Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0244-S/08
Großes Pendlerpauschale - kürzeste oder sinnvollste Fahrstrecke
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0244-S/08vom 30.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, vom 11. März
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag.
Nußbaumer, vom 28. Februar 2008 betreffend Einkommensteuer 2007
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber beantragte im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 2007 das
große Pendlerpauschale für den Zeitraum Juli bis 4. November 2007.
Entsprechend seinen Angaben in der Erklärung zur Berücksichtigung des
Pendlerpauschales ab 1.7.2007 (L34) könne er ein öffentliches
Verkehrsmittel nicht benützen, weil an mehr als der Hälfte der
Arbeitstage kein öffentliches Verkehrsmittel zu Arbeitsbeginn oder
Arbeitsende verkehre. Die kürzeste Strecke (Autokilometerangabe) zwischen
der der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnung und der
Arbeitsstätte betrage 41 km. Das Finanzamt versagte mit Bescheid vom
28. Februar 2008 die Gewährung des großen Pendlerpauschales, da
bei der laufenden Lohnverrechnung bereits ein Pendlerpauschale
berücksichtigt worden sei.
Gegen diesen
Bescheid erhob der Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung und beantragte
die Gewährung des großen Pendlerpauschales in der Höhe von 684,-
Euro (für vier Monate), da vom Dienstgeber bei der Lohnverrechnung nur das
kleine Pendlerpauschale berücksichtigt worden sei. Es sei allerdings nicht
möglich von seinem Wohnort mit öffentlichen Verkehrsmitteln
rechtzeitig zu Dienstbeginn seinen Arbeitsplatz zu erreichen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 17. April 2008 gab das Finanzamt der Berufung
teilweise statt. Dabei wurde das große Pendlerpauschale bei einer
einfachen Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km - unter
Berücksichtigung der bereits im Lohnzettel angeführten
Pendlerpauschale - gewährt.
Gegen diesen
Bescheid brachte der Berufungswerber wiederum fristgerecht einen Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz ein. In diesem wird ausgeführt, dass er nicht quer durch
die Stadt Salzburg zu seinem Arbeitsplatz fahre, sondern die Autobahn
benütze. Die Entfernung betrage somit 41 bzw. 43 Kilometer, wobei er
allerdings wesentlich schneller seinen Arbeitsplatz erreiche. Laut Rz. 257 der
Lohnsteuerrichtlinien sei unter Fahrtstrecke "bei der Benützung eines Kfz
jene kürzeste Strecke zu verstehen, die ein Arbeitnehmer für
tägliche Fahrten vernünftigerweise wähle, um die auf Grund
bestehender Geschwindigkeitsbeschränkungen zeitaufwändige Befahrung
von Ortsdurchfahrten zu vermeiden.
Mit Bericht
vom 14. Mai 2008 legte das Finanzamt die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten allgemein die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Während die eine Art von Aufwendungen und Ausgaben nach dieser
allgemeinen Begriffsbestimmung Werbungskosten sein können, sind bestimmte
Aufwendungen oder Ausgaben gemäß Z 1 bis 10 des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 ex lege Werbungskosten.
Nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zählen zu den
Werbungskosten auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988)
abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den
tatsächlichen Kosten zusteht. Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen
zusätzlich nur dann zu, wenn
entweder
der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst (so
genanntes kleines Pendlerpauschale) oder
die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des
halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens 2 km beträgt (so genanntes großes
Pendlerpauschale).
In
zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden Verhältnisse im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein.
Ist dem
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden
gemäß
§§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
iVm 124b Z 138 EStG 1988 in der zweiten Hälfte des
Kalenderjahres 2007 folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
|
Einfache
Wegstrecke:
|
Pauschbetrag/Monat
(2. Halbjahr 2007):
|
2
bis 20 km
|
24,75 €
|
20
bis 40 km
|
98,25 €
|
40
bis 60 km
|
171,00 €
|
über
60 km
|
244,25 €
Intention
des Gesetzgebers des EStG 1988 war es, durch Neuregelung der Absetzbarkeit
von Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte den bis
dahin steuerlich begünstigten, aus umweltpolitischer Sicht aber
unerwünschten Individualverkehr einzudämmen und die Bevölkerung
zum Umsteigen auf öffentliche Verkehrsmittel zu bewegen. Vor diesem
Hintergrund wurde § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
geschaffen und ist diese Bestimmung daher so zu verstehen und auszulegen.
Wenn die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder
nicht zumutbar ist, steht dem Arbeitnehmer folglich das große
Pendlerpauschale zu. Dieses Pauschale gibt es bereits ab einer Entfernung von
2 km. Das Finanzamt hat dem Berufungswerber wegen Unzumutbarkeit der
Benützung eines öffentlichen Massenbeförderungsmittels das
große Pendlerpauschale in Höhe von 98,25 € monatlich
gewährt, wobei von der kürzesten Straßenverbindung zwischen
Wohnort und Dienststelle, nämlich 38,4 km (lt. vorgelegtem
Finanzamtsakten) ausgegangen wurde.
Uneinigkeit
besteht im konkreten Fall allein darüber, ob das sog. große
Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km oder für
eine solche von 40 km bis 60 km zu berücksichtigen war.
Laut VwGH vom
16.7.1996, 96/14/0002 "ergibt sich aus §
16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988, dass der Gesetzgeber des EStG 1988
grundsätzlich für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte - im öffentlichen Interesse - nicht den
Individualverkehr unter Benützung des Kfz, sondern die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels steuerlich berücksichtigt wissen will. Nur
wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht möglich
bzw. nicht zumutbar ist, können im Wege der Pauschbeträge nach §
16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 Kosten des Individualverkehrs geltend
gemacht werden. Solcherart sind aber auch bei der Auslegung des
Tatbestandsmerkmales "Fahrtstrecke" nach lit. c öffentliche Interessen
(etwa nach Vermeidung von Lärm und Abgasbelastung für die
Wohnbevölkerung) zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof
gelangt daher zu der Auffassung, dass unter "Fahrtstrecke" nach lit. c jene
zu verstehen ist, deren Benutzung mit dem Kfz nach dem Urteil gerecht und billig
denkender Menschen für die täglichen Fahrten eines Pendlers sinnvoll
ist. Es ist dies jene kürzeste Strecke, die ein Arbeitnehmer für
tägliche Fahrten vernünftigerweise wählt, wobei auch auf die
Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Vermeidung von
Lärm und Abgasen im Wohngebiet Bedacht zu nehmen ist.
Überflüssige Umwege oder bloß aus persönlicher Vorliebe
gewählte Streckenvarianten haben dabei außer Betracht zu
bleiben."
Hinsichtlich
der Länge der strittigen Fahrtstrecke wurden von Seiten des
Unabhängigen Finanzsenates unter Verwendung von drei verschiedenen
Routenplanern (ÖAMTC, Map24 und Kilometer.at) folgende Entfernungen
festgestellt:
|
Routenplaner
|
Fahrstrecke
|
ÖAMTC
|
41,70
Kilometer
|
Map24
|
39,73
Kilometer
|
Kilometer.at
|
40,70
Kilometer
Aus
dieser Tabelle ist ersichtlich, dass von drei verschiedenen Streckenberechnungen
zwei Strecken länger als 40 Kilometer sind und eine nur knapp (270 Meter)
unter 40 Kilometer liegt. Alle diese Routen führen teilweise über die
Autobahn. Bei Abwägung der Fehlerhaftigkeit von Routenplanern erscheint es
dem UFS glaubhaft, dass die vom Berufungswerber täglich zurückgelegte
Strecke mehr als 40 Kilometer beträgt. Die kürzeste Strecke zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte führt durch die Stadt Salzburg, wobei sich
die Fahrtstrecke um rund sechs Kilometer verringert. Im gegenständlichen
Fall ist die Strecke über die Stadtautobahn um ca. 18 Prozent länger
als die Strecke durch das Stadtzentrum.
Angesichts
der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien erscheint die vom
Berufungswerber gewählte "Autobahnroute" von insgesamt ca. 41 km
(einfacher Weg), bei der die Stadt Salzburg nicht durchfahren werden muss und
damit verbunden auch von einer kürzeren Fahrzeit (so auch entsprechend den
obgenannten Routenplanern), von einer wesentlich geringeren
Unfallhäufigkeit bzw. von einem geringeren Sicherheitsrisiko, von einer
geringeren Staugefahr (größere Flüssigkeit des Verkehrs auf der
Autobahn) sowie von einer geringeren Lärm- und Abgasbelastung für die
Wohnbevölkerung auszugehen ist, durchaus sinnvoll bzw. vernünftig und
ist damit gegenständlich auch auszuschließen, dass die vom
Berufungswerber gewählte Route lediglich auf einer persönlichen
Vorliebe beruht.
Für die
Monate Juli bis Oktober 2007 war somit das das "große Pendlerpauschale"
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c für
eine einfache Fahrtstrecke von 40 bis 60 km in der Höhe von insgesamt
684,- Euro (vier Monate) zu gewähren, wobei das bereits am Lohnzettel
angeführte Pendlerpauschale von 227,50 Euro berücksichtigt werden
muss.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
30. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0244-S/08
- Stammnummer
- 35003
- Gültig
- 30.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF