Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0719-W/05
Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung im Falle der Schenkung einer im Eigentum einer GmbH stehenden Eigentumswohnung durch die Gesellschafterin an deren Lebensgefährten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0719-W/05vom 05.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Schenkt die Gesellschafterin einer GmbH in ihrer Funktion als Geschäftsführerin derselben ihrem Lebensgefährten eine im Eigentum der GmbH befindliche Eigentumswohnung in exklusiver Lage, so liegt eine der Gesellschafter-Geschäftsführerin zuzurechnende verdeckte Ausschüttung vor, wenn die Eigentumswohnung weder besonders repräsentativ ist noch speziell für die Wohnbedürfnisse des Gesellschafters adaptiert wurde. Ist Unternehmensgegenstand die Verwaltung von Liegenschaften und sonstigen Vermögensgegenständen und wäre eine Vermietung oder ein Verkauf über den Anschaffungskosten jederzeit möglich gewesen, so wurden durch eine private Nutzung als Freizeitwohnsitz durch die Gesellschafter-Geschäftsfühererin in der Vergangenheit der GmbH die aus einer Vermietung erzielbaren Erträge entzogen. Wirtschaftliches Eigentum der Gesellschafter-Geschäftsführerin wurde dadurch nicht begründet (vgl. VwGH vom 16.5.2007, 2005/14/0083, vom 12.12.2007, 2006/15/0123 und vom 21.9.2006, 2006/15/0236).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden
Hofrat Mag. Alfred Peschl und die weiteren Mitglieder Hofrätin Dr. Monika
Kofler, Prok. Peter Falle und Günter Benischek über die Berufung der
GmbH., Adresse, vertreten durch Zethofer Helmut, Steuerberater, 1160 Wien,
Neulerchenfelderstraße 65/9, vom 15. November 2002 gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 1. Bezirk vom 12. September 2002
betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 und 1998 sowie
Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988
für das Jahr 1997 nach der am 28. Mai 2008 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind
dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe (Kapitalertragsteuer 1997) sowie
den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Berechnung erfolgt in Euro. Die
beigelegten Berechnungsblätter in Schilling dienen der
Erläuterung.
Entscheidungsgründe
Mit
Notariatsakt vom 14.6.1973 gründete Gründer, Beruf1, gemeinsam mit GH,
Beruf2, als Gründungshelfer, der seine Anteile treuhändig für
Gründer hielt, die GmbH., in der Folge mit Bw. bezeichnet. Gegenstand des
Unternehmens war der Erwerb und die Verwaltung von Liegenschaften und sonstigen
Vermögensgegenständen. Als erste Geschäftsführer wurden
Gründer und GH bestellt. Die Bw. wurde mit Generalversammlungsbeschluss vom
3.4.1978 als übernehmende Gesellschaft mit der Ü-GmbH. als
übertragender Gesellschaft verschmolzen. Das Anlagevermögen der Bw.
zum 31.12.1996 setzte sich wie folgt zusammen:
|
Immaterialgüter
|
2.801,00
|
ATS
|
Gebäude
|
1.523.856,00
|
ATS
|
Geschäftsausstattung
|
65.824,00
|
ATS
|
Kraftfahrzeuge
|
2,00
|
ATS
|
Beteiligungen
|
562.500,00
|
ATS
|
BetGmbH
|
33.600.000,00
|
ATS
|
Summe
|
35.754.983,00
|
ATS
In den Jahren
2001 und 2002 fand bei der Bw. eine u.a. die Umsatzsteuer,
Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer jeweils die Jahre 1997 bis 1999
betreffende Betriebsprüfung statt. Bei dieser wurden zu Tz. 21 unter der
Überschrift "Schenkung der Wohnung in Ort" folgende Feststellungen
getroffen: Bis ins Jahr 1997 befand
sich im Betriebsvermögen der GmbH_
eine Liegenschaft in Ort,
AdresseWhg. Mit Schenkungsvertrag vom
24.10.1986 (gemeint 1996) wurde diese Liegenschaft von der Fa GmbH_
, vertreten durch die Alleingesellschafterin
und Geschäftsführerin Dr. NNVN an Hr.
LGVN2
übertragen. Frau Dr.
NN und Hr.
LGVN2 sind Lebensgefährten. Mit
Vertrag vom 18.2.1997 wurde für Fr. Dr.
NN das lebenslängliche
Fruchtgenussrecht eingeräumt. In der Bilanz zum 31.12.1997 wurde diese
Schenkung als Anlagenverkauf mit dem Buchwert von 688.922,00 ATS
dargestellt (Gegen-Konto Verrechnungskonto Dr. NN
)
Laut
Schätzungsgutachten erstellt von Mag.
Schätzer im November 2001
beträgt der Verkehrswert der Liegenschaft zum Stichtag 31.12.1997
3.500.000,-.
Die verdeckte
Ausschüttung beträgt für
1997
3.500.000,00
Weiters wurde
zu Tz. 23 unter der Überschrift "Mietaufwand und Spesen f. Wohnung Ort"
folgende Feststellung getroffen:
Trotz
Schenkung der Wohnung in Ort an den
Lebensgefährten der Gesellschafterin
Hr. LGVN2 im Jahre 1996 wurden in den Jahren
1998 und 1999 Mitaufwendungen und Spesen für diese Wohnung aufwandswirksam
verbucht und Vorsteuern geltend gemacht. Die geltend gemachten Vorsteuern 1998
in Höhe von S 1.118,34 und 1999 in Höhe von S 5.067,88 sind nicht
anzuerkennen. Die verdeckte Ausschüttung beträgt
für:
|
|
|
1998
|
1999
|
Mitaufwand
Punkt 3.
|
11.183,45
|
41.250,87
|
10
% USt
|
|
1.118,35
|
4.125,09
|
|
|
12.301,80
|
45.375,96
|
Spesen
Pkt. 2
|
|
|
11.424,07
|
USt
lt Konto
|
|
|
942,80
|
|
|
12.301,80
|
57.742,83
Die
Betriebsprüfung stellte noch weitere verdeckte Ausschüttungen fest.
Laut Tz. 26 betrug die Summe der verdeckten Ausschüttungen für die
Jahre 1997 bis 1999
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
verdeckte
Ausschüttung
|
3.544.422,10
|
117.672,60
|
321.261,83
|
25
% KESt
|
886.105,53
|
29.418,15
|
80.315,46
Laut Tz. 27
sollte die im Zusammenhang mit den verdeckten Ausschüttungen anfallende
Kapitalertragsteuer von der Gesellschafterin getragen werden, weshalb diese als
Forderung zu aktivieren sei.
Die verdeckte
Ausschüttung wurde dem Gewinn der Bw. außerbilanzmäßig
hinzugerechnet, wobei 1997 eine Kürzung um 688.922,00 ATS erfolgte, weil in
der Bilanz zum 31.12.1997 der Schenkung der Wohnung in Ort mit einem
Entnahmewert von 688.922,00 ATS (Buchwert) bereits Rechnung getragen worden
war.
Das Finanzamt
folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und setzte die
Körperschaft- Umsatz- und Kapitalertragsteuer für die Jahre 1997 bis
1999 in entsprechender, nachfolgend dargestellter Höhe fest:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
Umsatzsteuer
|
-€
5.074,60
|
-€
3.371,95
|
-€
3.791,34
|
Körperschaftsteuer
|
€ 73.474,12
|
€ 1.815,59
|
€ 1.749,96
|
Kapitalertragsteuer
|
€ 64.395,83
|
€ 2.137,89
|
€ 5.836,72
Gegen diese
Bescheide hat die Bw. berufen und beantragt, die Bescheide dahingehend
abzuändern, dass die Schenkung der Eigentumswohnung an VN2 LG nicht die
Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung auslöst. In eventu stellte
die Bw. den Antrag auf Verschiebung eines Betrages in Höhe der stillen
Reserven der Eigentumswohnung als Veräußerungsgewinn auf das folgende
Veranlagungsjahr 1998. Weiters beantragte die Bw. die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung. Begründend führte die Bw. aus,
1977 habe Gründer sämtliche Geschäftsanteile an der Ü-GmbH,
die eine Eigentumswohnung mit der Adresse der_Wohnung, erworben. Die Ü-GmbH
sei in der Folge auf die GmbH- verschmolzen worden, deren Alleingesellschafter
wiederum Gründer gewesen sei. Die Bw. habe die Eigentumswohnung gegen ein
Entgelt von zuletzt 2.000,00 ATS monatlich an Gründer vermietet, der
dort seine Wochenenden und Urlaube verbrachte. Nach dem Tod des
Alleingesellschafters am 14.8.1988 erbte dessen einzige Tochter, Dr. VN NN ,
unter anderem den Geschäftsanteil an der Bw. und wurde deren
Geschäftsführerin. Die Bw. stellte nach Übernahme der
Geschäftsführung durch Dr. NN diese die "scheinhalber betriebene
Vermietung der Eigentumswohnung in Ort_ gänzlich ein". Die Eigentumswohnung
sei ab September 1988 ausschließlich für die privaten Zwecke von Dr.
NN verwendet worden. Die mit der Eigentumswohnung verbundenen Aufwendungen seien
weiterhin von der Bw. getragen worden. Mit Schenkungsvertrag vom
24.10.1996 habe die Bw., vertreten durch deren Geschäftsführerin Dr.
NN deren Lebensgefährten VN2 LG die Eigentumswohnung im Wege eines
Schenkungsvertrages übertragen. Mit Vertrag vom 18.2.1997
räumte VN2 LG seiner Lebensgefährtin Dr. NN unentgeltlich ein
lebenslanges Fruchtgenussrecht an der geschenkten Eigentumswohnung ein.
Dr. NN habe sich in diesem Vertrag verpflichtet, die gesamten auf die
Eigentumswohnung entfallenden Betriebs- und Erhaltungskosten sowie die Kosten
der Errichtung und Verbücherung dieses Vertrages zu übernehmen.
Tatsächlich seien die Betriebs- und Erhaltungskosten, die
Vertragserrichtungskosten, die Eintragungsgebühr sowie die Schenkungssteuer
von der Bw. bezahlt worden.
Nach Wiedergabe
der Feststellungen der Betriebsprüfung und Darstellung der in der Folge vom
Finanzamt erlassenen Bescheide erklärte die Bw., die Schenkung von
Vermögen durch eine Kapitalgesellschaft an eine dem Gesellschafter nahe
stehende Person wäre grundsätzlich eine steuerlich relevante
Vermögensverschiebung, welche die Folgen einer verdeckten
Gewinnausschüttung auslösen könne. Die steuerlichen Folgen einer
verdeckten Gewinnausschüttung hätten durch die Schenkung an VN2 LG am
24.10.1996 nur eintreten können, wenn die Eigentumswohnung der Bw. in
diesem Zeitpunkt noch wirtschaftlich zuzurechnen und Bestandteil des
Betriebsvermögens der Bw. gewesen sei. Würden
Wirtschaftsgüter von der Gesellschaft "für einen Anteilsinhaber"
angeschafft, so liege nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
bereits im Zeitpunkt der Anschaffung eine verdeckte Ausschüttung in
Höhe der Anschaffungskosten vor. Eine Anschaffung "für den
Anteilsinhaber" liege vor, wenn die Wohnung in besonderem Ausmaß auf die
konkreten Bedürfnisse des Anteilsinhabers ausgerichtet sei und von
vornherein eine betriebliche Veranlassung nicht unterstellt werden könne.
Der Anteilsinhaber sei in diesem Fall wirtschaftlicher Eigentümer des
primär in seinem Interesse angeschafften Wirtschaftsgutes. Die Bw.
habe 1977 die Anteile an der Ü-GmbH mit der "darin befindlichen
Eigentumswohnung in Ort " erworben, um mit dieser Gesellschaft zu verschmelzen.
wie aus der seinerzeitigen Anwaltskorrespondenz hervorgehe, sei diese
Vorgangsweise aus verkehrssteuerlicher Sicht vorteilhaft gewesen. Die von
Gründer entrichteten Mieteinnahmen hätten bei weitem nicht gereicht,
um die mit der Eigentumswohnung verbundenen Ausgaben zu decken. Gründer
habe die Eigentumswohnung ausschließlich für private Zwecke
verwendet. Diese sei ausschließlich in dessen Interesse als Wochenend- und
Urlaubsdomizil erworben worden. Deshalb sei bereits in der Anschaffung der
Eigentumswohnung eine verdeckte Gewinnausschüttung zu erblicken und habe
die Bw. daher kein wirtschaftliches Eigentum an der Eigentumswohnung besessen.
Die Gewinnausschüttung habe somit bereits im Jahr 1977 stattgefunden. Die
Schenkung der Wohnung im Jahr 1996 an VN2 LG habe "lediglich den Übergang
des grundbücherlichen Eigentums" dargestellt, aber nicht erneut eine
verdeckte Gewinnausschüttung bewirken können. Der Umstand, dass
Dr. NN einen gesellschaftsrechtlich "zumindest bedenklichen
Schenkungsvertrag unterfertigte und sich damit der
Geschäftsführerhaftung aussetzte, zeigt, dass sie die Eigentumswohnung
eher als ihr Eigenvermögen denn als Betriebsvermögen" der Bw.
betrachtet habe. Der Umstand, dass in den Jahren 1977 bis 1996 die Betriebs- und
Erhaltungskosten sowie die AfA und Zinsen von der Bw. getragen worden seien,
spreche nicht gegen diese Argumentation, weil die Bw. auch nach der Schenkung
die Aufwendungen weiter getragen habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe
auch bei Körperschaften eine außerbetriebliche Sphäre anerkannt.
Nach den Körperschaftsteuer-Richtlinien wäre bei Aufgabe einer
betrieblichen Nutzung und Aufnahme einer als Liebhaberei zu qualifizierenden
Fremdvermietung eine Entnahme anzunehmen. Spätestens ab der "Einstellung
der fiktiven Vermietung im September 1988 und der anschließenden
Privatnutzung durch die erbliche Tochter des bisherigen Alleingesellschafters"
liege eine Verlagerung aus dem Betriebsvermögen in die
außerbetriebliche Sphäre vor. Darauf wäre der Entnahmebestand
des § 6 Z 4 EStG anzuwenden gewesen, sodass es im Jahr 1988 zur
Gewinnrealisierung gekommen wäre. Durch die Schenkung an VN2 LG habe die
von der erlassenden Behörde (im Jahr 1997) angenommene "Gewinnrealisierung
daher nicht neuerlich ausgelöst werden" können. Selbst wenn
eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen würde, wäre der
gemeine Wert der Eigentumswohnung niedriger. Die Bewertung des Finanzamtes
gründe sich auf ein Gutachten des Immobiliensachverständigen Mag.
Schätzer_ zum 31.12.1997 sowie auf allgemeine Erkundigungen der
Betriebsprüferin über Liegenschaftskaufpreise im Raum Ort_. Im Zuge
der Betriebsprüfung sei seitens des Steuerpflichtigen ein Schreiben des mit
der Veräußerung der Eigentumswohnung durch VN2 LG beauftragten
Immobilienmaklers, Makler Immobilien, vorgelegt worden. Danach sei bei den
"Bauten", zu denen die geschenkte Eigentumswohnung zähle, im Hinblick auf
die schlechte Bauweise, die hohen Reparatur- und Betriebskosten und die nicht
mehr zeitgemäße Ausstattung (Substandard) lediglich ein Kaufpreis von
1,4 bis 1,6 Mio. ATS zu erzielen. Darüber hinaus sei "bei der Ermittlung
der Höhe einer verdeckten Gewinnausschüttung zu berücksichtigen,
dass die von der Bw. bisher getragenen Betriebs- und Erhaltungskosten entfallen.
Diese Ausgaben hätten im Durchschnitt der Jahre 1996 bis 1998
63.546,26 ATS betragen. Kapitalisiert mit 5,5 % Zinssatz über die vom
Immobiliensachverständigen Mag. Schätzer_ unterstellte technische
Restlebensdauer von 56 Jahren ergebe das (ohne Valorisierung) einen Barwert zum
31.12.1997 von 1.097.764,38 ATS. Die verdeckte Gewinnausschüttung
wäre daher im Wege des Vorteilsausgleiches um diese in der Zukunft
anfallenden Aufwendungen zu kürzen. Schließlich wendete die
Bw. ein, in den Jahren 1996 und 1997 sei ein Verlustabzug nicht zulässig
gewesen. Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 KStG unterstelle einen
Veräußerungsvorgang zu fremdüblichen Bedingungen.
Dementsprechend habe die Betriebsprüfung dem
körperschaftsteuerpflichtigen Einkommen einen gedachten
Veräußerungsgewinn hinzugerechnet. Gemäß
§ 117
Abs. 7 Z 2 EStG bestehe jedoch die Möglichkeit, die Verschiebung der
steuerlichen Erfassung eines Veräußerungsgewinnes auf das
Veranlagungsjahr 1998 insoweit zu beantragen, als ein Verlustabzug von einem bei
der Veranlagung für die Kalenderjahre 1996 und 1997 zu
berücksichtigenden Veräußerungsgewinn abzuziehen wäre. Der
Antrag auf Anwendung dieser Verschiebungsregel sei bereits im Rahmen der
Betriebsprüfung mitgeteilt worden und werde hiermit wiederholt.
Das Finanzamt
erließ hinsichtlich der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide, den
Körperschaftsteuerbescheid 1999 und die Kapitalertragsteuerbescheide 1998
und 1999 einen Mängelbehebungsauftrag. Als Mangel gewertet wurde das Fehlen
der Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, der
Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und der Begründung
angesehen.
Die Bw.
wiederholte in der Folge ihr Berufungsvorbringen.
Zu der Berufung
hat die Betriebsprüfung Stellung genommen und erklärt, durch die
Entscheidung des damaligen Alleingesellschafters Hr. Gründer- sei die
Wohnung in die Bücher aufgenommen und als Betriebsvermögen behandelt
worden. Der Entschluss, ein Wirtschaftsgut als gewillkürtes
Betriebsvermögen zu behandeln, werde durch die buchmäßige
Behandlung dokumentiert. Im Zuge der Betriebsprüfung sei auch argumentiert
worden, dass die Bw. die Wohnung in Ort für ihre Geschäfte und die
Knüpfung von Kontakten benötige. Bei der Betriebsprüfung der
Jahre 1988 bis 1990 sei die betriebliche Notwendigkeit der Wohnung in Ort nicht
beanstandet worden. Es sei zu keiner Änderung der Bemessungsgrundlage
für die Jahre 1988 bis 1990 gekommen. Zum Vorteilsausgleich wurde
angemerkt, dass es keinerlei vertragliche Vereinbarungen gebe. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass für zu Unrecht geltend gemachte Ausgaben ein
Vorteilsausgleich für "in Zukunft" wegfallende Ausgaben vorliege. Der Wert
der Liegenschaft in Ort sei in einem Gutachten ermittelt worden, das durch den
Sachverständigen Mag. Schätzer_ im Jahr 2001 zum Stichtag 31.12.1997
im Auftrag der Abgabepflichtigen erstellt worden sei. Das Eigentum am
Grundstück sei unbelastet an den Lebensgefährten der
Alleingesellschafterin VN2 LG übertragen worden. Das lebenslange
Fruchtgenussrecht für die Alleingesellschafterin Dr. VN NN sei erst
später eingeräumt worden. § 117 Abs. 7 Z. 2 EStG sehe eine
Verschiebung von Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinnen
ins Veranlagungsjahr 1998 vor. Da es sich um eine Ausschüttung handle, sei
die Bestimmung nicht anzuwenden.
Die Bw.
wiederholte ihr Vorbringen und erklärte, dass "die Stellung nehmende
Betriebsprüfung auch hinsichtlich der betrieblichen Veranlassung der
laufenden Aufwendungen nicht der Auffassung der Betriebsprüfung für
die Jahre 1988 bis 1990 gefolgt sei. Mit dem Hinweis auf die Aufnahme in die
Bücher und die Behandlung als "gewillkürtes Betriebsvermögen"
verkenne die Betriebsprüfung, dass ein derartiger Sachverhalt auch den vom
Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fällen zugrunde gelegen sei. Zu der
aufgeworfenen Frage, ob das Unterhalten der Eigentumswohnung in Ort als
Liebhaberei anzusehen sei, habe sich die Betriebsprüfung in ihrer
Stellungnahme ebenso wenig geäußert wie zur Frage des
Vorteilsausgleichs. Die Verschiebungsregel des § 117 Abs. 7 Z. 2 EStG sei
nach dem klaren Wortlaut des § 117a Abs. 2 EStG auch auf Gewinne aus der
Aufdeckung stiller Reserven bei Grundstücken und Gebäuden anzuwenden.
Im Falle einer unterpreisigen Veräußerung wäre ein
zusätzlicher Veräußerungsgewinn anzusetzen gewesen, der
verschiebbar gewesen wäre.
Das Finanzamt
erließ abweisende Berufungsvorentscheidungen.
Die Bw. brachte
dagegen "Berufung" ein, welche als Vorlageantrag anzusehen ist, wiederholte ihr
Berufungsvorbringen und stellte den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat.
Aus dem
Arbeitsbogen der Betriebsprüfung wird Folgendes festgestellt:
Mag.
Schätzer_, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter
Sachverständiger für Immobilienverwaltung und Immobilienvermittlung,
hat im Auftrag von Frau Dr. VN NN zum Stichtag 31.12.1997 ein Gutachten
über den Verkehrswert der gegenständlichen Eigentumswohnung
AdresseWohn erstellt. Diesem ist zunächst folgende Beschreibung zu
entnehmen: Die gegenständliche
Wohnung liegt in einer Wohnanlage am
AdrWhg in Ort
. Die Wohnanlage liegt auf der Sonnenseite in
unmittelbarer Stadtnähe, das Zentrum ist zu Fuß in
ca. 10 Minuten
erreichbar.
Die Wohnanlage
besteht aus 7 Wohnhäusern und ist eine Ferienappartementanlage mit nahezu
ausschließlich Freizeitwohnsitzen. Das Gebäude wurde in den Jahren
1971/72 errichtet bzw. fertig gestellt. Die Parifizierung erfolgte 1973. Der
Verkauf der einzelnen Einheiten erfolgte ab dem Jahr 1972. Die Häuser
befinden sich in einem durchschnittlichen äußeren Zustand. Die
Bausubstanz entspricht dem damaligen Stand der Technik, in Sachen
Energieeinsparung sind allerdings Investitionen in den nächsten Jahren
unabdinglich. Speziell die Fenster und die Außentüren entsprechen
nicht mehr dem Stand der Technik. Die Eindeckung des Gebäudes ist in Blech
ausgeführt, wobei teilweise die Eindeckung zu erneuern ist und auch eine
zeitgemäße Isolierung einzubringen wäre. Die Beheizung erfolgt
über eine zentrale Heizung mit Heizöl leicht, wobei eine Erneuerung
der Heizkörper in nächster Zeit bevorsteht. Das Gebäude ist an
das öffentliche Wasser- und Kanalnetz der Gemeinde
Ort_ angeschlossen. Die Stromversorgung
erfolgt durch die Stadtwerke Ort
. (es folgt eine Beschreibung
der Flächen). Die Wohnung liegt im
Erdgeschoß des Hauses E und ist nach Nordwesten ausgerichtet. Die
Einrichtung der Wohnung ist zum überwiegenden Teil seit der Errichtung der
Wohnanlage vorhanden. Es handelt sich großteils um eingebaute Möbel,
die gesamte Einrichtung ist in gepflegtem und gebrauchsfähigem Zustand. Die
Einrichtung ist aber nicht Gegenstand der Bewertung. Der Bodenwert
wurde mit 1.119.964,00 ATS bestimmt. Das Alter des Objektes wurde mit 25
Jahren, die technische Lebensdauer mit 81 Jahren angenommen, sodass sich eine
technische Restlebensdauer von 56 Jahren errechnet. Der
Sachverständige führte weiter
aus: Die Wohnung im Haus
Nr. liegt im Erdgeschoß direkt
oberhalb der Garagen. Es sind daher 4 Garagentore unterhalb der Wohnung,
welche eine merkbare Geräuschbeeinträchtigung darstellen. Die Garagen
sind überhaupt nicht wärmeisoliert, sodass im Winter die Beheizung
stark beeinträchtigt ist. Die Terrasse an der Westseite ist schon etwas
abgesenkt (ca. 10 cm), was eine beeinträchtigte Nutzung nach sich zieht. In
der Stützmauer der Terrasse sind die Müllkübel integriert, was in
den Sommermonaten auf der Terrasse phasenweise zu einer Geruchsbelästigung
führt. Die nordseitigen Räume sind nur im Hochsommer sonnenbestrahlt,
die westseitige Terrasse ist in Richtung Hahnenkamm und Zentrum ausgerichtet und
bietet einen wunderschönen Ausblick. Im Haus sind insgesamt 6 Wohnungen.
Alle Wohnungen verfügen über ein gemeinsames Stiegenhaus. Im Keller
sind Abstellräume. Die Wohnanlage wird von einem Hausmeisterehepaar
betreut. Sodann bestimmte der Sachverständige die
Gebäudewerte (für die Wohnung und die Garage) in Höhe von
2.713.200,00 ATS. Die den Wert negativ beeinflussenden Umstände wurden
mit 10 % angesetzt (sehr hohe Nebenkosten wegen Bausubstanz -
390.816,00 ATS) und ein Sachwert der Liegenschaft in Höhe von
3.517.348,00 ermittelt. Das Wohnrecht für Dr. VN NN wurde unter
Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4 %, einer fiktiven erzielbaren Monatsmiete
von 12.600,00 ATS und eines Sterbefaktors von 19.9680 in Höhe eines
Barwertes von 2.948.884,00 ATS ermittelt. Der fiktive Mietzins pro
Quadratmeter Nutzfläche wurde in Höhe von 140,00 angenommen, wobei der
Sachverständige anmerkte, dass der Mietzins für eine ganzjährige
Vermietung gerechnet werde, da in Ort in dieser Lage die Ferienwohnungen mit
mehr als 200,00 ATS pro m2 vermietet werden. Aufgrund der
dargestellten Annahmen gelangte der Sachverständige zu einem Verkehrswert
der Liegenschaft zum 31.12.1997 in Höhe von 568.464,00 ATS (Sachwert
minus Wohnrecht).
Im Arbeitsbogen
findet sich weiters ein Schreiben mit folgendem Inhalt:
Betrifft:
Wohnung Ort
Sehr
geehrter Herr LG
Lieber
VN2 !
Bezug
nehmend auf den Auftrag, Deine Wohnung in
OrtAdrBez zu verkaufen erlaube ich mir
Dich über die aktuelle Situation zu informieren. Nach 16
Besichtigungsterminen hat sich folgendes Bild
ergeben.
Die so genannten
"Bauten", in denen sich auch Deine
Wohnung befindet, sind in der Branche verschrieen wegen ihrer schlechten
Bauweise. Daraus ergeben sich hohe Reparatur- und Betriebskosten. Weiters sind
die Wohnungen nicht mehr den heutigen Erfordernissen entsprechend (Bäder-
und
Küchensituation).
Speziell
in Deiner Wohnung wurde seit 25 Jahren nichts mehr renoviert, sodass der jetzige
Zustand eher Substandard
entspricht.
Deine
ursprüngliche Preisvorstellung von 2,5 Mio ATS entspricht daher nicht mehr
dem reellen Marktwert.
Sollte
ich mich weiterhin um den Verkauf Deiner Wohnung bemühen, müsstest du
den Preis auf 1,4 bis 1,6 Mio ATS
reduzieren.
In Erwartung Deiner
geschätzten Stellungnahme verbleibe ich
Mit
freundlichen Grüßen
Makler
Makler
eh
Ort
, 02.06.2000
Gemäß
Punkt X. des Schenkungsvertrages vom 24.10.1996 sollte dessen Rechtswirksamkeit
durch die Genehmigung nach dem Bundesland Landesgrundverkehrsgesetz aufschiebend
bedingt sein.
Mit 18.2.1997
wurde Dr. VN NN durch VN2 LG das lebenslange Fruchtgenussrecht an der
gegenständlichen Wohnung eingeräumt, wobei dieses insofern
beschränkt war, als sich VN2 LG die Mitbenützung der gesamten
Nutzfläche der Wohnung und des Pkw-Abstellplatzes vorbehalten hat und Dr.
NN das Mitbenützungsrecht sowohl bücherlich wie auch
außerbücherlich nur mit Zustimmung des VN2 LG an Dritte Personen
übertragen durfte. Dr. NN verpflichtete sich dazu, die gesamten auf
die Wohnung entfallenden Betriebs- und Erhaltungskosten zur Gänze zu
bezahlen. Entgeltlichkeit wurde daher insoweit angenommen, als Dr. NN auch jenen
Teil der Betriebskosten übernommen hat, der zufolge der Mitbenützung
auf VN2 LG entfallen würde. Diese Eigenleistung wurde mit 1.500,00 ATS
monatlich festgesetzt, d.s. 18.000,00 ATS jährlich.
Den Akten des
Finanzamtes für Gebühren ist Folgendes zu entnehmen: Der Wert
der Gegenleistung der Einräumung des Wohnrechtes durch VN2 LG an Frau
Dr. NN wurde mit 270.000,00 ATS bewertet (Betriebskosten wie oben
für 15 Jahre) und die Gebühr entsprechend festgesetzt. Dem Akt ist
ferner zu entnehmen, dass die Wohnung als sog. "Freizeitwohnsitz" verwendet
werden durfte. In der Abgabenerklärung zur Bemessung der
Grunderwerbsteuer (auf Grundlage des Einheitswertes in Höhe von
345.279,00 ATS) wurde das Grundstück vom Notar als
"Mietwohngrundstück" bezeichnet. Die grundverkehrsbehördliche
Genehmigung wurde offenbar am 12. März 1997 erteilt und war 1997
rechtskräftig.
Das Finanzamt
Ort Ort2 hat aufgrund eines Ersuchens um Durchführung ergänzender
Ermittlungen folgende Auskünfte
erteilt: Beim Bezug habenden Objekt -
in Ort unter
Bauten bekannt - handelt es sich um ein
Bauobjekt mit einer Vielzahl von Eigentumswohnungen in exclusiv gelegener Lage
in der Nähe zum Schloss XY mit
angrenzendem Golfplatz. Die Bauten wurden 1971 und 1972 errichtet. Die Wohnungen
wurden seinerzeit als "gut/sehr gut + 15 %" mit ATS 2.472/m2 Nutzfläche
bewertet. Die Standardannahme war und ist "gut + 5 %" mit ATS 1.890,00/m2.
Sowohl im Bauakt als auch im Bewertungsakt ist kein Hinweis auf Baumängel
zu finden, es wurde dahingehend nie Berufung erhoben oder ein Antrag gestellt.
Als Errichterfirma konnte eine Firma Z
aus Ort3 erhoben werden, genauere Daten
gibt es leider auf Grund der langen Zeit nicht mehr.
Über weiteres Ersuchen teilte das Finanzamt Ort Ort2
mit, dass die 1.890,00 öS für die Einheitswertberechnung
herangezogen wurden und verdeutlichen sollten, dass die Wohnungen als "gut"
bewertet wurden. Ein Schreiben der Bewertungsstelle wurde beigelegt, welches die
Angaben bestätigte, weiters verschiedene Abgabenerklärungen, denen
Vergleichsverkaufspreise von Immobilien in derselben Anlage wie folgt zu
entnehmen waren:
|
Jahr
|
Anteil
|
Preis
|
durch
Zähler
|
Preis/Anteil
|
1994
|
95/4450
|
1.800.000,00
|
durch
95
|
18.947,37
|
1997
|
80/4450
|
2.950.000,00
|
durch
80
|
36.875,00
|
1999
|
74/4450
|
2.500.000,00
|
durch
74
|
33.783,78
|
1999
|
121/4450
|
4.000.000,00
|
durch
121
|
33.057,85
|
1999
|
81/4450
|
2.900.000,00
|
durch
81
|
35.802,47
|
2001
|
82/4450
|
3.500.000,00
|
durch
82
|
42.682,93
|
|
|
|
Summe
|
201.149,40
|
durch
Anzahl Verkäufe
|
|
6
|
pro
Anteil erzielt im Durchschnitt
|
33.524,90
|
|
|
|
|
|
Anteil
gegenständliche Immobilie
|
|
|
96/4450
|
33.524,90
|
mal
96
|
3.218.390,39
Der Bw. wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem wie
oben bekannt gegebenen Wert der Eigentumswohnung sowie den Angaben des
Finanzamtes Ort Ort2 eingeräumt.
Der Gewinn- und
Verlustrechnung 1996 der Bw. ist zu entnehmen, dass sich die in diesem Jahr
erzielten Leistungserlöse wie folgt aufgliedern:
|
Mieterlöse
10 %
|
120.000,00
|
ATS
|
Mieterlöse
20 %
|
55.000,00
|
ATS
|
|
175.000,00
|
ATS
Auch im Jahr
1995 wurden Leistungserlöse nur aus Vermietung erzielt. Mieterlöse
wurden auch 1997 bis zum Verkauf der Eigentumswohnung samt Garagenplatz mit der
Adresse Wohnung2 erzielt.
Die Berufungen
betreffend Umsatzsteuer 1997 bis 1999, Körperschaftsteuer 1999 und
Kapitalertragsteuer 1998 und 1999 wurden in der am 28. Mai 2008 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Berufung
betreffend Körperschaftsteuer 1997 und 1998:
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG idgF ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne
Bedeutung, ob das Einkommen - im Wege offener oder verdeckter
Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder - in anderer Weise
verwendet wird.
Verdeckte
Ausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen
Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an
Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre
Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Dabei kann die Zuwendung eines
Vorteils auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende
Person begünstigt wird. Eine verdeckte Ausschüttung ist daher auch
dann anzunehmen, wenn Dritte auf Grund eines Naheverhältnisses zum
Anteilsinhaber eine in der Anteilsinhaberschaft wurzelnde Zuwendung erhalten
(vgl. VwGH vom 1.3.2007, 2004/15/0096).
Streit besteht
gegenständlich zunächst darüber, ob durch die Schenkung einer in
Ort gelegenen, der Bw. gehörenden Eigentumswohnung im Jahr 1997 an den
Lebensgefährten der Gesellschafterin, somit an eine dieser nahe stehende
Person, wodurch das Vermögen der Bw., der stille Reserven entzogen wurden,
geschmälert wurde, eine verdeckte Ausschüttung an die Gesellschafterin
erfolgt ist.
Während
das Finanzamt eine nicht näher konkretisierte betriebliche Nutzung der
gegenständlichen Eigentumswohnung annimmt, erklärt die Bw., diese sei
zunächst zum Schein an den ersten Gesellschafter vermietet und seit 1988
ohne Entgelt von Dr. NN privat genutzt worden, weshalb spätestens ab dem
Jahr 1988 eine Verlagerung der Eigentumswohnung aus dem Betriebsvermögen
der Bw. in deren außerbetriebliche Sphäre vorliege. Darauf "wäre
der Entnahmebestand des § 6 Z 4 EStG anzuwenden gewesen, sodass es im Jahr
1988 zur Gewinnrealisierung gekommen wäre." Durch die Schenkung an VN2 LG
habe die Gewinnrealisierung nicht neuerlich ausgelöst werden
können.
Dazu wird
bemerkt, dass der im Gesellschaftsvertrag festgelegte Unternehmensgegenstand der
Bw. u.a. der Erwerb und die Verwaltung von Liegenschaften war. Die Bw. hat
Leistungserlöse in den Jahren 1995 bis 1997 lediglich aus der Vermietung
einer weiteren in ihrem Eigentum befindlichen Wohnung sowie einer Garage
erzielt. Die verschenkte Eigentumswohnung in Ort war nach dem Vorbringen der Bw.
weder ein besonders repräsentatives Gebäude noch speziell auf die
Wohnbedürfnisse des Gesellschafters abgestellt (vgl. VwGH vom 16.5.2007,
2005/14/0083), zumal die Wohnung als Zweitwohnsitz genutzt werden konnte und
laut Gutachten des Sachverständigen vermietet werden hätte
können. Der Verkauf von Wohnungen in derselben Anlage beweist, dass auch
ein Verkauf zu einem über den Anschaffungskosten liegenden Preis
möglich gewesen wäre. Dies trifft sogar zu, wenn man den von der Bw.
selbst angeführten niedrigeren Wert zugrunde legen würde. Die
exklusive Lage machte die Eigentumswohnung zu einer Immobilie, die jederzeit
Ertrag bringend genutzt werden hätte können. Von einer Liebhaberei
konnte daher weder hinsichtlich der Anschaffung noch der Übernahme der
laufenden Kosten die Rede sein. Der Gesellschaft wurden lediglich aufgrund der
Nichtbezahlung von Entgelten ab 1988 die aus einer Vermietung erzielbaren
Erträge entzogen.
Die
Gesellschafterin war durch die Nichtbezahlung von Entgelten nicht, wie die Bw.
ausführt, "wirtschaftliche Eigentümerin" der Immobilie geworden.
Wirtschaftlicher Eigentümer ist nämlich in der Regel der
zivilrechtliche Eigentümer. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist ein Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und
wirtschaftlichem Eigentum dann anzunehmen, wenn ein anderer als der
zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des
zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Veränderung,
Belastung, Veräußerung) auszuüben in der Lage ist und wenn er
zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss
Dritter von der Einwirkung auf die Sache, auch gegenüber dem
zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer, d.h. auf die Zeit der möglichen
Nutzung, geltend machen kann. Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen
Eigentums kommt besonderes Gewicht auch der Frage zu, wem die Chance von
Wertsteigerungen, wem das Risiko von Wertminderungen zukommt (vgl. VwGH vom
12.12.2007, 2006/15/0123).
Das der
Körperschaftsbesteuerung zugrunde liegende Trennungsprinzip bedingt
grundsätzlich die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen
Gesellschaft und Gesellschafter. Als Folge dessen kann auch das wirtschaftliche
Eigentum einer Gesellschaft an einem Wirtschaftsgut nicht schon im Hinblick auf
die Einflussmöglichkeit des (Allein)Gesellschafters in Frage gestellt sein
(vgl. VwGH vom 21.9.2006, 2006/15/0236).
Da die
Alleingesellschafterin gleichzeitig Geschäftsführerin war, konnte sie
die Eigentumswohnung nutzen. Eine Belastung oder Veräußerung
hätte sie jedoch nur in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin
der Bw. vornehmen können. Selbst wenn man annehmen würde, dass die
Eigentumswohnung der Bw. deren außerbetrieblichem Bereich zuzurechnen
wären, handelt es sich aufgrund des Trennungsprinzips um Vermögen der
Bw., auf das auch Gläubiger der Bw. Zugriff gehabt hätten, wenn diese
ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre. Dem entsprechend wurde die
Schenkung auch nicht durch die Gesellschafterin als solche, sondern durch die
Bw., vertreten durch Dr. NN als deren Geschäftsführerin vorgenommen.
Der Bw. ist daher auch die Chance von Wertsteigerungen und das Risiko von
Wertminderungen zugekommen.
Durch die
Entnahme der Eigentumswohnung erfolgte eine außerhalb der
gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene Zuwendung der Bw. an die
damalige Anteilsinhaberin. Das Einkommen der Körperschaft wurde vermindert
durch die Begünstigung einer der Anteilsinhaberin nahe stehende Person,
nämlich des Lebensgefährten. Die dadurch verwirklichte verdeckte
Ausschüttung war daher Dr. VN NN zuzurechnen.
Die Bw. hat
weiters bezüglich der Höhe der anzusetzenden verdeckten
Ausschüttung eingewendet, dass gemäß dem Schreiben des Makler im
Hinblick auf die schlechte Bauweise, die hohen Reparatur- und Betriebskosten und
die nicht mehr zeitgemäße Ausstattung
(Substandard) lediglich ein Kaufpreis von
ATS 1,4 bis 1,6 Mio. zu erzielen sei. Dieser Bewertung wird seitens des
Berufungssenates im Hinblick auf das vorliegende Sachverständigengutachten
und die bei zeitnahen Vergleichsverkäufen in der gegenständlichen
Anlage erzielten Veräußerungserlöse nicht gefolgt.
Erfahrungsgemäß bestimmen der Erhaltungszustand der Bausubstanz und
die Lage den Preis, wenn nicht besondere Umstände vorliegen. Das Gutachten
des Sachverständigen ist begründet und berücksichtigt auch
Wertminderungen.
Die Bw.
verweist auf jährliche Betriebs- und Erhaltungskosten in Höhe
63.546,26 ATS im Durchschnitt der Jahre 1996 bis 1998. Die Umlegung dieser
Kosten, kapitalisiert mit einem Zinssatz von 5,5 % auf die "unterstellte
technische Restlebensdauer von 56 Jahren" ergebe einen Barwert zum 31.12.1997
von 1.097.764,38 ATS. Die verdeckte Gewinnausschüttung sei im Wege
eines Vorteilsausgleiches um diese in der Zukunft anfallenden Aufwendungen zu
kürzen.
Die in den
Jahren 1996 bis 1998 angefallenen, von der Bw. gemeinsam angeführten
Betriebs- und Erhaltungskosten lassen ohne genaue Aufgliederung und Darlegung
des künftigen Bedarfes keinen Schluss auf die zukünftig anfallenden
Kosten zu. Darüber hinaus vertritt der Berufungssenat die Auffassung, dass
Betriebskosten den Veräußerungserlös einer Immobilie nur
schmälern, wenn diese übermäßig hoch sind, was
gegenständlich nicht nachgewiesen wurde, und dass erhöhte
Erhaltungskosten bereits bei der Erstellung des Gutachtens berücksichtigt
wurden. Das Gutachten hat für "sehr hohe Nebenkosten wegen Bausubstanz"
einen Betrag von 390.816,00 ATS Wert mindernd angesetzt.
Die
tatsächlich erfolgten Veräußerungen in derselben Anlage lassen
einen Schluss auf die erzielbaren Erlöse zu, wobei der erste Verkauf im
Jahr 1994 vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfolgt
ist. Errechnet man einen Mittelwert aus allen Grundstücksverkäufen von
1994 bis 2001 (unter Berücksichtigung des höchsten und des geringsten
Preises) so errechnet sich ein Mittelwert von rund 33.500,00 ATS pro
Anteil, wobei die Preise von 1997 bis 1999 annähernd stabil waren. Dies
entspricht bei 96 Anteilen der gegenständlichen Immobilie einem Wert von
rund 3.200.000,00 ATS. Nach Ansicht des Berufungssenates liegt daher in
dieser Höhe eine verdeckte Ausschüttung vor. Diese hat sich,
vermindert um den in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Buchwert, auf
den handelsrechtlichen Gewinn der Bw. ausgewirkt, weshalb
außerbilanzmäßig eine Korrektur in dieser Höhe zu erfolgen
hatte.
Gemäß
§ 117 Abs. 7 Z. 1 EStG (Verfassungsbestimmung) ist bei der Veranlagung
für die Jahre 1996 und 1997 ein Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 und 7) nicht
zulässig. In den Kalenderjahren 1989 und 1990 entstandene Verluste sind,
soweit sie nicht bis zur Veranlagung 1995 abgezogen worden sind, zu je einem
Fünftel bei den Veranlagungen der Jahre 1998 bis 2002 abzuziehen.
Gemäß
§ 117 Abs. 7 Z. 2 EStG kann der Steuerpflichtige in Fällen, in denen
ein Verlust aus vorangegangenen Jahren von einem bei der Veranlagung für
die Kalenderjahre 1996 oder 1997 zu berücksichtigenden
Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinn abzuziehen wäre,
beantragen, dass die steuerliche Erfassung des betreffenden
Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinnes insoweit auf das
Veranlagungsjahr 1998 verschoben wird.
Gemäß
§ 117a Abs. 2 EStG ist § 117 Abs. 7 Z. 2 auch auf Gewinne aus der
Aufdeckung stiller Reserven bei Anteilen an einer Körperschaft von mehr als
10 % sowie bei Grundstücken und Gebäuden anzuwenden, wenn in all
diesen Fällen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 vorliegen. Eine
Verschiebung der steuerlichen Erfassung schließt die Anwendung des §
12 aus.
Gemäß
§ 6 Z 4 EStG idgF sind Entnahmen mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme
anzusetzen.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 EStG idgF konnten, wenn Anlagevermögen
veräußert wurde, die dabei aufgedeckten stillen Reserven von den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder den Teilbeträgen der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des § 10 Abs. 7 zweiter Satz
des im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder
hergestellten Anlagevermögens abgesetzt werden. Stille Reserven sind die
Unterschiedsbeträge zwischen den Veräußerungserlösen und
den Buchwerten der veräußerten Wirtschaftsgüter.
Gemäß
§ 12 Abs. 2 EStG idgF war eine Übertragung nur zulässig,
wenn 1. das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der
Veräußerung mindestens sieben Jahre zum Anlagevermögen dieses
Betriebes gehört hat und 2. das Wirtschaftsgut, auf das stille
Reserven übertragen werden sollen, in einer inländischen
Betriebsstätte verwendet wurde; § 10 Abs. 2 letzter Satz war
anzuwenden. Die in Z 1 genannte Frist betrug 15 Jahre für
Grundstücke oder Gebäude, auf die stille Reserven übertragen
wurden und für Gebäude, die nach § 8 Abs. 2 abgeschrieben
wurden.
Die Bw. hat die
Anwendung der Verschiebungsregel beantragt. Die Betriebsprüfung hat in
ihrer Stellungnahme die Anwendung der Verschiebungsregel abgelehnt. Dem ist das
Finanzamt gefolgt.
Der
Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz 1996 (ÖStZ 7/96) ist zu
entnehmen, dass zur Herstellung der Liquidität für den Bundeshaushalt
bereits für die Jahre 1996 bis 1998 (richtig: 1996 und 1997) bei der
Veranlagung für diese Jahre kein Verlustabzug zulässig sein sollte.
Der Abzug von Verlusten aus den Jahren 1989 und 1990 sollte auf das Jahr 1998
verschoben werden und eine Fünfjahresverteilung vorgesehen werden, der
Abzug später entstandener Verluste sollte sich verschieben; diese Verluste
sollten in Hinkunft zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden
können. Die Sonderregelung des § 117 Abs. 7 Z. 2 EStG sollte
gewährleisten, dass Verlustvorträge, die in den Jahren 1996 und 1997
gegen Gewinne aus der Veräußerung oder der Beendigung eines Betriebes
vorgetragen werden könnten, nicht bleibend verloren gehen.
Die
Einfügung des § 117a Abs. 2 EStG wurde im Begutachtungsentwurf zum
Abgabenänderungsgesetz 1996 (ÖStZ 22/96) damit begründet, dass
die im Strukturanpassungsgesetz im Zusammenhang mit der Sistierung der
Verlustvorträge für die Jahre 1996 und 1997 vorgesehene Verschiebung
von "Sondergewinnen" in das Jahr 1998 auf weitere Fälle der Aufdeckung
qualifizierter stiller Reserven ausgeweitet werden sollte. Als solche sollten
stille Reserven aus der Veräußerung von Grundstücken samt
Gebäuden sowie von umfangreicheren Gebäuden gelten, die über
einen längeren Zeitraum (Maßstab sollte die Behaltefrist des §
12 Abs. 2 sein) angesammelt wurden. Sollte von dieser neu eröffneten
Verschiebungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden, sollte ein weiterer
Aufschub der Steuerpflicht im Wege der Bildung einer steuerfreien
Übertragungsrücklage nach § 12 Abs. 5 im Jahr 1998 ausgeschlossen
werden.
Im
gegenständlichen Fall wurde die Entnahme, vermindert um den bereits
berücksichtigten Buchwert, außerbilanzmäßig dem Gewinn der
Bw. hinzugerechnet und dadurch der Gewinn erhöht. Bei der Hinzurechnung
handelt es sich um aufgedeckte stille Reserven eines Grundstückes bzw.
Gebäudes.
Obwohl keine
Veräußerung erfolgt ist, wurde die Entnahme durch die Bestimmung des
§ 6 Z 4 EStG idgF im gegenständlichen Fall wie eine
Veräußerung behandelt, weil der angesetzte Teilwert der
Eigentumswohnung dem Verkehrswert entspricht, der bei einer fremdüblichen
Veräußerung bezahlt worden wäre. Die Folgen der verdeckten
Ausschüttung auf den Gewinn der Bw. sind daher dieselben wie im Falle einer
Veräußerung. Die Bestimmung des § 117a Abs. 2 EStG ist
daher nach Ansicht des Berufungssenates in verfassungskonformer Interpretation
analog auf die erfolgte Entnahme anzuwenden.
Der Berufung
hinsichtlich Körperschaftsteuer 1997 konnte daher hinsichtlich der
Höhe des Hinzurechnungsbetrages teilweise stattgegeben und dem Antrag auf
Verschiebung der Besteuerung des dadurch entstandenen Gewinnes in das
Kalenderjahr 1998 entsprochen werden.
Die
Besteuerungsgrundlagen der Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 und
1998 waren entsprechend anzupassen.
Berufung
betreffend Kapitalertragsteuer 1997:
Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG idgF wird bei inländischen Kapitalerträgen (Abs.
2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren
(Abs. 3) die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben
(Kapitalertragsteuer).
Gemäß
§ 93 Abs. 2 Z. 1 lit. a EStG idgF liegen inländische
Kapitalerträge vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz,
Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder Zweigstelle im Inland eines
Kreditinstituts ist und es sich um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und
sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung handelt.
Gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG idgF ist der Empfänger der Kapitalerträge der
Schuldner der Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug
einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die
Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Bezüglich
des Vorliegens einer verdeckten Ausschüttung wird auf die Begründung
betreffend Körperschaftsteuer 1997 verwiesen. Da lediglich das Vorliegen
einer verdeckten Ausschüttung und deren Höhe strittig ist - nicht
jedoch der Steuersatz - und der Berufungssenat der Bw. dem Grunde nach nicht
gefolgt ist, kann eine weitergehende Begründung entfallen. Die
Bemessungsgrundlage der Kapitalertragsteuer war jedoch der Höhe nach dem
festgestellten fremdüblichen Preis der entnommenen Eigentumswohnung in
Höhe von 3.200.000,00 ATS anzupassen.
Der Berufung
konnte daher hinsichtlich Kapitalertragsteuer 1997 teilweise stattgegeben
werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Die Bemessungsgrundlagen
für die Körperschaftsteuer 1997 und 1998 wurden wie folgt
berechnet:
|
1997
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb laut Bescheid
|
3.106.103,00
|
abzüglich
Korrektur (Wert der Wohnung in Ort statt
3,5 nunmehr
3,2
Mio.)
|
-300.000,00
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb laut UFS
|
2.806.103,00
|
Verschiebung
der stillen Reserven laut Antrag
|
-2.555.500,00
|
Einkommen
|
250.603,00
|
|
d.s.
€ 18.212,03
|
Kontrollrechnung:
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb laut Erklärung
|
255.103,00
|
Vorsteuerkürzung
|
-4.500,00
|
zu
versteuerndes Einkommen
|
250.603,00
|
|
|
1998
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb laut Bescheid
|
-429.168,00
|
Verschiebung
der stillen Reserven laut Antrag
|
2.555.500,00
|
Einkommen
|
2.126.332,00
|
|
d.s.
€ 154.526,57
Die Bemessungsgrundlagen
für die Kapitalertragsteuer 1997 und die Kapitalertragsteuer 1997 betragen
daher insgesamt:
|
Kapitalertragsteuer
1997
|
|
laut
Bescheid
|
|
Korrektur
vA
|
laut
UFS
|
3.544.422,10
|
ATS
|
-300.000,00
|
3.244.422,10
|
257.583,20
|
EUR
|
-21.801,85
|
€ 235.781,35
|
|
|
|
|
KESt
25 %
|
|
|
laut
UFS
|
|
|
|
|
886.105,53
|
ATS
|
|
811.105,53
|
64.395,80
|
EUR
|
|
€
58.945,34
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Wien, am 5.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0719-W/05
- Stammnummer
- 35022
- Gültig
- 05.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF