Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1184-W/08
Berufung ohne, dass ein Bescheid erlassen wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1184-W/08vom 27.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom 18. Jänner
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
7. Jänner 2008 betreffend Zurückweisung einer Berufung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte am 5. November 2007 eine Berufung gegen
einen Bescheid über die Festsetzung einer Zwangs- und Ordnungsstrafe vom
22. März 2004 und am 6. November 2007 einen Antrag auf Aussetzung der
Einhebung der verbuchten Festsetzung einer Zwangs- und Ordnungsstrafe vom 22.
März 2004 in der Höhe von € 400,00 ein.
Die Berufung und der Antrag wurden jeweils mit Bescheid vom
7. Jänner 2008 als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen die Zurückweisung der Berufung richtet sich die
Berufung vom 18. Jänner 2008, in der ausgeführt wird, dass sich der
Zurückweisungsbescheid auf eine Mutwillensstrafe beziehe, er aber keine
Berufung gegen eine Mutwillensstrafe erhoben habe sondern gegen eine Zwangs- und
Ordnungsstrafe. Bei dem Zurückweisungsbescheid handle es sich um einen
Nichtbescheid, der aufzuheben sei.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 14. April
2008 wird festgehalten, dass kein Bescheid über eine Zwangs- und
Ordnungsstrafe ergangen sei.
Im Vorlageantrag vom 18. April 2008 wird ausgeführt,
dass das Finanzamt zugebe, dass kein Bescheid über eine Zwangs- und
Ordnungsstrafe ergangen sei. Daraus folge schlüssig, dass die Buchung auf
keiner Rechtsgrundlage erfolgt sei. Es werde daher beantragt der Berufung statt
zu geben und die Lastschrift zu stornieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 243 BAO sind gegen Bescheide,
die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, sind Berufungen
zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß
§ 246 Abs. 1 BAO ist zur
Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der
Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Wie die Abgabenbehörde erster Instanz nunmehr in der
Berufungsvorentscheidung bereits richtig ausgeführt hat und der Bw. auch
gar nicht bestreitet, gibt es keinen Bescheid über die Festsetzung einer
Zwangs- und Ordnungsstrafe vom 22. März 2004. Die Berufung war daher als
unzulässig zurückzuweisen.
Zur Abrundung darf einmal mehr festgestellt werden, dass
gegen den Bescheid über die Verhängung einer Mutwillenstrafe vom 22.
März 2004 (Buchungstag 23. März 2004) bereits ein
Rechtsmittelverfahren abgehalten wurde und die Berufung mit
Berufungsentscheidung vom 18. Mai 2004 /RV/0689-W/04) als unbegründet
abgewiesen wurde.
Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war
spruchgemäß als unbegründet abzuweisen und die Begründung
zur Zurückweisung zu ergänzen.
Wien, am 27.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1184-W/08
- Stammnummer
- 34903
- Gültig
- 27.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF