Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0248-I/06
Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage auch beim Erwerb durch einen fiduziarischen Treuhänder, dem die Bauherreneigenschaft nicht zukam.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0248-I/06vom 27.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kaufte der Erwerber (Treuhänder) im Rahmen einer fiduziarischen Treuhandschaft vom Grundstückseigentümer ideelle Miteigentumsanteile (= Mindestanteile entsprechend dem vorliegenden Nutzwertgutachten) verbunden mit dem Wohnungseigentum an einem bestimmten Reihenhaus und kommt bei diesem Erwerbsvorgang dem Treuhänder auf Grund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen (zum Kaufzeitpunkt lag eine von einem Organisator bereits geplante und baubehördlich ihm gegenüber bewilligte Reihenhausanlage vor und Werkverträge mit div. Professionisten waren schon abgeschlossen) die Bauherreneigenschaft nicht zu, dann zählen bei diesem Erwerb des Treuhänders auch die Baukosten zur Bemessungsgrundlage. Der Rechtsansicht der Bw., dass im Falle der Verneinung der Bauherreneigenschaft "bestenfalls" beim Erwerb gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG des Treugebers die Baukosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, ist nicht zu folgen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M.M., Adresse, vertreten durch A, vom
6. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
17. März 2005 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 28. November 2003 schlossen der Verkäufer G und die
Käuferin M.M. (= Treuhänderin im Rahmen einer sogenannten
fiduziarischen Treuhandschaft in der häufigsten vorkommenden Ausformung
eines "Grundstücksbeschaffungsauftrages", vgl. VwGH vom 20.3.2003,
2001/16/0519) einen Kaufvertrag mit auszugsweise folgendem Inhalt:
"I.
Herr
G, geb. 1953, ist Alleineigentümer
der Liegenschaft in EZl XY, bestehend aus
GST-Nr 1590 mit einem Flächenausmaß von 650
m2.
Die gegenständliche
Liegenschaft weist weder Berechtigungen noch Belastungen auf.
II.
Mit Gutachten des
gerichtlich beeideten Sachverständigen
F vom 24.10.2003 wurden hinsichtlich der
EZ XY, bestehend aus GST- Nr 1590, die
Nutzwerte für eine Wohnanlage mit 3 Reihenhäusern ermittelt.
Grundlage für die ermittelten
Nutzwerte war die Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde
H vom 3.10.2003, Zl. 128/2003. Die
gegenständliche Wohnanlage wird- wie bereits erwähnt- aus
Reihenhäusern bestehen, jeweils bestehend aus Keller-, Erd- und
Obergeschoß, sowie 2 KFZ- Abstellplätzen im Freien.
III.
Kaufabrede
Herr
G, geb. 1953, kauft (ho. Anmerkung:
richtig verkauft) und übergibt nunmehr aus der Liegenschaft in EZI
XY, bestehend aus GST-NR 1590, die
insgesamt 148/448-Miteigentumsanteile, verbunden mit Wohnungseigentum am
Reihenhaus Top 1, bestehend aus Wohnraum, Essraum, Küche und Essraum, WC
und Vorraum im Erdgeschoß, sowie einem Zimmer, einem Schrankraum, einem
weiteren Zimmer, Bad, Diele im ersten Obergeschoß, mit einer
Gesamtnutzfläche von 107,73 m2 sowie der als Zubehör geltende Balkon
und Terrasse im Ausmaß von ca. 32,5 m2 und dem weiteren Zubehör
Hobbyraum im Ausmaß von 28,88 m2, Keller im Ausmaß von 16,5 m2,
Kellervorraum im Ausmaß von 12,1 m2 und einer Außenfläche von
ca. 135 m2 sowie den beiden Pkw-Abstellplätzen Top P1 und Top P2 mit je
11,5 m2 und je 3/448 Miteigentumsanteilen und 3/448 Miteigentumsanteilen und
Frau M.M. geb. 1978, kauft und
übernimmt die 148/448 und 3/448 und 3/448 Miteigentumsanteile in ihr
Eigentum.
Nochmals
festgehalten wird, dass vom gegenständlichen Kaufpreis lediglich der
Grundanteil umfasst ist und die Erstellung des Reihenhauses erst durch die
Käuferin zu erfolgen hat.
IV.
Kaufpreis
Der Kaufpreis
für den gegenständlichen Grundanteil beträgt € 53.500,-- (in
Worten: Euro dreiundfünfzigtausendfünfhundert). Der
gegenständliche Kaufpreis ist binnen einer Frist von 30 Tagen ab
Unterfertigung des verbücherungsfähigen Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrages an den Vertragsverfasser Rechtsanwalt
A., auf ein zu eröffnendes
Treuhandkonto bei der Bank für Tirol und Vorarlberg AG, zur Einzahlung zu
bringen.
Das Treuhandkonto wird der
Käuferin schriftlich bekannt gegeben, damit die Einzahlungen fristgerecht
auf dieses Konto erfolgen können.
Der Treuhänder ist
berechtigt, den gegenständlichen Kaufpreis an den Verkäufer
auszubezahlen, sobald die Verbücherung des Eigentumsrechtes zu Gunsten der
Käuferin im Grundbuch erfolgt ist, wobei die Verbücherung lastenfrei
zu erfolgen hat.
V.
Besitz und Genussübergang
Die Übergabe
der gegenständlichen Liegenschaftsmiteigentumsanteile erfolgt mit
Verbücherung des Eigentumsrechtes zu Gunsten der
Käuferin.
Mit diesem Tage
gehen Besitz und Nutzung, aber auch Wag und Gefahr sowie alle Rechte und
Pflichten auf die Käuferin über. Ab diesem Zeitpunkt hat die
Käuferin auch alle Steuern und Gebühren, die mit der Liegenschaft
verbunden sind, aus eigenen Mitteln zu bezahlen.
VI.
Gewährleistung
Der Verkäufer
leistet keine Gewähr......
Im
übrigen erklärt die Käuferin nochmals, dass ihnen sowohl der
Baubescheid der Gemeinde H vom 3.10.2003,
Zl. 128/2003, bekannt ist, ebenso die entsprechenden dazugehörenden
Pläne der Einreichung und das Nutzwertgutachten des gerichtlich beeideten
Sachverständigen F vom 24.10.2003,
mit welchem die Nutzwerte für die gegenständliche Liegenschaft
festgesetzt worden sind.
VII.
Aufsandung
Sohin erteilen die
Vertragsteile ihre ausdrückliche Einwilligung, dass auf Grund dieses
Kaufvertrages, auch nur über Antrag eines der Vertragsteile und ohne ihr
weiteres Einvernehmen, im Grundbuch X.Y,
bestehend aus GST-NR 1590, nachstehende Grundbuchhandlungen bewilligt
werden:
1. Auf den 148/448
Miteigentumsanteilen und 3/448 Miteigentumsanteilen und 3/448
Miteigentumsanteilen im Eigentum des G,
geb. 1953, verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top 1 und den PKW-
Abstellplätzen Top P1 und Top P2 die Einverleibung des Eigentumsrechtes
für
Frau
M.M., geb. 1978,
R.
XII.
Kosten, Steuern und Gebühren
Sämtliche
Kosten, Steuern ........
Weiters
halten die Vertragsteile fest, dass der Treuhänder und Vertragsverfasser
nicht verpflichtet ist, die Verbücherung trotz Vorliegens der
Verbücherungsunterlagen durchzuführen, solange die Finanzierung des
Baus nicht sichergestellt ist.
Weiters wird festgehalten, dass
die Käuferin damit einverstanden ist, dass erforderlichenfalls
entsprechende unterirdische Versorgungsleitungen für die übrigen
Reihenhäuser, die mit der Erschließung zusammenhängen,
geführt werden können. Zu- und Ableitungen von Versorgungsleitungen
......
Festgehalten
wird, dass im gegenständlichen Kaufpreis für die jeweiligen
Miteigentumsanteile zur Errichtung des Reihenhauses kein
Erschließungsbeitrag enthalten ist. Die Käuferin nimmt zur Kenntnis,
dass die Erschließungsbeiträge durch die Gemeinde
anteilsmäßig den jeweiligen Käufern vorgeschrieben werden. Die
Erschließungsbeiträge sind gesondert durch die Käuferin zu
bezahlen. "
Auf Grund der vom Vertragsverfasser zusammen mit dem
Kaufvertrag und dem zwischen J.A. und M.M. abgeschlossenen Treuhandvertrag
eingereichten Abgabenerklärung, worin die Gegenleistung für den
Grundstückserwerb mit 53.500 € angegeben war, setzte das Finanzamt mit
vorläufigem Bescheid für den treuhändigen Erwerb der M.M.
ausgehend von einer Gegenleistung von 54.463 € (Kaufpreis +
Vertragserrichtungskosten) die Grunderwerbsteuer mit 1.906,21 € fest.
Unter Übernahme des Ergebnisses einer
Außenprüfung wurden zusätzlich bestimmte mit dem Hausbau
zusammenhängende Kosten in Höhe von 97.150,02 € in die
Gegenleistung miteinbezogen und mit endgültigem Bescheid gegenüber
M.M. (Bw) die Grunderwerbsteuer mit 5.306,46 € (= 3,5 % von 151.613,02
€) festgesetzt. Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
"Da
Herr NM sie mit dem Verkäufer der
Liegenschaft zusammengeführt, das Bauansuchen samt Einreichplanung
gestellt, den Baubescheid erhalten und alle Ausschreibungen gemacht bzw.
Verhandlungen mit den Professionisten (Werkverträge wurden von Herrn
NM unterzeichnet) bis zur Fertigstellung
des Ausbauhauses geführt hat, sind die dafür anfallenden Kosten Teil
der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
Genaue Berechnung, siehe das
diesem Formular angeheftete Berechnungsblatt."
Gegen die Einbeziehung der streitgegenständlichen
Baukosten in die Gegenleistung wendet sich die Berufung gegen diesen
Grunderwerbsteuerbescheid im Wesentlichen mit dem Vorbringen, mangels
festgestellter finaler Verknüpfung zwischen dem Grundstückskauf und
der Errichtung des Reihenhauses sei die Vorschreibung von Grunderwerbsteuer von
den Baukosten gesetzwidrig erfolgt, das durchgeführte Ermittlungsverfahren
sei mangelhaft geblieben und die getroffenen Feststellungen würden nach der
ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Ansatz der Baukosten
nicht rechtfertigen. Überdies habe die Bw. das Grundstück nur
treuhändig im Grundbuch für J.A. gehalten. Die Bw. habe mit der
Bauführung überhaupt nichts zu tun gehabt. Die zwischenzeitlich
begonnene Bauführung am Grundstück bis zur Erlangung der
Staatsbürgerschaft (Anfang 2005) sei ausschließlich im Namen und auf
Rechnung von J.A. erfolgt, sodass, wenn die Rechtsansicht des Finanzamtes
richtig wäre, die Grunderwerbsteuer von den Baukosten "bestensfalls" von
J.A., nicht aber von der Bw. verlangt werden könnten. Hinsichtlich des im
Einzelnen jeweils erhobenen Berufungsvorbringens wird auf den
Berufungsschriftsatz verwiesen.
Das Finanzamt stützte die abweisende
Berufungsvorentscheidung auf folgende Begründung:
"Unbestritten
ist, dass Herr NM das Kaufgeschäft
angebahnt hat und Sie die Liegenschaft vom Grundstückseigentümer
erworben haben.
Herr
NM hat am 11.5.2004 (ho. Anmerkung:
richtig 14. 7.2003), also vor Abschluss des Kaufvertrages, ein Baugesuch samt
Einreichplan bei der Gemeinde eingereicht und am 16.7.2004 (ho. Anmerkung:
richtig 3.10.2003) den Baubescheid von der Gemeinde erhalten. Daraufhin hat Herr
NM bei den Firmen Angebote für
Baumeister-, Zimmermeisterarbeiten, Schwarzdecker usw. eingeholt. All dies
geschah vor Abschluss des Kaufvertrages. Zudem hat Herr
NM per Inserat "Mitkäufer für
fassadenfertige Doppelwohnhaushälften" Interessenten für das Bauobjekt
gesucht. All diese oben angeführten Umstände belegen, dass Sie nicht
das nackte Grundstück, sondern das Grundstück mit Gebäude
erworben haben.
Laut
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind, wenn sich ein
verkaufbereiter Grundstückseigentümer in ein Vertragskonzept einbinden
lässt, das sicherstellt, dass nur solche Interessenten
Grundstückseigentum erwerben können, die sich an ein im wesentlichen
vorgegebenes Baukonzept binden, auch die betreffenden Verträge in den
grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen (VwGH vom.23.6.1992, Zl.
90/26/0154 u.a.).
Hinsichtlich der
Treuhandschaft stellt der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen,
das letzte vom 25.6.1992, Zl. 91/1670049 und 0050) fest, dass zwei
Erwerbsvorgänge vorliegen und jeder für sich
grunderwerbsteuerpflichtig ist. Somit erfolgte die Vorschreibung zu
Recht.
Die in der Berufung
angeführten möglichen Änderungswünsche betreffen lediglich
den Innenausbau."
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihrer
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als
Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung wird darin noch
Folgendes ausgeführt:
"Unstrittig
ist, dass Herr NM. das Kaufgeschäft
angebahnt hat und vermittelte.
Weiters ist unstrittig, dass Herr
NM. vor Abschluss des Kaufvertrages ein
Bauansuchen samt Einreichplan bei der Gemeinde einreichte und einen Baubescheid
erhalten hat.
Ebenso ist
unstrittig, dass im Vorfeld vor Unterfertigung des Kaufvertrages bereits
Angebote für Baumeisterarbeiten, Zimmermeisterarbeiten, Schwarzdecker usw.
eingeholt worden sind.
Die
entscheidende Unterbehörde kommt allerdings zum Schluss, dass diese
Umstände belegen sollten, dass nicht das nackte Grundstück, sondern
vielmehr ein Grundstück mit Gebäude erworben wurde. Hiebei stützt
sich die Unterinstanz auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes,
wonach dann, wenn ein verkaufsbereiter Grundstückseigentümer den
Käufer in ein Vertragskonzept einbindet ein grunderwerbsteuerlicher Vorgang
auch für die Nebenkosten des Gebäudes gegeben sind.
Hier wird die ständige
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes irrig und falsch interpretiert. Die
ausschließliche und alleinige Autonomie beim gegenständlichen
Bauvorhaben lag bei den Käufern. Die eingeholten Angebote haben lediglich
ohne Bindungswirkung für den jeweiligen Käufer der Preisorientierung
gedient. Den Käufern kam es beim Erwerb des Grundstückes darauf an im
Vorfeld bereits eine Richtlinie zu haben, mit welchen Kosten sie bei der
Erstellung eines fassadenfertigen Hauses zu rechnen haben. Um diese Sicherheit
zu haben, wurden im Vorfeld bereits Angebote eingeholt, obliegt allerdings die
Vergabe dann ausschließlich den Käufern. Sie selbst hatten es in der
Hand zu entscheiden wer und in welchem Ausmaß das Gebäude
ausgeführt wird.
Es kann
daher von keinem festen Vertragskonzept gesprochen werden, das für die
Verkäufer verpflichtend war. Es liegen daher die Voraussetzungen eines
Bauherrenmodells vor und sind die getroffenen Feststellungen der ersten Instanz
nicht geeignet einen grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestand zu verwirklichen,
sofern dies die Ausführungen des Gebäudes
betrifft.
Sämtliche Bescheide
sind wieder in Form von Schimmelerledigungen ergangen, sodass zB
unrichtigerweise das Datum des Abschlusses des Kaufvertrages und das Datum des
Baubescheides in alle Bescheide übernommen wurden. Dies wird
ausdrücklich noch bei dieser Gelegenheit
erwähnt.
Der
gegenständliche Schimmelbescheid weist als Adressaten
M.M., pA
Dr.A, aus, obwohl im Spruch des Bescheides
von S.W. die Rede ist. Auch diese
standardisierte Erledigung spricht nicht gerade für eine ausgewogene
Begründungspflicht der Erstinstanz."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
unterliegen Kaufverträge, die sich auf inländische Grundstücke
beziehen, der Grunderwerbsteuer. Auf Grund einer bestehenden
Treuhandvereinbarung abgeschlossen mit der Treugeberin J.A. hat M.M. im Rahmen
einer fiduziarischen Treuhandschaft mit dem Kaufvertrag vom 28. November 2003
die Miteigentumsanteile am Grundstück verbunden mit Wohnungseigentum am
Reihenhaus Top 1 erworben. Da die Treuhänderin grundbücherliches
Eigentum erwerben sollte, ist das Rechtsgeschäft, das die Treuhänderin
mit dem Dritten (Grundstücksverkäufer) abschließt, ein
Verpflichtungsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung der
Liegenschaft begründet und somit nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG der
Grunderwerbsteuer unterliegt (VwGH 20.2.2003, 2001/16/0519). Nach § 4 Abs.
1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. § 5
Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
II, Grunderwerbsteuer, Rz 88a, 88b zu § 5 GrEStG 1987) ist unter einer
Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 auch alles zu
verstehen, was der Erwerber über den Kaufpreis für das unbebaute
Grundstück hinaus aufwenden muss. Erbringt ein Käufer im Hinblick auf
die Bebauung eines Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten
Betrag weitere Leistungen- an wen auch immer- ist demnach zur Ermittlung der
zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen. Diese Leistungen können somit auch an Dritte erbracht
werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen Errichter
des Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für die
Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit dem
Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Leistungen, die
auf Grund eines mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrages zu erbringen sind,
sind in die Gegenleistung einzubeziehen, wenn die Leistung des Dritten dazu
führen soll, das Grundstück in den Zustand zu versetzen, in dem es zum
Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist. Es ist zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Ist der Grundstückserwerber an
ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder einem mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators/ Initiators vorgegebenes Gebäude gebunden,
dann ist ein Kauf eines Grundstückes mit - herzustellendem - Gebäude
anzunehmen, selbst wenn über dessen Herstellung gesonderte Verträge
abgeschlossen werden. Für die Bauherreneigenschaft kommt es also darauf an,
ob der Erwerber auf die bauliche Gestaltung des Objektes noch Einfluss nehmen
konnte oder bei seinem Erwerb an ein bereits vorgegebenes Objekt gebunden war.
War der Grundstückskäufer bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses an ein bereits fertig vorgegebenes Bebauungskonzept
gebunden und hatte er sich durch den getätigten Erwerb iVm den vom
Organisator (Initiator im Bauherrenmodell) für ihn abgeschlossenen diversen
Verträgen in ein derartiges Vertragsgeflecht einbinden lassen, so lag
über den Erwerb der bloßen Liegenschaftsanteile hinaus der Erwerb des
gesamten, erst zu schaffenden Projektes auf Basis des vorgegebenen
Gesamtkonzeptes vor. Die Bauherreneigenschaft des Erwerbers von
Miteigentumsanteilen ist also dann zu verneinen, wenn der Erwerber in ein
bereits fertiges Planungs- Vertrags- und Finanzierungskonzept im Wege eines
Vertragsgeflechtes eingebunden wird. Ohne Bedeutung ist es außerdem, wenn
der Erwerber zunächst den Grundstückskaufvertrag abschließt und
erst danach- wenn auch in engem zeitlichen Zusammenhang- den zur Errichtung des
Gebäudes notwendigen Vertrag. Denn bereits die Hinnahme des von der
Anbieterseite vorbereiteten einheitlichen Angebotes durch den Erwerber indiziert
einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung
unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse, ohne
dass es darauf ankommt, ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere
als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden
können. Der Annahme eines objektiven engen sachlichen Zusammenhanges steht
nicht entgegen, wenn der Erwerber die Möglichkeit gehabt hätte, nach
Abschluss des Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung
des Gebäudes nicht abzuschließen.
Diese Ausführungen zur grunderwerbsteuerlichen
Gegenleistung treffen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates in
gleicher Weise auf den Erwerb (Kauf) im Rahmen einer fiduziarischen
Treuhandschaft zu, denn bei einem Grundstücksbeschaffungsauftrag kommt der
Treuhänderin unzweifelhaft hinsichtlich ihres mit dem
Grundstücksverkäufer abgeschlossenen Erwerbsvorganges nach § 1
Abs. 1 Z 1 GrEStG die rechtliche Stellung einer Erwerberin zu. Auch bei einem
solchen treuhändigen Erwerbsvorgang ist daher für die
abgabenrechtliche Beurteilung der Frage, ob die Baukosten in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, darauf abzustellen, in welchem Zustand
das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges der Treuhänderin
gemacht worden war. Kommt somit bei einem fiduziarischen Erwerbsvorgang dem
Grundstückserwerber (Treuhänder) die Bauherreneigenschaft nicht zu,
dann zählen die Baukosten zur Bemessungsgrundlage. Unter Beachtung des
Berufungsvorbringens und des ergänzenden Schriftsatzes vom 13. Februar 2008
besteht im Wesentlichen Streit darüber, ob die Bw. "ab dem Erwerb des
Grundstückes" der Bauherr des zum Kaufzeitpunkt unbestritten bereits
geplanten und baubehördlich als Teil einer Reihenhausanlage mit 3
Reihenhäuser bewilligten Reihenhauses war und ob bei dem Erwerb der
Treuhänderin die Baukosten überhaupt dem Grunde nach (und nicht
"bestensfalls" beim Erwerb der Treugeberin) in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen sind. Da unbestritten blieb, dass die im bekämpften Bescheid
angesetzten Baukosten für die Rohbaufertigstellung als solche
betragsmäßig richtig ermittelt waren, entscheidet somit letztlich den
vorliegenden Berufungsfall, ob das Finanzamt zu Recht davon ausgehen durfte,
dass der Bw. (= Treuhänderin) die behauptete Bauherreneigenschaft nicht
zukam, denn dann zählen unter Beachtung der eingangs dargestellten
Rechtslage die angefallenen anteiligen Herstellungskosten "bis zur
Fertigstellung des Ausbauhauses" zur Gegenleistung der Erwerberin und damit zur
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere nach dem Erkenntnis des verstärkten
Senates vom 24.5.1971, 1251/69) ist der Käufer nur dann als Bauherr
anzusehen, wenn er a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss
nehmen kann, b) das Baurisiko zu tragen hat, dh. den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist
und c) das finanzielle Risiko tragen muss, dh. dass er nicht bloß
einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen
muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu
verlangen.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat diese
drei Elemente als unabdingbare Voraussetzung für die Bauherreneigenschaft
in allen Erkenntnissen betont. Bereits das Fehlen eines dieser Elemente hindert
die Bauherreneigenschaft des Käufers, auch wenn alle weiteren Indizien
für die Bauherreneigenschaft sprechen (VwGH 17.12.1981, Zl. 16/3798/80,
29.1.1996, 95/16/0121, 12.11.1997, 95/16/0176 und 29.7.2004, 2004/16/0053). Beim
- wie im Streitfall vorliegenden- Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer
Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum an einem hier bestimmten Reihenhaus
verbunden werden soll, kann zur Erreichung der Bauherreneigenschaft der Auftrag
zur Errichtung des Bauwerkes nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt
werden, wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf
abzielenden Beschlusses erforderlich ist (vgl. VwGH 14.12.1994, 94/16/0084 und
3.10.1996, 95/16/0003). Denn nur die Gesamtheit aller Mitglieder kann rechtlich
über das ihnen gemeinsam gehörende Grundstück kraft
Willensentschlusses verfügen. Bei einer Mehrheit von Miteigentümern
kann somit nur eine Willenseinigung zwischen den Miteigentümern zur
gemeinsamen Errichtung der gesamten Anlage unter gemeinsamer Tragung des
gesamten Risikos, gemeinsame Erteilung der hiezu erforderlichen Aufträge
etc. die Bauherreneigenschaft begründen. Die Bauherreneigenschaft einer
Miteigentümergemeinschaft (eine solche besteht laut Rechtsprechung des VwGH
vom 19.4.1995, 93/16/0031 bis 0038 mit dem Abschluss der Kaufverträge) ist
also nur dann gegeben, wenn sämtliche Miteigentümer gemeinsam
tätig werden und die entsprechenden Aufträge erteilen.
Dem Berufungsfall liegen folgende unbestritten gebliebene
Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
NM.
suchte per Inserat ein Grundstück.
NM.
ließ sich von Architekt DI.O einen Plan zeichnen und Ausschreibungen
erstellen.
NM.
suchte per Inserat Käufer und führte diese mit dem Verkäufer
zusammen (laut Niederschrift mit Herrn G wurden die Kaufverträge mit den
Käufern bei RA AA unterzeichnet, ohne dass er die Käufer kennen
gelernt hat)
NM.
als Bauwerber stellte am 17.7.2003 bei der Gemeinde H das Bauansuchen und legte
den Einreichplan vor.
Der
Baubescheid der Gemeinde H vom 3.10.2003 erging an NM. als Bauwerber
Am
18.11.2003 wurde der Werkvertrag mit BM B auf Grund des Angebotes vom 25.8. und
22.10.2003 von NM. (i.V. der BHG H-S) abgeschlossen.
Am
20.11.2003 wurde der Werkvertrag mit der Fa. Ho auf Grund des Angebotes vom
30.9.2003 von NM. (i.V. der BHG H-S) abgeschlossen.
Am
20.11/28.11.2003 unterzeichneten die Käufer W, U und Mar die
Kaufverträge.
Am
4.12.2003 wurde der Werkvertrag mit der Fa. Ak auf Grund des Angebotes vom
22.8.2003 von NM. (i.V. der BHG H-S) abgeschlossen.
Am
3.3.2004 wurde der Werkvertrag mit der Fa. K (Spenglerei) auf Grund des
Angebotes vom 26.1.2004 von NM. (nicht in V. der BHG H-S) abgeschlossen.
Am
5.3.2004 wurde der Werkvertrag mit der Fa. L auf Grund des Angebotes vom
1.12.2003 von NM. (i.V. der BHG H-S) abgeschlossen.
Im vorliegenden Berufungsfall hat somit am 14. Juli 2003
der Bauwerber NM. ein Baugesuch inkl. Baubeschreibung samt Einreichpläne
und Lagepläne bei der zuständigen Gemeinde eingebracht. Mit
Baubescheid vom 3. Oktober 2003 wurde diesem Bauwerber die baubehördliche
Bewilligung für die Errichtung einer Reihenhausanlage mit 3 Einheiten
erteilt. Im vorliegenden Berufungsfall haben laut "Kaufabrede" mit Kaufvertrag
vom 28. November 2003 die Bw. insgesamt 148/448- Miteigentumsanteile an einer
Liegenschaft, verbunden mit Wohnungseigentum am Reihenhaus Top 1 gekauft. Auch
die Kaufverträge bezüglich der beiden anderen Grundstücksanteile,
verbunden mit Wohnungseigentum an den Reihenhäuser Top 2 und Top 3 wurden
am 20./28. November 2003 abgeschlossen. Der Kaufgegenstand entsprach jeweils dem
für das Reihenhaus notwendigen Mindestanteil laut Wohnungseigentumsgesetz,
wobei das Reihenhaus in der Kaufabrede (Punkt III des Kaufvertrages) detailliert
vertraglich umschrieben war. Der Grundstücksanteil wurde folglich
unbestritten zu einem Zeitpunkt gekauft, als nicht nur die Planung für die
Reihenhausanlage schon vollständig abgeschlossen war, sondern die
Baubewilligung für diese Reihenhausanlage gegenüber dem Bauwerber NM.
(=Initiator/Organisator der Reihenhausanlage) bereits erteilt war und die
Nutzwertfeststellung vorlag. Waren aber die jeweiligen Nutzwerte für die
einzelnen Reihenhäuser festgestellt und kauften mit den Kaufverträgen
die jeweiligen Erwerber die entsprechenden Mindestanteile laut
Nutzwertgutachten, dann spricht dies als Indiz deutlich dafür, dass die
Erwerber bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an
dieses von einem Organisator fertig vorgegebenes, vollständig geplantes und
baubehördlich bereits bewilligtes Konzept einer Reihenhausanlage bestehend
aus drei Reihenhäuser gebunden waren. Dass aber die
Eigentümergemeinschaft in die Projekterstellung, Planung und Einreichung
bei der Baubehörde in irgendeiner Form eingebunden bzw. dies nach Vorliegen
eines darauf gerichteten gemeinsamen Beschlusses der Eigentümergemeinschaft
über deren Auftrag erfolgt wäre, wurde in der Berufung weder behauptet
geschweige denn nachgewiesen und dagegen spricht außerdem die aus den
niederschriftlichen Aussagen des G und NM. hervorgehende Chronologie der
Abwicklung des Gesamtprojektes. Unter Punkt VI. Gewährleistung des
Kaufvertrages erklärte die Käuferin lediglich, dass ihr sowohl der
Baubescheid der Gemeinde H vom 3. Oktober 2003 und ebenso die entsprechenden
dazugehörigen Pläne der Einreichung und das Nutzwertgutachten des
gerichtlich beeideten Sachverständigen, mit welchem die Nutzwerte für
die gegenständliche Liegenschaft festgesetzt wurden, bekannt sind. In Punkt
XII hielten die Vertragsteile ausdrücklich fest,
"dass der Treuhänder und
Vertragsverfasser nicht verpflichtet ist, die Verbücherung trotz Vorliegens
der Verbücherungsunterlagen durchzuführen, solange die Finanzierung
des Baus nicht sichergestellt ist". Kein ("reiner")
Grundstückskäufer würde sich auf eine solche Vertragsbestimmung
einlassen, wenn der Erwerb nicht schon mit dem Willen erfolgt wäre, sich in
das von NM. eigenständig erstellte Konzept der Errichtung einer
Reihenhausanlage zu den ihnen von diesem Organisator verbindlich mitgeteilten
Ansätzen der ausgeschriebenen Herstellungskosten einbinden zu lassen. Diese
ausdrückliche Vertragsbestimmung erklärt sich nur aus dem Konnex
zwischen dem Grundstückskauf (Mindestanteil) und der vom Organisator
geplanten Verbauung mit der bereits baubehördlich bewilligten
Reihenhausanlage, denn damit sollten im letzten Ergebnis solche potentiellen
Käufer vom Grundstückserwerb ausgeschlossen werden, die sich etwaig
nicht an dem Bau- und Finanzierungskonzept der Reihenhausanlage beteiligt
hätten. Unter Beachtung der Sachverhaltsfeststellungen der
Berufungsvorentscheidung, denen Vorhaltcharakter zukam, blieb nämlich
unbestritten, dass der Projektentwickler NM. bereits Monate vor Abschluss der
Kaufverträge bei den Firmen Angebote für Baumeister- und
Zimmermeisterarbeiten, Schwarzdecker usw. eingeholt hatte. Zudem hat NM. mit dem
Inserat "Mitkäufer für fassadenfertige Doppelwohnhäuser"
Interessenten für das Bauobjekt gesucht. Diesbezüglich wurde im
Vorlageantrag außer Streit gestellt, dass NM. das Kaufgeschäft
"angebahnt" hatte. Aus den niederschriftlichen Aussagen des Grundverkäufers
G und des NM. ergeben sich folgende näheren Umstände dieser
"Anbahnung". Auf die vom Grundstücksverkäufer in einer Zeitung
aufgegebene Annonce "Baugrund in H zu verkaufen" hat sich NM. gemeldet. Der
Grundstücksverkäufer hat ihm dann mündlich zugesagt, 4-5 Monate
keine weiteren Inserate zu schalten. In dieser Zeit hat sich NM. von DI.O den
Plan für die Errichtung einer Reihenhausanlage (drei Reihenhäuser)
erstellen lassen, das Baugesuch bei der Gemeinde H gestellt und auf den
Baubescheid gewartet. Auch die Ausschreibungen für den Rohbau (Baumeister
und Zimmerer, Dachdeckung, Außenfassade, Fenster/Türen) hat DI.O
gemacht. Mittels Zeitungsinserate suchte NM. Käufer für das
Grundstück zur Errichtung der Reihenhausanlage, denen er auf Grund der
Pläne und der Ausschreibungen das Bauvorhaben erklärte. Hinsichtlich
der Grundstückskäufer führte der Grundstücksverkäufer G
aus, dass die Kontaktaufnahme über den Rechtsanwalt AA erfolgte und der
Verkäufer die Käufer gar nicht kennen gelernt habe. Für den
Grundstücksverkäufer war wichtig, dass er den Gesamtkaufpreis bekommen
hat, wer wie viel vom Gesamtkaufpreis bezahlt hat war ihm nicht bekannt.
Hinsichtlich der von NM. mit den Professionisten abgeschlossenen
Werkverträge ist festzuhalten, dass nach den Angaben des NM. die
Ausschreibungen für den Rohbau (Baumeister und Zimmerer) jedenfalls vor und
die Ausschreibungen für Dachdeckung, Außenfassade und Fenster und
Türen nach dem Feststehen der Kaufinteressenten erfolgte. An Hand der
Pläne und den bereits erfolgten Ausschreibungen erklärte der
Projektentwickler dann den Kaufinteressenten das Bauvorhaben. Laut den
Werkverträgen war Auftraggeber die "Bauherrengemeinschaft H-S", wobei sich
zweifelsfrei NM. bei den Ausschreibungen zur Angebotseinholung zu einem
Zeitpunkt bereits als Vertreter dieser Bauherrengemeinschaft gerierte, als die
Grundstückskäufer noch gar nicht feststanden und eine solche
Miteigentümergemeinschaft mangels Abschluss der
Grundstückskaufverträge rechtlich noch gar nicht bestanden hat (siehe
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 93 zu
§ 5 GrEStG und die dort referierte Rechtsprechung). Dies zeigt deutlich,
dass NM. von sich aus und nicht im Auftrag einer Bauherrengemeinschaft H-S diese
Reihenhausanlage konzipiert, geplant, gegenüber der Gemeinde als Bauwerber
aufgetreten, den Baubescheid bewirkt und die Ausschreibungen zu den
verbindlichen Angebotseinholungen vorgenommen hat. Auf Basis der Angebote der
Professionisten wurden dann die entsprechenden Werkverträge von NM. zum
Teil "i.V" der Bauherrengemeinschaft und zum Teil ohne diesen Zusatz
unterfertigt. Die Käufer der drei Reihenhäuser haben in der Folge
jeweils ein Drittel dieser fix vereinbarten Baukosten und der sonstigen mit dem
Bau zusammenhängenden Kosten durch Einzahlungen von Teilrechnungen auf das
vom Vertragsverfasser eingerichtete Treuhandkonto getragen.
Beim Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft,
mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden soll, können wie bereits
erwähnt zur Erreichung der Bauherreneigenschaft die Aufträge zur
Errichtung der Reihenhausanlage nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt
werden, wobei von einer Miteigentümergemeinschaft aber erst dann gesprochen
werden kann, wenn die Personen Miteigentümer geworden sind bzw. zumindest
einen Übereignungsanspruch am Grundstück erworben haben. Dass der
Projektentwickler NM. (Initiator/Organisator) bei der Projektkonzeption und
Projektausführung auf Grund eines ihm (nach diesbezüglicher
Beschlussfassung) von der Eigentümergemeinschaft erteilten gemeinsamen
Auftrages tätig geworden ist, wurde in der Berufung selbst nicht behauptet
und ist als Folge der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen schlichtweg
auszuschließen. Vielmehr kann in freier Beweiswürdigung aus den
getroffenen Tatumständen schlüssig gefolgert werden, dass zum
Zeitpunkt des gegenständlichen Erwerbes des Miteigentumsanteiles an der
Liegenschaft, verbunden mit dem Wohnungseigentum am Reihenhaus Top 1 über
eigenständiges Tätigwerden des Initiators NM. die Reihenhausanlage
bereits vollständig geplant und baubehördlich diesem Bauwerber
gegenüber schon bewilligt war und dieser Initiator sich bereits auf Grund
von Ausschreibungen verbindliche Angebote von Professionisten erstellen und
jedenfalls zum Teil bereits Werkverträge unterfertigt hat. Durch den Ankauf
der entsprechenden Miteigentumsanteile (= Mindestanteile nach dem vorliegenden
Nutzwertgutachten) verbunden mit dem Wohnungseigentum an dem bezeichneten
Reihenhaus hat sich die Bw. unter Beachtung der in der Kaufabrede vorgenommenen
detaillierten Beschreibung des geplanten und baubehördlich schon
bewilligten Reihenhauses ohne jeden Zweifel in das von NM. für die
Verbauung dieses Grundstück entwickelte Gesamtkonzept einbinden lassen,
ohne dass die Eigentümergemeinschaft auf die Gestaltung der geplanten und
genehmigten Reihenhausanlage Einfluss nehmen konnte. Der Wille der
Vertragspartner (Veräußerer des Grundstücksanteils und des mit
diesem in irgendeiner Form zusammenarbeitenden Initiators einerseits und der
Grundstückskäufer andererseits) war in objektiver Betrachtung darauf
gerichtet, einen bestimmten Miteigentumsanteil am Grundstück samt dem
darauf nach den vorliegenden und baubehördlich bewilligten Plänen
errichteten Reihenhaus zu einem zum Kaufzeitpunkt bereits durch die
Ausschreibungen feststehenden Preis zu erhalten. Der Erwerb des
Miteigentumsanteiles (Mindestanteiles) stand mit der Errichtung des vom
Initiator für die Bebauung dieser Liegenschaft vorgegebenen Reihenhauses
zweifelsfrei in einer finalen Verknüpfung, denn hätte sich ein
potentieller Käufer nicht in das geplante Bebauungskonzept einbinden
lassen, dann wäre er überhaupt nicht als Käufer des
Grundstücksanteiles in Frage gekommen. Dies deshalb, weil NM. es ohne
Zweifel sachlich in der Hand hatte, nur jene Kaufinteressenten dem
Grundstücksverkäufer durch Namhaftmachen "zuzuführen" und damit
zum Grundkauf zuzulassen, die zur Errichtung der Reihenhausanlage nach den
vorgegebenen Plänen und unter Übernahme der ihnen von NM.
unterbreiteten finanziellen Vorgaben bereit waren und sich ihm gegenüber
zur Ausführung/Übernahme des Bebauungskonzeptes verpflichtet
(verständigt) haben.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass auf Grund von mit
dem Kaufvertrag in einem objektiv sachlichen Zusammenhang stehenden
Vereinbarungen sich die Bw. bei Vertragsabschluss in das vom Organisator im
Bauherrenmodell erstellte und baubehördlich bewilligte Planungs- und
Finanzierungskonzept einbinden ließ, das insgesamt zu dem Erfolg
führen sollte, dass die Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand
erhalten. Bezog sich somit der gegenständliche Erwerbsvorgang auf letztlich
mit dem Reihenhaus Top 1 verbaute ideelle Grundstücksanteile, dann hat das
Finanzamt zu Recht neben den Grundkosten auch die betragsmäßig
unstreitig gebliebenen Errichtungskosten in die Bemessung der Gegenleistung
miteinbezogen. Was das Vorbringen bezüglich des von der Käuferin
umgesetzten Innenausbaues anlangt bleibt noch festzuhalten, dass zum einen damit
auf die Gestaltung der geplanten und baubehördlich bewilligten Gesamtanlage
kein Einfluss genommen wurde und zum anderen in die Gegenleistung nur die
anteiligen Gestehungskosten für das (fassadenfertige) Haus, nicht aber die
weiteren Ausbaukosten für den Innenausbau einbezogen waren. An der
Richtigkeit des Ansatzes dieser Baukosten ändert im Ergebnis auch der
Umstand nichts, dass die Erwerberin M.M. im Rahmen einer fiduziarischen
Treuhandschaft für die Treugeberin J.A. die Grundstückanteile
verbunden mit dem Wohnungseigentum am Reihenhaus Top 1 erworben hat, denn
bezogen auf den mit dem bekämpften Bescheid versteuerten Erwerbsvorgang war
M.M. jene Erwerberin, die mit dem Kaufvertrag das Grundstück in mit einem
Reihenhaus bebauten Zustand erwerben sollte. Bloß der Vollständigkeit
halber sei hinsichtlich des diesbezüglichen Vorbringens noch erwähnt,
dass sich ein Organisator/Initiator im Rahmen eines Bauherrenmodells von einem
"Bauleiter" im herkömmlichen Sinn hinsichtlich der grundsätzlichen
Aufgabenstellung und der erbrachten Leistungen wesentlich unterscheidet und
auseinander zu halten ist. Die im ergänzenden Schriftsatz
geäußerten allgemeinen Bedenken/Befürchtungen, dass als Folge
dieses Berufungsfalles auch bei einem Bauherrn, der sich eines Bauleiters
bedient, die Baukosten in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, sind dann
völlig unangebracht und sachlich unbegründet, wenn es sich
tatsächlich um einen Bauleiter und nicht um einen Organisator/Initiator im
oben dargelegten Sinn handelt.
Da sich bei gegebener Sachlage die vom Finanzamt
vorgenommene Einbeziehung der in Frage stehenden Baukosten in die
Bemessungsgrundlage als rechtens erweist, war wie im Spruch ausgeführt die
Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 27. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0248-I/06
- Stammnummer
- 34889
- Gültig
- 27.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF