Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0249-I/06
Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage beim Erwerb gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG des Treugebers, wenn der Treuhänder eine bebaute Liegenschaft erwerben sollte.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0249-I/06vom 28.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bildete im Rahmen eines Grundstücksbeschaffungsauftrages (fiduziarische Treuhand) den Kaufgegenstand des Erwerbes der Treuhänderin ein mit einem Reihenhaus - wobei die gesamte Reihenhausanlage zum Kaufzeitpunkt von einem Organisator bereits geplant und baubehördlich ihm gegenüber bewilligt war und dieser bereits zum Teil Werkverträge mit Professionisten abgeschlossen hatte - bebauter ideeller Grundstücksanteil (= Mindestanteil laut Nutzwertgutachten), dann zählen bei diesem Erwerb die Baukosten zur Bemessungsgrundlage. Da die Bemessungsgrundlage für den Erwerb der wirtschaftlichen Verfügungsmacht die gleiche ist wie für den Erwerb der Liegenschaft durch die Treuhänderin, sind auch beim Erwerb der Treugeberin die Baukosten in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der J.A., Adresse, vertreten durch A, vom
6. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
17. März 2005 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Frau J.A. und Frau M.M. schlossen am 28. November 2003 eine
Treuhandvereinbarung mit folgendem Inhalt:
"I.
Frau
J.A. ist kroatische Staatsbürgerin
und hat bereits vom Amt der Tiroler Landesregierung einen entsprechenden
Zusicherungsbescheid erhalten, wonach ihr die österreichische
Staatsbürgerschaft verliehen
wird.
Der Zusicherungsbescheid
trägt die Zahl
I.a-Z.
Einen
Antrag auf Entlassung aus dem kroatischen Staatsverband wurde bereits gestellt,
doch wird die Entlassung aus dem Staatsverband noch geraume Zeit in Anspruch
nehmen.
Es ist daher zum
derzeitigen Zeitpunkt für Frau J.A.
nicht möglich nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz eine Liegenschaft zu
erwerben.
II.
Nunmehr
erwirbt Frau M.M. , geb. 1978, von Herrn
G.,
MWeg, aus der Liegenschaft in EZI
XY, bestehend aus GSt-Nr. 1590, 148/448
Miteigentumsanteile verbunden mit Wohnungseigentum am Reihenhaus Top 1 sowie die
beiden PKW-Abstellplätze P1 und P2 und je 3/448
Miteigentumsanteile.
Der Kaufpreis
für diese Grundanteile beträgt € 53.500,--. Frau
M.M. erwirbt diese Grundanteile nunmehr
treuhändig für Frau J.A. bis die
österreichische Staatsbürgerschaft verliehen ist.
III.
Festgehalten
wird, dass die Form der Treuhandschaft deshalb gewählt werden muss, damit
mit dem Bau entsprechend den zeitlichen Vorgaben der übrigen Mitbauwerber
begonnen werden kann (Errichtung muss noch im Dezember beginnen um das
Niederwasser des Inns auszunützen) und ohne Einverleibung des
Eigentumsrechtes in das Grundbuch eine Sicherstellung der Hypotheken der Bank
nicht gewährleistet ist.
Frau
J.A. hat sowohl bereits den Grundanteil,
aber auch die ihr auflaufenden Baukosten,
finanziert.
Als Kreditnehmerin
dieses Darlehens wird Frau J.A. sein,
wobei Frau M.M. lediglich als Sachhafterin
in Erscheinung tritt.
Sobald die
Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfolgt ist, werden
die gegenständlichen Liegenschaftsanteile mit einem gesonderten Kaufvertrag
von Frau M.M. wiederum an Frau
J.A.
übertragen.
Die Vertragsteile
nehmen allerdings zur Kenntnis, dass bereits durch die Offenlegung des
Treuhandvertrages gegenüber dem Finanzamt Innsbruck die Grunderwerbssteuer
anfällt und zu zahlen."
Am gleichen Tag schlossen der
Grundstückeigentümer G. als Verkäufer und M.M. als Käuferin
(und fiduziarische Treuhänderin) einen Kaufvertrag mit auszugsweise
folgendem Inhalt:
"I.
Herr
G. , geb. 1953, ist Alleineigentümer
der Liegenschaft in EZl XY, bestehend aus
GST-Nr 1590 mit einem Flächenausmaß von 650
m2.
Die gegenständliche
Liegenschaft weist weder Berechtigungen noch Belastungen auf.
II.
Mit Gutachten des
gerichtlich beeideten Sachverständigen
F vom 24.10.2003 wurden hinsichtlich der
EZ XY, bestehend aus GST- Nr 1590, die
Nutzwerte für eine Wohnanlage mit 3 Reihenhäusern ermittelt.
Grundlage für die ermittelten
Nutzwerte war die Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde
H vom 3.10.2003, Zl. 128/2003. Die
gegenständliche Wohnanlage wird- wie bereits erwähnt- aus 3
Reihenhäusern bestehen, jeweils bestehend aus Keller-, Erd- und
Obergeschoß, sowie 2 KFZ- Abstellplätzen im Freien.
III.
Kaufabrede
Herr
G., geb. 1953, kauft (ho. Anmerkung:
richtig verkauft) und übergibt nunmehr aus der Liegenschaft in EZI
XY, bestehend aus GST-NR 1590, die
insgesamt 148/448Miteigentumsanteile, verbunden mit Wohnungseigentum am
Reihenhaus Top 1, bestehend aus Wohnraum, Essraum, Küche und Essraum, WC
und Vorraum im Erdgeschoß, sowie einem Zimmer, einem Schrankraum, einem
weiteren Zimmer, Bad, Diele im ersten Obergeschoß, mit einer
Gesamtnutzfläche von 107,73 m2 sowie der als Zubehör geltende Balkon
und Terrasse im Ausmaß von ca. 32,5 m2 und dem weiteren Zubehör
Hobbyraum im Ausmaß von 28,88 m2, Keller im Ausmaß von 16,5 m2,
Kellervorraum im Ausmaß von 12,1 m2 und einer Außenfläche von
ca. 135 m2 sowie den beiden PkwAbstellplätzen Top P1 und Top P2 mit je 11,5
m2 und je 3/448 Miteigentumsanteilen und 3/448 Miteigentumsanteilen und Frau
M.M. geb. 1978, kauft und übernimmt
die 148/448 und 3/448 und 3/448 Miteigentumsanteile in ihr Eigentum.
Nochmals
festgehalten wird, dass vom gegenständlichen Kaufpreis lediglich der
Grundanteil umfasst ist und die Erstellung des Reihenhauses erst durch die
Käufer zu erfolgen hat.
IV.
Kaufpreis
Der Kaufpreis
für den gegenständlichen Grundanteil beträgt € 53.500,-- (in
Worten: Euro dreiundfünfzigtausendfünfhundert). Der
gegenständliche Kaufpreis ist binnen einer Frist von 30 Tagen ab
Unterfertigung des verbücherungsfähigen Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrages an den Vertragsverfasser Rechtsanwalt
A., auf ein zu eröffnendes
Treuhandkonto bei der Bank für Tirol und Vorarlberg AG, zur Einzahlung zu
bringen.
Das Treuhandkonto wird der
Käuferin schriftlich bekannt gegeben, damit die Einzahlungen fristgerecht
auf dieses Konto erfolgen können.
Der Treuhänder ist
berechtigt, den gegenständlichen Kaufpreis an den Verkäufer
auszubezahlen, sobald die Verbücherung des Eigentumsrechtes zu Gunsten der
Käuferin im Grundbuch erfolgt ist, wobei die Verbücherung lastenfrei
zu erfolgen hat.
V.
Besitz und Genussübergang
Die Übergabe
der gegenständlichen Liegenschaftsmiteigentumsanteile erfolgt mit
Verbücherung des Eigentumsrechtes zu Gunsten der
Käuferin.
Mit diesem Tage
gehen Besitz und Nutzung, aber auch Wag und Gefahr sowie alle Rechte und
Pflichten auf die Käufer über. Ab diesem Zeitpunkt hat die
Käuferin auch alle Steuern und Gebühren, die mit der Liegenschaft
verbunden sind, aus eigenen Mitteln zu bezahlen.
VI.
Gewährleistung
Der Verkäufer
leistet keine Gewähr......
Im
Übrigen erklärt die Käuferin nochmals, dass ihnen sowohl der
Baubescheid der Gemeinde H vom 3.10.2033,
Zl. 128/2003, bekannt ist, ebenso die entsprechenden dazugehörenden
Pläne der Einreichung und das Nutzwertgutachten des gerichtlich beeideten
Sachverständigen F vom 24.10.2003,
mit welchem die Nutzwerte für die gegenständliche Liegenschaft
festgesetzt worden sind.
VII.
Aufsandung
Sohin erteilen die
Vertragsteile ihre ausdrückliche Einwilligung, dass auf Grund dieses
Kaufvertrages, auch nur über Antrag eines der Vertragsteile und ohne ihr
weiteres Einvernehmen, im Grundbuch Y, in
EZl X, bestehend aus GST-NR 1590,
nachstehende Grundbuchhandlungen bewilligt werden:
1. Auf den 148/448
Miteigentumsanteilen und 3/448 Miteigentumsanteilen und 3/448
Miteigentumsanteilen im Eigentum des G.,
geb. 1953, verbunden mit Wohnungseigentum an der der Wohnung Top 1 und den PKW-
Abstellplätzen Top P1 und Top P2 die Einverleibung des Eigentumsrechtes
für
Frau
M.M. , geb. 1978,
R.
XII.
Kosten, Steuern und Gebühren
Sämtliche
Kosten, Steuern ........
Weiters
halten die Vertragsteile fest, dass der Treuhänder und Vertragsverfasser
nicht verpflichtet ist, die Verbücherung trotz Vorliegens der
Verbücherungsunterlagen durchzuführen, solange die Finanzierung des
Baus nicht sichergestellt ist.
Weiters wird festgehalten, dass
die Käuferin damit einverstanden ist, dass erforderlichenfalls
entsprechende unterirdische Versorgungsleitungen für die übrigen
Reihenhäuser, die mit der Erschließung zusammenhängen,
geführt werden können. Zu- und Ableitungen von Versorgungsleitungen
......
Festgehalten wird,
dass im gegenständlichen Kaufpreis für die jeweiligen
Miteigentumsanteile zur Errichtung des Reihenhauses kein
Erschließungsbeitrag enthalten ist. Die Käuferin nimmt zur Kenntnis,
dass die Erschließungsbeiträge durch die Gemeinde
anteilsmäßig den jeweiligen Käufern vorgeschrieben werden. Die
Erschließungsbeiträge sind gesondert durch die Käuferin zu
bezahlen. "
Auf Grund einer vom Vertragsverfasser zusammen mit dem
Kaufvertrag und dem zwischen J.A. und M.M. abgeschlossenen Treuhandvertrag
eingereichten Abgabenerklärung, worin die Gegenleistung für diesen
Grundstückserwerb mit 53.500 € angegeben war, setzte das Finanzamt
für den zugleich mit dem Erwerb des Grundstückes durch die
Treuhänderin erfolgten eigenständig zu versteuernden Erwerb mit
vorläufigem Bescheid gegenüber der J.A. die Grunderwerbsteuer mit
1.990,47 € fest (Berechnung siehe vorläufiger Bescheid).
Unter Übernahme des Ergebnisses einer
Außenprüfung wurden zusätzlich bestimmte mit dem Hausbau
zusammenhängende Kosten in Höhe von 97.150,20 € (richtig:
97.150,02 €) in die Gegenleistung miteinbezogen und mit endgültigem
Bescheid vom 17. März 2005 gegenüber J.A. (Bw) die Grunderwerbsteuer
mit 5.390,72 € (= 3,5 % von 154.020,70 €, richtig: 3,5 % von
154.020,52 € ergibt auf Grund der Rundungsbestimmung des § 204 BAO
ebenfalls 5.390,72 €) festgesetzt. Als Begründung wurde Folgendes
ausgeführt:
"Da
Herr NM sie mit dem Verkäufer der
Liegenschaft zusammengeführt, das Bauansuchen samt Einreichplanung
gestellt, den Baubescheid erhalten und alle Ausschreibungen gemacht bzw.
Verhandlungen mit den Professionisten (Werkverträge wurden von Herrn
NM unterzeichnet) bis zur Fertigstellung
des Ausbauhauses geführt hat, sind die dafür anfallenden Kosten Teil
der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
Genaue Berechnung, siehe das
diesem Formular angeheftete Berechnungsblatt."
Gegen die Einbeziehung der streitgegenständlichen
Baukosten in die Gegenleistung wendet sich die Berufung gegen diesen
Grunderwerbsteuerbescheid im Wesentlichen mit dem Vorbringen, mangels
festgestellter finaler Verknüpfung zwischen dem Grundstückskauf und
der Errichtung des Reihenhauses sei die Vorschreibung von Grunderwerbsteuer von
den Baukosten gesetzwidrig erfolgt, das durchgeführte Ermittlungsverfahren
sei mangelhaft geblieben und die getroffenen Feststellungen würden nach der
ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Ansatz der Baukosten
nicht rechtfertigen. Hinsichtlich des im Einzelnen jeweils erhobenen
Berufungsvorbringens wird auf den Berufungsschriftsatz verwiesen.
Das Finanzamt stützte die abweisende
Berufungsvorentscheidung auf folgende Begründung:
"Unbestritten
ist, dass Herr NM das Kaufgeschäft
angebahnt hat und Sie die Liegenschaft vom Grundstückseigentümer
erworben haben.
Herr
NM hat am 11.5.2004 (ho. Anmerkung:
richtig 14. 7.2003), also vor Abschluss des Kaufvertrages, ein Baugesuch samt
Einreichplan bei der Gemeinde eingereicht und am 16.7.2004 (ho. Anmerkung:
richtig 3.10.2003) den Baubescheid von der Gemeinde erhalten. Daraufhin hat Herr
NM bei den Firmen Angebote für
Baumeister-, Zimmermeisterarbeiten, Schwarzdecker usw. eingeholt. All dies
geschah vor Abschluss des Kaufvertrages. Zudem hat Herr
NM per Inserat "Mitkäufer für
fassadenfertige Doppelwohnhaushälften" Interessenten für das Bauobjekt
gesucht. All diese oben angeführten Umstände belegen, dass Sie nicht
das nackte Grundstück, sondern das Grundstück mit Gebäude
erworben haben.
Laut
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind, wenn sich ein
verkaufbereiter Grundstückseigentümer in ein Vertragskonzept einbinden
lässt, das sicherstellt, dass nur solche Interessenten
Grundstückseigentum erwerben können, die sich an ein im wesentlichen
vorgegebenes Baukonzept binden, auch die betreffenden Verträge in den
grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen (VwGH vom.23.6.1992, Zl.
90/26/0154 u.a.).
Hinsichtlich der
Treuhandschaft stellt der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen,
das letzte vom 25.6.1992, Zl. 91/1670049 und 0050 fest, dass zwei
Erwerbsvorgänge vorliegen und jeder für sich
grunderwerbsteuerpflichtig ist. Somit erfolgte die Vorschreibung zu
Recht.
Die in der Berufung
angeführten möglichen Änderungswünsche betreffen lediglich
den Innenausbau."
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihrer
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als
Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung wird darin noch
Folgendes ausgeführt:
"Unstrittig
ist, dass Herr NM. das Kaufgeschäft
angebahnt hat und vermittelte.
Weiters ist unstrittig, dass Herr
NM. vor Abschluss des Kaufvertrages ein
Bauansuchen samt Einreichplan bei der Gemeinde einreichte und einen Baubescheid
erhalten hat.
Ebenso ist
unstrittig, dass im Vorfeld vor Unterfertigung des Kaufvertrages bereits
Angebote für Baumeisterarbeiten, Zimmermeisterarbeiten, Schwarzdecker usw.
eingeholt worden sind.
Die
entscheidende Unterbehörde kommt allerdings zum Schluss, dass diese
Umstände belegen sollten, dass nicht das nackte Grundstück, sondern
vielmehr ein Grundstück mit Gebäude erworben wurde. Hiebei stützt
sich die Unterinstanz auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes,
wonach dann, wenn ein verkaufsbereiter Grundstückseigentümer den
Käufer in ein Vertragskonzept einbindet ein grunderwerbsteuerlicher Vorgang
auch für die Nebenkosten des Gebäudes gegeben sind.
Hier wird die ständige
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes irrig und falsch interpretiert. Die
ausschließliche und alleinige Autonomie beim gegenständlichen
Bauvorhaben lag bei den Käufern. Die eingeholten Angebote haben lediglich
ohne Bindungswirkung für den jeweiligen Käufer der Preisorientierung
gedient. Den Käufern kam es beim Erwerb des Grundstückes darauf an im
Vorfeld bereits eine Richtlinie zu haben, mit welchen Kosten sie bei der
Erstellung eines fassadenfertigen Hauses zu rechnen haben. Um diese Sicherheit
zu haben, wurden im Vorfeld bereits Angebote eingeholt, obliegt allerdings die
Vergabe dann ausschließlich den Käufern. Sie selbst hatten es in der
Hand zu entscheiden wer und in welchem Ausmaß das Gebäude
ausgeführt wird.
Es kann
daher von keinem festen Vertragskonzept gesprochen werden, das für die
Verkäufer verpflichtend war. Es liegen daher die Voraussetzungen eines
Bauherrenmodells vor und sind die getroffenen Feststellungen der ersten Instanz
nicht geeignet einen grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestand zu verwirklichen,
sofern dies die Ausführungen des Gebäudes
betrifft.
Sämtliche Bescheide
sind wieder in Form von Schimmelerledigungen ergangen, sodass zB
unrichtigerweise das Datum des Abschlusses des Kaufvertrages und das Datum des
Baubescheides in alle Bescheide übernommen wurden. Dies wird
ausdrücklich noch bei dieser Gelegenheit erwähnt."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge, die sich auf inländische
Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Auf Grund einer bestehenden
Treuhandvereinbarung abgeschlossen mit der Treugeberin J.A. hat M.M. im Rahmen
einer fiduziarischen Treuhandschaft mit dem Kaufvertrag vom 28. November 2003
die Miteigentumsanteile am Grundstück verbunden mit dem Wohnugnseigentum am
Reihenhaus Top 1 erworben. Da die Treuhänderin grundbücherliches
Eigentum erwerben sollte, ist das Rechtsgeschäft, das die Treuhänderin
mit dem Dritten (Grundstücksverkäufer) abschließt, ein
Verpflichtungsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung der
Liegenschaft begründet und somit nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG der
Grunderwerbsteuer unterliegt. Außerdem hat unbestritten M.M. durch den
Erwerb der Grundstücksanteile und der im Treuhandvertrag gegenüber der
Treugeberin J.A. übernommenen schuldrechtlichen Verpflichtung dieser auch
gleichzeitig die wirtschaftliche Verfügungsmacht über diese
Grundstücksanteile verbunden mit Wohnungseigentum an dem Reihenhaus Top 1
verschafft, dh einen Rechtsvorgang gesetzt, der es ohne Begründung eines
Anspruches auf Übereignung einem anderen (dem Treugeber) rechtlich und
wirtschaftlich ermöglichte, diese Grundstücksanteile auf eigene
Rechnung zu verwerten. Ein solcher Vorgang unterliegt gemäß
§ 1
Abs. 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer (VwGH 23.2.1989, 88/16/0220 und vom
20.2.2003, 2001/16/0519). Auch bei einem solchen
Grundstücksbeschaffungsauftrag (nochmals VwGH 20.2.2003, 2001/16/0519) ist
die Grunderwerbsteuer für den Beschaffungsauftrag aus der Gegenleistung zu
berechnen (VwGH 28.11.1991, 89/1670023). Beim
Grundstücksbeschaffungsauftrag sind also alle Leistungen Gegenleistung, die
dem Auftraggeber aus der Ausführung des Auftrages erwachsen, so die
Erstattung der Kosten des Erwerbsgeschäftes und die Kosten der
Vertragserrichtung. Bei der Bemessungsgrundlage für einen Treuhandvertrag
kommt es auf die Verpflichtungen des Treuhänders gegenüber dem Dritten
an und nicht auf die Frage, ob etwa der Treugeber unmittelbar an den Dritten
zahlt und dadurch den Treuhänder von seiner Verpflichtung gegenüber
dem Dritten befreit (VwGH 7.3.1991, 90/16/0021). Beim
Grundstücksbeschaffungsauftrag ist Bemessungsgrundlage für die
Verschaffung der Verwertungsbefugnis, die der Treugeber durch den Erwerb der
Liegenschaft durch den Treuhänder erhält, die gleiche wie für den
Erwerb der Liegenschaft durch den Treuhänder (VwGH 25.6.1992,
91/16/0049,0050) und zuzüglich z.B. die gegenüber dem Treuhänder
an Kosten angefallenen grundbücherlichen Eintragungsgebühren, die
Vertragserrichtungskosten und die Grunderwerbsteuer für dessen
Erwerbsvorgang. Unter Beachtung dieser Rechtslage entscheidet somit den
vorliegenden Berufungsfall, ob nach der abgabenrechtlichen Beurteilung des
Erwerbsvorganges der Treuhänderin diese eine bebaute Liegenschaft erwerben
sollte und damit die Baukosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind,
denn danach richtet sich, ob beim gleichzeitigen Erwerb der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht an diesem Kaufgegenstand durch den Treugeber die Baukosten
zur Gegenleistung gehören. In diesem Zusammenhang wird noch erwähnt,
dass im Berufungsverfahren der Treuhänderin hinsichtlich der angesetzten
Baukosten selbst eingeräumt wird, dass "wenn
die Rechtsansicht richtig wäre, bestenfalls die erhöhte
Grunderwerbsteuer von J.A., keinesfalls
aber von der Berufungswerberin verlangt werden kann."
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert
der Gegenleistung zu berechnen. § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
II, Grunderwerbsteuer, Rz 88a, 88b zu § 5 GrEStG 1987) ist unter einer
Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 auch alles zu
verstehen, was der Erwerber über den Kaufpreis für das unbebaute
Grundstück hinaus aufwenden muss. Erbringt ein Käufer im Hinblick auf
die Bebauung eines Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten
Betrag weitere Leistungen- an wen auch immer- ist demnach zur Ermittlung der
zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen. Diese Leistungen können somit auch an Dritte erbracht
werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen Errichter
des Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für die
Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit dem
Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Leistungen, die
auf Grund eines mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrages zu erbringen sind,
sind in die Gegenleistung einzubeziehen, wenn die Leistung des Dritten dazu
führen soll, das Grundstück in den Zustand zu versetzen, in dem es zum
Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist. Es ist zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Ist der Grundstückserwerber an
ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder einem mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators/ Initiators vorgegebenes Gebäude gebunden,
dann ist ein Kauf eines Grundstückes mit - herzustellendem - Gebäude
anzunehmen, selbst wenn über dessen Herstellung gesonderte Verträge
abgeschlossen werden. Für die Bauherreneigenschaft kommt es also darauf an,
ob der Erwerber auf die bauliche Gestaltung des Objektes noch Einfluss nehmen
konnte oder bei seinem Erwerb an ein bereits vorgegebenes Objekt gebunden war.
War der Grundstückskäufer bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses an ein bereits fertig vorgegebenes Bebauungskonzept
gebunden und hatte er sich durch den getätigten Erwerb iVm den vom
Organisator (Initiator im Bauherrenmodell) für ihn abgeschlossenen diversen
Verträgen in ein derartiges Vertragsgeflecht einbinden lassen, so lag
über den Erwerb der bloßen Liegenschaftsanteile hinaus der Erwerb des
gesamten, erst zu schaffenden Projektes auf Basis des vorgegebenen
Gesamtkonzeptes vor. Die Bauherreneigenschaft des Erwerbers von
Miteigentumsanteilen ist also dann zu verneinen, wenn der Erwerber in ein
bereits fertiges Planungs- Vertrags- und Finanzierungskonzept im Wege eines
Vertragsgeflechtes eingebunden wird. Ohne Bedeutung ist es außerdem, wenn
der Erwerber zunächst den Grundstückskaufvertrag abschließt und
erst danach- wenn auch in engem zeitlichen Zusammenhang- den zur Errichtung des
Gebäudes notwendigen Vertrag. Denn bereits die Hinnahme des von der
Anbieterseite vorbereiteten einheitlichen Angebotes durch den Erwerber indiziert
einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung
unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse, ohne
dass es darauf ankommt, ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere
als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden
können. Der Annahme eines objektiven engen sachlichen Zusammenhanges steht
nicht entgegen, wenn der Erwerber die Möglichkeit gehabt hätte, nach
Abschluss des Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung
des Gebäudes nicht abzuschließen.
Diese Ausführungen zur grunderwerbsteuerlichen
Gegenleistung treffen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates in
gleicher Weise auf den Erwerb (Kauf) im Rahmen einer fiduziarischen
Treuhandschaft zu, denn bei einem Grundstücksbeschaffungsauftrag kommt der
Treuhänderin unzweifelhaft hinsichtlich ihres mit dem
Grundstücksverkäufer abgeschlossenen Erwerbsvorganges nach § 1
Abs. 1 Z 1 GrEStG die rechtliche Stellung einer Erwerberin zu. Auch bei einem
solchen treuhändigen Erwerbsvorgang ist daher für die
abgabenrechtliche Beurteilung der Frage, ob die Baukosten in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, darauf abzustellen, in welchem Zustand
das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges der Treuhänderin
gemacht worden war. Kommt somit bei einem fiduziarischen Erwerbsvorgang dem
Grundstückserwerber (Treuhänder) die Bauherreneigenschaft nicht zu,
dann zählen die Baukosten zur Bemessungsgrundlage. Dies führt auf
Grund der eingangs dargestellten Rechtslage (siehe Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 128 und 128a zu § 5 GrEStG
und die dort angeführte Rechtsprechung) dazu, dass auch beim Erwerb
gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG des Treugebers die Baukosten in dessen
Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, erhält doch auf Grund der
schuldrechtlichen Vereinbarungen des Treuhandvertrages der Treugeber die
wirtschaftliche Verfügungsmöglichkeit über diesen vom
Treuhänder erworbenen Kaufgegenstand. Da unbestritten blieb, dass die vom
Finanzamt angesetzten Baukosten für die Rohbaufertigstellung als solche
betragsmäßig richtig ermittelt waren, entscheidet folglich den
vorliegenden Berufungsfall, ob die Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht
davon ausgehen durfte, dass der Treuhänderin die Bauherreneigenschaft nicht
zukam, denn dann zählen unter Beachtung der eingangs dargestellten
Rechtslage die angefallenen anteiligen Herstellungskosten "bis zur
Fertigstellung des Ausbauhauses" zur Gegenleistung der Treuhänderin und
damit auch zur Gegenleistung der Treugeberin.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere nach dem Erkenntnis des verstärkten
Senates vom 24.5.1971, 1251/69) ist der Käufer nur dann als Bauherr
anzusehen, wenn er a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss
nehmen kann, b) das Baurisiko zu tragen hat, dh. den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist
und c) das finanzielle Risiko tragen muss, dh. dass er nicht bloß
einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen
muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu
verlangen.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat diese
drei Elemente als unabdingbare Voraussetzung für die Bauherreneigenschaft
in allen Erkenntnissen betont. Bereits das Fehlen eines dieser Elemente hindert
die Bauherreneigenschaft des Käufers, auch wenn alle weiteren Indizien
für die Bauherreneigenschaft sprechen (VwGH 17.12.1981, Zl. 16/3798/80,
29.1.1996, 95/16/0121, 12.11.1997, 95/16/0176 und 29.7.2004, 2004/16/0053). Beim
- wie im Streitfall vorliegenden- Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer
Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum an einem hier bestimmten Reihenhaus
verbunden werden soll, kann zur Erreichung der Bauherreneigenschaft der Auftrag
zur Errichtung des Bauwerkes nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt
werden, wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf
abzielenden Beschlusses erforderlich ist (vgl. VwGH 14.12.1994, 94/16/0084 und
3.10.1996, 95/16/0003). Denn nur die Gesamtheit aller Mitglieder kann rechtlich
über das ihnen gemeinsam gehörende Grundstück kraft
Willensentschlusses verfügen. Bei einer Mehrheit von Miteigentümern
kann somit nur eine Willenseinigung zwischen den Miteigentümern zur
gemeinsamen Errichtung der gesamten Anlage unter gemeinsamer Tragung des
gesamten Risikos, gemeinsame Erteilung der hiezu erforderlichen Aufträge
etc. die Bauherreneigenschaft begründen. Die Bauherreneigenschaft einer
Miteigentümergemeinschaft (eine solche besteht laut Rechtsprechung des VwGH
vom 19.4.1995, 93/16/0031 bis 0038 mit dem Abschluss der Kaufverträge) ist
also nur dann gegeben, wenn sämtliche Miteigentümer gemeinsam
tätig werden und die entsprechenden Aufträge erteilen.
Dem Berufungsfall liegen folgende unbestritten gebliebene
Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
NM.
suchte per Inserat ein Grundstück.
NM.
ließ sich von Architekt DI.O einen Plan zeichnen und Ausschreibungen
erstellen.
NM.
suchte per Inserat Käufer und führte diese mit dem Verkäufer
zusammen (laut Niederschrift mit Herrn G. wurden die Kaufverträge mit den
Käufern bei RA AA unterzeichnet, ohne dass er die Käufer kennen
gelernt hat)
NM.
als Bauwerber stellte am 17.7.2003 bei der Gemeinde H das Bauansuchen und legte
den Einreichplan vor.
Der
Baubescheid der Gemeinde H vom 3.10.2003 erging an NM. als Bauwerber
Am
18.11.2003 wurde der Werkvertrag mit BM B auf Grund des Angebotes vom 25.8. und
22.10.2003 von NM. (i.V. der BHG H-S) abgeschlossen.
Am
20.11.2003 wurde der Werkvertrag mit der Fa. Ho auf Grund des Angebotes vom
30.9.2003 von NM. (i.V. der BHG H-S) abgeschlossen.
Am
20.11/28.11.2003 unterzeichneten die Käufer W, U und Mar die
Kaufverträge.
Am
4.12.2003 wurde der Werkvertrag mit der Fa. Ak auf Grund des Angebotes vom
22.8.2003 von NM. (i.V. der BHG H-S) abgeschlossen.
Am
3.3.2004 wurde der Werkvertrag mit der Fa. K (Spenglerei) auf Grund des
Angebotes vom 26.1.2004 von NM. (nicht in V. der BHG H-S) abgeschlossen.
Am
5.3.2004 wurde der Werkvertrag mit der Fa. L auf Grund des Angebotes vom
1.12.2003 von NM. (i.V. der BHG H-S) abgeschlossen.
Im vorliegenden Berufungsfall hat somit am 14. Juli 2003
der Bauwerber NM. ein Baugesuch inkl. Baubeschreibung samt Einreichpläne
und Lagepläne bei der zuständigen Gemeinde eingebracht. Mit
Baubescheid vom 3. Oktober 2003 wurde diesem Bauwerber die baubehördliche
Bewilligung für die Errichtung einer Reihenhausanlage mit 3 Einheiten
erteilt. Die Treuhänderin hat laut "Kaufabrede" mit Kaufvertrag vom 28.
November 2003 insgesamt 148/448- Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft,
verbunden mit Wohnungseigentum am Reihenhaus Top 1 gekauft. Auch die
Kaufverträge bezüglich der beiden anderen Grundstücksanteile,
verbunden mit Wohnungseigentum an den Reihenhäuser Top 2 und Top 3 wurden
am 20./28. November 2003 abgeschlossen. Der Kaufgegenstand entsprach jeweils dem
für das Reihenhaus notwendigen Mindestanteil laut Wohnungseigentumsgesetz,
wobei das Reihenhaus in der Kaufabrede (Punkt III des Kaufvertrages) detailliert
vertraglich umschrieben war. Der Grundstücksanteil wurde folglich
unbestritten zu einem Zeitpunkt gekauft, als nicht nur die Planung für die
Reihenhausanlage schon vollständig abgeschlossen war, sondern die
Baubewilligung für diese Reihenhausanlage gegenüber dem Bauwerber NM.
(=Initiator/Organisator der Reihenhausanlage) bereits erteilt war und die
Nutzwertfeststellung vorlag. Waren aber die jeweiligen Nutzwerte für die
einzelnen Reihenhäuser festgestellt und kauften mit den Kaufverträgen
die jeweiligen Erwerber die entsprechenden Mindestanteile laut
Nutzwertgutachten, dann spricht dies als Indiz deutlich dafür, dass die
Erwerber bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an
dieses von einem Organisator fertig vorgegebenes, vollständig geplantes und
baubehördlich bereits bewilligtes Konzept einer Reihenhausanlage bestehend
aus drei Reihenhäuser gebunden waren. Dass aber die
Eigentümergemeinschaft in die Projekterstellung, Planung und Einreichung
bei der Baubehörde in irgendeiner Form eingebunden bzw. dies nach Vorliegen
eines darauf gerichteten gemeinsamen Beschlusses der Eigentümergemeinschaft
über deren Auftrag erfolgt wäre, wurde in der Berufung weder behauptet
geschweige denn nachgewiesen und dagegen spricht außerdem die aus den
niederschriftlichen Aussagen des G. und NM. hervorgehende Chronologie der
Abwicklung des Gesamtprojektes. Unter Punkt VI. Gewährleistung des
Kaufvertrages erklärte die Käuferin lediglich, dass ihr sowohl der
Baubescheid der Gemeinde H vom 3. Oktober 2003 und ebenso die entsprechenden
dazugehörigen Pläne der Einreichung und das Nutzwertgutachten des
gerichtlich beeideten Sachverständigen, mit welchem die Nutzwerte für
die gegenständliche Liegenschaft festgesetzt wurden, bekannt sind. In Punkt
XII hielten die Vertragsteile ausdrücklich fest,
"dass der Treuhänder und
Vertragsverfasser nicht verpflichtet ist, die Verbücherung trotz Vorliegens
der Verbücherungsunterlagen durchzuführen, solange die Finanzierung
des Baus nicht sichergestellt ist". Kein ("reiner")
Grundstückskäufer würde sich auf eine solche Vertragsbestimmung
einlassen, wenn der Erwerb nicht schon mit dem Willen erfolgt wäre, sich in
das von NM. eigenständig erstellte Konzept der Errichtung einer
Reihenhausanlage zu den ihnen von diesem Organisator verbindlich mitgeteilten
Ansätzen der ausgeschriebenen Herstellungskosten einbinden zu lassen. Diese
ausdrückliche Vertragsbestimmung erklärt sich nur aus dem Konnex
zwischen dem Grundstückskauf (Mindestanteil) und der vom Organisator
geplanten Verbauung mit der bereits baubehördlich bewilligten
Reihenhausanlage, denn damit sollten im letzten Ergebnis solche potentiellen
Käufer vom Grundstückserwerb ausgeschlossen werden, die sich etwaig
nicht an dem Bau- und Finanzierungskonzept der Reihenhausanlage beteiligt
hätten. Unter Beachtung der Sachverhaltsfeststellungen der
Berufungsvorentscheidung, denen Vorhaltcharakter zukam, blieb nämlich
unbestritten, dass der Projektentwickler NM. bereits Monate vor Abschluss der
Kaufverträge bei den Firmen Angebote für Baumeister- und
Zimmermeisterarbeiten, Schwarzdecker usw. eingeholt hatte. Zudem hat NM. mit dem
Inserat "Mitkäufer für fassadenfertige Doppelwohnhäuser"
Interessenten für das Bauobjekt gesucht. Diesbezüglich wurde im
Vorlageantrag außer Streit gestellt, dass NM. das Kaufgeschäft
"angebahnt" hatte. Aus den niederschriftlichen Aussagen des Grundverkäufers
G. und des NM. ergeben sich folgende näheren Umstände dieser
"Anbahnung". Auf die vom Grundstücksverkäufer in einer Zeitung
aufgegebene Annonce "Baugrund in H zu verkaufen" hat sich NM. gemeldet. Der
Grundstücksverkäufer hat ihm dann mündlich zugesagt, 4-5 Monate
keine weiteren Inserate zu schalten. In dieser Zeit hat sich NM. von DI.O den
Plan für die Errichtung einer Reihenhausanlage (drei Reihenhäuser)
erstellen lassen, das Baugesuch bei der Gemeinde H gestellt und auf den
Baubescheid gewartet. Auch die Ausschreibungen für den Rohbau (Baumeister
und Zimmerer, Dachdeckung, Außenfassade, Fenster/Türen) hat DI.O
gemacht. Mittels Zeitungsinserate suchte NM. Käufer für das
Grundstück zur Errichtung der Reihenhausanlage, denen er auf Grund der
Pläne und der Ausschreibungen das Bauvorhaben erklärte. Hinsichtlich
der Grundstückskäufer führte der Grundstücksverkäufer
G. aus, dass die Kontaktaufnahme über den Rechtsanwalt AA erfolgte und der
Verkäufer die Käufer gar nicht kennen gelernt habe. Für den
Grundstücksverkäufer war wichtig, dass er den Gesamtkaufpreis bekommen
hat, wer wie viel vom Gesamtkaufpreis bezahlt hat war ihm nicht bekannt.
Hinsichtlich der von NM. mit den Professionisten abgeschlossenen
Werkverträge ist festzuhalten, dass nach den Angaben des NM. die
Ausschreibungen für den Rohbau (Baumeister und Zimmerer) jedenfalls vor und
die Ausschreibungen für Dachdeckung, Außenfassade und Fenster und
Türen nach dem Feststehen der Kaufinteressenten erfolgte. An Hand der
Pläne und den bereits erfolgten Ausschreibungen erklärte der
Projektentwickler dann den Kaufinteressenten das Bauvorhaben. Laut den
Werkverträgen war Auftraggeber die "Bauherrengemeinschaft H-S", wobei sich
zweifelsfrei NM. bei den Ausschreibungen zur Angebotseinholung zu einem
Zeitpunkt bereits als Vertreter dieser Bauherrengemeinschaft gerierte, als die
Grundstückskäufer noch gar nicht feststanden und eine solche
Miteigentümergemeinschaft mangels Abschluss der
Grundstückskaufverträge rechtlich noch gar nicht bestanden hat (siehe
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 93 zu
§ 5 GrEStG und die dort referierte Rechtsprechung). Dies zeigt deutlich,
dass NM. von sich aus und nicht im Auftrag einer Bauherrengemeinschaft H-S diese
Reihenhausanlage konzipiert, geplant, gegenüber der Gemeinde als Bauwerber
aufgetreten, den Baubescheid bewirkt und die Ausschreibungen zu den
verbindlichen Angebotseinholungen vorgenommen hat. Auf Basis der Angebote der
Professionisten wurden dann die entsprechenden Werkverträge von NM. zum
Teil "i.V" der Bauherrengemeinschaft und zum Teil ohne diesen Zusatz
unterfertigt. Die Käufer der drei Reihenhäuser haben in der Folge
jeweils ein Drittel dieser fix vereinbarten Baukosten und der sonstigen mit dem
Bau zusammenhängenden Kosten durch Einzahlungen von Teilrechnungen auf das
vom Vertragsverfasser eingerichtete Treuhandkonto getragen.
Beim Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft,
mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden soll, können wie bereits
erwähnt zur Erreichung der Bauherreneigenschaft die Aufträge zur
Errichtung der Reihenhausanlage nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt
werden, wobei von einer Miteigentümergemeinschaft aber erst dann gesprochen
werden kann, wenn die Personen Miteigentümer geworden sind bzw. zumindest
einen Übereignungsanspruch am Grundstück erworben haben. Dass der
Projektentwickler NM. (Initiator/Organisator) bei der Projektkonzeption und
Projektausführung auf Grund eines ihm (nach diesbezüglicher
Beschlussfassung) von der Eigentümergemeinschaft erteilten gemeinsamen
Auftrages tätig geworden ist, wurde in der Berufung selbst nicht behauptet
und ist als Folge der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen schlichtweg
auszuschließen. Vielmehr kann in freier Beweiswürdigung aus den
getroffenen Tatumständen schlüssig gefolgert werden, dass zum
Zeitpunkt des gegenständlichen Erwerbes des Miteigentumsanteiles an der
Liegenschaft, verbunden mit dem Wohnungseigentum am Reihenhaus Top 1 über
eigenständiges Tätigwerden des Initiators NM. die Reihenhausanlage
bereits vollständig geplant und baubehördlich diesem Bauwerber
gegenüber schon bewilligt war und dieser Initiator sich bereits auf Grund
von Ausschreibungen verbindliche Angebote von Professionisten erstellen und
jedenfalls zum Teil bereits Werkverträge unterfertigt hat. Durch den Ankauf
der entsprechenden Miteigentumsanteile (= Mindestanteile nach dem vorliegenden
Nutzwertgutachten) verbunden mit dem Wohnungseigentum an dem bezeichneten
Reihenhaus hat sich die Mar unter Beachtung der in der Kaufabrede vorgenommenen
detaillierten Beschreibung des geplanten und baubehördlich schon
bewilligten Reihenhauses ohne jeden Zweifel in das von NM. für die
Verbauung dieses Grundstück entwickelte Gesamtkonzept einbinden lassen,
ohne dass die Eigentümergemeinschaft auf die Gestaltung der geplanten und
genehmigten Reihenhausanlage Einfluss nehmen konnte. Der Wille der
Vertragspartner (Veräußerer des Grundstücksanteils und des mit
diesem in irgendeiner Form zusammenarbeitenden Initiators einerseits und der
Grundstückskäufer andererseits) war in objektiver Betrachtung darauf
gerichtet, einen bestimmten Miteigentumsanteil am Grundstück samt dem
darauf nach den vorliegenden und baubehördlich bewilligten Plänen
errichteten Reihenhaus zu einem zum Kaufzeitpunkt bereits durch die
Ausschreibungen feststehenden Preis zu erhalten. Der Erwerb des
Miteigentumsanteiles (Mindestanteiles) stand mit der Errichtung des vom
Initiator für die Bebauung dieser Liegenschaft vorgegebenen Reihenhauses
zweifelsfrei in einer finalen Verknüpfung, denn hätte sich ein
potentieller Käufer nicht in das geplante Bebauungskonzept einbinden
lassen, dann wäre er überhaupt nicht als Käufer des
Grundstücksanteiles in Frage gekommen. Dies deshalb, weil NM. es ohne
Zweifel sachlich in der Hand hatte, nur jene Kaufinteressenten dem
Grundstücksverkäufer durch Namhaftmachen "zuzuführen" und damit
zum Grundkauf zuzulassen, die zur Errichtung der Reihenhausanlage nach den
vorgegebenen Plänen und unter Übernahme der ihnen von NM.
unterbreiteten finanziellen Vorgaben bereit waren und sich ihm gegenüber
zur Ausführung/Übernahme des Bebauungskonzeptes verpflichtet
(verständigt) haben.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass auf Grund von mit
dem Kaufvertrag in einem objektiv sachlichen Zusammenhang stehenden
Vereinbarungen sich die treuhändige Erwerberin bei Vertragsabschluss in das
vom Organisator im Bauherrenmodell erstellte und baubehördlich bewilligte
Planungs- und Finanzierungskonzept einbinden ließ, das insgesamt zu dem
Erfolg führen sollte, dass die Erwerberin das Grundstück in bebautem
Zustand erhält. Bezog sich somit der fiduziarische Erwerbsvorgang auf
letztlich mit dem Reihenhaus Top 1 verbaute ideelle Grundstücksanteile,
dann hat das Finanzamt zu Recht bezogen auf den Erwerb der Treuhänderin
neben den Grundkosten auch die betragsmäßig unstreitig gebliebenen
Errichtungskosten in die Bemessung der Gegenleistung miteinbezogen. Damit ist
das Schicksal des vorliegenden Berufungsfalles entschieden, ist doch die
Bemessungsgrundlage für die Verschaffung der Verfügungsmacht die
gleiche wie für den Erwerb der Liegenschaft durch die Treuhänderin.
Demzufolge zählen die Baukosten auch beim gegenständlichen Erwerb zur
Bemessungsgrundlage. Was das Vorbringen bezüglich des von den Käufern
umgesetzten Innenausbaues anlangt bleibt noch festzuhalten, dass zum einen damit
auf die Gestaltung der geplanten und baubehördlich bewilligten Gesamtanlage
kein Einfluss genommen wurde und zum anderen in die Gegenleistung nur die
anteiligen Gestehungskosten für das (fassadenfertige) Haus, nicht aber die
weiteren Ausbaukosten für den Innenausbau einbezogen waren. Bloß der
Vollständigkeit halber sei hinsichtlich des diesbezüglichen
Vorbringens noch erwähnt, dass sich ein Organisator/Initiator im Rahmen
eines Bauherrenmodells von einem "Bauleiter" im herkömmlichen Sinn
hinsichtlich der grundsätzlichen Aufgabenstellung und der erbrachten
Leistungen wesentlich unterscheidet und auseinander zu halten ist. Die im
ergänzenden Schriftsatz geäußerten allgemeinen
Bedenken/Befürchtungen, dass als Folge dieses Berufungsfalles auch bei
einem Bauherrn, der sich eines Bauleiters bedient, die Baukosten in die
Bemessungsgrundlage einbezogen werden, sind dann völlig unangebracht und
sachlich unbegründet, wenn es sich tatsächlich um einen Bauleiter und
nicht um einen Organisator/Initiator im oben dargelegten Sinn handelt.
Da sich bei gegebener Sachlage die vom Finanzamt
vorgenommene Einbeziehung der in Frage stehenden Baukosten in die
Bemessungsgrundlage als rechtens erweist, war wie im Spruch ausgeführt die
Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 28. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0249-I/06
- Stammnummer
- 34924
- Gültig
- 28.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF