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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2959

Nachkauf von Versicherungszeiten in der italienischen Sozialversicherung

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1129-IV/4/2008vom 30.04.2008

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 iVm § 18 Abs. 2 EStG 1988 sind Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig, und zwar ohne Höchstbetragsbeschränkung. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass unter "gesetzlich" nur eine österreichische gesetzliche Norm zu verstehen ist. In EAS 1786 wurde aber angesichts des Umstandes, dass Österreich gemäß Artikel 18 des österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens das volle Besteuerungsrecht an den britischen Sozialversicherungspensionen zukommt, den Beiträgen für den Nachkauf von Versicherungszeiten der britischen gesetzlichen Sozialversicherung ebenfalls zur Gänze die Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 iVm § 18 Abs. 2 EStG 1988 zuerkannt. Eine gleichlautende Auslegung ist auch bei den anderen EU-Staaten geboten, wenn in den DBA mit diesen Staaten (wie zB im Fall Italiens) das Besteuerungsrecht Österreichs an den Pensionen nicht entzogen wird. Bundesministerium für Finanzen, 30. April 2008

Normen und Schlagworte

Nachkauf von VersicherungszeitenSonderausgabenhöchstbeschränkung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/1129-IV/4/2008
Stammnummer
34995
Gültig
30.04.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF