Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0275-G/05
Berechnung eines Wohnrechtes als verbundene Rente.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0275-G/05vom 04.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R, vertreten durch Mag. Michaela
Hämmerle, 8786 Rottenmann, Hauptplatz 11, vom 25. Oktober 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 29. September 2004
betreffend Schenkungssteuer bzgl. des Erwerbes von Gerhard R.
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 6. April 2004 wurde die
Liegenschaft EZ XY mit dem darauf stehenden Wohnhaus X von den Übergebern
Gerhard und Karla R. an ihren Enkelsohn übergeben.
Als eine der Gegenleistungen für die Übergabe
wurde ua. dem Sohn und der Schwiegertochter des Übergebers Bernhard und
Margit R. ein Wohnungsgebrauchsrecht an der ausgebauten Wohnung im Keller des
Übergabsobjektes eingeräumt.
Das Wohnungsgebrauchsrecht wurde mit 200,00 € pro
Monat bewertet und wurde für diesen Vorgang für die Bw.
Schenkungssteuer in Höhe von zweimal 944,60 € festgesetzt, jeweils
für den Erwerb vom Schwiegervater bzw. der Schwiegermutter.
Als Begründung wurde ausgeführt, dass als
Bemessungsgrundlage das anteilige Wohnungsgebrauchsrecht mit mtl. 200,-- €
angesetzt wurde.
Gegen diese Vorschreibung erhob Frau Margit R. das
Rechtsmittel der Berufung und führte aus, dass die Bewertung des
Wohnrechtes gesamt 200,00 € pro Monat ausmache, das anteilige
Wohnungsgebrauchsrecht für die Berufungswerberin, im Folgenden kurz Bw.
genannt, daher nur mit 100,-- € pro Monat und für den jeweiligen
Erwerb durch die Schwiegereltern daher nur mit jeweils 50,-- € anzusetzen
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Februar 2005 entschied
das Finanzamt abschlägig über die Berufung, wobei es bezüglich
der Berechnung der Bemessungsgrundlage auf einen Erlass des BMfF vom 17. 12.
2003, 08 0104/2-IV/8/03 verwies, wonach der kapitalisierte Wert des Wohnrechtes
insgesamt 39.544,15 € betrage und sich die Bemessungsgrundlage dann bei
zwei Übergebern und zwei Übernehmern mit 9.886,-- €
ergebe.
Gegen diese Entscheidung wurde der Vorlageantrag
eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist ausschließlich die rechnerische
Bewertung des Wohnungsgebrauchsrechtes.
Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen
(darunter fällt das gegenständliche Wohnungsgebrauchsrecht) oder
Leistungen ist nach den Bestimmungen des § 16 Bewertungsgesetzes (BewG) zu
ermitteln.
Nach § 16 Abs. 1 BewG (nach der Novelle BGBl I
71/2003) ergibt sich der Wert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder
Leistungen sowie dauernden Lasten, die vom Ableben einer oder mehrerer Personen
abhängen, aus der Summe der von der Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten
Werte sämtlicher Rentenzahlungen, der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen
oder Leistungen, sowie dauernden Lasten abzüglich der Zwischenzinsen unter
Berücksichtigung von Zinseszinsen (versicherungsmathematische Berechnung).
Dabei ist der Zinssatz gemäß
§ 15 Abs. 1 anzuwenden (=
5,5%).
Steht jemanden ein Wohnungsgebrauchsrecht zu, so ist dies
mit einem mtl. Betrag zu bewerten und wie bei einem Rentenrecht ist ein Barwert
zu ermitteln. Steht das Wohnungsgebrauchsrecht nicht nur einer, sondern zwei
Personen zu, wobei bei Ableben der ersten Person das Recht für die zweite
Person bis zu deren Tod weiterbesteht, so handelt es sich um eine sogenannte
verbundene Rente, deren Barwert durch eigene Rechenschritte ermittelt wird, um
der statistischen Lebenswahrscheinlichkeit der kombinierten Lebenserwartung
gerecht zu werden. Nach Ermittlung des gesamten Barwertes wird dieser anteilig
auf die Berechtigten aufgeteilt.
Auf der Grundlage der Neufassung des § 16 BewG (BGBl.
Nr. 71/2003) ergingen zwei Erlässe des BMF vom 17. 12. 2003, GZ 08
0104/2-IV/8/03 und für die verbundenen Renten eine Zusatzinformation vom
20. 2. 2004, die Formeln und Tabellen und auch Rentenbeispiele wie zum Beispiel
auch die Bewertung eines Wohnrechtes für beide Ehepartner als verbundene
Rente enthalten. Die dargestellten Formeln sind Inhalt des
Berechnungsprogrammes, das auf der Homepage des Ministeriums unter
www.bmf.gv.at/Steuern/Berechnungsprogramme ersichtlich ist und das konkrete
Berechnungen durchführt.
Im gegenständlichen Fall ist das
Wohnungsgebrauchsrecht unwidersprochen mit 200,-- € im Monat bewertet
worden. Nach dem Berechnungsprogramm ergibt sich ein Barwertfaktor von
16,476730, der dazu führt, dass der gesamte Barwert des
Wohnungsgebrauchsrechtes mit 39.544,15 € in Ansatz zu bringen ist. Dieser
ist anteilig auf die Begünstigten und ihre Erwerbe umzulegen, weshalb nur
mehr ein Viertel davon die Bemessungsgrundlage darstellt.
Die Begünstigten haben gemeinsam ein Wohnrecht an der
gesamten ausgebauten Wohnung im Keller des Übergabsobjektes eingeräumt
bekommen, das bis zum Ableben des Zuletztversterbenden besteht, damit ist auch
bei der Berechnung vom gesamten mtl. Wert wie bei einer verbundenen Rente
auszugehen und kommt eine separate Betrachtung - wie sie die Bw. mit ihrer
Bewertung von 50,-- bzw. 100,-- € pro Begünstigtem vornimmt - nicht in
Betracht.
Der Bescheid ist damit rechtsrichtig erlassen und war die
Berufung abzuweisen.
Bemessungsgrundlage:
Berechnung des Wohnungsgebrauchsrechtes als
verbundene, vorschüssig zu leistende Rente, solange noch eine Person des
Paares lebt
Mann: geb. 1952
Frau: geb. 1954
Bewertungsstichtag: 6.4.2004
Ratenhöhe: 200,-- €
Zahlungsweise: 12 x jährlich
Unterjährigkeitsfaktor: 0,467186
Maßgeblicher Barwertfaktor: 16,476730
Barwert der Rente: 39.544,15 €
Erwerb eines Viertels: 9.886,00 €
Graz, am 4.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0275-G/05
- Stammnummer
- 34920
- Gültig
- 04.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF