Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2962
Auslandssteueranrechnung in Verlustfällen
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1131-IV/4/2008vom 30.04.2008
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel 22 Abs. 3
DBA-USA ist Österreich verpflichtet, zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung
abkommenskonform erhobene US-Steuern auf die österreichische
Einkommensteuer anzurechnen. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der
österreichischen Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die
in den USA besteuerten Einkünfte entfällt. Die Auslandssteuer darf
sonach maximal jenen österreichischen Steuerteil aufzehren, der auf die
US-Einkünfte entfällt, und darf daher nicht zu einem günstigeren
Ergebnis führen, als jenem, das bei einer vollständigen
Steuerbefreiung der US-Einkünfte eintreten würde.
Ist eine österreichische GmbH & CoKG zu 100% an
einer betrieblich tätigen US-Gesellschaft beteiligt, die nach dem
Typenvergleich einer österreichischen Personengesellschaft entspricht, so
sind die Gesellschafter der österreichischen KG berechtigt, die von den
Gewinnen der US-Personengesellschaftsbetriebstätten erhobene Steuer nach
den vorstehenden Grundsätzen anteilig auf ihre Einkommensteuer anzurechnen.
Erleiden die Gesellschafter aus ihrer Beteiligung an der österreichischen
KG (trotz der erzielten US-Gewinne) Verluste, dann entfällt keine
österreichische Einkommensteuer auf diese (negativen) Einkünfte, auf
die eine US-Steuer angerechnet werden könnte.
Das VwGH-Erkenntnis vom 15.4.1997, 93/14/0135, ließ
allerdings erkennen, dass sich der Gerichtshof bei der Beurteilung, ob
Auslandseinkünfte mit österreichischer Steuer belastet sind, von einer
schematisch-formelhaften Sichtweise leiten lässt. Denn durch Anwendung der
Formel "Einkommensteuer x Auslandseinkünfte/Einkommen" gelangte der
Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass ein Abgabepflichtiger mit Inlandsverlusten aus
selbständiger Arbeit zunächst einen vertikalen Verlustausgleich mit
seinen inländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
vornehmen kann, um solcherart einen - die italienischen Einkünfte und damit
den Höchstbetrag kürzenden - horizontalen Verlustausgleich zu
vermeiden.
Im vorliegenden Fall geht es allerdings um eine andere
Frage, nämlich um jene, ob innerhalb einer einzigen Einkunftsquelle (hier:
Einkünfte aus einer Beteiligung an einer österreichischen
Personengesellschaft) die Einkünfte gleichsam "zerrissen" werden
können, um einen innerbetrieblichen Verlustausgleich, der die
Auslandseinkünfte und den Anrechnungshöchstbetrag aufzehrt, zu
unterbinden.
Wendet man auch in diesem Fall die vom VwGH bevorzugte
formelhafte Sichtweise an, dann wird diese Frage bejaht werden müssen. Der
in der Formel verwendete Begriff "Auslandseinkünfte" wird daher auch als
Teileinkünfte einer Einkunftsquelle zu verstehen sein.
Im Ergebnis bedeutet dies daher, dass jener Gesellschafter,
der neben dem Verlust aus der Mitunternehmerbeteiligung noch andere hohe
Inlandseinkünfte erzielt, Anrecht auf aliquote US-Steueranrechnung
besitzt.
Bundesministerium für Finanzen, 30. April 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 22 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
AuslandssteueranrechnungAnrechnungshöchstbetragvertikaler Verlustausgleichinnerbetrieblicher Verlustausgleich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/1131-IV/4/2008
- Stammnummer
- 34999
- Gültig
- 30.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF