Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2053-W/07
Nachweis der Privatfahrten bei Dienstgeber eigenem PKW
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2053-W/07vom 30.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des Bw., vertreten durch Lang Kurz Pollross & Partner,
Steuerberatungskanzlei, 7121 Weiden am See, Wiesengasse 2, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2003 und 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist im streitgegenständlichen
Zeitraum Angestellter der Fa. A. und bezog Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Für die Ausübung seiner Tätigkeit
wurde ihm ein firmeneigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt. Für
die Benützung dieses Firmen-Pkw für private Zwecke wurde vom
Arbeitgeber ein Sachbezug nach § 4 Abs 1 der Verordnung des BM
für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter
Sachbezüge angesetzt.
1. Einkommensteuer
für das Jahr 2003:
In der Beilage zur Einkommensteuer für das Jahr 2003
beantragte der Bw nachstehende Werbungskosten:
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Reisekosten
lt. Aufstellung
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€ 4.609,60
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Abzügl.
Ersätze lt. A.
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€ 1.301,38
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€ 3.308,22
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Privatfahrten
mit dem Firmenauto
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Anteil lt.
Lohnzettel € 484,55:2x12
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€ 2.907,30
|
Werbungskosten
2003
|
€ 6.215,52
Beigelegt wurden auch die handschriftlichen Zeitnachweise
für die Monate Jänner bis Dezember 2003 aus denen ersichtlich ist,
wann der Bw im Büro und an welchen Tagen er auf Reisen gewesen ist.
Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2003 datiert vom 23. Februar 2006 wurden Werbungskosten in Höhe von
€ 5.588,48 anerkannt. Begründend wurde auf die
diesbezügliche (telefonische) Besprechung verwiesen.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2007 teilte der Bw mit, dass
er neben den angeführten Privatfahrten keinerlei sonstige Privatfahrten
tätigen würde, da er einen eigenen PKW besitze und legte die
Fahrtenbücher betreffend Privatfahrten für die Jahre 2003 und 2004
bei.
Die oa Fahrtenbücher in den Jahren 2003 und 2004
wurden auszugsweise wie folgt geführt:
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Datum
|
von
|
nach +
retour
|
Zweck
|
Kilometer
|
03.01.2003
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H.
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B.
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Anreise
Büro
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36
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07.01.2003
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"
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"
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"
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36
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08.01.2003
|
"
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"
|
"
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36
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09.01.2003
|
"
|
"
|
"
|
36
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10.01.2003
|
"
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"
|
"
|
36
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14.01.2003
|
"
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"
|
"
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36
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16.01.2003
|
"
|
"
|
"
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36
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17.01.2003
|
"
|
"
|
"
|
36
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27.01.2003
|
"
|
"
|
"
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36
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28.01.2003
|
"
|
"
|
"
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36
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17.02.2003
|
"
|
"
|
"
|
36
|
usw.
|
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|
Mit Bescheid vom 22. Februar
2007 wurde der oa Bescheid vom 23. Februar 2006 gemäß
§ 299
Abs 1 BAO aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben könne, wenn
der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweisen würde.
Mit gleichem Datum erging ein neuer Sachbescheid, mit
welchem Werbungskosten in Höhe von € 2.707,80 anerkannt worden
sind. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anzahl der privat
gefahrenen Kilometer nicht überprüft hätten werden können,
da kein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorgelegt worden
sei. Im vorgelegten Zeitnachweis seien weder Kilometer angeführt, noch
eventuelle Privatfahrten an Wochenenden und Urlaub ausgewiesen.
2. Einkommensteuer
für das Jahr 2004:
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2004 beantragte der Bw ua nachstehende Werbungskosten:
|
Privatfahrten
mit dem Firmenauto
|
|
Anteil lt.
Lohnzettel € 484,55:2x12
|
€ 2.907,30
Beigelegt wurden - wie auch im Jahr 2003 - die
handschriftlichen Zeitnachweise für die Monate Jänner bis Dezember
2004 aus denen ersichtlich ist, wann der Bw im Büro und an welchen Tagen er
auf Reisen gewesen ist.
Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 datiert vom 22. Februar 2007
wurden Werbungskosten in Höhe von € 3.589,62 anerkannt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Anzahl der privat gefahrenen
Kilometer nicht überprüft hätte werden können, da kein
ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorgelegt worden sei. Im
vorgelegten Zeitnachweis seien weder Kilometer angeführt, noch eventuelle
Privatfahrten an Wochenenden und Urlaub ausgewiesen worden.
Mit Eingabe vom 8. März 2007 erhob der steuerliche
Vertreter des Bw gegen die o a Bescheide Berufung. Begründend wurde
ausgeführt, dass der Bw - wie in der Vorhaltsbeantwortung vom 19. Februar
2007 bereits ausgeführt - mit dem Firmen PKW keinerlei weitere
Privatfahrten durchführen würde, da es auch einen Privat-PKW geben
würde, der für Privatfahrten verwendet werden würde.
Laut Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2001, Zl 2001/15/0191
sei nicht nur ein Fahrtenbuch als geeigneter Nachweis für die Privatfahrten
entscheidend, sondern wie im vorliegenden Fall auch der bereits vorgelegte
Zeitnachweis für 2003 und 2004, als Nachweis zulässig. Anbei legte der
steuerliche Vertreter noch einmal die Fahrten des Bw bestätigt vom
Arbeitgeber des Bw bei. Der Bw sei für das Gebiet C. und D. zuständig.
Fahrten würden dorthin über PKD durchgeführt werden.
Abschließend wurde um Korrektur des Sachbezugswertes
laut den Erstanträgen ersucht. Bei negativer Entscheidung werde um Vorlage
der Berufung an die nächst höhere Instanz ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidungen jeweils datiert vom 4.Juni
2007 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt, dass die vom Bw im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen
nicht als anzuerkennender Nachweis der Aufzeichnungen der Privatfahrten mit dem
Firmen PKW gewertet werden könnten, da die Aufzeichnungen lediglich den Tag
und den Ort und den Zweck der Fahrt nicht jedoch auch nur einen Kilometerstand
aufweisen würden. Weiters sei nicht erkennbar aufgrund welcher Grundlage
die Innendiensttage, und um diese müsse es sich laut Tätigkeitsbild
handeln, festgestellt worden seien und aufgrund welcher Unterlagen diese
Privatfahrten vom Dienstgeber als solche bestätigt worden seien.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2007 beantragte der steuerliche
Vertreter des Bw die Vorlage der Berufung an die nächste Instanz.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
die Innendiensttage eindeutig aus den vorgelegten Zeitnachweisen, die ja
zugleich auch einen Reisebericht darstellen würden, ersichtlich seien. Auch
seien die Privatfahrten ins Büro und retour seitens des Dienstgebers
bestätigt worden. Anbei werde noch eine Leasing-Fuhrparkinformation der E.
betreffend der durchgeführten Autoserviceleistungen mit
Kilometerständen ab 11/2002 vorgelegt, wonach bis 12/2005 157.627 km in 3
Jahren gefahren worden seien. Weiters wurde noch einmal auf das Erkenntnis des
VwGH vom 18.12.2001, Zl 2001/15/0191 verwiesen.
Im Zuge des Verfahrens vor dem UFS wurde der Dienstgeber
des Bw mit Schreiben vom 10. März 2008 gebeten bekannt zugeben, auf
welcher Grundlage die privat gefahrenen Kilometer des Bw mit dem Firmenauto in
den Jahren 2003 und 2004 bestätigt worden seien.
Mit Schreiben vom 23. April 2008 wurde seitens des
Dienstgebers des Bw bekanntgegeben, dass von all ihren Dienstnehmern ein
monatliches Zeitprotokoll mit dem zusätzlichen Vermerk, wo er sich an den
entsprechenden Tagen aufgehalten habe, geführt werden würde. In den
schon vorliegenden und nochmals beigelegten Arbeitsaufzeichnungen werde
bestätigt, dass der Bw an diesen Tagen in seinem Büro in B. seiner
Tätigkeit nachgegangen sei.
Im Zuge des am 20. Mai 2008 stattgefundenen
Erörterungsgespräches an welchem der Bw, sein steuerlicher Vertreter
sowie die Vertreterin des Finanzamtes als Amtspartei teilgenommen haben, wurde
noch einmal vorgebracht, dass der Bw in den Jahren 2003 und 2004 jeweils nicht
mehr als 6.000 km mit dem dienstgebereigenen PKW gefahren sei. Privatfahrten
würden mit dem Auto der Gattin zurückgelegt werden. Der Bw selbst
würde seit 22. März 2005 einen eigenen PKW besitzen, da die Gattin ihr
Auto vermehrt selbst benötigen würde.
Der steuerliche Vertreter erklärt, dass die
Fahrtenbücher zwar nicht ordnungsgemäß im Sinne der Verordnung
seien, als Nachweis, dass nicht mehr als 500 km pro Monat privat gefahren worden
seien, wird vorgebracht, dass das Dienstfahrzeug mit beruflich benötigten
Geräten (Beamer, Laptop, Leinwand, Prospekte, Mais etc. vollbeladen sei,
sodass eine Benützung für Privatfahrten nicht gegeben sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die vom Bw
vorlegten Aufzeichnungen als Nachweis dafür angesehen werden können,
dass mit dem firmeneigenen PKW im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 km
monatlich privat gefahren werden.
Gemäß
§ 15 Abs 1 EStG 1988 liegen Einnahmen
vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der
Einkunftsarten des § 2 Abs 3 Z 4 bis 7 zufließen.
Ein geldwerter Vorteil eines Arbeitnehmers ist unter
anderem gegeben, wenn ihm ein Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber unentgeltlich zur
Privatnutzung überlassen wird. Nach § 15 Abs 2 eg
cit. sind geldwerte Vorteile mit den üblichen Mittelpreisen des
Verbrauchsortes anzusetzen.
Zu § 15 Abs 2 EStG 1988 erging eine Verordnung des BM
für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter
Sachbezüge ab 2002, verlautbart im BGBl II 2001/416, die in § 4
die Bewertung der Privatnutzung firmeneigener Kraftfahrzeuge
folgendermaßen regelt:
§ 4 Abs 1 und 2 der oa Verordnung lauten:
"(1) Besteht
für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes
Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein
Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des
Kraftfahrzeuges, maximal 510 Euro monatlich anzusetzen. Die Anschaffungskosten
umfassen auch Kosten der Sonderausgaben.
(2) Beträgt
die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs.1 im Jahr
nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag
(0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 255 Euro monatlich)
anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen
Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich."
Der in § 4 Abs 2 SachbezugswerteV geforderte
Nachweis erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für
Fahrtstrecken iSd § 4 Abs 1 SachbezugswerteV zurückgelegten
Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel; allgemein gehaltene
Behauptungen reichen nicht aus (VwGH 18.12.2001, 2001/15/0191) (s.
Wanke in MSA EStG, § 15 Anm.
36).
Dem steuerlichen Vertreter ist daher grundsätzlich
beizupflichten, wenn er vorbringt, dass auch andere Nachweise als ein
Fahrtenbuch zulässig sind.
Dennoch wird der Nachweis, dass das firmeneigene
Kraftfahrzeug im Jahresdurchschnitt nicht für mehr als 500 km monatlich
genutzt wird, sinnvollerweise durch ein ordnungsgemäß geführtes
Fahrtenbuch erbracht.
Im gegenständlichen Fall versucht der Bw durch die
Vorlage der Zeitnachweise (die er für seinen Dienstgeber führen muss)
die Höhe seiner Privatfahrten darzulegen und nachzuweisen, dass er
außer den Fahrten zwischen seinem Wohnort und dem Beschäftigungsort
(das sind hin und retour 36 km) keine weiteren Privatfahrten - außer die
eben angeführten Fahrten - mit dem firmeneigenen PKW durchgeführt hat,
da es noch einen eigenen PrivatPKW gibt.
Die vom Bw in diesem Zusammenhang vorgelegten
Fahrtenbücher, die lediglich die nachstehenden Angaben wie Datum, von, nach
und retour, Zweck und Anzahl der gefahrenen Kilometer (eben immer 36) enthalten,
ergeben zwar, dass der Bw in den Jahren 2003 und 2004 nie mehr als 500 km pro
Monat mit dem dienstgebereigenen PKW gefahren ist, doch nach Ansicht des UFS
liegen keine ordnungsgemäß geführten Fahrtenbücher vor, da
keine Kilometerstände angegeben sind und somit nicht zweifelsfrei
nachvollzogen werden kann wieviele Kilometer der Bw tatsächlich privat mit
dem dienstgebereigenen PKW gefahren ist.
Nach Ansicht des UFS entspricht es zudem nicht der
Lebenserfahrung, dass immer nur für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsort
der firmeneigene PKW benützt wird und für alle anderen Fahrten zB
Bankwege, Arztbesuche, private Besorgungen usw. zuerst nach Hause gefahren wird
und dann in den PrivatPKW umgestiegen wird.
Auch die Vorlage der Leasing Fuhrparkinformation der E.
kann nicht als geeigneter Nachweis für die Höhe der privatgefahrenen
Kilometer darstellen, da lediglich ein Gesamtkilometerstand ausgewiesen wird und
daher auch damit nicht nachvollzogen werden kann, wieviele Kilometer davon
betrieblich und wieviele Kilometer davon privat gefahren worden sind.
Auch die Bestätigung des Dienstgebers des Bw kann
keinen Nachweis darstellen, da dieser laut Schreiben vom 23. April 2008 auf den
Arbeitsaufzeichungen nur bestätigt hat, dass der Bw an diesen Tagen in
seinem Büro in B. seiner Tätigkeit nachgegangen ist. Die
tatsächliche Höhe der privat gefahrenen Kilometer ist daraus nicht
ersichtlich.
Auch das im Zuge des Erörterungssgespräches
vorgebrachte Argument, dass nicht mehr als 500 km pro Monat privat gefahren
werde, da das Dienstfahrzeug mit beruflich benötigten Geräten
vollbeladen sei, stellt eine Behauptung dar für die der Bw keinen Beweis
anbietet und kann der Berufung daher nicht zum Erfolg verhelfen.
Nach Ansicht des UFS wurde seitens des Bw kein Nachweis
erbracht, der den Ansatz des verminderten Sachbezugswertes in den Jahren 2003
und 2004 rechtfertigt.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergeht auch an Finanzamt
Wien, am 30.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2053-W/07
- Stammnummer
- 35005
- Gültig
- 30.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF