Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0193-I/08
Snowboardausrüstung einer AHS-Lehrerin als Werbungskosten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0193-I/08vom 27.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Aufteilungsverbot greift auch für eine im Anschaffungsjahr im Rahmen eines beruflich veranlassten Snowboardkurses zu 100 % beruflich genutzte Snowboardausrüstung, wenn in den Folgejahren eine private (Mit)Nutzung zugestanden wird. Der im Streitjahr absolvierte Snowboardkurs gilt als privat mitveranlasst, weil er zur Erlernung der insoweit auch privat ausgeübten Sportart von der privaten Veranlassung mitbetroffen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr., vom 9. April 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 19. März 2003
betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnuntgsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin erzielt als AHS-Lehrerin
Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit. In der am 9.12.2002
eingereichten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2001 findet sich in der die Werbungskosten betreffenden Rubrik
der Hinweis "Werbungskosten folgen". Am 19.3.2003 wurde der
Einkommensteuerbescheid für 2001 ohne Anerkennung von Werbungskosten
erlassen.
Innerhalb der Berufungsfrist brachte die Bw. daher einen
als Berufung gewerteten Schriftsatz ein, in welchem die Werbungskosten
"erläutet" werden. Demnach beantragt die Bw. unter anderen nicht mehr
strittigen Aufwendungen 25 % AfA für eine Snowboardausrüstung in
Höhe von 77,27 €. Gleichzeitig bringt die Bw. vor, dass die private
Nutzung der Ausrüstung im Jahr 2001/02 bei 0 % und inzwischen bei maximal
20 % liege. Trotzdem veranschlage sie nur 60 % für die betriebliche
Nutzung. Aus einer mit der Berufung vorgelegten Bestätigung des B. geht
hervor, dass die Bw. dort im Schuljahr 2001/02 das Fach Leibesübungen
unterrichtet habe. Da an der Schule dringend SnowboardlehrerInnen benötigt
worden wären, sei die Bw. ersucht worden, die entsprechende Ausbildung zu
absolvieren. Sie habe sich dazu bereit erklärt und sei daraufhin auch bei
zwei Wintersportwochen als Snowboardlehrerin eingesetzt worden. Sie habe sich
die gesamte Ausrüstung kaufen müssen und sei diesbezüglich von
der Schule nicht finanziell unterstützt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9.5.2003 wurde die
Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass Sportgeräte dem absoluten
und uneingeschränkten Aufteilungs- und Abzugsverbot unterlägen, zumal
sich diese Wirtschaftsgüter vorzüglich für die Freizeitgestaltung
eignen würden. Die Bw. selbst habe ja eingeräumt, dass sich die
Privatnutzung von Null auf 20 %, ja offenbar sogar auf 40 % erhöht habe.
Im daraufhin rechtzeitig gestellten Vorlageantrag
führt die Bw. weiters aus, dass sie sich zwar ohne Konsequenzen weigern
hätte können, die Zusatzqualifikation als Snowboardlehrerin zu
absolvieren, dass aber in Hinblick auf die schwierige
Beschäftigungssituation für sie als Junglehrerin mit
Einjahresverträgen diese wichtige Zusatzausbildung den Ausschlag für
eine Anstellung geben könne. Die Anschaffung der Snowboardausrüstung
stelle daher eine Maßnahme zur Absicherung des Einkommens dar.
Mit Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 1.12.2004 wurde der Berufung Folge gegeben. Dies mit der
Begründung, dass in dem zu beurteilenden Anschaffungsjahr als erwiesen
angenommen werde, dass die Anfang Dezember neu erworbene
Snowboardausrüstung im Berufungsjahr lediglich für berufliche Zwecke,
nämlich zur Absolvierung zweier rein beruflich veranlasster Snowboardkurse
verwendet worden sei.
Aufgrund einer Amtsbeschwerde des Finanzamtes Innsbruck hob
der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.3.2008, 2008/15/0074, die
Berufungsentscheidung des UFS wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs 1 EStG
1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Gemäß
§ 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988 sind Ausgaben für
Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung) Werbungskosten.
Gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988
dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen
Einkünften abgezogen werden.
Auf Grund der zuletzt zitierten Bestimmung sind
Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende
Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil
beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig. Anderes gilt
nur, wenn feststeht, dass das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu)
ausschließlich beruflich genutzt wird (vgl
Quantschnigg/Schuch,Einkommensteuerhandbuch, Tz 10 f zu § 20 und Tz 64 zu
§ 16).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass
Aufwendungen für die Freizeitgestaltung, wie zB für Sportgeräte,
die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden können, unter das
Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 fallen. Ein diesem
Grundsatz allenfalls entgegenstehender Nachweis, dass ein Sportgerät
(nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird, ist vom Abgabepflichtigen
zu erbringen, weil derjenige, der typische Aufwendungen der privaten
Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, von sich aus nachzuweisen
hat, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu)
ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen (vgl. VwGH 28.4.1987,
86/14/0174).
Da die Bw. in ihrer Berufung eine private Nutzung der
Ausrüstung zugestanden hat (..."die private Nutzung der Ausrüstung lag
im Jahr 2001/02 bei 0 %, inzwischen bei maximal 20 %. Trotzdem veranschlage ich
nur 60 % für die betriebliche Nutzung.") und keine Hinweise vorliegen, dass
eine Widmung für diese Verwendung nicht von vornherein bestanden hätte
, muss die Anschaffung der Ausrüstung auch schon im Streitjahr als
entsprechend mitveranlasst gelten, weil die im Streitjahr absolvierten Kurse zur
Erlernung der insoweit auch privat ausgeübten Sportart von der privaten
Veranlassung mitbetroffen sind (VwGH 19.3.2008, 2008/15/0074).
Aufgrund der in § 63 VwGG normierten Bindungswirkung
waren daher für die Snowboardausrüstung auch im Anschaffungsjahr keine
Werbungskosten (AfA) anzusetzen. Aufgrund weiterer in der Berufung geltend
gemachter und insoweit unstrittiger Werbungskosten sind diese in der in der
Berufungsvorentscheidung vom 9.5.2003 ausgewiesenen Höhe von 3.748 öS
anzuerkennen. Die Berechnung (zur besseren Vergleichbarkeit mit dem
angefochtenen Bescheid auch in Schilling) ist den beiliegenden
Berechnungsblättern zu entnehmen, die insoweit Bestandteil dieser
Berufungsentscheidung sind. Die Umrechnung in Euro erfolgte mit dem in der
EG-Verordnung 2866/98, ABl. L 359, festgelegten Kurs von 1 € = 13,7603
S.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Innsbruck,
am 27. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0193-I/08
- Stammnummer
- 34886
- Gültig
- 27.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF