Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2950
Zwischenschaltung einer bulgarischen Immobilien-KapGes
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0889-IV/4/2008vom 28.03.2008
Wortlaut laut Findok
Beabsichtigt eine österreichische
GmbH & CoKG (mit österreichischen und bulgarischen natürlichen
Personen sowie einer gewerblich tätigen bulgarischen KapGes als
Gesellschaftern) in Bulgarien Grundstücke zu erwerben, darauf Gebäude
errichten zu lassen und diese schließlich an Dritte zu vermieten oder zu
veräußern, unterliegen die hierbei erzielten Einkünfte - soweit
sie auf den bulgarischen Immobilienbesitz und nicht auf die Tätigkeit der
inländischen Personengesellschaft entfallen - der ausschließlichen
Besteuerung in Bulgarien und sind in Österreich von der Besteuerung
freizustellen. Ist die österreichische KG aber nicht berechtigt,
bulgarischen Grundbesitz zu erwerben und gründet sie zu diesem Zweck eine
ihr zu 100% gehörende bulgarische Kapitalgesellschaft, die ihrerseits die
Liegenschaften erwirbt, dann sind zwar die der bulgarischen Kapitalgesellschaft
zuzurechnenden Einkünfte ebenfalls vor der Besteuerung in Österreich
abgeschirmt. Werden diese Liegenschaftserträgnisse aber als Dividenden von
der vermögensverwaltenden bulgarischen Gesellschaft an die
österreichische KG - und damit steuerlich an deren Gesellschafter -
ausgeschüttet, fallen diese Ausschüttungen unter Artikel 8
DBA-Bulgarien (Dividendenartikel) und sind in Österreich steuerlich zu
erfassen. Der bloße Umstand, dass die bulgarische KapGes (ihr
zugerechnete) Einkünfte aus bulgarischem unbeweglichem Vermögen nach
Österreich ausschüttet, gestattet nicht, sie dem Artikel 14 bzw. 15
DBA-Bulgarien (Artikel betreffend unbewegliches Vermögen) zuzuordnen und
hierfür Steuerfreiheit in Österreich zu reklamieren.
Da die Beteiligung an der bulgarischen KapGes zum
Betriebsvermögen der inländischen Betriebstätten der
österreichischen KG gehört, fällt damit auch der Dividendenanteil
der in Bulgarien ansässigen natürlichen Person unter die
österreichische Besteuerung; in diesem Fall bildet nicht der
Dividendenartikel, sondern der Artikel über die Besteuerung der
Unternehmensgewinne (Art. 4 DBA) die Rechtsgrundlage. Aber auch der auf die
bulgarische Kapitalgesellschaft entfallende Dividendenanteil unterliegt der
inländischen Steuerpflicht, weil nur jene bulgarischen Gesellschaften unter
die Anlage 2 des EStG 1988 fallen und damit mit ihren inländischen
Betriebstätten gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 2 lit. a KStG 1988 die
internationale Schachtelbefreiung in Anspruch nehmen können, die nicht
bloß eine vermögensverwaltende, sondern eine gewerbliche
Tätigkeit ausüben.
Bundesministerium für Finanzen, 28. März
2008
Normen und Schlagworte
- Art. 8 DBA BG (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bulgarien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 425/1984
- Art. 14 DBA BG (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bulgarien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 425/1984
- Art. 15 DBA BG (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bulgarien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 425/1984
- Art. 4 DBA BG (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bulgarien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 425/1984
- § 21 Abs. 1 Z 2 lit. a KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- Anlage 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ImmobiliengesellschaftenGewinnausschüttungenunbewegliches VermögenImmobilienerwerbGrundstückserwerbGebäudeerrichtungVermögensverwaltungvermögensverwaltende Tätigkeitgewerbliche Tätigkeitinternationale Schachtelbegünstigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0889-IV/4/2008
- Stammnummer
- 34964
- Gültig
- 28.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF