Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1514-W/08
Berücksichtigung von Krankheitskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1514-W/08vom 02.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 8. April 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, vertreten durch ADir. Christine Nemeth,
vom 1. April 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung 2007) wird abgeändert.
Die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte in ihrer am
12.3.2008 beim Finanzamt Wien 4/5/10 eingereichten Erklärung zur
ArbeitnehmerInnenveranlagung 2007 unter anderem die Berücksichtigung eines
Betrags von 1.061,95 € als außergewöhnliche Belastung
(Kennzahl 730 der Erklärung).
Mit Bescheid vom 1.4.2008 wurde die Bw. vom Finanzamt
erklärungsgemäß zur Einkommensteuer für das Jahr 2007
veranlagt, wobei die außergewöhnliche Belastung zwar
berücksichtigt wurde, sich diese aber infolge des Selbstbehalts von
1.818,36 € steuerlich nicht auswirkte. Aus der Veranlagung resultierte
eine Nachforderung von 327,11 €.
Auch wurde ein Freibetragsbescheid für das Jahr 2008
erlassen, wonach der Jahresfreibetrag 432,46 € ausmache.
Mit Schreiben vom 8.4.2008 erhob die Bw. sowohl gegen den
Einkommensteuerbescheid 2007 als auch gegen den Freibetragsbescheid 2008 als
"Einspruch" bezeichnet Berufung und führte weiters aus:
"Da ich leider nicht
steuermäßig vertreten war und ohne diesbez. Kenntnis war, muss ich
auch ab 2004 einen Antrag auf Wiederaufnahme stellen (u. zw. für die Jahre
2004, 2005, 2006 u. 2007) - falls möglich, ev. erforderlich - auch für
frühere Jahre.
Meine Wissens nach wurde
Erwerbsminderung noch nie für mich beantragt.
Ich ersuche unter anderem
um den Pauschbetrag für außergewöhnliche Belastung bei
Behinderung. Ich bin nachweislich zu 100% behindert, siehe
Beilage.
Mit Schreiben vom
2.5.2007 an mein Wohnsitzfinanzamt habe ich von meiner Invalidität
berichtet und auch um Überprüfung und Neuausweisung des Freibetrages
für 2008 ersucht.
Bezüglich des
Einspruches für 2007 beantrage ich die Diätkosten und den Bescheid
wegen Behinderung entsprechend anzuerkennen (Behindertenausweis Nr. xxxx MA
12).
Sollten steuerliche
Begünstigung wegen des Pflegegeldes offen sein, ersuche ich um
entsprechende Berücksichtigungen.
Weiters ersuche ich um
Zusendung einer neuen und geänderten Mitteilung zur Vorlage beim
Arbeitgeber bez. Freibetrag (Lohnverrechnung 2009).
Auf Grund der anderen
Sachlage nehme ich an, dass keine Forderung an mich bestehen
bleibt.
Ich ersuche ich baldigst
diesbezüglich ein entsprechendes Schreiben zu senden, damit ich den von mir
geforderten Betrag von 327,11 €, zahlbar bis 8.5.2008, nicht mehr einzahlen
muss!
Sollte dies vor dem vom
Finanzamt vorgeschriebenen Zeitraum nicht möglich sein, ersuche ich um
Ratenzahlung!"
Beigeschlossen war die Kopie eines Bescheids der MA 14 vom
31.7.1989, wonach die Bw. seit 1.4.1986 zu 100% erwerbsgemindert ist. Der Grad
der Behinderung resultiert demzufolge aus einer instabilen Fraktur des zweiten
Lendenwirbels, aus degenerativen Veränderungen in der oberen
Rumpfwirbelsäule nach M. Scheuermann, dem Verlust beider Ovarien vor dem
40. Lebensjahr, einer Wurzelreizung der unteren Lumbalwurzeln,
Blasensphincterinsuffizienz mit Streßinkontinenz und incip. Harndrang,
einem geheilten Beckenbruch, einer ohne Verdauungsstörung abgeheilten
Dickdarmoperation, einem Zustand nach Gallenblasenentfernung sowie
reaktionsloser Narben im Gesicht und an den Händen nach
Röntgenbestrahlung in der Kindheit.
Aus dem Finanzamtsakt ergibt sich, dass die Bw. im Jahr
2007 Bundespflegegeld (3.630,00 €) bezogen hat.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28.4.2008 gab das
Finanzamt Wien 4/5/10 der Berufung der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid
teilweise Folge und gewährte Pauschbeträge wegen eigener Behinderung
in Höhe von 612,00 €. Von den geltend gemachten
1.061,95 € wurde weiterhin in gleicher Höhe der Selbstbehalt
abgezogen. Die Nachforderung verringerte sich dadurch auf
92,51 €.
Begründend wurde ausgeführt:
"1.) Die Gallendiät
wurde nunmehr berücksichtigt.
2.) Der Pauschbetrag im
Zusammenhang mit der Diät wurde bereits und wird laufend durch die
pensionsauszahlende Stelle berücksichtigt. Der Freibetrag ist daher auch
nicht in dem Freibetragsbescheid ausgewiesen, weil sonst eine Doppelverrechnung
erfolgen würde.
3.) Bezieht ein
Behinderter Pflegegeld, so stehen die Pauschsätze für den Grad der
Behinderung gemäß
§ 35 Abs. 1 EStG 1988 nicht
zu.
4.) In dem
Freibetragsbescheid für 2007 (Basis ist dafür die Veranlagung 2005)
wurde ein Freibetrag von 670 € bescheinigt und auch von der
Pensionsstelle steuermindernd berücksichtigt. Auf Grund des Antrags
für das Kalenderjahr 2007 wurde ein zu berücksichtigender Freibetrag
(betrifft nur die Sonderausgaben) von 428,76 € beantragt, siehe
Freibetragsbescheid für 2009. Auf Grund des geringeren Freibetrags ist eine
Differenz entstanden, die zu einer Nachzahlung führen muss."
Mit Schreiben vom 9.5.2008 beantragte die Bw. ersichtlich
die Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz:
"Hiemit stelle ich einen
nochmaligen Antrag bez. ,Berufung' gegen den an mich ergangenen
Einkommensteuerbescheid 2007.
Ich ersuche
bezüglich der Freibeträge 2006 um eine neuerliche
Einstufung.
Auf Grund eines
immunologischen Befundes (serologische Analyse) am 11.7.2005 wurde ich nach
einer langen und schmerzlichen Odyssee doch eine spezielle Untersuchung im
Nov/Dez 2005 durchgeführt (,Verdacht auf Autoimmunerkrankung
erhärtet').
Am 9.1.2006 wurde mir
nach einer schweren Bauch/Darmoperation die Diagnose ,Morbus Crohn' bescheinigt.
Es handelt sich um eine schwere chronische Darmentzündung.
Auf Grund dieser Tatsache
basierend muss ich neben einer Galle-Diät eine noch strengere Diät
einhalten.
Als Allergikerin, an
Histamin-Intoleranz, Laktose (heterozygote Form)-Intoleranz leidende
Staatsbürgerin ersuche ich um diesbezügliche Einstufung des
Freibetrages für mich.
Im Schreiben an mein
Wohnsitzfinanzamt am 2.5.2007 habe ich bereits von der Morbus Crohn-Op.
berichtet, wurde bez. des ,Crohn-Befundes' aber noch nicht neu
eingestuft.
Sollte meinem Ersuchen
entsprochen werden, was ich hoffe, ersuche ich gleichzeitig um Wiederaufnahme d.
JA ab dem Jahr 2006 (Op. war 9.1.2006) sowie f. 2007, auch um eine neue
Mitteilung bez. des Freibetrages für 2009."
Beigeschlossen war die Kopie des Entlassungsberichts des
Hanusch-Krankenhauses vom 25.1.2006 (Diagnose: Stenose der Anastomose, Morbus
Crohn, St. p.: Hemicolektomie rechts, St. p.: Myom, Adhäsionen; Therapie:
Laparotomie, Adhäsiolyse, Colonanastomosenresektion, Ileo-Transversostomie)
sowie eines Immunologischen Befundes des Instituts für Immunologie der
Medizinischen Universität Wien, wonach Gliadin IgA schwach positiv
sei.
Mit beim Unabhängigen Finanzsenat am 21.5.2008
eingelangtem Bericht legte das Finanzamt Wien 4/5/10 die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 der Abgabenbehörde zweiter
Instanz mit dem Bemerken "Die Berufungswerberin urgiert die
Berücksichtigung des höchsten Diät-Pauschales (Diabetes...) im
Zusammenhang mit Morbus Cron."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenstand des Verfahrens vor dem Unabhängigen
Finanzsenat ist die vom Finanzamt dem UFS vorgelegte Berufung der Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007.
Für die Erledigung der Wiederaufnahmeanträge
sowie der weiteren Anträge der Bw. ist (vorerst) das Finanzamt
zuständig.
Unstrittig ist, dass die Bw. im Berufungszeitraum zu 100%
erwerbsgemindert war, Bundespflegegeld bezog und Diät halten muss.
Hinsichtlich der Leiden der Bw. wird auf die obige Darstellung verwiesen.
Gemäß
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 können
unter anderem folgende Aufwendungen ohne Berücksichtigung des
Selbstbehaltes abgezogen werden:
- Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle
der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35
Abs. 5).
- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der
Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag
der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den
Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106
Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage,
Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser
pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung
festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus
dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach
§ 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte
Geldleistung zu berücksichtigen sind.
§ 35 EStG 1998 lautet auszugsweise:
"(1) Hat der
Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
- durch eine eigene
körperliche oder geistige Behinderung, ...
und erhält weder der
Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte
Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils
ein Freibetrag (Abs. 3) zu.
(2) Die Höhe
des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in
Fällen,
1. in denen Leistungen
wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden
Einschätzung,
2. in denen keine eigenen
gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung bestehen, nach
§ 7 und § 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
Die Tatsache der
Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad
der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese
Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle
ist:
- Der Landeshauptmann bei
Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des
Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
- Die
Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen
von Arbeitnehmern.
- In allen übrigen
Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der
Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach
§§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall
durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu
bescheinigen.
(3) Es wird
jährlich gewährt
|
bei einer Minderung
der
|
ein Freibetrag
von
|
Erwerbsfähigkeit
von
|
Schilling
|
|
|
25 % bis 34 %
|
73 €
|
35 % bis 44 %
|
97 €
|
45 % bis 54 %
|
242 €
|
55 % bis 64 %
|
293 €
|
65 % bis 74 %
|
363 €
|
75 % bis 84 %
|
434 €
|
85 % bis 94 %
|
506 €
|
ab 95 %
|
726 €
(4) ...
(5) Anstelle des
Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der
Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).
(6) ...
(7) Der
Bundesminister für Finanzen kann nach den Erfahrungen der Praxis im
Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter
Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu
Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen.
..."
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, idF BGBl.
Nr. 91/1998 und BGBl. Nr. 416/2001, lautet auszugsweise:
"Auf Grund der
§§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird
verordnet:
§ 1. (1) Hat der
Steuerpflichtige Aufwendungen
- durch eine eigene
körperliche oder geistige Behinderung,
- bei Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners
(§ 106 Abs. 3 EStG 1988) oder
- bei Anspruch des
Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag
oder den Unterhaltsabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes
(§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988), für das keine erhöhte
Familienbeihilfe gemäß
§ 8 Abs. 4 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,
so sind die in den
§§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
(2) Eine Behinderung
liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad
der Behinderung) mindestens 25% beträgt.
(3) Die Mehraufwendungen
gemäß
§§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine
pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder
um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.
§ 2. (1) Als
Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der
tatsächlichen Kosten bei
- Tuberkulose,
Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids: 70 Euro
- Gallen-, Leber- oder
Nierenkrankheit: 51 Euro
- Magenkrankheit oder
einer anderen inneren Krankheit: 42 Euro
pro Kalendermonat zu
berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der
höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.
(2) Bei einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten
Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des
Selbstbehaltes gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 zu
berücksichtigen.
§ 3. (1) Für
Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug
benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere
Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein
Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt
werden kann, ein Freibetrag von 153 Euro / 2.100 S monatlich zu
berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung
gemäß
§ 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder
einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer
gemäß
§ 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952,
gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
1992 oder gemäß
§ 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes
1953 nachzuweisen.
(2) Bei einem
Gehbehinderten mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung, der über kein
eigenes Kraftfahrzeug verfügt, sind die Aufwendungen für Taxifahrten
bis zu einem Betrag von monatlich 153 Euro / 2.100 S zu berücksichtigen.
§ 4. Nicht
regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB
Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der
Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
..."
1. Pauschbetrag nach
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 (726,00 €)
Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut (§ 35
Abs. 5 EStG 1988) hat der Steuerpflichtige die Wahl, entweder den
Pauschbetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 oder die
tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung nach § 34 Abs.
6 leg. cit. geltend zu machen. Die gleichzeitige Zuerkennung des Pauschbetrages
und der tatsächlichen Kosten ist nicht zulässig.
Allerdings können gemeinsam mit dem Pauschbetrag nach
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 nach § 1 Abs. 3 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, i. g. d. F., die in §§
2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen - ohne Kürzung um
pflegebedingte Geldleistungen oder den Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG
1988 - berücksichtigt werden.
Die Voraussetzungen für die Gewährung des
Pauschbetrages - Grad der Behinderung bzw. eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 100% ausweist - liegen allerdings nur hinsichtlich
jener nach § 35 Abs. 2 EStG 1988, nicht aber hinsichtlich jener
nach § 35 Abs. 1 leg. cit. vor, da die Bw. im Berufungszeitraum
Pflegegeld bezogen hat. Der Bezug von Pflegegeld schließt nach dem
ausdrücklichen Gesetzeswortlaut in § 35 Abs. 1 EStG 1988
("... und erhält weder der Steuerpflichtige ... eine pflegebedingte
Geldleistung ...") die Gewährung des Freibetrages nach § 35
Abs. 3 leg. cit. aus.
Der in der Berufung beantragte Freibetrag steht der Bw.
daher nicht zu.
2. Mehraufwendungen
infolge Krankendiätverpflegung
Ebenso wie die Mehraufwendungen nach §§ 3 und 4
der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen sind auch jene
nach § 2 ungekürzt und ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten
abzugsfähig.
Von der Bw. werden nicht die (gesamten) tatsächlichen
Kosten der Behinderung im Sinne von Rz. 844 dritter Satz LStR 2002 bzw.
§ 35 Abs. 5 EStG 1988 geltend gemacht, sondern die teilweise
pauschalierten Mehraufwendungen nach §§ 2 bis 4 der Verordnung
über außergewöhnliche Belastungen beansprucht.
Nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung sind als
Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der
tatsächlichen Kosten bei einer Magenkrankheit oder einer anderen inneren
Krankheit 42 € im Monat (also 504 € im Jahr), bei einer
Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit jedoch 51 € im Monat (also
612 € im Jahr) zu berücksichtigen.
Mit der Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt auf
Grund der Gallenblasenoperation den Pauschbetrag für Gallendiät
gewährt.
Auch nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats steht
der Bw. dieser Pauschbetrag zu.
3. Mehraufwendungen
infolge Kosten der Heilbehandlung nach § 4 Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen.
Die Bw. hat als "Krankheitskosten" einen Betrag von
1.061,95 € beantragt.
Nähere Feststellungen des Finanzamtes zu diesen
"Krankheitskosten" fehlen.
Der Unabhängige Finanzsenat geht mangels abweichender
Feststellungen des Finanzamtes davon aus, dass es sich hierbei um
Mehraufwendungen infolge der Kosten der Heilbehandlung nach § 4 der
Verordnung über außergewöhnliche Belastungen handelt (wie
Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren,
Therapiekosten, Kosten für Medikamente, sofern sie im Zusammenhang mit der
Behinderung stehen, Fahrtkosten bzw. Kosten des Krankentransportes, vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.11.2007], § 35 Anm. 17), und sieht im
gegenständlichen Fall von weiteren diesbezüglichen Ermittlungen
ab.
Derartige Aufwendungen können, soweit sie mit der
Behinderung in Zusammenhang stehen, wovon im Hinblick auf die zahlreichen
dokumentierten behinderungsrelevanten Leiden der Bw. auszugehen ist, ohne
Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, auch
wenn der Pauschbetrag für Behinderung selbst infolge Bezugs von Pflegegeld
nicht zusteht.
Die Bw. hat Mehraufwendungen infolge Behinderung. Diese
wären nach § 34 Abs. 6 Teilstrich 4 EStG 1988 ohne
Selbstbehalt nur insoweit abzugsfähig, als sie die erhaltenen
pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegelt) übersteigen. Allerdings hat der
Bundesminister für Finanzen von seiner Ermächtigung nach
§ 34 Abs. 6 leg. cit. letzter Satz Gebrauch gemacht und bestimmte
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung Anrechnung auf einen Freibetrag
nach § 35 Abs. 3 leg. cit. und ohne Anrechnung auf eine
pflegebedingte Geldleistung festlegen. Dies ist mit der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen BGBl. Nr. 303/1996, erfolgt.
Die Kosten der Heilbehandlung sind daher ebenso wie die
Diätmehraufwendungen ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche
Belastung abzugsfähig.
4.
Außergewöhnliche Belastungen
Bei der Bw. sind daher im Jahr 2007
außergewöhnliche Belastungen wie folgt zu
berücksichtigen:
|
Kosten der Heilbehandlung (§ 4 der
Verordnung)
|
1.061,95 €
|
Diätmehraufwendungen
|
+ 612,00 €
|
Insgesamt
|
= 1.673,95 €
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 2.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1514-W/08
- Stammnummer
- 35032
- Gültig
- 02.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF