Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0043-K/04
Steuerabzugspflicht nach § 99 EStG 1088 bei Beschäftigung eines italienischen Discjockeys
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0043-K/04vom 23.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Diskjockey (DJ), dessen Arbeitsbereich "house DJsets, percussion live sets, sax performances, animationes and art works" umfasst, zählt jedenfalls zu dem von Art. 17 OECD-MA erfassten Personenkreis. Seine Tätigkeit ist vorwiegend darstellerischer Art.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des F.G., Diskothek, xy, vertreten durch
HS, Steuerberater, Z, vom 2. Oktober 2003 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Spittal an der Drau vom 29. August 2003 betreffend Abzugssteuer
gemäß
§ 99 EStG 1988 für den Zeitraum 2000, 2001, 2002 und
1/2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Inhaber der Diskothek 1,
K..
Anlässlich einer beim Bw. durchgeführten
Prüfung der Aufzeichnungen nach § 151 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung
(BAO) wurden in Tz 34 des Betriebsprüfungsberichtes folgende Feststellungen
getroffen:
Tz. 34) Aufwand Discjockey/DJ PM (Sitz
Italien):
Gemäß
§ 99 (1) Z 1 EStG 1998 wird
die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger durch Abzugssteuer
erhoben:
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
Steuer
|
593.500
öS 148.375 öS
|
610.000
öS 152.500 öS
|
16.892,00
€
4.223,00 €
|
2.768,00 €
692,00
€
|
Bemessungsgrundlage
|
741.875 öS
|
762.500 öS
|
21.115,00 €
|
3.460,00 €
|
Steuersatz 20 %
|
148.375
öS
|
152.500
öS
|
4.223,00
€
|
692,00
€
Mit Bescheiden vom 29.08.2003 wurde daher der Bw. für
die Zeiträume vom 1.1.2000 bis 31.12.2002 und für 1/2003
gemäß
§ 99 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zur Haftung über die
Beträge von S 148.375,-- (€ 10.782,83) für 2000, von S 152.500,--
(€ 11.082,61) für 2001, von € 4.223,-- für 2002
sowie von € 692,-- für 1/2003 herangezogen.
Am 2. Oktober 2003 ersuchte der Bw. um
Fristverlängerung für die Einbringung einer Berufung bis zum 31.
Oktober 2003, da notwendig Unterlagen fehlten.
Im Schriftsatz vom 31. Oktober 2003 führte der Bw.
aus:
"Gemäß
§ 99 Abs.
1 EStG wird die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger durch
Steuerabzug erhoben (Abzugsteuer). Dies gilt bei Einkünften aus im Inland
ausgeübter selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller,
Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler oder
Mitwirkender an
Unterhaltungsdarbietungen."
Im konkreten Fall könnte
überhaupt nur die Mitwirkung an Unterhaltungsdarbietungen in Frage kommen.
Dazu gehören jedoch Künstler, gewerblich tätige Musiker,
Artisten, Regisseure, Sportler, Showproduzenten und
Konzertagenturgesellschaften.
Das Auflegen von Schallplatten
oder CD-Tonträger sowie der Einsatz von PC-Programmen kann jedoch mit
Sicherheit nicht als Mitwirkung an einer Unterhaltungsdarbietung angesehen
werden, da ja der Betrieb einer Diskothek gar keine Unterhaltungs-Darbietung
sein kann. Lediglich der Auftritt von Sängern, Künstlern, Artisten
etc. gilt als Darbietung, keinesfalls jedoch das Abspielen von Tonträgern
wie z. B. Platten, CD's oder PC-Musikprogrammen.
Auch gilt diese Arbeit eindeutig
nicht als künstlerische Tätigkeit und zählt somit nicht zu den
Einkünften aus selbständiger Arbeit. Vielmehr ist diese Arbeit eine
gewerbliche Tätigkeit und mit der z.B. eines Sicherheitsdienstes oder dem
Bedienservice vergleichbar.
Eine Abzugsteuer für die an
die Firma OI aus Italien, UID Nr. 12, entrichteten Beträge war daher nicht
zu entrichten.
Ich beantrage die Aufhebung der
angefochtenen Bescheide und die Stornierung der vorgeschriebenen
Abzugsteuer."
Im Ergänzungsersuchen vom 14.11.2003 gab das Finanzamt
dem Bw. die Rechtsansicht bekannt, dass die Besteuerung italienischer
Discjockeys für ihre in Österreich erbrachte Leistung, nicht in
Italien erfolge. Unter Hinweis auf den Kommentar Doralt EStG 1999, Tz 8, werde
ein Discjockey als Mitwirkender an Unterhaltungsleistungen angesehen. Ein
Discjockey sei als "Künstler" iS des DBA zu sehen (Verweis auf
Rechtsansicht des BMF, zu ausländische Discjockeys). Des Weiteren enthalte
das DBA Italien die dem OECD-Musterabkommen nachgebildete
"Künstlerklausel", wonach trotz Fehlen einer Betriebsstätte auch im
gewerblichen Bereich das Besteuerungsrecht Österreich zustehe (Beilage C).
Schließlich enthalte das DBA-Italien auch den so genannten
"Künstlerdurchgriff", wonach die Künstlergage auch dann im
Tätigkeitsstaat zu besteuern sei, wenn die Gage an eine zwischengeschaltete
Person geleistet werde (Beilage D - Auszug aus OEDC-MA).
Nach Fristverlängerung führte der Bw. zum Vorhalt
des Finanzamtes am 26.01.2004 folgendes aus:
"Wie bereits in der Berufungsbegründung
angeführt, hat Herr OI keinesfalls die Tätigkeit eines Discjockeys
ausgeübt. Vielmehr bestand seine Tätigkeit im Abspielen von
Tonträgern wie Platten, CDs, etc. Die übliche Tätigkeit von
Discjockeys besteht ja vielmehr im "unterhaltsamen" Gestalten und Moderieren
einer Unterhaltungsdarbietung. Im konkreten Fall traf dies sicherlich nicht zu.
Weiters ist noch anzuführen,
dass Herr OI in dieser Zeit überwiegend in Österreich tätig war
und somit unbeschränkte Steuerpflicht vorlag. Herr O fuhr in dieser Zeit
auch einen in Österreich zugelassenen PKW (cc)."
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens (Auskunftsersuchen an
das FA Innsbruck) erhob das Finanzamt, dass OI - trotz mehrmaliger,
unangemeldeter Nachschauen - an der Adresse Z., nie angetroffen worden sei. Laut
dem Vermieter der Wohnung (Herrn AG), sei ein RR Hauptmieter der Wohnung IW; ein
OI sei ihm nicht bekannt und wohne auch nicht in der Wohnung. Auch von der
Gendarmerie Zi. seien bereits mehrere Wohnsitzerhebungen durchgeführt und
festgestellt worden, dass OI zwar an der Adresse Z., gemeldet sei, sich dort
aber lediglich 4 - 5 mal im Jahr aufhalte. Ergänzend fügte das
Finanzamt Innsbruck hinzu, dass OI beim Finanzamt Innsbruck steuerlich nicht
geführt werde.
Am 29.03.2004 hat das Finanzamt den Bw. von der Vorlage der
Berufung (unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes samt Beiblatt
und Erhebungsbericht) an den unabhängigen Finanzsenat
verständigt.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde bei der BH In.
ermittelt, dass zunächst ein Mercedes mit dem Kennzeichen I- (vom 8.2.99 -
6.7.00) und später ein Mercedes mit dem Kennzeichen II- auf OI zugelassen
war. Dieses Fahrzeug sei aber 2003 in Italien beschlagnahmt worden. Die
Kennzeichen seien - trotz rechtskräftigem Bescheid - noch immer
ausständig und noch nicht zurückgegeben worden.
RR. gab anlässlich eines Telefonates mit der
Referentin bekannt, dass er OI ein Zimmer zur Verfügung gestellt habe; OI
sei aber so gut wie immer unterwegs gewesen.
Laut Auskunft der Gemeinde Zi. hätten mehrere
Behördenvertreter versucht OI am vorgeblichen Hauptwohnsitz zu erreichen.
Dies sei nie gelungen. Deshalb habe man den Hauptwohnsitz von OI - nach Jahren -
im Jänner 2006 amtlich abgemeldet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. engagierte den aus Italien stammenden Discjockey OI
über die DJ Promotion Management dIO, für diverse Auftritte in seiner
Diskothek 1. Die dafür entrichteten (S 593.500,-- für 2000, S
610.000,-- für 2001, € 16.892,-- für 2002 und €
2.768,-- für 1/2003) Beträge wurden unter "OI" (DJ) bzw. "Aufwand
Diskjockey (771)" in der Buchhaltung erfasst.
Laut den Internetrecherchen ist OI ein international
gefragter Diskjockey (DJ). Er startete seine Karriere als Rundfunksprecher beim
Radiosender M., arbeitete an Wochenenden als DJ und Sänger in den
Diskotheken im Veneto, Süd Tirol, Österreich, Deutschland und
Mallorca. Seine Arbeit umfasst house DJ set, percussion live set, sax performer,
animation und art work. In Österreich trat er beispielsweise in der "Tenne"
(Zillertal), im Rahmen des Auftrittes der Chippendales in der Messehalle in
Innsbruck, in der "Burg" in Spielberg anlässlich des Gran Prix A1, im
"Funkytown" in Linz uä.m. auf (siehe "Calendar" www.n..com und
http://www.n. .com/i.. /html/where2.htm). Nach seinem Auftrittsplan - dem
"Calendar OI" - trat er im Jahr 2002 rund 25-mal in Österreich und rund
40-mal in Italien, Deutschland, Mallorca, Kroatien udgl. auf.
Der Bw. bestreitet das Vorliegen der beschränkten
Steuerpflicht iS des § 99 Abs. 1 EStG 1988, da sich OI überwiegend in
Österreich aufgehalten habe. Dieser Ansicht kann aus nachstehenden
Gründen nicht gefolgt werden:
Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene
natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht
erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte (§ 1 Abs.
2 EStG 1988).
Beschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen
Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die
im § 98 aufgezählten Einkünfte (§ 1 Abs. 3 EStG
1988).
Einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften hat jemand
dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf
schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird
(§ 26 Abs. 1 BAO).
Es ist richtig, dass OI in der Zeit von 4.12.2000 -
19.03.2003 bzw. von 18.09.2003 - 12.01.2006 mit seinem Hauptwohnsitz in B. bzw.
in Zi. (IW) gemeldet war. An den selben Adressen war jedes mal auch der aus
Italien stammende RR., ("Candyman" bzw. "Gogo-boy") mit seinem Hauptwohnsitz
gemeldet. Der Vermieter der Wohnung IW, AG, gab an, dass er lediglich seinen
Mieter RR., nicht aber OI kenne. Dieser Umstand wiegt umso mehr, als AG in
unmittelbarer Nähe der Wohnung von RR. wohnt(e). Darüber hinaus wurde
OI trotz mehrmaligen Aufsuchens von Gendarmerie und Finanzbehörden nie an
den vorgeblichen Wohnorten angetroffen. Selbst RR. gibt an, dass OI an den
angeführten Adressen - an dem er ihm ein Zimmer zur Verfügung stellte
- selten anzutreffen war. OI sei immer unterwegs gewesen.
Maßgeblich für den steuerrechtlichen
Wohnsitzbegriff ist die tatsächliche Gestaltung der Dinge (VwGH 24.1.1996,
95/13/0150). Auf die subjektive Absicht und Einstellung kommt es nicht an (VwGH
21.5.1990, 95/13/0115). Zwar ist eine ununterbrochene tatsächliche
Benützung der Wohnung für den steuerrechtlichen Wohnsitzbegriff nicht
nötig ist (VwGH 16.9.1992, 90/13/0299), BFH 16.12.1998, BStBl 1999 II 207);
aber ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig
aufeinander folgender Zeiträume beispielsweise zu Erholungszwecken macht
aber eine Wohnung auch nicht zum Wohnsitz (BFH, BStBl 1989 II 182). Innehaben
bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen
zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen
zu können. Die bloße Überlassung eines Zimmers zur
vorübergehenden Nutzung reicht nicht aus (VwGH 14.11.1996, 94/16/0033).
OI war im Streitzeitraum de facto in Italien,
Österreich, Deutschland, Spanien etc. als Discjockey beruflich unterwegs.
So ergibt sich beispielsweise aus seinem "Calendar" für 2002, dass er
überwiegend im Ausland (über 40-mal, in Österreich rund 25-mal)
aufgetreten ist. Unter Bedachtnahme auf die dargelegten Ermittlungsergebnisse
und darauf, dass polizeiliche Ab- und Anmeldungen (§ 1 Abs. 1 MeldeG) - wie
auch die Anmeldung eines Kraftfahrzeuges - für die steuerliche
Wohnsitzbegründung nicht entscheidend sind (VwGH 26.11.1991, 91/14/0041,
24.11.1996, 95/13/0150 uam.), dass es sich bei den von RR. OI zur Verfügung
gestellten und sporadisch genutzten Unterkünften bestenfalls um
"Schlafstellen" gehandelt hat" (vgl. Ritz, Kommentar, BAO S. 116), sieht es der
unabhängige Finanzsenat als erwiesen an, dass OI im Streitzeitraum keinen
Wohnsitz iS des § 26 Abs. 1 BAO in Österreich gehabt hat. Somit war
auch eine unbeschränkte Steuerpflicht iS des § 1 Abs. 2 EStG 1988
nicht gegeben.
Wenn der Bw. darauf verweist, dass OI mit einem in
Österreich zugelassenen PKW unterwegs war und damit indirekt auf einen
Hauptwohnsitz in Österreich verweist, kann daraus - angesichts der obigen
Ausführungen - nichts für die Berufung gewonnen werden.
Die relative Bedeutung von
Meldedaten bzw. deren Irrelevanz für den Streitfall zeigt sich auch daran,
dass zwar vom 8.2.99 - 6.7.00 ein PKW in Österreich auf
OI angemeldet war;
OI selbst war aber während dieser Zeit
nicht in Österreich gemeldet (Hauptwohnsitzmeldung: ab 4.12.00 - 19.03.03);
und auch die von Amts wegen vorgenommene Abmeldung des Hauptwohnsitzes, wie die
Beschlagnahme des Kfz's zeigen, dass formale Akte keineswegs mit der - für
das Steuerrecht maßgeblichen - tatsächlichen Gestaltung der Dinge im
Einklang stehen müssen.
Schließlich entspricht es wohl auch kaum der
Lebenserfahrung, dass eine so im "Rampenlicht" stehende Person wie DJ OI,
über Jahre hinweg von der österreichischen Finanzverwaltung steuerlich
nicht erfasst worden wäre, hätte sie ihren (steuerlichen) Wohnsitz in
Österreich gehabt.
Gemäß
§ 1 Abs. 3 EStG
1988sind Steuerpflichtige, die im
Inland weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen
Aufenthalt verfügen, beschränkt steuerpflichtig, wenn sie
Inlandseinkünfte gemäß
§ 98 EStG 1988 erzielen. Als solcher
war DJ OI im Streitzeitraum zu behandeln.
Gemäß
§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 wird die
Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger durch Steuerabzug
(Abzugsteuer) erhoben: bei Einkünften aus im Inland ausgeübter oder
verwerteter selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender,
Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an
Unterhaltungsdarbietungen, wobei es gleichgültig ist, an wen die
Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet
werden.
Die Bestimmung des § 99 EStG 1988 regelt für
bestimmte Fallgruppen einen besonderen Steuerabzug. Die Steuerschuld des
ausländischen Auftragnehmers (Einkommensteuer) ist eine gesetzliche Schuld
(Einkommensteuer = Personensteuer des Auftragnehmers).
Der Auftraggeber nimmt daher als "Abfuhrpflichtiger" (im
Normalfall: "und nicht als Abgabepflichtiger") die Stellung einer
"Zahl- bzw. Überweisungsstelle" im
Interesse der Sicherung des österreichischen -gesetzlich
angeordneten-ertragsteuerlichen Besteuerungsanspruches ein.
Gemäß
§ 100 Abs. 2 bzw. Abs. 4 EStG 1988
haftet der Schuldner dieser Einkünfte für die Einbehaltung und Abfuhr
der Steuerabsetzbeträge im Sinne des § 99 EStG 1988.
Die Verpflichtung zum Einbehalt bzw. zur Abfuhr der
Abzugsteuer ergibt sich also aus dem Gesetz:
§ 7 BAO, BGBl. 1961/194idF normiert:
"Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine
Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1
BAO) zu Gesamtschuldnern".
Die bloße "Zahl- bzw. Überweisungsstelle" (das
Einbehalten und die Abfuhr stellt kein eigenständiges
"Veranlagungsverfahren" dar) erweitert sich zur "Haftungsstelle nach dem EStG
1988 " bei gänzlicher Unterlassung oder bei Fehlberechnungen des
Steuerabzuges.
Gemäß
§ 101 EStG 1988 hat der Schuldner die
innerhalb eines Kalendermonats gemäß
§ 99 EStG 1988
einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung "Steuerabzug gem. §
99 EStG 1988" spätestens am 15.Tag nach Ablauf des Kalendermonats an das
Betriebsfinanzamt... abzuführen.
Der Bw. hat - entgegen dem gesetzlichen Auftrag - den
Steuerabzug gem. § 99 EStG 1988unterlassen. Die Höhe des unterlassenen Steuerabzuges ist nicht
strittig.
Der Haftungsfall des § 100 Abs. 2 EStG 1988 trat daher
ein, weshalb die Haftungsbescheide an den Bw. erlassen wurden.
Bei den in Rede stehenden Einkünften handelt es sich
um solche, die aus einer im Inland ausgeübten Tätigkeit einer in
Italien ansässigen Person erwachsen sind.
Nach der innerstaatlichen Rechtslage unterliegt daher der
(beschränkt Steuerpflichtige) OI ausnahmslos der Einkommensteuerpflicht
für seine aus den Auftritten erzielten Einkünfte.
Für die Haftung des Bw. hinsichtlich der Abzugsteuer
dem Grunde nach betreffend die von OI erzielten Einkünfte ist es
bedeutungslos, ob dem Auftreten von OI direkte Rechtsbeziehungen des Bw. zu ihm
zugrunde lagen oder ob es an solchen Rechtsbeziehungen gefehlt hatte, weil nach
§ 99 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 gleichgültig ist, an wen die
Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet werden.
Diese mit dem Ausdruck "Künstlerdruchgriff"
bezeichnete gesetzliche Anordnung zielt auf solche Fälle ab, in denen ein
beschränkt Steuerpflichtiger für seine Tätigkeit Einkünfte
erzielt, ohne mit dem inländischen Veranstalter in Vertragsbeziehungen zu
stehen (VwGH 27.7.1994, 91/13/0222).
Der Bw. bestreitet die Berechtigung zum Steuerabzug unter
dem Titel als "Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen" (§ 99 Abs. 1 Z 1
EStG 1988), da das Auflegen von Schallplatten oder CD-Tonträgern sowie der
Einsatz von PC-Programmen nicht als Mitwirkung an einer Unterhaltungsdarbietung
angesehen werden könne. Der Betrieb einer Diskothek könne gar keine
Unterhaltungs-Darbietung sein. Lediglich der Auftritt von Sänger,
Künstlern, Artisten etc. gelte als Darbietung, nicht jedoch das Abspielen
von Tonträgern. Überdies gelte diese Arbeit nicht als
künstlerische Tätigkeit und zähle somit nicht zu den
Einkünften aus selbständiger Arbeit. Die Arbeit sei gewerblich und mit
der eines Sicherheitsdienstes oder Bedienservices vergleichbar.
Zur Ansicht des Bw., dass der Betrieb einer Diskothek keine
Unterhaltungs-Darbietung sei, ist folgendes zu sagen: im Streitfall geht es
nicht um den Betrieb der Diskothek sondern darum, dass von der Diskothek 1
Partys, Diskonächte udgl. veranstaltet wurden und die entsprechenden
Aufwendungen (Konto 771) an die "DJ Promotion" ausgabenseitig in Abzug gebracht
wurden. Auf der homepage www.1-diskothek.com wird zur Diskothek 1
ausgeführt:
"Woche für
Woche sorgen wir für die absolut besten Show-Highlights.
Getränkeaktionen und irre DJ-Specials. Um eure Partynächte zu einem
unvergesslichen Erlebnis werden zu lassen steht euch ein motiviertes Serviceteam
und Animation vom Feinsten zur Verfügung. Unser Motto - Party Pur ! Unser
Ziel: ist es durch neues Ambiente, Lichteffekte, Dekoration so wie unterhaltsame
Bilder & Fotos auf unserer Videowall den Erwartungen unserer Gäste zu
entsprechen und zu begeistern...."
Der Ansicht des Bw., dass OI lediglich Schallplatten,
CD-Tonträger aufgelegt, und PC-Programme eingesetzt hätte, was keine
Mitwirkung an einer Unterhaltungsdarbietung sei, kann nicht gefolgt werden. Den
homepages www.n..com und i...com ist zu entnehmen, dass es sich bei OI nicht um
einen Discjockey in den vom Bw. dargestellten (traditionellen) Sinn handelt.
Vielmehr zeigen die schrillen, exzessiven, clownhaften, skurrilen Abbildungen
des "11 at work" sowie die Beschreibung seiner Betätigungsfelder mit "House
DJ Set, percussion live set, sax performer, vocalist, animation and art works,
in eindeutiger Weise, dass seine Arbeit auf Darbietung bzw. Unterhaltung
ausgerichtet ist und er jedenfalls als Mitwirkender an den von der Diskothek 1
veranstalteten "Partys" anzusehen ist. Nach der angeführten Bestimmung
unterliegt jeder Mitwirkende an inländischen Unterhaltungsdarbietungen der
Besteuerung. Da OI in der dargestellten Form an den Diskothekennächten
mitgewirkt hat, besteht zufolge dieser "Mitwirkung an Unterhaltungsdarbietungen"
gemäß
§ 99 EStG Steuerabzugspflicht.
Das Argument des Bw., dass die Tätigkeit von OI nicht
als künstlerische Tätigkeit einzustufen und somit nicht zu den
Einkünften aus selbständiger Arbeit nach § 99 EStG 1988 zu
zählen sei, hat keine Relevanz. Der Begriff "selbständige
Tätigkeit" erfasst nach § 99 EStG 1988 Einkünfte aus
selbständiger Arbeit wie aus Gewerbebetrieb; dieser Begriff dient der
Abgrenzung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit,
die gegebenenfalls dem Lohnsteuerabzug gemäß
§ 70 unterliegen
(vgl. Jakom, EStG Kommentar 2008, S 1385).
Zu prüfen bleibt lediglich, ob das nach
innerstaatlichem Recht vorgesehene Besteuerungsrecht durch das maßgebliche
Doppelbesteuerungsabkommen DBA Italien Einschränkungen erfährt.
Nach Art. 17 Z 1 des DBA Italien dürfen ungeachtet der
Artikel 14 und 15 Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie
Bühnen-, Film-, Rundfunk oder Fernsehkünstler und Musiker sowie
Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten
Tätigkeit beziehen, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese
Tätigkeit ausüben.
Die dem Art. 17 Abs. 1 OECD-MA nachgebildete Bestimmung
enthält lediglich eine beispielhafte Aufzählung von Künstlern.
Die Tätigkeit als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen ist in Art. 17
des DBA Italien jedoch nicht angesprochen.
Nach Z.3 des Kommentares zu Art. 17 OECD-MA ist aber eine
genaue Definition des "Künstlers" nicht möglich. Absatz 1 führt
aber Beispiele von Personen an, die als solche anzusehen sind. Diese Beispiele
sind nicht vollständig. Der Ausdruck "Künstler" umfasst einerseits
eindeutig Bühnenschauspieler, Filmschauspieler oder Schauspieler, die in
der Fernsehwerbung auftreten. Der Artikel gilt auch für Einkünfte von
Künstlern oder Sportlern, die an staatsbürgerlichen, sozialen,
religiösen oder mildtätigen Tätigkeiten teilnehmen, soweit diese
unterhaltenden Charakter haben. Er gilt auf der anderen Seite nicht für
Gastredner einer Tagung oder für Personen mit verwaltungsmäßiger
oder unterstützender Funktion (zB Kameraleute bei der Filmproduktion,
Regisseure, technisches Personal, Begleittross einer Popgruppe..). Dazwischen
gibt es ein Übergangsfeld, auf dem die Merkmale der Gesamttätigkeit
der betreffenden Person gegeneinander abzuwägen sind. In solchen
Fällen ist zu prüfen, was die Person, in dem Staat, in dem die
Aufführung stattfindet, tatsächlich tut. Ist ihre Tätigkeit
vorwiegend darstellerischer Art, so ist der Artikel auf alle in diesem Staat aus
ihr bezogenen Einkünfte anzuwenden.
OI - ein "Star-DJ" mit internationalem Ruf
(vgl.
www.n..com
"OI worldland tour", "esclusive star set
miami sound 11 (luis" Vega", "blu orange,
guest DJ OI", "Megarena und Paradies, Playa
de Palma Mallorca Spain-Disco-Show-Dancing", ....), charakteristischer
"performance" ("b.b.K....") und eindeutig darstellerischen Tätigkeit iR der
"house DJ sets, percussion live sets, sax performances, animationes and art
works, zählt jedenfalls zu dem von Art. 17 OECD-MA erfassten
Personenkreis.
Unter diesem Gesichtspunkt hatte somit die Vornahme des
Steuerabzuges nach Art. 99 EStG 1988 zu erfolgen.
Die Berufung war aus den angeführten Gründen
abzuweisen.
Klagenfurt,
am 23. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 100 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 17 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0043-K/04
- Stammnummer
- 34882
- Gültig
- 23.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF