Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0150-F/02
Krankenversicherungsbeiträge eines Grenzgängers an einen privaten inländischen Versicherer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0150-F/02vom 19.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Krankenversicherungsbeiträge eines Grenzgängers an einen privaten inländischen Versicherer (hier: Merkur) können nicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG 1988 als Werbungskosten anerkannt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des RJ gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1999 vom 28. März 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgabe bleiben unverändert.
Die
Fälligkeit dieser Abgabe erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im
Streitjahr Grenzgänger nach der Schweiz. Er hat im Streitjahr
Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 17.106,00 S
(1.243,15 €) an den Versicherer "Merkur" entrichtet. Er begehrte diese
Versicherungsbeiträge als Werbungskosten anzuerkennen.
Das Finanzamt hat die
Versicherungsbeiträge nicht als Werbungskosten, sondern als Sonderausgaben
berücksichtigt.
In der gegen den im Spruch
bezeichneten Einkommensteuerbescheid erhobenen Berufung vom
27. April 2000 führte der Berufungswerber Folgendes
aus: Zwar verweise
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG 1988
auf eine in- oder ausländische gesetzliche Krankenversicherung; es
widerspreche aber dem Gleichheitsgrundsatz, Beiträge an andere
Krankenversicherungen nicht im Rahmen der Werbungskosten anzuerkennen. Die
Versicherung bei der Merkur sei ua. deshalb gewählt worden, weil die
Prämie bei besserer Leistung um einiges günstiger sei. Im Rahmen der
Liberalisierung der Märkte sowie im Hinblick auf die Defizite bei den
gesetzlichen Krankenversicherungen, erscheine eine derartige steuerliche
Ungleichbehandlung als nicht angemessen. Es werde die Berücksichtigung der
Versicherungsbeiträge im Rahmen der Werbungskosten und somit die volle
Absetzbarkeit der Beiträge beantragt.
Nach Ergehen der abweislichen
Berufungsvorentscheidung vom 4. Mai 2000, beantragte der
Berufungswerber die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Im Vorlageantrag vom 26. Mai 2000 wendete der Berufungswerber
nochmals die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG 1988
ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG 1988
zählen Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder
ausländischen gesetzlichen
Krankenversicherung zu den Werbungskosten.
Gemäß
§ 18 EStG 1988 sind Versicherungsprämien zu einer
Personenversicherung als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht zu den
Werbungskosten zählen.
Da der Versicherer, an den der
Berufungswerber die strittigen Versicherungsprämien leistete, ein privater
Versicherungsunternehmer ist und auch der Versicherungsvertrag, den der
Berufungswerber mit dem Versicherer abgeschlossen hat, eine rein
privatrechtliche Vereinbarung darstellt, kann kein Zweifel daran bestehen, dass
die Versicherungsprämien nicht in eine gesetzliche Krankenversicherung
geleistet wurde.
Die Berücksichtigung der
Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten ist
im Einklang mit der oben dargelegten (im Streitjahr gültigen)
einfachgesetzlichen Rechtslage erfolgt.
Soweit der Berufungswerber
Verfassungswidrigkeit einwendet, ist darauf hinzuweisen, dass die
Überprüfung von einfachgesetzlichen Regelungen auf ihre
Verfassungskonformität dem Verfassungsgerichtshof obliegt. Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz hat hierüber nicht abzusprechen.
Informationshalber ist zum
Vorbringen des Berufungswerbers noch Folgendes zu sagen:
Durch die Änderung von
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988
durch das Abgabenänderungsgesetz 2001
(BGBl. I Nr. 144/2001) wird nunmehr der (der Höhe nach
limitierte) Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen an
private inländische
Versicherungsunternehmen - wenn eine ausländische Versicherungspflicht
besteht - ermöglicht. Die novellierte Bestimmung des
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988
idF des AbgÄG 2001 ist am 19. Dezember 2001 in Kraft
getreten.
Feldkirch,
19. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0150-F/02
- Stammnummer
- 3494
- Gültig
- 19.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF