Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0015-Z1W/06
Ist die Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 nichtig?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0015-Z1W/06vom 26.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch H., vom
28. Februar 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom
17. Februar 2006, Zl. zzz, betreffend Erstattung der Abgaben nach Art.
236 ZK entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2002, GZ. zZz, setzte das
Hauptzollamt Wien gegenüber der Bf., der nunmehrigen
Beschwerdeführerin (kurz Bf.), im Rahmen einer nachträglichen
buchmäßigen Erfassung gemäß Artikel 220 Abs. 1 Zollkodex
(ZK) Eingangsabgaben (Zoll) in der Höhe von € 13.046,00 fest. Dies mit
der Begründung, anlässlich der Eingangsabfertigung von Stahldraht
unter WE-Nr. nnn vom TTMMJJJJ seien unrichtige Angaben in der Zollanmeldung
gemacht bzw. ein inhaltlich unrichtiger Ursprungsnachweis vorgelegt worden, die
dazu geführt hätten, dass die gesetzlich geschuldeten Abgaben
(Regelzoll von € 1.010,00 und Ausgleichszoll gemäß Verordnung
(EG) Nr. 1599/1999 des Rates vom 12. Juli 1999 von € 12.036,00) nicht
erhoben worden seien. Gleichzeitig schrieb das Hauptzollamt Wien der Bf. mit
diesem Bescheid gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG eine
Abgabenerhöhung im Betrag von € 1.741,97 zur Entrichtung vor.
Dieser Sammelbescheid ist letztlich in Rechtskraft erwachsen (siehe
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 16. Jänner
2006, GZ. ZRV/0302-Z2L/03).
Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 beantragte die Bf. im
Grunde des Artikels 236 ZK die Erstattung der vorgenannten Abgaben. Die Bf.
begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass die erwähnte
Verordnung unwirksam und nichtig sei. Es lägen daher weder die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Nachforderung des Zolls noch für die
Vorschreibung einer Abgabenerhöhung vor.
Das Zollamt Wien wies diesen Antrag gemäß
Artikel 236 Abs. 1 ZK mit Bescheid vom 12. Jänner 2006,
Zl. 100/30912/2003-13, ab. Die zitierte Verordnung sei nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft
getreten und gelte unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Sie sei daher von der
Zollbehörde zwingend anzuwenden gewesen.
Mit der als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 31.
Jänner 2006 brachte die Bf. gegen diesen Bescheid den Rechtsbehelf der
Berufung ein. Die genannte Verordnung sei offensichtliche rechtswidrig, da die
dieser Verordnung zugrunde liegenden Erwägungen zur Schädigung -
ausweislich der "Mukand" Entscheidung des EuGH vom 19. September 2001
(Rechtssache T-58/99) - offenkundig nicht den Anforderung der sog.
Grundverordnung (EG) Nr. 2026/97 genügten.
Das Zollamt Wien entschied über diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 17. Februar 2006, Zl. zzz und ersetzte die
Wortfolge "auf Erlass" im Spruch des o.a. Bescheides vom 12. Jänner 2006
auf "auf Erstattung" und wies im Übrigen die Berufung als unbegründet
ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde vom 28. Februar 2006. Die Bf. weist darin darauf hin, dass das beim
Europäischen Gerichtshof anhängige Verfahren in der Rechtssache
C-398/05 die Feststellung der allgemeinen Nichtigkeit der Verordnung
Nr. 1599/1999 vom 12. Juli 1999 zum Gegenstand habe. Insoweit seien auch
die Einfuhren des im Streitfall fraglichen Herstellers umfasst. Darüber
hinaus seien die vom EuGH festgestellten Nichtigkeitsgründe nicht nur auf
die Mukand Ltd. etc. anwendbar, sondern auf sämtliche Exporteure von Draht
aus nichtrostendem Stahl aus Indien. Sie beantrage daher Aufhebung des
Erstbescheides und Erstattung des in Rede stehenden Abgabenbetrages, hilfsweise
das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache
C-398/05 auszusetzen und erst im Anschluss an dieses Verfahren über die
Beschwerde zu entscheiden.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die Bestimmungen über die Einführung von
Ausgleichszöllen durch die Europäische Gemeinschaft sind in der
Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz
gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft
gehörenden Ländern (ABl. L 288, S. 1) in der Fassung der Verordnung
(EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8. März 2004 (im Folgenden:
Grundverordnung) niedergelegt.
Art. 1 Abs. 1 der Grundverordnung sieht Folgendes vor:
"Ein Ausgleichszoll kann erhoben werden, um eine Subvention
auszugleichen, die mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, die
Produktion, die Ausfuhr oder die Beförderung einer Ware gewährt wird,
deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der
Gemeinschaft eine Schädigung verursacht."
Art. 8 Abs. 7 der Grundverordnung bestimmt:
"Andere bekannte Faktoren als die subventionierten
Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit
schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die
durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 6 den
subventionierten Einfuhren angelastet wird. In diesem Zusammenhang können
folgende Faktoren berücksichtigt werden: Volumen und Preise der
nichtsubventionierten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Veränderung
der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der Hersteller
in Drittländern und in der Gemeinschaft sowie Wettbewerb zwischen ihnen,
Entwicklungen in der Technologie sowie Ausfuhrleistung und Produktivität
des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft."
Am 23. März 1999 erließ die Kommission die
Verordnung (EG) Nr. 618/1999 zur Einführung eines vorläufigen
Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem
Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien und der Republik Korea
(ABl. L 79, S. 25, im Folgenden: vorläufige Verordnung).
Am 12. Juli 1999 erließ der Rat sodann die Verordnung
(EG) Nr. 1599/1999 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf
die Einfuhren mit Ursprung in Indien und zur Einstellung des Verfahrens
gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea.
In einem anderen Verfahren, das Stabstahl aus
nichtrostendem Stahl betraf, hatte der Rat am 13. November 1998 die Verordnung
(EG) Nr. 2450/98 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf
die Einfuhren von Stabstahl aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien und
zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. L 304, S. 1)
erlassen. Diese Verordnung wurde durch das Urteil des Gerichts erster Instanz
der Europäischen Gemeinschaften vom 19. September 2001, Mukand u. a./Rat
(T-58/99, Slg. 2001,
II-2521), für nichtig
erklärt.
Gemäß Artikel 236 Abs. 1 ZK werden Einfuhr- oder
Ausfuhrabgaben insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im
Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen
Artikel 220 Abs. 2 buchmäßig erfasst worden ist.
Dass im Streitfall wegen Vorlage unrichtiger
Ursprungszeugnisse die Voraussetzungen für die Gewährung der
Zollpräferenz anlässlich der Überführung der
verfahrensgegenständlichen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr nicht
vorlagen, steht ebenso außer Streit wie die Tatsache, dass die damals
abgefertigten Waren von der Verordnung Nr. 1599/1999 erfasst waren.
Dass es auf Grund dieser Umstände zu Recht zur
Nacherhebung des Zolls (Regelzoll und Ausgleichszoll) und letztlich auch zur
Festsetzung der Abgabenerhöhung gekommen ist, hat der unabhängige
Finanzsenat bereits im Rechtsbehelfsverfahren zur nachträglichen
buchmäßigen Erfassung mit der in Rechtskraft erwachsenen o.a.
Berufungsentscheidung vom 16. Jänner 2006, festgestellt. Hinsichtlich
der zollschuldbegründenden Tatbestandsverwirklichung wird auf die
ausführliche Begründung dieser Entscheidung verwiesen.
Die Bf. ließ diese Berufungsentscheidung
unangefochten in Rechtskraft erwachsen und hat auch im vorliegenden
Erstattungsverfahren keine Angaben gemacht, die geeignet wären, die o.a.
Feststellungen im Festsetzungsverfahren in Zweifel zu ziehen, sodass weiterhin
davon auszugehen ist, dass es zu der ihr zur Last gelegten widerrechtlichen
Inanspruchnahme der Zollpräferenz tatsächlich gekommen ist, und dass
darüber hinaus die eingeführten Waren der Verordnung Nr. 1599/1999
unterliegen. Die Bf. wendet sich auch nicht grundsätzlich gegen die vom
Zollamt vorgenommene abgabenrechtliche Würdigung und stellt die Richtigkeit
der Abgabenbemessung mit keinem Wort in Frage.
Sie stützt ihren Erstattungsantrag vielmehr
ausschließlich auf die Behauptung, die erwähnte Verordnung sei
nichtig. Werde durch ein EuGH-Urteil die der buchmäßigen Erfassung
zugrunde liegende Rechtslage geändert, müsse dies zu einer Erstattung
führen, wenn die Abgaben im Vergleich mit der durch die Rechtsprechung
geschaffene Gesetzeslage zu Unrecht buchmäßig erfasst worden seien
(Nichtigkeit einer Einziehungsverordnung, Urteil des EuGH vom 10. Mai 2001,
C-463/98).
In der o.a. Beschwerdeschrift stellte die Bf. den
Eventualantrag, das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-398/05 auszusetzen und erst
im Anschluss an dieses Verfahren über die Beschwerde zu entscheiden.
In dem dazu ergangenen Urteil vom 28. Februar 2008 hat der
EuGH für Recht erkannt:
"Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was
die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 des Rates vom 12.
Juli 1999 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die
Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder
mehr mit Ursprung in Indien, zur endgültigen Vereinnahmung der
vorläufigen Zölle auf diese Einfuhren und zur Einstellung des
Verfahrens gegenüber den Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit
einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in der Republik Korea
berühren könnte."
Damit steht fest, dass die genannte Verordnung entgegen der
Rechtsansicht der Bf. nicht nichtig war. Die Abgabenbehörde erster Instanz
ist daher bei der streitgegenständlichen Nacherhebung zu Recht von einem
Ausgleichszoll in der in dieser Verordnung genannten Höhe
ausgegangen.
Andere Umstände, die als rechtliche Grundlage für
die begehrte Erstattung dienen könnten, wurden weder von der Bf.
vorgebracht, noch im Zuge der Erledigung dieser Entscheidung amtlich
festgestellt. Die Nachforderung des Zolls und die daraus resultierende
Festsetzung der Abgabenerhöhung erfolgten somit zu Recht.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 26.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- VO 2026/97, ABl. Nr. L 288 vom 21.10.1997 S. 1
- Art. 236 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0015-Z1W/06
- Stammnummer
- 34870
- Gültig
- 26.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF