Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1121-L/06
Auslandsreise eines Kunsterziehers (Venedig).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1121-L/06vom 03.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 7. August 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
12. Juli 2006 betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert (im Sinne der
Berufungsvorentscheidung vom 14. September 2006).
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Einkünfte aus
selbständiger Arbeit
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-
6.915,10 €
|
Werbungskosten
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-
925,31 €
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
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15.314,69 €
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Einkommen
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14.968,19 €
|
Einkommensteuer
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1.832,03 €
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Anrechenbare Lohnsteuer
|
-
4.377,20 €
Die getroffene
Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Da wesentliche Punkte bereits im Ermittlungsverfahren durch
das Finanzamt bzw. durch die Berufungsvorentscheidung abgehandelt wurden,
beschränkt sich die Sachverhaltsdarstellung lediglich auf die (bzw. den)
noch offenen Berufungspunkt (Reise- und Fortbildungskosten zur Biennale di
Venezia als Werbungskosten). Laut Aufstellung wurden folgende
Aufwendungen angeführt: Reise vom 31. August bis
3. September 2003 4 Tage à 35,80 € =
143,20 €
3 Nächte à 27,90 € =
83,70 €
Bahnfahrt: 289,40 €
Eintritt:
18,00 €
Insgesamt also: 534,30 €
Der Berufungswerber erzielt sowohl Einkünfte aus
selbständiger Arbeit (als akademischer Maler) als auch Einkünfte aus
nicht selbständiger Arbeit als Lehrer für Bildnerische Erziehung an
der BAKIP (Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik).
Die hier streitgegenständlichen Aufwendungen wurden als
Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
beantragt.
Nach
Bescheidaufhebung gem. § 299
Abs. 2 BAO anerkannte das zuständige Finanzamt im
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 12. Juli 2006 unter anderem die
Reisekosten für den Besuch der Biennale di Venezia nicht als
Werbungskosten. Als Begründung wurde auf die UFS Entscheidung vom
18.4.2005 verwiesen (RV/0159-L/04).
Mit Eingabe vom 5. September 2006 wurde
Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 12. Juli 2006 eingebracht.
Hinsichtlich der streitgegenständlichen Reisekosten nach Venedig
wurde angeführt, dass eine Bestätigung der Direktion der
Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik über die
Notwendigkeit des Besuches der Biennale in Venedig bereits vorgelegt worden sei.
Aus dieser Bestätigung würde hervorgehen, dass der Berufungswerber
seitens der Schulleitung verpflichtet sei, diese Reise zu dokumentieren und als
Multiplikator im Kreis der Kollegen darüber zu referieren. Über diese
Reise könne kein Programm vorgelegt werden. Er hätte die Biennale aus
Eigeninitiative in der letzten Ferienwoche besucht. Sie sei als
Lehrerfortbildung in den Ferien zu betrachten und würde einer Forderung des
Bundesministeriums für Unterricht entsprechen. Grundsätzlich
sei zu sagen, dass die erwachsenen Kosten für die Reisen
belegmäßig nachgewiesen seien. Daher seien die Bedenken des
Finanzamtes nur grundsätzlicher Art und würden vom Berufungswerber
nicht geteilt. Das verfassungsmäßige Gleichbehandlungsgebot
würde nicht nur verlangen, dass Gleiches gleich, sondern auch, dass
Ungleiches ungleich behandelt werde, soweit die Ungleichbehandlung sachgerecht
sei. In der Gleichbehandlung von ungleichen Sachverhalten könne daher ein
Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liegen. Die verfassungskonforme
Auslegung des Einkommensteuergesetzes würde deshalb durchaus auch die
Ungleichbehandlung von ungleichen Sachverhalten verlangen. Daher sei auch im
gegenständlichen Fall geboten, Ausgaben als absetzbar zu behandeln, die bei
Nicht-Kunsterziehern u.U. der privaten Sphäre zuzuordnen wären.
Im Folgenden der Inhalt der oben genannten
Bestätigung der Bundesbildungsanstalt
für Kindergartenpädagogik vom
19. April 2006: "Die
Direktion der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
bestätigt, dass Herr
Berufungswerber die unten
angeführten Seminare im Interesse der Schule besucht hat und er die dadurch
erworbenen Kenntnisse sehr wohl im Unterricht einsetzen kann, da die
Seminarinhalte den Lehrplanerfordernissen für Bildnerische Erziehung an
BAKIPs entsprechen.
Herr
Berufungswerber hat, wie an unserer
Schule üblich, die Seminarinhalte auch in der Arbeitsgemeinschaft der
Kunst- und Werkerzieher an unserer Schule an seine Fachkollegen und
Fachkolleginnen
weiterzugeben.
Besuchte
Seminare:
26.-28. Mai 2003 in
St. Ulrich bei
Steyr
19. Mai 2003
Wien
31.8.-3.9.2003 Venedig
(Bienale)."
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
14. September 2006 wurde der Bescheid vom 12. Juli 2006
geändert. Der Berufung wurde teilweise stattgegeben. Hinsichtlich
des hier noch streitgegenständlichen Berufungspunktes wurde
ausgeführt, dass die Werbungskosten anlässlich des Besuches der
Biennale in Venedig auf Grund des § 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 als Aufwendungen für die Lebensführung
nicht anzuerkennen seien. Es werde auf die ausführliche Begründung des
unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz vom
18. April 2005, RV/0159-L/04 zur Einkommensteuerveranlagung für
2001, verwiesen.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2006 wurde ein
Vorlageantrag gem. § 276
Abs. 2 BAO eingebracht. Die gegenständliche Berufung
würde sich gegen die Nichtanerkennung der Reise- und Fortbildungskosten zur
Biennale di Venezia als Werbungskosten richten. In Ergänzung zur
Berufung vom 13. September 2006 wurde wie folgt
ausgeführt: 1. Sämtliche Kosten der Teilnahme an der Biennale
di Venezia seien belegmäßig nachgewiesen. 2. Die Biennale di
Venezia sei eine etablierte und internationale Kunstveranstaltung, welche im
Jahr 2003 zum 50. Male stattgefunden und neben
Länderrepräsentationen und Themenausstellungen vor allem Kunst- und
Architekturangebote umfasst hätte. Der Berufungswerber sei von Beruf
Pädagoge an der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
sowie weiters für den Lehrgang der Heilpädagogischen Berufe der
Caritas (Pädak). Die Lehrtätigkeit liege in Kunsterziehung.
Der Lehrplan sehe für bildnerische und künstlerische Erziehung
auch die Unterrichtung von "Architektur und Kunstgeschichte" vor. Als
Kunsterzieher werde die Fortbildung auf diesem Gebiet nicht nur unverbindlich
angeboten, sondern sie sei vielmehr verpflichtend vorgesehen, um einerseits dem
aktuellen Stand der Lehre gerecht zu werden und andererseits der Verpflichtung
nachzukommen, u.a. den Unterricht und die Lehrstoffvermittlung lebendig und
aktuell gestalten zu können. Die Informationssammlung über die
unterschiedlichen Kunstrichtungen und deren Entwicklung durch Teilnahme an
Präsentationen, Fortbildungen, Museums- und Galeriebesuchen sei demnach zur
Aktualisierung des Wissens, das den Schülern vermittelt werde, notwendig.
Diese Fortbildungsverpflichtung sehe nicht zuletzt eine Forderung des
Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vor. Der Besuch der
Biennale di Venezia hätte somit nicht zuletzt und ausschließlich dem
Zweck gedient, der Fortbildungsverpflichtung nachzukommen und den Unterricht mit
aktuellem Inhalt zu gestalten. Darüberhinaus sei der
Berufungswerber intern verpflichtet worden, das neu erworbene Wissen im
Fachkreis der Lehrerkollegen weiterzugeben, den Wissensstand sozusagen zu
aktualisieren, was nachvollziehbar erledigt worden sei. Diese interne
Lehrerfortbildung sei im Vorfeld des Reiseantrittes durch die Schule festgesetzt
worden und die Teilnahme an der Biennale di Venezia sei auch unter diesem Aspekt
erfolgt. Soweit die erste Instanz vermeint, dass das Interesse an
Museumsbesuchen zu den Gepflogenheiten gebildeter Menschen gehöre, so sei
dem selbstverständlich beizupflichten, als sie der individuellen
Persönlichkeitsbildung und -entfaltung diene. Dabei dürfe jedoch nicht
übersehen werden, dass ein Besuch einer international anerkannten
Kunstmesse zum Zwecke der Fortbildung für einen Kunsterzieher sehr wohl als
wesentlich eindeutig berufsbedingt anzusehen sei. Dazu komme, dass der Besuch
der Biennale di Venezia im Einvernehmen mit der Schulleitung erfolgt sei und nur
deshalb nicht finanziert worden sei, da die für das Jahr 2003 vorgesehenen
finanziellen Mittel aufgebraucht worden waren. Neben dem unbestrittenen
speziellen Interesse in künstlichen und architektonischen Belangen sei der
Berufungswerber durch die Teilnahme an der Biennale di Venezia jedenfalls seiner
Fortbildungsverpflichtung nachgekommen, welche von seinem Berufsstand vorgesehen
sei. Das Interesse gebildeter Menschen am Besuch von Museen könne daher
nicht geeignet sein, dass Kunsterziehern eine jedwede Fortbildung durch
Teilnahme an Messen sowie Seminaren als Fortbildungsmaßnahme genommen
werde. Eine solche Betrachtung würde nicht sachgerecht und mit einer
verfassungskonformen Gesetzesauslegung auch nicht vereinbar sein. Die
berufliche Indikation der Teilnahme an der Biennale di Venezia sei damit
jedenfalls zu bejahen. 2. Die Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 seien Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Dazu würden
gemäß Z 9 leg.cit. auch Reisekosten bei ausschließlich
beruflich veranlassten Reisen gehören. Die Abzugsfähigkeit würde
sich gegenständlich aus der beruflichen Veranlassung ergeben, welche
deshalb gegeben sei, da objektiv ein Zusammenhang mit dem Berufe bestehe und
subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes, nämlich zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart
gemacht würden. Weiters seien diese Ausgaben nicht als Kosten der
Lebensführung im Sinne der Bestimmung des § 20 Abs. 1
Z 2 lit. a EStG 1988 zu qualifizieren und die getätigten
Aufwendungen nicht dem Kreis der privaten Lebensführung zuzurechnen.
Die Auslandsreise zur Biennale nach Venedig sei steuerlich jedenfalls
anzuerkennen und es seien vor allem auch jene von der Rechtsprechung
vorgesehenen Kriterien vorliegend: a) Die weitaus überwiegende
berufliche Bedingtheit der Reise zur Biennale di Venezia sei durch die Art der
Planung und Durchführung einwandfrei erkennbar. b) Der Erwerb neuer
Kenntnisse durch die Teilnahme an der Biennale in Venedig würde dem
Berufungswerber eine konkrete Verwendung im Beruf gestatten, indem er einerseits
seine Kollegenschaft über Neuerungen und Trends auf dem Gebiet der
Künste unterrichte und andererseits die Möglichkeit erwerbe, den
Unterricht lebens- und zeitnah gestalten zu können. c) Die
durchgeführte Reise sei auch derart einseitig und speziell auf das
Interesse der Berufsgruppe der Kunsterzieher abgestellt gewesen. Dass "jegliche
Anziehungskraft" auf andere als der spezifischen Richtung beruflich
interessierten Teilnehmer zu 100% ausgeschlossen werden könne, sei nirgends
möglich, womit aber der Intention des Gesetzgebers nicht entsprochen werden
würde. d) Die Teilnahme an den Ausstellungen, Vorführungen und
Veranstaltungen der Biennale di Venezia hätte vor allem in ihrer zeitlichen
Ausdehnung seinem zeitlich gesehen jene der "bloßen" Freizeit erheblich
überwogen. Diesbezüglich werde auf den Veranstaltungsbericht
verwiesen. Es werde also der Antrag gestellt, die Teilnahme an der
Biennale di Venezia im Jahre 2003 steuerlich als berufsbedingt anzuerkennen.
Oben erwähnter
Veranstaltungsbericht: "Wegen einer
Verspätung bei der Anreise können wir (ich bin gemeinsam mit einem
Künstlerkollegen unterwegs) erst gegen Mittag unsere Besichtigung im
Arsenale starten.
Es gilt aus
der Menge die Arbeiten herauszufinden, die für mich und für meine
Arbeiten wesentlich sind. Da wieder zahlreiche Videos und Computeranimationen
gezeigt werden, wird die Zeit bis 18 Uhr knapp.
Wir teilen uns die
Videopositionen auf, so dass wir nicht alles anschauen müssen. Beim
Abendessen werden wir dann die Diskussion fortsetzen.
Immer wieder wechseln im
Arsenale die Themen und auch die Präsentationsformen. Ich bin ganz
berührt in der Koje von Roman Opalka. Seine Bilder werden von Jahr zu Jahr
blasser. So lässt er uns an seinem Verschwinden teilhaben.
770 Künstler verzeichnet der Katalog und ich bin immer bestrebt, die
Spreu vom Weizen zu trennen. So eile ich von einer Aussage zur nächsten,
versuche Gemeinsamkeiten zu finden und zwischendurch bei einem Espresso mit
anderen über noch wichtige ungesehene Positionen zu reden. Die Zeit bis zum
Schließen des Arsenale wird immer kürzer, so schreibe ich nur kurze
Eindrücke auf meinen Notizblock.
Nachdem die Tore des Arsenale
um 18 Uhr geschlossen werden, treffe ich meine Kollegen und wir gehen noch
einige Künstlerbeiträge der Stadt zu besichtigen. Es ist ja seit
vielen Jahren die ganze Stadt von der Kunst berührt, wenn Biennale ist. So
fahren wir zu einigen Plätzen wo Kunst im öffentlichen Raum sichtbar
gemacht wurde.
So gegen
20 Uhr meldet sich der Körper und wir suchen ein geeignetes Lokal. Am
Lido finden gerade die Filmfestspiele statt, so suchen wir im jüdischen
Viertel ein geeignetes Ristorante.
Hätte ich nicht einige
Stichworte auf meinem Notizblock, würden all die gesehenen Arbeiten kaum
noch benennbar sein. Aber es ist ganz schön mit einem Gleichgesinnten das
Gesehene noch einmal zu reflektieren. Man müsste mindestens eine Woche Zeit
haben, um all die Videos anschauen zu können. So gegen Mitternacht wandern
wir zu unserem Hotel und planen den morgigen Tag.
Nach einem guten
Frühstück machen wir uns auf dem Weg die Sonderausstellung im Museum
Sorrer "Malerei der letzten vier Jahrzehnte" zwischen 10 und 12 Uhr zu
besichtigen. Die zwei Stunden bieten uns die Möglichkeit über die
Frage nach der Bedeutung des malerischen Ausdrucks zu reflektieren.
Um 12 Uhr gehen wir zu den
Giardini.
Hier in den
Länderpavillons erwarten uns neue unterschiedliche künstlerische
Positionen. Im italienischen ist leider das Bemühen, die Vielfalt zu zeigen
zu einem beinahe unübersichtlichen Chaos geraten. Wir mühen uns ab und
beschließen nach zwei Stunden eine Pause im Kaffeehaus einzulegen. Dabei
treffen wir Freunde, die schon einiges mehr betrachtet haben. Ihre Informationen
helfen uns beim weitergehen.
Auf dem Weg zum
österreichischen Pavillon treffen wir Anatol Ak, der ganz begeistert ist
vom russischen Pavillon. Wir machen uns auf dem Weg dorthin und finden wirklich
eine Anregung für unsere Arbeit. Valery Koshliakov zeigt eine Installation,
die mir auch mein Arbeiten in der Schule bereichert.
Um 18 Uhr werden die Tore
geschlossen und wir haben leider die Stände mit den Büchern und
Zeitschriften nicht mehr besuchen können.
Einige Kunstwerke, die in der
Stadt verteilt waren, haben wir im Vorbeigehen besichtigt.
Wir besuchen ein Lokal zum
Abendessen und fahren anschließend zurück.
Bei der Rückreise sprechen
wir über die verschiedenen künstlerischen Positionen und wie wir das
weiter bearbeiten und verarbeiten können.
p.s.: Diese Reise sei
vielleicht mit einem Privatissimum zu vergleichen. Ein Privatissimum an der
Universität sei wohl die intensivste Betreuung eines Studenten. So habe ich
viel mitgenommen, viel gelernt und könne auch viel
weitergeben."
Bestätigung der
FachkollegInnen: "Die FachkollegInnen
von Berufungswerber bezeugen mit ihrer
Unterschrift, dass Herr Berufungswerber
im September 2003 über die Biennale von Venedig berichtet hat."
(Unterschrift von sechs KollegInnen).
Mit Datum 13. November wurde gegenständliche
Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2008 wurde der Antrag auf
Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem UFS
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Reisekosten:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Dazu gehören gemäß Ziffer 9 leg.cit.
auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen.
Die Abzugsfähigkeit ergibt sich zum Einen aus der beruflichen
Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem
Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes,
nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der
Einkunftsart gemacht werden (vgl. BFH 28.11.1980, BStBl 1981 II 368).
Zum Anderen dürfen die Ausgaben nicht als Kosten der
Lebensführung iSd
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988
zu qualifizieren sein, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen. Nach ständiger Judikatur des VwGH muss gerade bei
Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen
können, ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung
vorgenommen werden (VwGH 18.3.1992, 91/14/0171). Es soll vermieden
werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine
Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und
dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen
kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine
Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und
privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus
ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (VwGH 23.1.2002,
2001/13/0238).
Zur steuerlichen Anerkennung von Auslandsreisen hat der
VwGH in ständiger Rechtsprechung (VwGH 19.10.1999, 99/14/0131 oder
22.9.2000, 98/15/0111) festgehalten, dass Kosten einer Auslandsreise
(Studienreise) des Steuerpflichtigen grundsätzlich Aufwendungen für
die Lebensführung iSd §
20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 sind, es sei
denn, folgende Voraussetzungen liegen kumulativ vor:
|
1.
|
Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder
im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer
Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit
einwandfrei erkennen lässt.
|
2.
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Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem
Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine
einigermaßen konkrete berufliche Verwendung gestatten.
|
3.
|
Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen
derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer
der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher
Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer entbehren.
|
4.
|
Andere allgemein interessierende Programmpunkte
dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der
während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet
wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand
keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.
Bei Aufwendungen, die in den Kreis der privaten
Lebensführung fallen (können), muss ein strenger Maßstab
angelegt werden (vgl. VwGH 22.12.2004, 2002/15/0011).
Im Gegensatz zum Berufungsjahr 2001 können nach den
Darstellungen für das Jahr 2003 keine eindeutigen Aussagen hinsichtlich der
Zeiten getroffen werden. Der Berufungswerber schilderte im Stile eines
Tagebuches den Tagesablauf, wo sich private und berufliche Zeiten abwechselten.
Nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist aber nicht
unbedingt die zeitliche Lagerung der Besichtigungen und Programmpunkte
entscheidungsrelevant, sondern der allgemeine Inhalt der Biennale di Venezia.
Der zentrale Punkt ist hier jener, ob diese Veranstaltung auch von nicht
der Berufsgruppe des Berufungswerbers zugehörigen Personen besucht wird; ob
nicht auch allgemein an Kunst Interessierte diese Veranstaltung besuchen, ohne
sie in irgendeiner Form steuerlich geltend machen zu können. Aus
der Darstellung des im Sachverhalt angeführten Veranstaltungsberichtes
lässt sich unschwer erkennen, dass hier weder eine
lehrgangsmäßige Organisation oder eine sonstige weitaus
überwiegend berufliche Bedingtheit zu erkennen ist. Die dort
geschildert Darstellung könnte auf hunderte (ev. tausende) andere Besucher
auch passen. So hatte laut Angabe im Internet (vgl. www.art-in.de) allein der deutsche Pavillon ca.
170.000 Besucher zu verzeichnen. Allein schon diese Zahl deutet auf sehr
große Anziehungskraft der Veranstaltung auf allgemein an Kunst
interessierte Personen hin.
Wenn der Berufungswerber anführt, dass in
verfassungskonformer Auslegung des Einkommensteuergesetzes ungleiche
Sachverhalte auch ungleich zu behandeln seien, so gilt trotzdem die eindeutige
Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988.
Dem Berufungswerber wird dadurch nicht jedwede Fortbildung
durch Teilnahme an Messen sowie Seminaren als Fortbildungsmaßnahme
genommen. Die Fortbildungsmaßnahme darf nur nicht auch
Anziehungskraft auf allgemein zum Beispiel an Kunst interessierte Personen haben
bzw. muss derart einseitig gestaltet werden, dass die Veranstaltung beinahe
ausschließlich den Berufszweig des Berufungswerbers anspricht.
Dies kann aber bei der Biennale di Venedig keinesfalls
behauptet werden. Die weltweit bekannte und geschätzte Veranstaltung zieht
Personen aus aller Welt und von beinahe allen sozialen und beruflichen Schichten
an.
Selbst wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufes
oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, sind sie dennoch nicht
abzugsfähig. Dass der Besuch der Biennale der beruflichen Tätigkeit
des Berufungswerbers dienlich war, wird zustimmend zur Kenntnis genommen. Ein
Lehrer der aus erster Hand von derartigen Ausstellungen berichten kann, kann die
Schüler sicher mehr begeistern, als jemand der dies nur von
Erzählungen oder aus Büchern kennt. Die Ankündigungen und
Beschreibungen der Biennale lassen aber darauf schließen, dass nicht
lediglich Kunsterzieher oder Lehrer die im Bereich Kunst tätig sind,
angesprochen werden sollen.
Da der Besuch in den Ferien erfolgte, kann auch keine
Verpflichtung seitens des Arbeitgebers an der Teilnahme gesehen werden. Die
gesamte Reise wurde auf Eigeninitiative des Berufungswerbers getätigt
(Berufung vom 7. August 2006, Punkt 2).
Auch die Bestätigung der Bundesbildungsanstalt
für Kindergartenpädagogik ändert nichts an dieser Beurteilung.
Natürlich ist es im Interesse der Schule, wenn sich Lehrer auch Abseits der
Schule mit Themen auseinandersetzen, die sie unterrichten; sozusagen das Hobby
zum Beruf machen. Anzumerken ist hierzu auch, dass diese Bestätigung aus
dem Jahr 2006 datiert, also erst Jahre nach dem Besuch der Veranstaltung in
Venedig.
Da der Besuch in den Ferien und auf Eigeninitiative
getätigt wurde, war keinesfalls ein Einvernehmen mit der Schulleitung
Voraussetzung dieser Reise. Es wurde bestätigt, dass es an der
Schule üblich ist, Seminarinhalte an Kollegen weiterzugeben. Wenn es
üblich ist, so heißt das noch nicht, dass jemand dazu verpflichtet
werden kann; schon gar nicht, wenn die Reise auf Eigeninitiative und
natürlich auch auf eigene Kosten getätigt wurde. Dass der
Berufungswerber auch seinen Kollegen von dieser Veranstaltung berichtet, ist
nichts Außergewöhnliches; ist aber nicht Voraussetzung zur Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Da also hier keine ausschließliche und eindeutige
berufliche Veranlassung des Besuches der Biennale di Venezia erkannt werden
kann, sind die diesbezüglichen Kosten bei der Berechnung der
Einkommensteuer außer Ansatz zu lassen.
Im Übrigen wird den Ausführungen der
Berufungsvorentscheidung vom 14. September 2006 gefolgt.
Beilage:
1 Berechnungsblatt (Berufungsvorentscheidung)
Linz, am 3.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1121-L/06
- Stammnummer
- 35054
- Gültig
- 03.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF