Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0416-W/08
Abweisung der Aussetzung der Einhebung mangels Erfolgsaussichten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0416-W/08vom 29.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der AG, vertreten durch ER, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 23. Jänner 2008 betreffend
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Jänner 2008 wies das
Finanzamt den Antrag der Berufungswerberin (Bw.) vom 7. September 2007
auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben gemäß
§ 212a BAO ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass die Verweigerung der Aussetzung seitens des
Finanzamtes damit begründet werde, dass die Berufung nach Lage des Falles
wenig erfolgversprechend erscheine.
Demgegenüber gebe die Bw. abermals zu bedenken, dass
die Beibehaltung der Meinung der Finanzbehörde erster Instanz die für
die Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen
gesetzlich normierte Steuerbefreiung des
§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG klar
ignorieren würde. Dies könne nicht rechtens sein.
Überdies sei die Einbringlichkeit der
Abgabenbeträge keineswegs gefährdet, da die Genossenschafter
persönlich dafür hafteten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des
Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder
mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen
Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß
§
212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen,
insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend
erscheint.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(Erkenntnis vom 25. November 1997, 97/14/0138) ist es nicht Aufgabe
eines Aussetzungsverfahrens, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen, sondern
haben die Abgabenbehörden bei Prüfung der Voraussetzungen für
eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten lediglich anhand des
Berufungsvorbringens zu beurteilen, wobei nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1993, 93/17/0055,
insbesondere auch auf die jeweils herrschende (insbesondere publizierte)
Rechtsprechung Bedacht zu nehmen ist. Ein Rechtsmittel erscheint nur insoweit
wenig erfolgversprechend, als seine Erfolglosigkeit offenkundig ist. Als
offenkundig erfolglos kann eine Berufung etwa insoweit angesehen werden, als sie
nach Maßgabe des § 252 BAO zwingend abzuweisen ist, das
Berufungsbegehren mit der Rechtslage eindeutig in Widerspruch steht, der
Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur der Höchstgerichte
widersprechende Position bezieht oder ein Bescheid in Punkten angefochten wird,
in denen er sich auf gesicherte Erfahrungstatsachen oder auf eine
längerwährend unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis
stützt.
Bereits im angefochtenen Bescheid wurde unter Hinweis auf
die Berufungsvorentscheidung vom 7. August 2007 betreffend
Umsatzsteuer 2001 bis 2006 - auf deren Ausführungen ebenfalls verwiesen
wird - ausgeführt, dass Beiträge von Genossenschaftsmitgliedern zu den
Errichtungskosten einer Kanal- und Kläranlage unechte
Mitgliedsbeiträge darstellen, die mit den zukünftig von der
Genossenschaft zu beziehenden Leistungen in direktem wechselseitigen
Zusammenhang stehen. Diese unterliegen somit nach der zitierten ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.11.1998, 98/14/0033;
VwGH 19.3.2002, 97/14/0133; VwGH 24.4.2002, 2000/13/0051;
VwGH 24.6.2004, 2000/15/0140) der Umsatzsteuer.
Da die Bw. somit eine der ständigen Judikatur der
Höchstgerichte widersprechende Position bezieht, kann die Berufung als
offenkundig erfolglos angesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
offenkundig erfolglosJudikatur der HöchstgerichteBeiträge von GenossenschaftsmitgliederErrichtungskosten einer Kanal- und Kläranlage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0416-W/08
- Stammnummer
- 34985
- Gültig
- 29.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF