Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0795-W/06
Mehraufwendungen für unterhaltsberechtigte Personen, für die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird (pauschaler Freibetrag)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0795-W/06vom 29.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des B, gegen den Bescheid des Finanzamtes
X vom 7. Jänner 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im gegenständlichen Berufungsfall ist strittig, ob dem
Berufungswerber für das Jahr 2003 der pauschale Freibetrag gemäß
§ 5 Abs. 1 der Verordnung vom 28. Juni 1996, BGBl
Nr. 303/1996, in Höhe von 3.144,00 Euro infolge der Behinderung seines
Sohnes zusteht.
Nach der Aktenlage bezieht die vom Berufungswerber getrennt
lebende Ehegattin für den Sohn erhöhte Familienbeihilfe. Sie kommt
auch - zumindest teilweise - für den Unterhalt des Sohnes auf. Der
Berufungswerber leistet keine regelmäßigen Zahlungen für seinen
Sohn, sondern erbringt in unregelmäßigen Zeitabständen
finanzielle Beiträge.
Der Pauschbetrag gemäß
§ 5 Abs. 1 der
Verordnung vom 28. Juni 1996, BGBl Nr. 303/1996, wird von der
Ehegattin nicht beantragt.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 7. Jänner
2005 die Einkommensteuer für das Jahr 2003 ohne Berücksichtigung des
vom Berufungswerber in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für 2003 beantragten Freibetrages in Höhe von 3.144,00 Euro
fest.
Der Berufungswerber erhob gegen den Einkommensteuerbescheid
2003 wegen der Nichtberücksichtigung des beantragten Freibetrages form- und
fristgerecht Berufung.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2005 ersuchte das Finanzamt
den Berufungswerber um Ergänzung seiner Berufung, wobei es Folgendes
anführte:
"Laut den amtlichen Unterlagen bezieht die Kindesmutter
Frau M.B. die Familienbeihilfe für den Sohn A und kommt auch (zumindest
teilweise) für den Unterhalt des Kindes auf.
Um Nachweis der für den Unterhalt des Sohnes
angefallenen Kosten, Bekanntgabe ob und in welcher Höhe dem Kind Pflegegeld
zuerkannt wurde, wird gebeten.
Sollte eine gerichtliche bzw. pflegschaftsbehördlich
genehmigte Vereinbarung über die Unterhaltsverpflichtung vorhanden sein,
wird um Vorlage einer Kopie des Beschlusses und der Zahlungsbelege der
Unterhaltszahlungen ersucht."
Mit Schreiben vom 23. Februar 2005 teilte der
Berufungswerber dem Finanzamt mit, es gäbe keine gerichtlich bzw.
pflegschaftsbehördlich genehmigten Vereinbarungen betreffend seinen Sohn.
Der Unterhalt seines Sohnes sei unter anderem durch die erhöhte
Familienbeihilfe sowie durch eine Sozialhilfe gedeckt.
Er habe im Jahr 2003 freiwillige Unterhaltszahlungen an
seine von ihm getrennt lebende Familie in Höhe von 17.729,00 Euro erbracht.
Falls erforderlich, könne er die betreffenden Zahlungsbelege
vorlegen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. März 2005 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Es führte in der
Begründung aus, Unterhaltsleistungen seien nur dann eine
außergewöhnliche Belastung, wenn die Aufwendungen auch beim
Unterhaltsberechtigten selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung
führen würden. Da es sich um freiwillige Unterhaltsleistungen an die
vom Berufungswerber getrennt lebende Familie handle, der Lebensunterhalt
für seinen behinderten Sohn durch die an die Ehegattin ausbezahlte
erhöhte Familienbeihilfe und die Sozialhilfe bestritten werde, wäre
die Berufung abzuweisen.
Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte der
Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2008 ersuchte der
unabhängige Finanzsenat den Berufungswerber um Mitteilung, ob und in
welcher Höhe sein Sohn im Berufungsjahr 2003 Pflegegeld bezogen hat.
Der Berufungswerber teilte dem unabhängigen
Finanzsenat mit, dass sein Sohn im Jahr 2003 Pflegegeld in Höhe von 208,06
Euro pro Monat bezogen hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 gilt
für Unterhaltsleistungen Folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für
ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den
Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c
abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern
sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106
Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2. Leistungen des gesetzlichen
Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen
zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im
gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat,
sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.
b abgegolten.
3. Unterhaltsleistungen für
den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) sind durch den Alleinverdienerabsetzbetrag
abgegolten.
4. Darüber hinaus sind
Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von
Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt
(Abs. 4) aufgrund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist
nicht zu berücksichtigen.
In den ErläutRV zum § 34 EStG 1988 in der
Stammfassung (621 BlgNR 17. GP) wird zu der im § 34
Abs. 7 EStG 1988 enthaltenen Einschränkung, wonach
Unterhaltsleistungen nur mehr insoweit absetzbar sind, als sie zur Deckung von
Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen, ausgeführt, dass
Aufwendungen, die z.B. durch Krankheit oder Behinderung von Kindern
erwachsen, weiterhin abzugsfähig bleiben, weil in diesen Fällen beim
Unterhaltsberechtigten selbst - würde er die Kosten tragen - die
Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung
vorlägen.
Daraus ergibt sich, dass Ausgaben für eine Krankheit
bzw. Behinderung von Kindern unabhängig von der Höhe des laufenden
Unterhaltsanspruches als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen sind (vgl. VwGH 31.01.2002, 96/15/0261).
Die zu den §§ 34 und 35 EStG 1988 ergangene,
für das Streitjahr gültige Verordnung vom 28. Juni 1996,
BGBl Nr. 303/1996, normiert im § 5 Abs. 1, dass Mehraufwendungen
des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die
gemäß
§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Nachweis der
tatsächlichen Kosten mit monatlich 262,00 Euro vermindert um die Summe der
pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu
berücksichtigen sind.
Der Pauschbetrag gemäß
§ 5 Abs. 1 der
Verordnung vom 28. Juni 1996, BGBl Nr. 303/1996, steht
unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen behinderungsbedingter
Mehraufwendungen zu. Bei Vorliegen einer entsprechenden Behinderung besteht eine
unwiderlegbare Vermutung für das Anfallen von damit zusammenhängenden
Mehraufwendungen. Der Verordnungsgeber unterstellt, dass bei Vorliegen einer
entsprechenden Behinderung besondere Aufwendungen entstehen
(vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, S 1298;
Doralt,
EStG11, § 35
Tz 1; jeweils betreffend die Behindertenfreibeträge gemäß
§ 35 EStG 1988). Ein Nachweis des tatsächlichen Anfallens
von Kosten kann daher unterbleiben.
Da im vorliegenden Fall für den Sohn erhöhte
Familienbeihilfe gewährt wird, steht dem Berufungswerber als
Unterhaltsverpflichteten der pauschale Freibetrag gemäß
§ 5 Abs.
1 der Verordnung vom 28. Juni 1996 zu. Der Freibetrag in Höhe von
monatlich 262,00 Euro ist jedoch um das vom Sohn bezogene Pflegegeld in
Höhe von monatlich 208,06 Euro auf 53,94 Euro zu kürzen. Es ist
somit für das Berufungsjahr 2003 ein pauschaler Freibetrag in Höhe von
647,28 Euro (53,94 Euro mal 12) zu berücksichtigen.
Der Einkommensteuerbescheid 2003 wird daher dementsprechend
abgeändert.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 29.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0795-W/06
- Stammnummer
- 34944
- Gültig
- 29.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF