Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0078-W/08
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen fahrlässiger Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs.2 FinStrG zu einem in die EU importierten PKW.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0078-W/08vom 27.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zu einem Fahrlässigkeitsvergehen, z.B. der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben nach § 36 Abs.2 FinStrG kommt - anders als bei einem Vorsatzdelikt, wo damit die Aufhebung des Bankgeheimnisses nach § 38 Abs.2 Z.1 Bankwesengesetz verbunden ist - eine normative Wirkung nicht zu, sodass kein Einleitungsbescheid zu ergehen hat.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr. MMag. Roland Schönauer, in der
Finanzstrafsache gegen Bf., selbständig, geb. xxx, whft. yyy, vertreten
durch RA, zzz, wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Verkürzung
von Eingangsabgaben gemäß
§ 36 Abs. 2 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
7. Mai 2008 gegen den Bescheid des Zollamtes Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 7. April 2008,
Zl. 100000/90.140/09/2008-AFB/Pe, SN. 100000-2008/00000-001,
gemäß
§ 161 Abs.1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Der angefochtene
Einleitungsbescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. April
2008 hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen Bf.
(Beschwerdeführer, im Folgenden: Bf.) ein Finanzstrafverfahren eingeleitet,
weil der Verdacht bestehe, dass er fahrlässig eingangsabgabepflichtige
Waren, nämlich einen PKW der Marke M., entgegen einem Verbot oder einer
Verpflichtung verwendet hat und es unterließ, dies dem Zollamt vorher
anzuzeigen und hiemit das Finanzvergehen der fahrlässigen Verkürzung
von Eingangsabgaben gemäß
§ 36 Abs. 2 FinStrG begangen
zu haben.
Das Zollamt stützte den Bescheid auf die Anzeige der
Polizeiinspektion Favoritenstraße 211 vom 25.2. 2008, die Aussagen des Bf.
in der Niederschrift vom 27.2.2008 sowie auf die sonstigen amtlichen
Ermittlungsergebnisse.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten
vom 7. Mai 2008, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die
Bindungen des Bf. an Österreich keine so weitgehenden sind, dass von einem
gewöhnlichen Wohnsitz in Österreich gesprochen werden könnte.
Daher habe er die Ware nicht entgegen einem Gebot oder Verbot verwendet und
somit auch keine Abgabenverkürzung zu verantworten. Da der Bf. eine andere,
vertretbare Rechtsauffassung hatte, sei nicht einmal ein fahrlässiges
Verschulden anzulasten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Dem Finanzstrafverfahren liegt der Sachverhalt zugrunde,
dass aufgrund einer Mitteilung der Polizeiinspektion Favoritenstraße am
25.2.2008 dem Zollamt Wien bekannt wurde, dass der US-amerikanische
Staatsbürger Bf. mit der o.a. Wiener Wohnadresse mit einem amerikanischen
Fahrzeug, für das er keine Zollpapiere bei sich hatte, in
Wien/Gudrunstraße angehalten worden war.
Am 27.2.2008 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme
des Bf. durch Organe der Finanzstrafbehörde I. Instanz, in der sich
herausstellte, dass sich der M schon seit März 2007 unangemeldet im
EU-Gebiet befand. Das mit Sicherstellungsauftrag gemäß
§ 232 BAO
vorübergehend beschlagnahmte Fahrzeug wurde gegen Erlag von 6.000,- €
am 26.3.2008 wieder ausgefolgt. Mit Bescheid vom 4.4.2008 wurden dem Bf. die
Eingangsabgaben Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und die Abgabenerhöhung mit
insgesamt 8.118,02 € vorgeschrieben, wogegen ebenfalls ein Rechtsmittel
eingebracht wurde.
Gemäß
§ 82 Abs.
1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3
FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83
Abs.1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu
machen.
Gemäß Abs.2 ist der Verdächtige von der
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten
Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu
verständigen. In den Fällen der §§ 85 und 93 kann die
Verständigung auch anlässlich der ersten Vernehmung durch die
Finanzstrafbehörde erster Instanz erfolgen.
Nach der von der Finanzstrafbehörde I. Instanz
herangezogenen Bestimmung des § 36 Abs.2 FinStrG macht sich der
fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig,
wer die in § 35 Abs.2 oder 3 FinStrG bezeichneten Taten fahrlässig
begeht, also eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben durch
Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht
bzw. durch Verwendung einer eingangs- oder ausgangsabgabepflichtigen Ware
entgegen einem Gebot oder Verbot bewirkt.
Gemäß
§ 56 Abs.2 FinStrG gelten für
Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen
sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nichts andere
bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO)
sinngemäß.
Gemäß
§ 92 Abs.1 lit.a BAO sind
Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie
für einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern
oder aufheben.
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz hat mit Bescheid vom
7.4.2008 gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts des
Vorliegens eines Fahrlässigkeitsdelikts eingeleitet. In der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Rechtsauffassung vertreten,
dass der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen eines
Fahrlässigkeitsdeliktes - anders als beim Vorsatzdelikt, wo damit die
Aufhebung des Bankgeheimnisses (§ 38 Abs.2 Z.1 BWG) erfolgt - keine
normative Wirkung und damit kein Bescheidcharakter zukommt (z.B. VwGH 16.2.1994,
91/13/0203; VwGH 25.4.1996, 96/16/0059; VwGH 30.1.2001, 2000/14/0109).
Die Erlassung eines Einleitungsbescheides zu dem vom
Zollamt angenommenen Fahrlässigkeitsdelikt des § 36 Abs.2 FinStrG ist
daher rechtswidrig, er war schon aus diesem formellen Grund
spruchgemäß aufzuheben und es konnte sich ein Eingehen auf die
inhaltlichen Aspekte des Falles erübrigen.
Wien, am 27.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 36 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 2 Z 1 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0078-W/08
- Stammnummer
- 34913
- Gültig
- 27.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF