Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1332-W/03
Einem Umbuchungsantrag gemäß § 215 Abs.4 BAO aus einem Vorsteuerguthaben wurde nur teilweise stattgegeben, weil die Höhe des Vorsteuerabzugs strittig war.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1332-W/03vom 02.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.., Adr.,
vertreten durch W., Adr, vom 7. August 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 1. Bezirk vom 4. August 2003 betreffend Umbuchung
(§ 215 Abs.4 BAO) entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit der
Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) für Dezember 2002 brachte die Bw. .
(Berufungswerberin, im Folgenden: Bw., vormals Bw.), St.Nr. X, am 6.2.2003 im
Finanzamt Wien 1/23 (vormals: Finanzamt für den 1. Bezirk) den Antrag auf
Umbuchung eines Guthabens in Höhe von 675.800,- € auf das beim selben
Finanzamt bestehende Abgabenkonto der Z.., St.Nr. Y ein. Der Betrag setzte sich
zusammen aus dem für 12/2002 geltend gemachten Gesamtbetrag an abziehbaren
Vorsteuern in Höhe 672.194,47 € und einer Gutschrift in Höhe von
3.605,53 €.
Die Höhe
des Vorsteuerguthabens wurde in der Folgezeit vom Finanzamt aufgrund der
strittigen materiellrechtlichen Thematik der gemischten Nutzung von
Gebäuden in Frage gestellt bzw. nur zum Teil anerkannt mit der
Begründung, dass die Vorsteuer erst abgezogen werden dürfe, wenn das
gesamte Gebäude vermietet worden sei. Das Finanzamt ging daher
gemäß
§ 21 Abs.3 UStG vor und erkannte mit dem Bescheid
über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 12/2002 vom 6.5.2003 den
entsprechend geringeren Vorsteuerabzug an, wodurch sich mit Buchung vom selben
Tag auf dem Abgabenkonto der Bw. ein Guthaben nur noch in Höhe von
79.056,90 € ergab. Dem Umbuchungsantrag wurde mit Bescheid vom 26.5.2003
unter Zuziehung einer Gutschrift von 437,- € vom 19.5.2003 in Höhe von
79.493,90 € teilweise stattgegeben.
Gegen diesen
Bescheid erhob die Bw. durch ihre steuerliche Vertreterin am 22.7.2003 Berufung,
die mit Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk am 4.8.2003
gemäß
§ 273 Abs.1 BAO zurückgewiesen wurde, da der Bescheid
vom 26.5.2003 wegen fehlerhafter Zustellung nicht rechtswirksam geworden sei und
keine Berufungsfrist ausgelöst hatte. Auch die Anträge
gemäß
§§ 299 und 308 BAO wurden aus demselben Grund
zurückgewiesen.
Mit gleichem
Datum 4.8.2003 erging nun ein Bescheid zum Umbuchungsantrag der Bw. mit dem
gleichen Inhalt wie schon am 26.5.2003. Der Bescheid erging am 6.8.2003 zu
Handen der zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreterin.
In der nunmehr
möglichen fristgerechten Berufung vom 7.8.2003 wurde gegen die teilweise
Abweisung der Umbuchung des Umsatzsteuerguthabens an die Z. . geltend gemacht :
In der
zeitgerecht eingereichten UVA 12/2002 sei von der Bw. ein
Überrechnungsantrag zugunsten des Zahllastkontos der Z. . gestellt worden.
Das Finanzamt habe die abgegebene UVA jedoch nicht verbucht, sondern bei einer
Umsatzsteuerprüfung die geltend gemachten Vorsteuern mit der
Begründung gekürzt, dass die Vorsteuer erst abgezogen werden
dürfe, wenn das gesamte Gebäude vermietet worden sei. Daher weise der
Umsatzsteuerbescheid 12/2002 ein wesentlich geringeres Guthaben aus, in dessen
Ausmaß die Überrechnung auch durchgeführt worden sei, was aber
die vollständige Zahllast der Z. . nicht abdecken habe können. Gegen
den Umsatzsteuerbescheid habe man am 22.5.2003 ebenfalls Berufung eingebracht.
Es habe aufgrund der zeitgerecht eingebrachten UVA 12/2002 sowie einer
zusätzlichen Zahlung auf dem Finanzamtskonto ein Guthaben gemäß
§ 213 iVm § 215 BAO in Höhe von 675.800,- € bestanden, das
nicht zur Tilgung etwaiger eigener Abgabenschuldigkeiten zu verwenden gewesen
sei. Ein Guthaben aus einer UVA wirke gemäß
§ 21 Abs.1 UStG auf
den Tag der Einreichung zurück. Im Falle einer Stattgabe der Berufung
müsste das Guthaben mit jenem Datum eingebucht werden, als wäre
bereits die ursprüngliche UVA 12/2002 ohne Beanstandung durch die
Betriebsprüfung verbucht worden. Andernfalls hätte ein
Steuerpflichtiger eine Benachteiligung aus einem unrechtmäßigen
Bescheid zu tragen. Gemäß
§ 215 Abs. 4 iVm § 239 Abs.1
seien derartige Guthaben auf Antrag des Steuerpflichtigen auszuzahlen bzw. zu
überrechnen. Ein solcher Antrag sei in der UVA 12/2002 gestellt worden. Im
Falle einer Stattgabe der Berufung sei somit bei Einbringung des
Überrechnungsantrages das entsprechende Guthaben gemäß
§
211 Abs.1 lit.g BAO vorhanden und es bestünde kein Grund zu einer
teilweisen Abweisung des Überrechnungsantrages. Da über die Berufung
(in der Hauptsache) noch nicht entschieden sei, wäre die teilweise
Abweisung des Überrechnungsantrags abhängig von einem laufenden
Verfahren. Über die tatsächliche Abweisung der Überrechnung
könne allerdings erst nach Erlangen der Rechtsgültigkeit des
Umsatzsteuerbescheides entschieden werden. Daher wäre der Bescheid mit
(nur) teilweiser Stattgabe wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Es sei
vermerkt, dass im Berufungsverfahren gegen den gemäß
§ 21 Abs.3
UStG am 6.5.2003 ergangenen Umsatzsteuerbescheid zu 12/2002 betreffend die
Thematik, wann bei beabsichtigter steuerpflichtiger Behandlung eines
Grundstücksumsatzes der Vorsteuerabzug zusteht, beim UFS anhängig
gewesen unter GZ. RV/1189-W/03, die Berufung vom 22.5.2003 mit Schreiben an das
Finanzamt vom 17.10.2006 zurückgezogen und vom Finanzamt mit Bescheid vom
24.10.2006 gemäß
§ 256 Abs.3 BAO als gegenstandslos erklärt
worden war. Am 25.10.2006 erging der Jahresumsatzsteuerbescheid 2002 und wies
eine Abgabengutschrift von 593.368,30 € auf, die am selben Tag auf dem
Abgabenkonto der Bw. eingebucht wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 215 Abs.4 BAO sind Guthaben, die nicht gemäß Abs.1 bis Abs.3
verwendet werden, zurückzuzahlen oder über Antrag des zur
Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen
Abgabepflichtigen umzubuchen bzw. zu überrechnen.
Gemäß
§ 239 Abs.1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben auf Antrag des
Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen...
Gemäß
Abs. 2 dieser Bestimmung kann die Abgabenbehörde den
Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die
der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der
Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des
Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.
In
abgabenrechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen, dass ein Guthaben
entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe aller Gutschriften (Zahlungen,
sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt.
Maßgeblich sind nach höchstgerichtlicher Judikatur (z.B. VwGH 31.10.
2000, 98/15/0113) dabei jene Gutschriften bzw. Lastschriften, die
tatsächlich durchgeführt wurden und nicht diejenigen, die nach Meinung
des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen. Im
Verfahren über einen Rückzahlungs-, Umbuchungs- oder
Überrechnungsantrag ist kein Platz für die Erörterung der Frage,
aus welchen Gründen zum Zeitpunkt der Verfügung ein Guthaben nicht
mehr bzw. nur in geringerem Ausmaß vorhanden ist (VwGH 19.12.1986,
86/15/0058). Solche Verfahren dienen auch nicht dazu, Argumentationen betreffend
die Abgabenfestsetzung nachzuholen. Aus dem Gesetz ergibt sich keine
Verpflichtung der Behörde, mit der Entscheidung betreffend die Umbuchung
zuzuwarten, bis der Rechtsstreit in der Hauptsache betreffend das Ausmaß
des Vorsteuerguthabens beendet ist. Meinungsverschiedenheiten darüber,
welche Gutschriften die Abgabenbehörde hätte durchführen
müssen, können allenfalls Gegenstand eines auf Antrag zu erlassenden
Abrechnungsbescheides gemäß
§ 216 BAO sein.
Die
Behörde hat daher zu Recht im Bescheid vom 4.8.2003 eine Umbuchung nur im
Ausmaß des auf dem Abgabenkonto der Bw. aufscheinenden Guthabens in
Höhe von 79.493,90 € vorgenommen und es war die Berufung gegen diesen
Bescheid spruchgemäß abzuweisen.
Es sei
vermerkt, dass bescheidmäßige Festsetzungen von Ust-Vorauszahlungen
für einzelne Voranmeldungszeiträume mit Erlassung des
Ust-Ganzjahresbescheides außer Kraft treten (Kolacny - Caganek, UStG
Kurzkommentar, 3. Aufl., § 21, Z.8). Eine aus dem Veranlagungsbescheid sich
ergebende Gutschrift wirkt - anders als nach § 21 Abs.3 UStG bei einzelnen
Voranmeldungszeiträumen oder bei
Nachforderungen aufgrund der
Veranlagung gemäß
§ 21 Abs.5 UStG - nicht auf einen
früheren Zeitpunkt zurück.
Wien, am 2.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1332-W/03
- Stammnummer
- 35025
- Gültig
- 02.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF