Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0173-I/08
Hinzurechnung von € 8.000.- verfassungswidrig ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0173-I/08vom 30.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch RA, vom
31. März 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
17. März 2008 betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerber (Bw.) unterliegt der beschränkten
Steuerpflicht, weshalb von der Vorinstanz unter Berufung auf § 102 Abs. 3
EStG bei der Einkommensteuerveranlagung 2007 dem Einkommen ein Betrag von €
8.000.- hinzugerechnet wurde (Bescheid vom 12.3.2008).
Gegen den angeführten Bescheid erhob die Bw. form- und
fristgerecht Berufung.
In der Berufungsschrift, die in den Antrag mündet, den
Bescheid dahingehend abzuändern, dass bei der Steuerberechnung von der
Hinzurechnung des Betrages von € 8.000.- Abstand genommen und die ESt mit
Null festgesetzt wird, wird begründend vorgebracht:
Die Hinzurechnungsvorschrift des § 108 Abs. 3 EStG
1988 sei verfassungswidrig, da sie gegen den Gleichheitsgrundsatz
verstoße. Es bestehe kein sachlich gerechtfertigter Grund,
beschränkt Steuerpflichtige bei der ESt- Berechnung schlechter zu stellen
als unbeschränkt Steuerpflichtige. Der Hinzurechungsbetrag von
€ 8.000.- sei sachlich nicht gerechtfertigt . Es handle sich um einen nicht
nachvollziehbaren Pauschalbetrag. Im berufungsgegenständlichen Fall
führe die Hinzurechnung des Betrages von € 8.000.- bei einem Einkommen
von € 5.633,16.- zu einer ESt von € 1.369,71.-, was einem Steuersatz
von ca. 24 % entspreche. Ein derartiger Steuersatz bei einem derartig geringen
Einkommen sei dem Gesetz "grundsätzlich nicht zu entnehmen".
Die Vorinstanz legte die Akten ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung unmittelbar an den Unabhängigen Finanzsenat
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 102 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
"Die Einkommensteuer ist bei beschränkt
Steuerpflichtigen gemäß
§ 33 Abs. 1 mit der Maßgabe zu
berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von € 8.000.- hinzuzurechnen ist.
"
Bei der angeführten Norm handelt es sich um eine
zwingende Bestimmung.
Die Vorinstanz hat die angeführte Norm im
berufungsgegenständlichen Fall bei der Berechnung der Einkommensteuer
korrekt angewendet, weshalb der angefochtene Bescheid vom 12.3.2008 der Sach-
und Rechtslage entspricht.
Hinsichtlich der in der Berufung behaupteten
Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 102 Abs. 3 EStG 1988 ist
festzuhalten, dass der Unabhängige Finanzsenat als Verwaltungsbehörde
an die gehörig kundgemachten Gesetze und Verordnungen gebunden ist und es
ihm verwehrt ist, Normen auf ihre Verfassungskonformität hin zu
überprüfen. Für eine derartige Überprüfung ist
der Verfassungsgerichtshof zuständig.
Der Berufung musste daher ein Erfolg verwahrt
bleiben.
Innsbruck,
am 30. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 102 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0173-I/08
- Stammnummer
- 35013
- Gültig
- 30.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF