Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0034-W/03
Abgabenhinterziehung, außergerichtlicher Ausgleich, strafbestimmender Wertbetrag, Amtswegigkeit, kein Vergleich über Strafanspruch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0034-W/03vom 04.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Rahmen eines außergerichtlichen Ausgleichs mit der Abgabenbehörde getroffene Vereinbarungen stellen keine Sondervorschriften dar, welche rückwirkend die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung infolge Nichtentrichtung zum abgabenrechtlichen Fälligkeitstag aufheben könnten.
Die Annahme, ein vergleichsweiser Verzicht auf den staatlichen Strafanspruch wäre rechtens überhaupt möglich, ist in der geltenden Rechtsordnung nicht gedeckt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, in der Finanzstrafsache gegen den
Bw. wegen des Verdachtes der versuchten Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 4. Februar 2003 gegen das Erkenntnis des
Finanzamtes St. Pölten vom 7. Jänner 2003, StrafNr. XXX, zu Recht
erkannt: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 7. Jänner 2003, StNr. XXX, hat
das Finanzamt St. Pölten als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw.
für schuldig erkannt, er habe vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1996 und 1997 sowie
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1996 bis 1998 eine
Verkürzung an Einkommensteuer für die Jahre 1996 und 1997 in Höhe
von ATS 25.602,00 (€ 1.860,57) und Umsatzsteuer 1996 bis 1998 in Höhe
von ATS 116.500,00 (€ 8.466,39) zu bewirken versucht und hiemit eine
versuchte Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Über den Bw. wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.200,00
verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen ausgesprochen. Die
Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1
lit. a FinStrG mit € 220,00 bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 4. Februar 2003, wobei im Wesentlichen
ausgeführt wurde, dass auf das Vorbringen im Einspruch gegen die
Strafverfügung nicht eingegangen worden wäre. Dort wurde
ausgeführt, dass im Juli 1999 mit dem Finanzamt St. Pölten ein
außergerichtlicher Ausgleich über 20 % der bis dahin offenen
Abgabenschulden geschlossen worden sei und die sich ergebende Quote
vollständig bezahlt worden sei. Nach Zahlung der Quote sollten alle
Forderungen getilgt sein. Es sei daher davon auszugehen, dass sich dieser
Ausgleich auch auf die dem gegenständlichen Strafverfahren
zugrundeliegenden Forderungen erstrecke. Dies sei eine wesentliche Voraussetzung
für den Abschluss des Ausgleiches gewesen und sei auch vom Finanzamt
versichert worden, dass damit "sämtliche bisherigen
Finanzamtsangelegenheiten endgültig erledigt seien". Die Einleitung eines
Strafverfahrens wegen Forderungen, die von einem Ausgleich erfasst sind, sei
unzulässig. Hinsichtlich der gegenständlichen Forderungen hätten
auch keine Verfolgungshandlungen gegen den Bw. stattgefunden, sodass auch
Verjährung eingewandt wird. Im Übrigen sei die Finanzstrafbehörde
durch den Abschluss des oben erwähnten Ausgleiches auch von der Verfolgung
zurück getreten.
Weiters wird bestritten, dass der Bw. vorsätzlich
gehandelt hätte. Es wird daher die ersatzlose Behebung des angefochtenen
Erkenntnisses beantragt.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch
Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe
bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten
aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die
Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen.
Die
Verjährungsfrist beträgt nach Abs. 2 leg.cit. für
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre, für andere
Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen
fünf Jahre.
Begeht der
Täter während der Verjährungsfrist neuerlich ein Finanzvergehen,
so tritt die Verjährung nach Abs. 3 leg.cit. nicht ein, bevor auch für
diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Gemäß
§ 14 Abs. 3 FinStrG ist Verfolgungshandlung jede nach außen
erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Finanzstrafbehörde oder
eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person
als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten
richtet, und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Finanzstrafbehörde oder
das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr
Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine
Kenntnis erlangt hat.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang der Abgabepflicht
oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen
Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften
offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen.
Dem Argument, es sei ein außergerichtlicher Ausgleich
über 20 % der bis dahin offenen Abgabenschulden geschlossen worden und die
sich ergebende Quote vollständig bezahlt worden und davon auszugehen sei,
dass sich dieser Ausgleich auch auf die dem gegenständlichen Strafverfahren
zugrundeliegenden Forderungen erstrecke und somit die Einleitung eines
Strafverfahrens wegen Forderungen, die von einem Ausgleich erfasst sind,
unzulässig sei, ist zu erwidern, dass selbst in Fällen eines
gerichtlichen Insolvenzverfahrens vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens bewirkte Verkürzungen in voller Höhe für die
Berechnung des Strafrahmens heranzuziehen sind. Dies trifft um so mehr auf
außergerichtliche Ausgleiche zu. Im Rahmen eines außergerichtlichen
Ausgleichs getroffene Vereinbarungen mit der Abgabenbehörde stellen daher
keine Sondervorschriften dar, welche die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung
zum abgabenrechtlichen Fälligkeitstag aufheben können.
Die Frist der Verjährung der Strafbarkeit beträgt
bei Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG fünf Jahre.
Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich ein
Finanzvergehen, so tritt gemäß
§ 31 Abs. 3 FinStrG die
Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die
Verjährungsfrist abgelaufen ist. Da die Verkürzung der Umsatzsteuer
für das Jahr 1998 (als zeitlich zuletzt begangenes Finanzvergehen) mit
Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (31. März 1999) zu bewirken
versucht wurde, die Einleitung des Finanzstrafverfahrens mit Bescheid des
Finanzamtes St. Pölten vom 15. April 2002 erfolgte, liegt zweifellos
- entgegen den Ausführungen in der Berufung - eine
Verfolgungshandlung vor, die die Verjährung der Strafbarkeit verhinderte.
Verfolgungshandlungen im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG sind nur solche
Akte, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht der Finanzstrafbehörde
erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat
bestehenden konkreten Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften
vorgesehene Weise zu prüfen, was typischer Weise der Zweck eines Bescheides
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist. Dem Einwand der
Verjährung, dass hinsichtlich der gegenständlichen Forderungen keine
Verfolgungshandlungen gegen den Bw. stattgefunden hätten, kommt daher keine
Berechtigung zu.
Wenn der Bw. vorbringt, die Finanzstrafbehörde sei
durch den Abschluss des erwähnten Ausgleiches auch von der Verfolgung
zurück getreten, übersieht er dabei, dass sein Ansprechpartner immer
nur das Finanzamt St. Pölten als Abgabenbehörde gewesen ist. Ein
Kontakt mit oder gar eine Zustimmung der Finanzstrafbehörde zum Abschluss
eines außergerichtlichen Ausgleiches ist nirgends dokumentiert.
Gemäß
§ 57 Abs. 1 FinStrG sind Finanzvergehen von Amts wegen zu
verfolgen. Dieser das Strafprozessrecht allgemein beherrschende Grundsatz der
Offizialmaxime verpflichtet die Finanzstrafbehörde zu amtswegigem Vorgehen
bei Prüfung von Verdachtsgründen, Einleitung und Führung von
Strafverfahren. Die Annahme des Bw., ein vergleichsweiser Verzicht auf den
staatlichen Strafanspruch wäre rechtens überhaupt möglich, ist in
der geltenden Rechtsordnung nicht gedeckt.
Der Vorsatz wird mit der Begründung bestritten, dass
davon ausgegangen werden konnte, dass von dem Ausgleich sämtliche bis dahin
entstandenen Forderungen erfasst seien. Ausschlaggebend für den Vorwurf
eines schuldhaften Verhaltens ist jedoch der Zeitpunkt der Tat, dh, dass alle
Elemente des Vorsatzes zu diesem Zeitpunkt vorzuliegen haben und auch
entsprechend zu prüfen sind. Der Bw. übersieht, dass er bereits im
Rahmen der anlässlich einer Betriebsprüfung für die Jahre 1986
bis 1995 erfolgten Schlussbesprechung am 7.8.1996 des damals zuständigen
Finanzamtes Lilienfeld auf die Verpflichtung der Abgabe von
Steuererklärungen hingewiesen wurde. Schon damals mussten Schätzungen
gemäß
§ 184 BAO vorgenommen werden, da keine Belege aufbewahrt
wurden. Diese "nicht verfolgten" Finanzvergehen sind jedoch nicht Gegenstand des
angefochtenen Erkenntnisses.
Für die Begehung einer Abgabenhinterziehung reicht
bedingter Vorsatz aus. Dieser liegt laut Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn der Täter das verbrecherische Übel
nicht erstrebt, es auch nicht als untrennbar sondern nur als möglich mit
den von ihm bezweckten Folgen seiner Handlung verbunden betrachtet, es aber doch
in Kauf nimmt, dareinwilligt, es billigt, damit einverstanden ist, falls sein
Ziel eben nicht anders erreichbar ist. Voraussetzung für die Annahme des
bedingten Vorsatzes ist nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um ihre
Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Überwiegens der dafür sprechenden
Momente, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit.
Angesichts der Tatsache, dass der Bw. schon einmal nach
einer Betriebsprüfung mit umfangreichen Nachforderungen konfrontiert war,
ist ein Wissen über der Möglichkeit einer Abgabenverkürzung durch
Nichtabgabe der Abgabenerklärungen evident, sodass zumindest dolus
eventualis zum Zeitpunkt der Tat vorgelegen ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto XY des Finanzamtes St. Pölten zu
entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die
Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden müssten.
Wien,
7. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 21 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 57 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Abgabenhinterziehungaußergerichtlicher Ausgleichstrafbestimmender WertbetragAmtswegigkeitkein Vergleich über StrafanspruchVerzicht auf Strafanspruch
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0034-W/03
- Stammnummer
- 3497
- Gültig
- 04.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF