Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1891-L/02
Vortragstätigkeit wird schwerpunktmäßig nicht im Arbeitszimmer ausgeübt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1891-L/02vom 21.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer 2001 und
Einkommensteuervorauszahlung für 2002 vom 31. Mai 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen Bescheiden
angeführten Abgabe bleiben unverändert. Die Fälligkeit dieser
Abgabe erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein. Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von
sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezieht neben seiner
Beteiligung an einer Rechtsanwaltsgemeinschaft noch Einkünfte als
Vortragender an einer Fachhochschule sowie negative Einkünfte aus
Gewerbebetrieb.
In der Einkommensteuererklärung für 2001 machte
er 53.384,40 S als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit geltend.
In dem vom Finanzamt Linz erlassenen
Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 31. Mai 2002 wurden die Aufwendungen
für ein Arbeitszimmer in Höhe von 32.939,40 S nicht anerkannt und die
beantragten Tagesgelder um 4.600,00 S gekürzt.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass
Werbungskosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nur dann
vorliegen, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit
bilde. Da diese Voraussetzung im gegenständlichen Fall nicht gegeben sei,
können die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten
berücksichtigt werden. Tagesgelder können nur für die
Anfangsphase von 15 Tagen gewährt werden, da die Begründung eines
weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit anzunehmen sei, weil sich die
Dienstverrichtung durchgehend und wiederkehrend über einen längeren
Zeitraum erstreckt habe.
Gegen den Einkommensteuerbescheid für 2001 sowie den
Vorauszahlungsbescheid betreffend Einkommensteuer für 2002, jeweils vom 31.
Mai 2002 erhob der Bw. am 4. Juli 2002 Berufung und führte im Wesentlichen
an:
Die Tätigkeit werde in Form von Vorträgen
für den Studiengang "Kommunales Management" der Fachhochschule Technikum
Kärnten in Spittal an der Drau erbracht. Laut Dienstvertrag, der auch
vorgelegt werde, bestehe keine Verpflichtung zur Verrichtung der Vorträge
an einem bestimmten Ort. Dieser könne vom Vortragenden mangels
Beschränkung frei gewählt werden, was insbesondere auch für
Exkursionen wesentlich sei.
Es bestehe auch keine Verpflichtung zur persönlichen
Anwesenheit, im Gegenteil sei eine jederzeitige Vertretung durch andere
Vortragende oder sogar Abdeckung ganzer Teile des Lehrstoffes durch andere
Vortragende möglich. Der Inhalt des Vertrages sei daher nicht eine
Lehrtätigkeit zu festgelegten Zeiten an einem festgelegten Ort, sondern die
Erbringung verschiedener Leistungen wie Wissensvermittlung, aber auch
Prüfungen, Korrektur von schriftlichen Arbeiten ohne zeitliche,
örtliche oder persönliche Beschränkung.
Auch inhaltlich gesehen sei die Vorbereitung der
Vorträge deren Abhaltung durchaus gleichwertig, da die eigentliche geistige
Arbeit, für die ein Entgelt bezahlt werde, in der Vorbereitung und nicht im
Herunterlesen der vorbereiteten Texte oder in der bloßen Anwesenheit im
Hörsaal stecke.
Die Vortragstätigkeit bedinge, dass, wenn die
Lehrveranstaltungen persönlich abgehalten werden, eine Anreise nach Spittal
an der Drau erfolge. Da weder aus zeitlichen, noch aus fachlichen Gründen
die jeweiligen Lehrveranstaltungen in Kärnten am Standort der
Fachhochschule vorbereitet werden können, sei für diese Tätigkeit
ein Arbeitzimmer mit Computer und Bibliothek notwendig. Insbesondere seien
für die verschiedenen und ständig wechselnden Lehrveranstaltungen
laufend neue Fälle und Lernunterlagen vorzubereiten. Dies bedinge nicht nur
einen größeren Zeitaufwand, sondern auch einen eigenen
Arbeitsbereich.
Auch in zeitlicher Hinsicht übersteige der Zeitaufwand
für die Vorbereitung der jeweiligen Vortragsstunden die eigentliche
Lehrtätigkeit um ein Mehrfaches. So seien im Schnitt pro abgehaltener
Vortragseinheit rund zwei bis drei Stunden Vorbereitungszeit erforderlich. In
Summe betrage der Zeitaufwand für Vorbereitung und Nachbereitung der
Vorträge einschließlich der Korrektur schriftlicher Arbeiten etwa das
drei- bis vierfache der reinen Vortragszeit.
Das Arbeitszimmer, welches im Übrigen auch
ausschließlich betrieblich genutzt werde, stelle daher sowohl in
zeitlicher und auch in materieller Hinsicht den Mittelpunkt der
unselbstständigen Tätigkeit dar.
Auch das Erkenntnis des VwGH vom 20.1.1999, 98/13/0132
stehe dieser Beurteilung nicht entgegen. Entgegen dem entscheidungswesentlichen
Sachverhalt im zitierten Erkenntnis liege hier keine unselbstständige und
persönlich wahrzunehmende Lehrtätigkeit, vergleichbar der eines
AHS-Lehrers, sondern eine weitgehend selbstständige Vortragstätigkeit
vor. Laut Dienstvertrag werde ausdrücklich nicht der bloße
Zeitaufwand für Vorträge, sondern der gesamte in Verbindung mit der
Erreichung aller vorgesehener Ziele verbundene Zeitaufwand ohne inhaltliche
Differenzierung honoriert.
Demgemäss habe der VwGH in den später als das
zitierte Erkenntnis ergangenen Entscheidungen (vom 19.12.2000, 99/14/0283;
28.11.2000, 99/14/0008) ausgesprochen, dass bei der Berücksichtigung des
Aufwandes für ein Arbeitszimmer im Zweifel darauf abzustellen sei, ob das
Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der
Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt werde. Dies
treffe im gegenständlichen Fall eindeutig zu.
In einer Besprechung bei der Berufungsbehörde wurden
am 31. Jänner 2003 die unterschiedlichen Standpunkte noch einmal
besprochen. Der Bw. beharrte dabei auf seiner Ansicht, dass die Aufwendungen
für das Arbeitszimmer abzugsfähig seien, weil das Arbeitszimmer vor
allem zeitlich betrachtet den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt.
Ergänzend führte er noch an, dass auch einem Vorstands-Vorsitzenden
einer großen Gesellschaft in einem Ausnahmefall die Abzugsfähigkeit
von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer zugesprochen worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Aufwendungen
für das Arbeitszimmer abzugsfähig sind oder nicht.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 in
der ab dem Veranlagungsjahr 1996 anzuwendenden Fassung des StruktAnpG 1996,
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung
sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden.
Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit des Abgabepflichtigen, sind die darauf
entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner
Einrichtung abzugsfähig.
In der Berufung wurde insbesondere ausgeführt, dass
das Arbeitszimmer sowohl in zeitlicher als auch in materieller Hinsicht den
Mittelpunkt der Vortragstätigkeit darstellt.
Gegenstand des im Berufungsverfahren vorgelegten freien
Dienstvertrages ist (unter Punkt zwei) die Abhaltung von Lehrveranstaltungen.
Der Vortragende hat sich im Rahmen seiner Vortragstätigkeit lediglich am
Lehrplan zu orientieren und lehrplankonform vorzubereiten.
Dass der Bw. diese Leistung ohne persönlicher
Abhängigkeit und frei von Beschränkungen erbringen kann, ist
unstrittig.
Mit seinen umfangreichen Berufungsausführungen
verkennt der Bw. aber, dass nach Lehre (vgl. Doralt, ESt-Kommentar, § 20,
Tz. 104/6, WUV-Universitätsverlag, Wien) und Rechtsprechung der
Mittelpunkt einer Lehrtätigkeit nach der
Verkehrsauffassung zweifellos jener Ort ist, an dem die Vermittlung von Wissen
und Können selbst erfolgt. Eine solche Lehrtätigkeit kann
naturgemäß nicht in einem im häuslichen Wohnungsverband
befindlichen Arbeitszimmer des an einer Fachhochschule Vortragenden vorgenommen
werden. Der Unabhängige Finanzsenat teilt in diesem Zusammenhang nicht die
vom Bw. vertretene Ansicht, dass die eigentliche geistige Arbeit für die
ein Entgelt bezahlt wird, in der Vorbereitung und nicht im Unterricht
liegt.
Die Vermittlung juristischen (rechtlichen) Wissens durch
den Bw. an seine Studenten bedarf einer entsprechenden Einrichtung wie eines
Hörsaales oder Seminarraumes.
Auch wenn die Vortragstätigkeit des Bw eine
umfangreiche Vor- und Nachbereitungszeit erfordert, deren gesamtes Ausmaß
höher als die reine Vortragszeit ist, so stellt die Ausübung dieser
Tätigkeiten im Arbeitszimmer - wie immer sie auch ausgestaltet wird - nicht
den Mittelpunkt der Tätigkeit, also die unmittelbare Vermittlung von Wissen
und Können an die Studenten dar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt bestätigt,
dass bei Lehrtätigkeiten, die außerhalb des Arbeitszimmers
ausgeübte Tätigkeitskomponente das Berufsbild entscheidend prägt.
Die mit der Lehrtätigkeit auch verbundenen umfangreichen Vor- und
Nachbereitungszeiten, die im Arbeitszimmer ausgeübt werden, sind bei der
Beurteilung des Berufsbildes typischerweise nicht wesentlich. (vgl. VwGH vom
20.1.1999, 98/13/0132 und vom 26.5.1999, 98/13/0138).
Wenn der Bw. vermeint, dass im Zweifel darauf abzustellen
sei, "ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die
Hälfte im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt werde", ist
darauf hinzuweisen, dass dies nur für jene Fälle zutrifft, in denen
der Tätigkeitsschwerpunkt nach dem Berufsbild in einem Arbeitszimmer liegen
kann (z.B. Gutachter, Teleworker, Versicherungsmakler; vgl. Doralt, aaO., §
20, Tz. 104/6 und VwGH vom 28.11.2000, 99/14/0008).
Entgegen der Auffassung des Bw ist auch eine
Vergleichbarkeit mit dem Erkenntnis des VwGH vom 26.5.1999, 98/13/0138
betreffend die Nichtanerkennung des Arbeitszimmers eines AHS-Lehrers gegeben, da
für die Beurteilung, dass der Mittelpunkt der Tätigkeit nur der Ort
sein kann an dem die Wissensvermittlung an die Schüler bzw. Studenten
erfolgt, die vertragliche Gestaltung (z.B. selbstständig oder
unselbstständig, AHS- oder FHS-Lehrer) der zu erbringenden
Lehrtätigkeit unmaßgeblich ist. Grundsätzlich haben sich alle
Lehrer am Lehrplan zu orientieren, wobei die Unterrichtsgestaltung aber dem
jeweiligen Lehrer obliegt. Vorbereitungs- und Korrekturarbeiten sind
üblicherweise im Gehalt abgegolten.
Der lange Anfahrtsweg zur Fachhochschule sowie die
Möglichkeit sich bei den Lehrveranstaltungen vertreten zu lassen,
vermögen ebenfalls nichts daran ändern, dass das im Wohnungsverband
gelegene Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt seiner Lehrtätigkeit
darstellt. Ergänzend wird dazu noch bemerkt, dass nach den vorgelegten
Unterlagen die Vorlesungseinheiten im Streitjahr durch den Bw. selbst
wahrgenommen wurden.
Unter Berücksichtigung aller Umstände sind daher
die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten
abzugsfähig.
Aus den angeführten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
21. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1891-L/02
- Stammnummer
- 3503
- Gültig
- 21.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF