Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0560-L/07
Schätzung einer Hendlbraterei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0560-L/07vom 27.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der SKEG, vom 23. März 2007
gegen die Bescheide des Finanzamtes L vom 1. März 2007 betreffend
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO und Umsatzsteuer für 2000 bis 2004 entschieden:
(1) Die
Berufung gegen die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
für 2000 bis 2004 wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
(2) Der
Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für 2000 bis 2004 wird teilweise
Folge gegeben.
Die Bescheide werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die festgesetzten Abgaben betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2000
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze
|
482.222,69 S
|
Umsatzsteuer (20%)
Umsatzsteuer (10%)
Umsatzsteuer (14%)
|
688,02 S
22.551,07 S
35.458,07 S
|
|
|
|
Umsatzsteuer gesamt
|
58.697,16 S
|
|
|
|
abziehbare Vorsteuer
|
-54.412,95 S
|
ger.
|
|
4.284,00 S
|
festgesetzte Umsatzsteuer
|
311,33 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2001
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze
|
501.677,06 S
|
Umsatzsteuer (20%)
Umsatzsteuer (10%)
|
1.099,08 S
49.618,17 S
|
|
|
|
Umsatzsteuer gesamt
|
50.717,25 S
|
|
|
|
abziehbare Vorsteuer
|
-45.408,88 S
|
ger.
|
|
5.308,00 S
|
festgesetzte Umsatzsteuer
|
385,75 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2002
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze
|
36.997,15 €
|
Umsatzsteuer (20%)
Umsatzsteuer (10%)
|
666,83 €
3.366,30 €
|
|
|
|
Umsatzsteuer gesamt
|
4.033,13 €
|
|
|
|
abziehbare Vorsteuer
|
-3.185,98 €
|
festgesetzte Umsatzsteuer
|
847,15 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2003
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze
|
41.137,23 €
|
Umsatzsteuer (20%)
Umsatzsteuer (10%)
|
153,74 €
4.036,86 €
|
|
|
|
Umsatzsteuer gesamt
|
4.190,60 €
|
|
|
|
abziehbare Vorsteuer
|
-3.026,01 €
|
festgesetzte Umsatzsteuer
|
1.164,59 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2004
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze
|
13.830,28 €
|
Umsatzsteuer (20%)
Umsatzsteuer (10%)
|
225,37 €
1.270,35 €
|
|
|
|
Umsatzsteuer gesamt
|
1.495,72 €
|
|
|
|
abziehbare Vorsteuer
|
-1.043,80 €
|
festgesetzte Umsatzsteuer
|
451,92 €
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
1. Die Bw. betrieb bis April 2004 eine Hendlbraterei.
Anlässlich einer Betriebsprüfung gemäß
§ 99
FinStrG für 2000 bis 2004 wurde Folgendes festgestellt.
(1) Aufzeichnungsmängel:
a. Für das Jahr 2001 habe der Bw. keinerlei
Aufzeichnungen vorlegen können.
b. Die Tageslosung sei mittels Stricherlliste und
täglicher Zählung ermittelt worden. Grundaufzeichnungen darüber
habe der Bw. nicht vorlegen können.
Die täglichen Abrechnungen, aus denen sich die
Einnahmen und die Anzahl der verkauften Speisen entnehmen lasse, stellten
Unterlagen dar, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung seien.
Gemäß
§ 131 Abs 1 Z 5 BAO seien die zu den
Aufzeichnungen gehörigen Belege derart aufzubewahren, dass die
Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich sei. Weiters seien
alle bei der Erfassung der Einnahmen verwendeten Aufschreibungen
aufbewahrungspflichtig. Ein Nichtaufbewahren dieser Aufschreibungen berechtige
die Behörde zur Schätzung.
c. Wareneingangsbuch: Im gesamten Prüfungszeitraum
werde kein Wareneingangsbuch geführt. Gemäß
§ 127 BAO
seien gewerbliche Unternehmer verpflichtet, für steuerliche Zwecke ein
Wareneingangsbuch zu führen. Darin seien alle Waren einzutragen, die der
Unternehmer zur Weiterveräußerung erwerbe. Die Eintragungen seien in
richtiger Reihenfolge vorzunehmen. Die Beträge seien monatlich und
jährlich zusammenzurechnen und die sich dabei ergebenden Summen seien in
den entsprechenden Spalten festzuhalten.
(2) Nicht erklärter Wareneinkauf (WEK) Metro. Dem
Prüfer seien durch die Prüfungsabteilung Strafsachen (PAST) Unterlagen
vorgelegt worden, aus denen man ersehen könne, dass in den Jahren 2000 bis
2004 Einkäufe bei der Firma Metro getätigt worden seien, die keinen
Eingang in die Buchhaltung gefunden hätten. Die Nichterfassung von
Wareneinkäufen stelle einen schwerwiegenden materiellen und formellen
Buchführungsmangel dar.
In der Folge wird vom Prüfer die Abwicklung von
Einkäufen bei der Firma Metro im Detail geschildert.
Aufgrund der Einkaufsgepflogenheiten habe die BP - unter
Berücksichtigung eines Eigenverbrauches - festgestellt, dass der Bw. WEK
bei der Firma Metro getätigt habe, die nicht in der Buchhaltung des
Unternehmens enthalten seien.
|
|
Umsätze 10%
|
|
Umsätze 20%
|
2000
|
1.357,61 €
|
2000
|
144,33 €
|
2001
|
887,30 €
|
2001
|
139,36 €
|
2002
|
546,72 €
|
2002
|
134,16 €
|
2003
|
852,13 €
|
2003
|
398,54 €
|
2004
|
189,15 €
|
2004
|
89,52 €
Bei den angeführten Beträgen handle es sich um
Nettobeträge.
Die Nichterfassung von Wareneinkäufen bei der Metro
lasse nach gängiger Rechtsmeinung den Schluss zu, dass auch bei anderen
Lieferanten Wareneinkäufe getätigt worden seien, welche man nicht in
der Buchhaltung erfasst habe.
(3) Gewinn- und Umsatzzuschätzung:
Die Abgabenbehörde sei nach § 184 BAO zur
Schätzung berechtigt, wenn sie die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln
oder berechnen könne. Diese Möglichkeit fehle, wenn der
Steuerpflichtige keine Aufzeichnungen führe oder Unterlagen sachlich
unrichtig seien. Aufgrund der aufgezeigten Mängel und der Tatsache, dass
Geschäftsvorgänge nicht in die Buchhaltung aufgenommen worden seien,
nehme man eine Zuschätzung (in Euro) wie folgt vor:
|
Jahr
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
Umsatz
Gewinn netto
|
2.500,00
|
2.000,00
|
1.500,00
|
2.500,00
|
500,00
Die Aufteilung nach Steuersätzen erfolge im
Verhältnis Küche (mit 90%) zu Getränken (mit 10%).
2. Gegen die aus der BP resultierenden Bescheide vom
1. März 2007 - betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens, Feststellung
von Einkünften und Umsatzsteuer 2000 bis 2004 - wurde mit Schreiben vom
23. März 2007 Berufung eingelegt.
a. Die Bescheide fechte man in folgenden Punkten an:
- Keine Schätzung von Betriebsausgaben (WEK).
- Keine Anerkennung zusätzlicher Vorsteuern.
b. Die BP habe bei den Zuschätzungen keine
Wareneinkäufe und keine Vorsteuern berücksichtigt.
Nach der Rspr des VwGH habe sich der Schätzungsprozess
aber nicht nur auf die Einnahmen, sondern auch auf die Ausgaben zu erstrecken.
Die BP habe auch im Besprechungsprogramm vom 14. Februar 2007 die WEK mit
auf den Cent genauen Beträgen angeführt, sodass auch Rechnungen
vorgelegen sein müssten und die Vorsteuer daher zu schätzen sei.
c. Beantragt würden daher folgende Ausgaben und
Vorsteuern (in Euro):
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
WEK 10%
|
1.357,61
|
887,30
|
546,72
|
852,13
|
189,15
|
Vorsteuer
|
135,76
|
88,73
|
54,67
|
85,21
|
18,91
|
WEK 20%
|
144,33
|
139,36
|
134,16
|
398,54
|
89,52
|
Vorsteuer
|
28,87
|
27,87
|
26,83
|
79,71
|
17,90
3. Zur Berufung der Bw. vom 23. März 2007 gab
die BP am 10. April 2007 die nachstehende Stellungnahme ab:
a. Zu Wareneinkäufen und Vorsteuern: Der in der
Niederschrift angeführte Zuschätzungsbetrag sei ein Saldo aus
hochgerechneten Verkaufserlösen abzüglich der WEK, erhöht um
einen Zuschätzungsbetrag für andere Mängel (keine Unterlagen
2001, Mängel der Grundaufzeichnungen, kein Wareneingangsbuch). Der
Zuschätzungsbetrag sei pauschal zum Ansatz gebracht worden.
b. Die Einkäufe bei der Metro seien um jene
Einkäufe gekürzt worden, die nicht typischwerweise für den
Verkauf im Betrieb geeignet erschienen (Kosmetika, bestimmte Lebensmittel wie
Knacker, Frankfurter, Scampi, Sauerkraut usw.). Der Rest der Einkäufe
(Henderl, Kartoffelsalat, Pommes Frittes, Getränke) sei entsprechend den
ermittelten Rohaufschlägen (Küche 150%, Getränke 200%)
hochgerechnet und abzüglich der Einkäufe als Zuschätzungsbetrag
(pauschal) angesetzt worden.
c. Aufgrund der Mängel sei eine Schätzung nach
§ 184 BAO erfolgt. Vom ursprünglich ermittelten
Zuschätzungsbetrag sei bei der Schlussbesprechung jährlich nochmals
eine pauschale Kürzung des Zuschätzungsbetrages erfolgt, um auch dem
Einwand des privaten Konsums Genüge zu tun.
Es seien sämtliche Einwendungen berücksichtigt
und die Zuschätzung an der untersten möglichen Grenze angesetzt
worden.
|
Zuschätzung
|
in Euro
|
|
|
|
|
Jahr
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
NettoWEK
|
1.743,06
|
1.648,87
|
1.002,60
|
1.945,61
|
370,26
|
|
23.985,03
|
22.688,90
|
|
|
|
Abzügl.
Privateinkäufe
|
241,12
|
622,21
|
321,72
|
694,94
|
92,08
|
|
3.317,82
|
8.561,74
|
|
|
|
Verbleibender Einkauf
|
1.501,94
|
1.026,66
|
680,88
|
1.250,67
|
278,67
|
|
20.667,21
|
14.127,16
|
|
|
|
10% WEK
|
1.357,62
|
887,30
|
546,72
|
852,13
|
189,15
|
20% WEK
|
144,33
|
139,36
|
134,16
|
398,54
|
89,52
|
RAK
Getränke und Henderl
|
|
|
|
|
|
RAK Getränke
|
3,2
|
RA
|
220%
|
|
|
RAK Henderl
|
2,5
|
RA
|
150%
|
|
|
Wes
x RAK
|
|
|
|
|
|
Umsätze 10% netto
|
3.394,05
|
2.218,25
|
1.366,80
|
2.130,33
|
472,88
|
Umsätze 20% netto
|
461,86
|
445,95
|
429,31
|
1.275,33
|
286,46
|
Umsätze gesamt
|
3.855,91
|
2.664,20
|
1.796,11
|
3.405,65
|
759,34
|
Abzügl. WES netto
|
-1.501,94
|
-1.026,66
|
-680,88
|
-1.250,67
|
-278,67
|
Verbleibende Zuschätzung
|
2.353,96
|
1.637,54
|
1.115,23
|
2.154,98
|
480,67
|
Zuschätzung netto
|
3.000,00
|
2.500,00
|
2.000,00
|
2.800,00
|
600,00
|
Zuschätzung nach der SB
|
2.500,00
|
2.000,00
|
1.500,00
|
2.500,00
|
500,00
4. Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 übermittelte
die Bw. folgende Gegenäußerung:
Sie sei der Meinung, dass die Einkäufe, die als
Privateinkäufe getätigt worden seien, nicht für andere Zwecke
verwendet werden konnten. Das bedeute, dass man alles, was auf Privatrechnung
gekauft worden sei, auch dort verwendet habe. Man habe mehrmals gesagt, dass
Freunde und Verwandte in der Metro mit eingekauft hätten und diese
Einkäufe seien auch für den Privatbedarf getätigt worden. Diese
Personen könnten dies auch bezeugen. Weiters habe die Bw. nicht gewusst,
dass auch Privatrechnungen vorzulegen seien und aufbewahrt werden müssten.
Alle anderen Rechnungen und Belege habe man immer
rechtzeitig dem damaligen Rechtsberater gegeben. Der habe das weitergeleitet und
die Bw. habe immer Steuerbescheide vom Finanzamt bekommen.
Der Bw. sei auch nicht klar, wieso ein
Verspätungszuschlag für das Jahr 2000 verrechnet werde. Dazu brauche
man Unterlagen, die das beweisen würden. Die Steuerpflichten seien immer
rechtzeitig erfüllt worden. So wie man der Bw. erklärt habe, wie die
Einkäufe abgelaufen seien, wären auch die Rechnungen der anderen
Metrokunden bei der Bw. gelandet. Die Bw. könne die Entscheidung - wie sie
getroffen worden sei - nicht akzeptieren und bitte um Beweise.
5. Zur Frage der im Schreiben vom 23. März 2007
angesprochenen Berufung gegen Wiederaufnahmebescheide, zu denen aber inhaltlich
keine Ausführungen erfolgten, hat die Bw. über ihren steuerlichen
Berater am 24. Mai 2007 mitgeteilt, dass sich die Berufung nicht gegen die
Wiederaufnahmebescheide, sondern ausschließlich gegen die Sachbescheide
gerichtet habe.
6. Am 10. Mai 2007 wurde die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
a. Mit Schreiben vom 16. Mai 2008 wurde die Bw. zu einem
Erörterungsgespräch geladen.
b. Die Erörterung wurde am 26. Mai 2008 beim UFS
abgehalten, wobei der ehemalige Geschäftsführer und eine Vertreterin
des Finanzamtes anwesend waren. Dabei wurden folgende abschließende
Feststellungen getroffen:
S. behauptet, man habe "mit der Karte" nur für die
Firma auf Rechnung eingekauft, bei Barzahlung seien dies "private" Einkäufe
gewesen.
Mag. T. (Vertreterin des Finanzamtes) führt dazu an,
dass ein Einkauf immer nur mit Karte möglich sei.
S. führt nochmals aus, dass er auch für Fremde
einkaufe und wenn er für die Firma etwas kaufe, dann nur mit Rechnung, die
auch in der Buchhaltung enthalten sei.
SB will daraufhin wissen, ob S das aufgeschrieben habe,
wenn er für jemand anderen eingekauft habe. Zudem habe die
Betriebsprüfung (BP) ohnehin nur die Lebensmittel der Bw. zugerechnet, die
im Betrieb auch verkauft worden seien und nichts anderes. Die BP habe auch sehr
moderat geschätzt, sodass die Zuschätzungsbeträge noch sehr viel
höher hätten ausfallen können.
S. gibt an, er habe nicht alles aufschreiben können,
außerdem sei es nicht nützlich, wenn er aufschreibe, dass er ein
Radio gekauft habe.
SB führt nochmals an, dass die Metro ein
Großhandel sei und prinzipiell dort nur für das Geschäft
eingekauft werden dürfe. Natürlich würden die Geschäftsleute
auch privat einkaufen, dies sei aber zu dokumentieren und die Unterlagen
müssten in der Buchhaltung aufbewahrt werden. Radios (und andere
Gegenstände) seien der Bw. ohnehin nicht zugerechnet worden, sondern nur
Lebensmitteleinkäufe.
S. gibt an, er habe nicht gewusst, dass er das alles
dokumentieren und aufbewahren müsse. Jeder Kunde - auch die vor und unter
hinter ihm stehenden - hätten privat und für den Betrieb gekauft. Er
habe aber nur für den Betrieb eine Rechnung.
Mag. T. erläutert, dass sehr wohl für jeden Kauf
eine Rechnung ausgestellt werde, egal ob diese privat oder betrieblich
veranlasst sei. Diese Rechnung - resultierend aus dem Barkauf - hätte daher
genauso aufbewahrt werden müssen.
S. gibt zu, dass er diese Rechnungen weggeworfen
hat.
SB stellt die Sachlage nochmals dar und verweist darauf,
dass eine Verminderung der Schätzung nur infrage gekommen wäre, wenn
die Bw. alles ordnungsgemäß dokumentiert hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Strittig sind die Umsatz- und Gewinnzurechnungen der BP
in den Jahren 2000 bis 2004 und die Abzugsfähigkeit der vom Bw. geltend
gemachten Vorsteuern.
2. Schätzung von Vorsteuern:
a. Nach Ruppe (UStG 1994, § 12, Rz 47)
können fehlende Tatbestandselemente nicht durch Schätzung ersetzt
werden, daher ist eine Schätzung von Vorsteuern ausgeschlossen, sofern eine
Rechnung nicht ausgestellt oder zugeleitet wurde.
War aber eine Rechnung ursprünglich vorhanden und ist
sie in Verlust geraten, ist der materiellrechtliche Tatbestand erfüllt. Der
Tatbestand Rechnung kann nicht nur durch die Originalrechnung nachgewiesen
werden. Dabei trifft die objektive Beweislast den Unternehmer (VwGH 15.6.1988,
84/13/0279).
Sind die Voraussetzungen der Rechnungslegung erfüllt,
kann ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden.
Nach der Judikatur des VwGH genügt es, dass dem
Unternehmer Vorsteuern in Rechnung gestellt wurden (VwGH 20.11.1996,
96/15/0027). Das gilt auch, wenn die Besteuerungsgrundlagen insgesamt
geschätzt werden müssen. Dem Unternehmer müssen jedoch Rechnungen
ausgestellt worden sein (Ruppe, § 12, Rz 49; zur Schätzung von
WEK s auch VwGH 20.6.1995, 91/13/0063).
b. Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die
Bw. bei der Firma Metro eingekauft und entsprechende Rechnungen erhalten hat.
Die Betriebsprüfung hat Zuschätzungen anhand der WEK vorgenommen. In
diesem Fall sind auch die Vorsteuern zu schätzen. Ziel einer Schätzung
ist das möglichst wirklichkeitsgetreue Erforschen der Bemessungsgrundlagen.
Soweit WEK angenommen werden und deren Lieferung auch zur Rechnungsausstellung
geführt hat, wäre der Schätzungsvorgang nicht schlüssig,
ließe man die dazugehörigen Vorsteuern außer Ansatz (VwGH
20.6.1995, 91/13/0063).
Aufgrund der bestehenden Rspr sind daher die im
Zusammenhang mit den Zuschätzungen vom Bw. angegebenen
Vorsteuerbeträge zu berücksichtigen. Folgende zusätzliche
Vorsteuern sind anzusetzen (in Euro):
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
Vorsteuer
|
135,76
|
88,73
|
54,67
|
85,21
|
18,91
|
Vorsteuer
|
28,87
|
27,87
|
26,83
|
79,71
|
17,90
|
Gesamt
|
164,63
|
116,60
|
81,50
|
164,92
|
36,81
Der Berufung war in diesem Punkt stattzugeben.
3. Zuschätzungen Umsatz und Gewinn:
a. Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO kann die
Abgabenbehörde Schätzungen vornehmen, wenn der Abgabepflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er zu führen hat, nicht vorlegt bzw
diese sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die
geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in
Zweifel zu ziehen.
b. Im gegenständlichen Fall wurden - unbestritten -
Grundaufzeichnungen über die Tageslosungen nicht aufbewahrt,
Wareneingangsbücher nicht geführt und Metroeinkäufe nicht in der
Buchhaltung deklariert. Es liegen daher schwere Buchhaltungs- bzw.
Aufzeichnungsmängel vor, die zur Schätzung berechtigen. Die
Mängel haben ein Ausmaß erreicht, dass die Aufzeichnungen nicht mehr
als glaubwürdig bezeichnet werden können. Es ist vielmehr davon
auszugehen, dass auch noch weitere Vorgänge nicht verbucht wurden.
c. Wie den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen ist, hat
die BP - entgegen der Darstellung der Bw. - sowohl Einnahmen als auch Ausgaben
(WES) geschätzt. Die Höhe der Nettoeinkäufe wurde von der Bw.
ebensowenig bestritten, wie der von der BP verwendete Rohaufschlag. Die
Höhe der Umsatzzuschätzung als solche (in der Tabelle als
"verbleibende Zuschätzung" bezeichnet), ist somit nicht strittig.
d. Die Höhe der Gesamtzuschätzung
("Zuschätzung nach der SB"), welche sich aus der verbleibenden
Zuschätzung inklusive eines Sicherheitszuschlages ergibt, ist nicht als
überhöht, sondern im Gegenteil als äußerst moderat zu
bezeichnen. Dieser Zuschlag bemisst sich - abgestellt auf die einzelnen Jahre -
mit maximal 34% und bleibt damit weit unter den für derart mangelhaft
geführte Aufzeichnungen möglichen Zuschlägen (s zB ÖStZ
1992/234 mit bis zu 300% Sicherheitszuschlag). Der Unabhängige Finanzsenat
schließt sich bezüglich dieser Zuschätzungen den von der BP
gewählten Beträgen an.
e. Soweit der Geschäftsführer S dartun
möchte, dass die (verschwiegenen) Einkäufe bei der Metro privat und
nicht im Betrieb verwendet wurden, ist er darauf zu verweisen, dass es an ihm
gelegen war, entsprechende Beweise beizubringen. Außer einer allgemeinen
Ankündigung erfolgte keine Namhaftmachung von Zeugen, die seine
Behauptungen hätten beweisen können. Die Rechnungen aus den
Bareinkäufen wären aufzubewahren und in die Aufzeichnungen aufzunehmen
gewesen. Sie hätten mit den Namen derjenigen Personen versehen werden
müssen, für die (angeblich) in der Metro eingekauft worden ist.
Nachträgliche unsubstantiierte Behauptungen können die geforderten
Nachweise nicht ersetzen. Wenn S anführt, er habe Aufschreibungen über
Einkäufe (zB Radio) nicht führen müssen, so ist ihm zu entgegnen,
dass von der BP ohnehin nur die in seinem Betrieb verkauften Lebensmittel zur
Schätzung herangezogen wurden und nicht Waren, die gar nicht Gegenstand
seines Gewerbes waren. S. selbst gibt an, dass er die Barrechnungen weggeworfen
und Aufschreibungen nicht geführt hat. Damit geht aber der Unabhängige
Finanzsenat von einer Verwertung dieser Lebensmittel im Betrieb aus.
Die Berufung war in diesem Punkt aus den genannten
Gründen abzuweisen.
Beilage:
5 Berechnungsblätter, 1 Anonymisierungsblatt
Linz, am 27.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0560-L/07
- Stammnummer
- 34900
- Gültig
- 27.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF