Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0186-G/08
Leistungen als Flugbetriebsleiter und als Pilot - § 9 Abs. 2 Z 4 UStG 1994
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0186-G/08vom 27.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Pilot, G., vertreten durch
Artner Buchprüfung und Steuerberatung GmbH & CoKEG,
Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 8200 Gleisdorf,
Ludersdorf 201, vom 1. Juni und 8. Juli 2005 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 28. April und
17. Juni 2005 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2002 und 2003
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die Bescheide werden
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat das vom Berufungswerber (Bw.) von der
Fa. X. FlugbetriebsGmbH erzielte Flugbetriebsleiterhonorar und
Pilotenhonorar für das Streitjahr 2002 wegen Nichtabgabe der
Umsatzsteuererklärung gemäß
§ 184 BAO in
Höhe von € 10.000 geschätzt und die Umsatzsteuer unter
Bedachtnahme auf die Kleinunternehmerregelung
(§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) mit
0,00 € festgesetzt.
In der dagegen eingebrachten Berufung hat der Bw. unter
Hinweis auf die eingereichte Umsatzsteuererklärung, die sich offenkundig
mit der Bescheiderlassung überschnitten habe, die
erklärungsgemäße Veranlagung (echt steuerbefreite Umsätze
in Höhe von € 3.060 und Berücksichtigung von
abzugsfähigen Vorsteuern in Höhe von € 110,73)
begehrt.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde vom Finanzamt
folgendermaßen begründet:
Da die Leistungen als Pilot für ein
Luftfahrtunternehmen nicht unter die Bestimmung des
§ 6 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 fallen
würden, seien die beantragten Vorsteuern nicht zu gewähren. Es
würden vom Bw. selbst keine Leistungen (Umsätze für die Luftfahrt
im Sinne des § 9 Abs. 2 UStG 1994) als
Luftfahrtunternehmer erbracht, sondern die Empfänger der Leistungen seien
Luftfahrtunternehmer, welche mit ihren Leistungen unter die zitierten
Bestimmungen fallen, wenn sie überwiegend im grenzüberschreitenden
Personenbeförderungsverkehr mit Luftfahrzeugen tätig sind.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag und in der gegen
den gemäß
§ 293b BAO berichtigten Umsatzsteuerbescheid
für das Jahr 2003 [Der erklärungsgemäß (echt
steuerbefreite Umsätze in Höhe von € 20.920 und Vorsteuern
in Höhe von € 156,64) erlassene Umsatzsteuerbescheid für das
Jahr 2003 mit der Gutschrift von € 156,64 wurde mit Bescheid vom
17. Juni 2005 gemäß
§ 293b BAO dahingehend
berichtigt, dass die erklärten Umsätze der Kleinunternehmerregelung
unterworfen wurden und demgemäß die Umsatzsteuer mit € 0,00
festgesetzt wurde] eingebrachten Berufung hat der Bw. Nachstehendes
ausgeführt:
Die Bestimmung des
§ 6 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit
§ 9 Abs. 2 UStG 1994 sehe die Befreiung von
Umsätzen für die Luftfahrt im grenzüberschreitenden
Beförderungsverkehr vor. Es sei unbestritten, dass der Empfänger der
Leistungen des Bw. ein unter die zitierten Gesetzesbestimmungen fallendes
Luftfahrtunternehmen sei, weil es überwiegend im grenzüberschreitenden
Beförderungsverkehr tätig sei. Die in Rede stehenden Leistungen fielen
unter Z 4 des § 9 Abs. 2 UStG 1994. In den
RZ 1145 und 1146 der UStR 2000 werde ausgeführt, dass alle dem
unmittelbaren Bedarf von Luftfahrzeugen dienenden sonstigen Leistungen von der
Umsatzsteuer befreit sind. Lediglich die - bei Pilotenleistungen nicht
vorliegenden - nur mittelbar dem Bedarf von Luftfahrzeugen dienenden sonstigen
Leistungen seien umsatzsteuerpflichtig. Der Vorsteuerabzug wäre keinesfalls
zu versagen; eine andere Beurteilung dieses Sachverhaltes könnte
höchstens dazu führen, dass die - dann grundsätzlich
umsatzsteuerpflichtigen - Pilotenleistungen in umsatzsteuerbare inländische
und nicht umsatzsteuerbare ausländische Umsätze aufzuteilen
wären. Für alle Umsätze stünde der Vorsteuerabzug zu, der
Empfänger der Pilotenleistungen wäre zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Diese - andere, hier nicht zutreffende - rechtliche Beurteilung würde also
einen höheren Verwaltungsaufwand nach sich ziehen, am steuerlichen
Gesamtergebnis aber nichts ändern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 sind von den
unter § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 fallenden Umsätzen
die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt
(§ 9) steuerfrei.
Nach § 9 Abs. 2 UStG 1994
sind Umsätze für die Luftfahrt
(§ 6 Abs. 1 Z 2):
1. die
Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und
Vermietungen von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt
sind, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend
grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf
ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführen;
2. die
Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen,
die zur Ausrüstung der in Z 1 bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt
sind;
3. die
Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung der in Z 1
bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt sind;
4. andere
als die in den Z 1 und 2 bezeichneten sonstigen Leistungen, die für
den unmittelbaren Bedarf der in Z 1 bezeichneten Luftfahrzeuge,
einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen
bestimmt sind.
Zufolge Abs. 3 leg.cit. müssen die in den
Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen vom Unternehmer
buchmäßig nachgewiesen sein.
Durch diese Vorschrift wird
zugunsten der Seeschifffahrt und des internationalen entgeltlichen Luftverkehrs
eine Vorstufenbefreiung eingeführt. Dadurch soll bei Unternehmern der
Seeschifffahrt und bei Luftfahrtunternehmern die laufende Erstattung hoher
Vorsteuerbeträge vermieden werden. Die Vorstufenbefreiung dient insoweit
der Vereinfachung. Es muss sich um Leistungen handeln, die für den Betrieb
der Schiffe bzw. Luftfahrzeuge notwendig sind (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek,
Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band IV, § 9,
Anm. 13 und 14).
Der Berufung war aus nachstehenden Erwägungen ein
Erfolg beschieden:
Der Bw. hat im Rahmen der an die
Fa. X. FlugbetriebsGmbH erbrachten Leistungen nach den der
Vorhaltsbeantwortung vom 16. Mai 2008 beigeschlossenen Honorarnoten
betreffend die Kalendermonate September bis Dezember 2002 und Jänner bis
Dezember 2003 einerseits Leistungen als Pilot und andererseits Leistungen als
Flugbetriebsleiter erbracht. Da es sich dabei zweifelsfrei um Leistungen
handelt, die nicht in einer Lieferung bestehen, stellen sie nach
§ 3a Abs. 1 UStG 1994 sonstige Leistungen
dar.
Sowohl die Leistungen als Pilot als auch jene als
Flugbetriebsleiter sind nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates aus
nachstehenden Erwägungen unter die Bestimmung des
§ 9 Abs. 2 Z 4 UStG 1994 zu
subsumieren:
Die Leistung als Pilot ist wohl für den unmittelbaren
Bedarf eines Luftfahrzeuges bestimmt, da diese für die Steuerung des
Luftfahrzeuges und damit für die jeweilige Flugbewegung unverzichtbar ist.
Der entsprechende Personalbedarf an Piloten und damit deren Leistung ist
für den Betrieb eines Luftfahrzeuges unbedingt notwendig und damit ist
deren Leistung für den unmittelbaren Bedarf eines Luftfahrzeuges im Sinne
der eingangs zitierten Norm bestimmt.
Auch die Tätigkeit als Flugbetriebsleiter, im Zuge
dessen er den zuständigen Behörden gegenüber für die
Einhaltung aller flugrechtlichen Bestimmungen verantwortlich zeichnet und
sämtliche Flugeinsätze zu koordinieren hatte (vgl.
Vorhaltsbeantwortung vom 23. Mai 2008), stellt eine Tätigkeit im
Sinne des § 9 Abs. 2 Z 4 UStG 1994 dar,
da sie unmittelbar mit dem Flugbetrieb zusammenhängt und durch ihn bedingt
ist. Die Rechtsansicht des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung, dass vom
Bw. selbst keine Leistungen im Sinne der strittigen Norm erbracht würden,
da er nicht Luftfahrtunternehmer sei, verkennt den Normzweck. Denn entscheidend
für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung, die eine Vorstufenbefreiung
bewirkt, ist nicht, dass der leistende Unternehmer ein Luftfahrtunternehmer ist,
sondern dass die sonstige Leistung an einen Luftfahrtunternehmer erbracht
wird.
Bezüglich des buchmäßigen Nachweises der im
Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen
(§ 9 Abs. 3 UStG 1994) ist Folgendes
auszuführen:
Die Steuerfreiheit wird davon abhängig gemacht, dass
der Luftfahrtunternehmer im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend
grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen über
ausschließlich ausländisches Gebiet durchführt. Die Frage,
welcher der beiden Verkehre überwiegt, bestimmt sich nach der Höhe der
Umsätze für die Personen- und Güterbeförderungen im
Luftverkehr. Übersteigen bei einem Unternehmer die Entgelte für die
Beförderungen im internationalen Luftverkehr die Entgelte für die
Beförderungen im Binnenluftverkehr, so kommt die Steuerbefreiung in
Betracht. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so gilt die Steuerfreiheit auch
für Umsätze, die unmittelbar mit einem Flug im Inlandsverkehr
zusammenhängen. Auch auf den Zweck, für den das einzelne Flugzeug
bestimmt ist oder verwendet wird - Einsatz im internationalen Luftverkehr oder
im Binnenluftverkehr - kommt es dann nicht an (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek,
Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band IV, § 9,
Anm. 25 und 26).
Der Buchnachweis ist materiellrechtliche Voraussetzung
für die Steuerbefreiung und bezieht sich im Wesentlichen auf Umstände,
die in der Sphäre des Leistungsempfängers liegen. Eine Liste der
Unternehmer mit Sitz im Inland, die im entgeltlichen Luftverkehr
überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder
Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken
durchführen, wird jährlich vom BMF veröffentlicht (vgl.
Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994,
Band IV, § 9, Anm. 16 und 28).
In die mit Erlass des Bundesministeriums für Finanzen
vom 5. Juni 2003, Z 09 0902/6-IV/9/03,
AÖF 161/2003, veröffentlichte Liste der Unternehmer mit Sitz im
Inland, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend
grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf
ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführen
(§ 9 Abs. 2 Z 1 UStG 1994) ist die
Leistungsempfängerin des Bw., die Fa. X. FlugbetriebsGmbH mit
Stichtag 1. Mai 2003 nach entsprechender Überprüfung der
Tatbestandsvoraussetzungen durch das zuständige Finanzamt neu aufgenommen
worden. Damit ist die Tatbestandsvoraussetzung für die Steuerfreiheit der
strittigen Leistungen des Bw. jedenfalls erfüllt. Überdies ist zu
bemerken, dass der Bw. auf Grund seiner Tätigkeit als Flugbetriebsleiter
einen unmittelbaren und vollständigen Einblick in das gesamte Fluggeschehen
bei der Fa. X. FlugbetriebsGmbH gehabt hat und daher durch
persönliche Kenntnis zwingend über das Ausmaß der
grenzüberschreitenden Flüge informiert gewesen ist.
Damit sind die Umsätze der Streitjahre 2002 in
Höhe von € 4.860 und 2003 in Höhe von € 22.260
nach § 6 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 als
Umsätze für die Luftfahrt (§ 9) steuerfrei zu behandeln und
die beantragten Vorsteuern in Höhe von € 110,73 (2002) und
€ 156,64 (2003) in Abzug zu bringen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Graz, am 27.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 2 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0186-G/08
- Stammnummer
- 34915
- Gültig
- 27.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF