Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2959
Nachkauf von Versicherungszeiten in der italienischen Sozialversicherung
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1129-IV/4/2008vom 30.04.2008
Wortlaut laut Findok
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2
EStG 1988 iVm § 18 Abs. 2 EStG 1988 sind Beiträge für den
Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung als
Sonderausgaben abzugsfähig, und zwar ohne
Höchstbetragsbeschränkung. Grundsätzlich ist davon auszugehen,
dass unter "gesetzlich" nur eine österreichische gesetzliche Norm zu
verstehen ist. In EAS 1786 wurde aber angesichts des Umstandes, dass
Österreich gemäß Artikel 18 des österreichisch-britischen
Doppelbesteuerungsabkommens das volle Besteuerungsrecht an den britischen
Sozialversicherungspensionen zukommt, den Beiträgen für den Nachkauf
von Versicherungszeiten der britischen gesetzlichen Sozialversicherung ebenfalls
zur Gänze die Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 1 iVm § 18 Abs. 2 EStG 1988 zuerkannt.
Eine gleichlautende Auslegung ist auch bei den anderen
EU-Staaten geboten, wenn in den DBA mit diesen Staaten (wie zB im Fall Italiens)
das Besteuerungsrecht Österreichs an den Pensionen nicht entzogen
wird.
Bundesministerium für Finanzen, 30. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 18 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 18 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/1129-IV/4/2008
- Stammnummer
- 34995
- Gültig
- 30.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF