
aus, dass seine Tochter Ka seit ihrer Geburt (Dezember 2002) bei der Mutter des
Bw. in R-Straße lebe. Er habe das "Familiengeld sowie Kindergeld" jeden
Monat seiner Mutter gegeben. Da er wieder verheiratet sei und noch zwei Kinder
habe, die bei ihm leben würden, sei er außerstande, diesen Betrag
zurückzuzahlen. Er habe nicht gewusst, dass seine Mutter den Antrag
hätte stellen müssen, weshalb die Sache etwas schief gelaufen
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, zu deren Haushalt ein Kind
gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe für dieses Kind. Eine Person, zu
deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten
für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Nach § 2 Abs. 3 lit. a FLAG sind im Sinn des
Abschnittes I FLAG Kinder einer Person u.a. deren Nachkommen, womit klargestellt
ist, dass neben den Eltern auch Großeltern potentiell anspruchsberechtigt
sind.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG hat
derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug
nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in §
46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft
oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig
werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
Die Verpflichtung zur
Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfen ist sehr weitgehend,
zumal sie ausschließlich auf objektiven Sachverhalten beruht und auf
subjektive Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit, keine
Rücksicht nimmt. Die Rückzahlungspflicht besteht daher auch dann, wenn
der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung
der Abgabenbehörde beruht. Maßgeblich ist allein das Fehlen der
Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (sh. VwGH 18.4.2007,
2006/13/0174). Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen
Beträge verwendet hat, ist unerheblich (VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080);
somit ist auch ohne Bedeutung, ob der Bw. die in Rede stehenden Beträge an
die Großmutter weitergegeben hat.
Wie schon im Sachverhaltsteil
erwähnt, führte der Bw. in seiner Berufung selbst aus, dass seine
Tochter Ka seit ihrer Geburt im Dezember 2002 bei seiner Mutter wohne und er
nicht gewusst habe, dass seine Mutter den Antrag hätte stellen müssen,
weshalb die "Sache etwas schief gelaufen" sei.
Fest steht aber auch, dass der Bw. vom 26. November 1993
bis 14. August 2006 mit einem Hauptwohnsitz an der Adresse seiner Mutter
(R-Straße) gemeldet war und seit 14. August 2006 einen neuen Hauptwohnsitz
in E-gasse hat. Der Bw. ist auch den Sachverhaltsfeststellungen des Finanzamtes,
dass ab 14. August 2006 keine gemeinsame Haushaltsführung zwischen ihm und
seiner Tochter Ka gegeben war, nicht entgegen getreten. Somit hat das Finanzamt
zu Recht die von ihm für den Zeitraum September 2006 bis April 2007
bezogene (erhöhte) Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag
zurückgefordert.
Informativ wird mitgeteilt,
dass die Mutter des Bw. offensichtlich als Anspruchsberechtigte nach § 2
Abs. 3 lit. a FLAG anzusehen ist. Sie kann daher einen rückwirkenden Antrag
auf Gewährung der Familienbeihilfe stellen (sh. § 10 Abs. 3 FLAG) und
allenfalls ihrem Sohn die von ihm an sie weitergegebene Familienbeihilfe
ersetzen.
Wien, am 6.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1276-W/08
- Stammnummer
- 35091
- Gültig
- 06.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF