Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0324-G/07
Hochrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0324-G/07vom 04.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 19. April 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 28. März 2007
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erhielt im Streitjahr 2006 von
Seiten des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) in der Zeit vom 1. bis
zum 13. Jänner sowie vom 14. Jänner bis zum 31. Juli
steuerfreie Bezüge (Notstandshilfe bzw. Arbeitslosengeld) iHv.
€ 434,46 bzw. € 9.971,89.
Des Weiteren bezog er folgende Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit:
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Bezugsauszahlende
Stelle
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Bezugszeitraum
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Steuerpflichtige
Bezüge
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S-GmbH GmbH
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1.1. - 31.7.2006
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€ 11.844,61
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Pensionsversicherungsanstalt
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1.8. - 31.12.2006
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€ 10.313,16
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APK-Pensionskasse AG
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1.8. - 31.12.2006
|
€ 278,47
Das Finanzamt führte im angefochtenen Bescheid unter
Hinweis auf § 3 Abs. 2 EStG eine Hochrechnung der in der Zeit vom
1. August bis 31. Dezember 2006 erzielten Einkünfte auf
einen Jahresbetrag durch und erhöhte den hochgerechneten Betrag um die von
Seiten der S-GmbH ausbezahlten Bezüge. Auf das so errechnete (fiktive)
Einkommen (€ 35.597,22) wurde der Steuertarif angewendet und - nach
Abzug der Absetzbeträge - der Gesamtbelastungsprozentsatz (27,17%)
festgestellt. Mit diesem Prozentsatz wurde sodann das tatsächliche erzielte
steuerpflichtige Einkommen (vermindert um die Sonderausgaben) iHv.
€ 20.921,24 besteuert. Die Veranlagung ergab eine Nachforderung von
€ 1.394,11.
Der Bw. brachte in seiner dagegen erhobenen Berufung vor,
dass er mit der Hochrechnung nicht einverstanden sei, da der seitens der APK
ausbezahlte Betrag nur geringfügig sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 in der im Berufungsfall
maßgeblichen Fassung BGBl. I 2001/144 lautet:
"Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge
im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, Z 22 lit. a (5. Hauptstück des
Heeresgebührengesetzes 2001), lit. b oder Z 23 (Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986)
nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche
Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1
bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der
Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag
umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu
berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der
sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die
festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei
Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde."
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5
lit. a EStG 1988 sind ua. das versicherungsmäßige
Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe von der Einkommensteuer befreit.
Sinn und Zweck der Bestimmung des § 3 Abs. 2
EStG ist die Vermeidung einer über die Steuerfreistellung bestimmter
Bezüge hinausgehenden Progressionsmilderung bei den im selben Jahr
bezogenen steuerpflichtigen Einkünften (vgl. zB VwGH vom
20. Juli 1999, 94/13/0024).
Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 2
leg. cit. sind dann, wenn der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge ua.
im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a nur für einen Teil des
Kalenderjahres erhält, die für das restliche Kalenderjahr zum
laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag
umzurechnen (vgl. zB VwGH vom 26. März 2003, 97/13/0118).
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Bw.
steuerfreie Bezüge (Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe) im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 nur für einen
Teil des Kalenderjahres (nämlich für den Zeitraum vom
1. Jänner bis 31. Juli 2006) bezogen hat.
Damit ist aber der Tatbestand des § 3 Abs. 2
EStG 1988 (die vom Gesetz geforderte Voraussetzung), dass der
Steuerpflichtige nur für einen Teil des Kalenderjahres im § 3
Abs. 2 EStG 1988 angeführte steuerfreie Bezüge erhalten hat,
erfüllt. Somit hat die im § 3 Abs. 2 leg. cit. angeordnete
Rechtsfolge einzutreten, dass die für das restliche Kalenderjahr bezogenen
zum laufenden Tarif zu versteuernden (nichtselbständigen) Einkünfte
für die Ermittlung des Steuersatzes auf das ganze Jahr hochzurechnen sind.
Dass der Bw. für denselben Zeitraum neben den steuerfreien Leistungen auch
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (von der S-GmbH GmbH)
bezogen hat, hindert dies nicht (vgl. insbesondere VwGH vom
6. Juli 2006, 2002/15/0202).
Daran vermag auch die vom Bw. ins Treffen geführte
geringe Höhe der von der APK AG erhaltenen Bezüge nichts zu
ändern. Da diese Bezüge im "restlichen Kalenderjahr" (also nicht
gleichzeitig mit den steuerfreien AMS-Bezügen) zugeflossen sind, waren sie
gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG in die Hochrechnung
einzubeziehen. Auf Grund ihrer geringen Höhe haben sich die Zahlungen der
APK-Pensionskasse AG letztlich auch bei der Hochrechnung auf einen (fiktiven)
Jahresbetrag nur unwesentlich ausgewirkt.
Graz, am 4.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0324-G/07
- Stammnummer
- 35061
- Gültig
- 04.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF