Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0152-G/08
Keine Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmen ohne rechtzeitige Einreichung von Originalrechnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0152-G/08vom 30.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dem Antrag auf Vorsteuererstattung sind die Rechnungen im Original beizulegen.
Das Nachreichen von Rechnungen bzw. von Kopien verschafft keinen Anspruch auf Vorsteuererstattung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der DGmbH, vom 25. Jänner 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 11. Jänner 2008
betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit amtlichem Vordruck U5 vom 1.6.2007, beim Finanzamt
eingelangt am 8.6.2007, begehrte die Berufungswerberin (Bw.) die Erstattung von
Vorsteuern für den Zeitraum 7/04 - 12/06 von insgesamt 16.331,14 €.
Aus der beigelegten Aufstellung ist ersichtlich, dass auf das Streitjahr 2006
ein Betrag von 4.147,23 € entfällt. Davon wurden vom Finanzamt nach
einem Vorhalteverfahren Vorsteuern für das Jahr 2006 in Höhe von
3.223,12 € in einem berichtigten Bescheid vom 29. Jänner 2008
anerkannt. Der darüber hinausgehende Betrag von 924,11 € habe nicht
anerkannt werden können, so das Finanzamt in der Bescheidbegründung,
da - unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 der VO BGBl. 279/1995 - eine Erstattung
von Vorsteuer grundsätzlich nur bei Vorliegen der Originalbelege
möglich sei. Die Berücksichtigung von neu ausgestellten Rechnungen und
Zweitschriften sei nicht zulässig.
Mit der dagegen eingebrachten Berufung wurde eine Rechnung
im Original sowie sieben Rechnungskopien, auf denen der Rechnungsaussteller am
11.2.2008 bestätigte, dass diese mit dem Original übereinstimmten,
vorgelegt. Weiters wurde durch die Bw. vorgebracht, dass die Originale der Bw.
nicht zugegangen seien. Den Verlust der Originale habe sie nicht zu verschulden.
Es bestehe auch nicht die Gefahr, dass weitere Vergütungsanträge
für diese Rechnungen gestellt würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die
Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer
geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995, sind dem Erstattungsantrag die Rechnungen
und die Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer im Original
beizufügen.
Gemäß Artikel 3 Buchstabe a) der Achten
Richtlinie des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren
zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige
Steuerpflichtige (79/1072/EWG) - muss ein in Artikel 2 genannter
Steuerpflichtiger, der im Inland keine Gegenstände liefert oder
Dienstleistungen erbringt, um die Erstattung zu erhalten, bei der in Artikel 9
bezeichneten zuständigen Behörde nach dem in Anhang A angeführten
Muster einen Antrag stellen, dem die Originale der Rechnungen oder
Einfuhrdokumente beizufügen sind. Die Mitgliedstaaten stellen den
Antragstellern eine Erläuterung zur Verfügung, die auf jeden Fall die
Mindestinformationen laut Anhang C enthalten muss.
Laut Anhang C Buchstabe H der vorhin zitierten Richtlinie
sind dem Antrag die Originale der Rechnungen bzw. Einfuhrdokumente
beizufügen, auf denen die Beträge der Mehrwertsteuerbelastung des
Antragstellers aufgeführt sind.
Die Verpflichtung, dem Erstattungsantrag die
Originalrechnung beizufügen, ergibt sich auch aus Artikel 7 Absatz 3 der
Achten Richtlinie, wonach die "zuständige Behörde ... jede Rechnung
und jedes Einfuhrdokument mit ihrem Sichtvermerk [versieht], damit diese nicht
für einen weiteren Antrag dienen können, und ... sie dem
Steuerpflichtigen binnen einem Monat zurück [gibt]".
Der EuGH hat im Urteil vom 11. Juni 1998, C-361/96
(Société générale) auf die Vorlagefrage des
Finanzgerichtes Köln bezüglich der Auslegung des Art. 3 Buchstabe a)
der 8. EG-RL geantwortet, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt sei, in
seinem innerstaatlichen Recht die Möglichkeit vorzusehen, dass ein nicht im
Inland ansässiger Steuerpflichtiger bei von ihm nicht zu vertretendem
Abhandenkommen einer Rechnung oder eines Einfuhrdokuments den Nachweis seines
Erstattungsanspruches durch Vorlage einer Zweitschrift der Rechnung oder des
fraglichen Einfuhrdokuments führt, wenn der dem Erstattungsantrag zugrunde
liegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, dass weitere
Erstattungsanträge gestellt werden.
Dazu haben Haunold, Tumpel, Widhalm in SWI 1998, 387 in
einer Glosse zur österreichischen Rechtslage Nachstehendes festgestellt:
"Nach § 3 Abs. 1 der VO BGBl. Nr. 279/1995 sind für eine Erstattung
von Vorsteuern an ausländische Unternehmer ebenfalls die Rechnungen bzw.
Belege im Original beizufügen (vgl. dazu ausführlich Haunold-Widhalm,
ÖStZ 1995, 235ff). Für inländische Unternehmer kann der
Vorsteuerabzug allerdings auch im Schätzungsweg vorgenommen werden, wenn
als erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer entsprechende
Vorsteuern in Rechnung gestellt wurden [vgl. VwGH 13.12.1977, 1374/77; VwGH
15.6.1988, 84/13/0279; vgl. dazu auch Ruppe, UStG-Kommentar (1995), § 12,
Tz 48]. In Fällen, in denen ein Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat
eine Rechnung ohne sein Verschulden verliert und die mit dem Sachverhalt, mit
dem sich der EuGH im vorliegenden Urteil beschäftigt hat, vergleichbar
sind, müsste auf Grund des Diskriminierungsverbotes des Art. 6 EGV eine
Schätzung von Vorsteuern entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des
§ 3 Abs. 1 VO BGBl. Nr. 279/1995 ebenfalls möglich sein, sofern das
Vorliegen einer Rechnung glaubhaft gemacht werden kann".
Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte Rechtslage
konnte der Berufung aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden
sein:
Im berufungsgegenständlichen Fall wurden die für
die Geltendmachung der Vorsteuern im Rahmen des Erstattungsverfahrens
grundsätzlich zwingend erforderlichen Originalrechnungen nicht vorgelegt.
Der nach der Auslegung des EuGH im vorhin zitierten Urteil vertretbare
außergewöhnliche Ausnahmefall (vgl. auch Kolacny-Caganek, UStG 1994,
Kurzkommentar, Wien 2005, § 21, Anm 28), nämlich, dass das
Abhandenkommen der Originalrechnungen vom Antragsteller nicht zu vertreten sei,
wurde nicht nachgewiesen. Die diesbezüglichen Bestätigungen des
Rechnungsausstellers, dass die Nachdrucke gleichlautend mit den Originalen
seien, belegen weder, dass die Originalrechnungen der Bw. nicht zugegangen
seien, noch dass deren Verlust nicht von der Bw. zu verantworten sei.
Es widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens
und erscheint auch im wirtschaftlichen Ablauf völlig unwahrscheinlich, dass
bei einer Tankmenge von rund 7500 Litern über den Zeitraum von 10 Monaten
der Bw. gegenüber keine Originalbelege ausgestellt wurden. Dass
Originalbelege ausgestellt wurden, wird durch den Vermerk des
Rechnungsausstellers auf den Kopien bestätigt. Warum diese nicht der Bw.
ausgehändigt sein sollen bzw. wer diese erhalten hat bleibt im Unklaren. In
der Berufung wurde dazu auch keinerlei Erklärung abgegeben.
Somit erübrigt sich die Prüfung der weiteren vom
EuGH geforderten Bedingungen, wonach der dem Erstattungsantrag zugrunde liegende
Vorgang zweifelsfrei stattgefunden haben und in Anbetracht der Umstände
feststehen muss, dass die Gefahr weiterer Erstattungsanträge nicht gegeben
ist. Wobei zu letzterem Erfordernis festgehalten werden muss, dass durch den
ungeklärten Verbleib der Originalbelege sehr wohl von der Gefahr
ausgegangen werden muss, dass diese in anderen Erstattungsverfahren verwendet
werden könnten.
Die Im Zuge des Vorhalteverfahrens vorgelegten berichtigten
Rechnungen enthalten keinen Hinweis zu den Originalen bzw. deren Verbleib,
sondern lassen lediglich erkennen, dass ihnen die angefertigten Nachdrucke
zugrunde liegen.
Zur Rechnung Nr. 26000338, welche erst im Zuge des
Berufungsverfahrens vorgelegt worden ist, ist anzumerken, dass diese zwar eine
Originalrechnung darstellt, jedoch sieht der unabhängige Finanzsenat diese
Vorlage als verspätet an, da nach der oben zitierten Verordnung die Belege
zeitgleich mit dem Erstattungsantrag spätestens am 30.6. des Folgejahres,
für das die Erstattung beantragt wird, beim Finanzamt eingereicht werden
müssen. Dieses materiellrechtliche Erfordernis wurde aber nicht
erfüllt, sodass die Vorsteuer auf Grund der nachgereichten Rechnung nicht
berücksichtigt werden konnte.
Graz, am 30.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
Vorsteuererstattung an ausländische UnternehmenFehlen von Originalrechnungenverspätetes Einreichen von Rechnungskopien
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0152-G/08
- Stammnummer
- 35021
- Gültig
- 30.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF