Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2881-W/07
1. Kein Vorsteuerabzug bei fehlendem Umsatzsteuerausweis 2. Keine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung bei fehlender Austrittsbescheinigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2881-W/07vom 05.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der B. U. KG, w., U.Straßexy,
vertreten durch Peter Weinmar WTH GmbH, 1020 Wien,
Franzensbrückenstraße 3/12, vom 31. Juli 2007 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20 vom 2. Februar 2007 gegen die Bescheide
betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Monat November 2005
sowie für die Monate Februar, März, April, Mai und Juni 2006
entschieden:
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für den
November 2005 wird teilweise stattgegeben Dieser Bescheid wird
geändert
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für die
Monate Februar, März, April, Mai und Juni 2006 wird als unbegründet
abgewiesen
Die
Umsatzsteuer für den Monat November 2005 wird in Höhe von 2.969,32
€ festgesetzt
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) war im strittigen Zeitraum als
Kommanditgesellschaft im Bereich "Export und Import" tätig gewesen.
Internetrecherchen haben ergeben, dass die Bw. in W. als
österreichische Repräsentanz der russischen Gesellschaft G:H: AG, in
St.P., R.s. gegründet wurde. Betriebsgegenstand war unter anderem der
Transport von Export und Import - Gütern, von Gefahrengütern, von Pkws
und Motorbooten. Das Büro befand sich in W, G.Straße x.a..
Eine Umsatzsteuersonderprüfung des Zeitraumes April
2005 bis Juni 2006 hat ergeben, dass die Bw. ihren Bürobetrieb an der oben
erwähnten Adresse bereits eingestellt habe. Dem Firmenbuchauszug ist dazu
zu entnehmen, dass sie mit Antrag vom 18. Oktober 2004 eine Änderung ihres
Unternehmenssitzes von W, G.Straße 18 A, nach w., U.Straßexy,
bekannt gab. Letztere Adresse ist nach einer Meldebestätigung ident mit der
Wohnanschrift des persönlich haftenden Gesellschafters der Bw., B.
U..
Darüber hinaus stellte der Prüfer fest, dass die
Bw. ab April 2005 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und keine
Umsatzsteuer entrichtet hätte. Demnach habe sie die letzten Buchungen
für März 2005 vorgenommen und in diesem Zusammenhang eine Saldenliste
zum 31. März 2005 erstellt.
Zu Prüfungsbeginn am 24. August 2006 habe der
steuerliche Vertreter der Bw. den Prüfungsorganen ein nicht aufgebuchtes
Belegmaterial zur Einsichtnahme überlassen. Die Betriebsprüfung ging
somit davon aus, dass zum damaligen Zeitpunkt die Vollständigkeit des
Belegwesens nicht mehr gewährleistet gewesen sei und verwies auf fehlende
Bankauszüge von Konten bei der V:K:.
Die steuerliche Vertretung der Bw. buchte in der Folge die
vorhandenen Belege bis 30. Juni 2006 auf und meldete die jeweiligen
Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum April 2005 bis Juni 2006 bei
der Abgabenbehörde erster Instanz nach.
In diesen Voranmeldungen wurde für den November 2005
unter anderem ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Chrysler Voyagers in
Höhe von 2.114,01 € beantragt und steuerfreie Ausfuhrlieferungen im
Ausmaß von 37.000,00 € erklärt. Für den Zeitraum
Jänner bis Juni 2006 gab die steuerliche Vertretung steuerfreie
Ausfuhrlieferungen in Höhe von 117.774,14 € an.
Die Betriebsprüfung hielt außerdem fest, dass
sie während der Umsatzsteuersonderprüfung im August 2006 keine
Hinweise auf eine Tätigkeit der Bw. in der U.Straßexy feststellen
habe können. Die steuerliche Vertretung der Bw. habe vergeblich versucht,
diese zu einer Betriebsbesichtigung aufzufordern, dazu komme, dass ein
Lokalaugenschein keine Anhaltspunkte einer unternehmerischen Tätigkeit der
Bw. an besagter Adresse ergeben habe.
Vor diesem Hintergrund ging der Prüfer davon aus, dass
die Anschrift in der U.Straßexy die Privatwohnung des persönlich
haftenden Gesellschafters der Bw. gewesen sei. Dieser habe jedoch seit Februar
2005 ein monatliches Gehalt als Angestellter der G:H: AG in St.P. erhalten.
Daraus folge im Ergebnis, dass der Chrysler Voyager im November 2005 nicht mehr
für das Unternehmen der Bw. angeschafft worden sei, sondern B. U. ihn
privat erworben habe. Der Vorsteuerabzug aus dieser Anschaffung in Höhe von
2.083,33 € sei demnach nicht anzuerkennen gewesen.
Überdies würden Ausfuhrnachweise bezüglich
der in Tz 1.2 des Prüfungsberichtes für den Voranmeldungszeitraum
November 2005 angegebenen steuerfrei verkauften Sattelanhänger in Höhe
von 37.000,00 € fehlen, sodass die Betriebsprüfung in diesem
Zusammenhang von steuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von 30.833,33
€ ausging. Desgleichen würden für den Zeitraum Jänner bis
Juni 2006 keine Verzollungsunterlagen vorliegen, die den Austritt der
Sattelschlepper in ein Drittland bescheinigt hätten, sodass auch in diesen
Fällen die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen in Höhe von
117.774,14 € verneint werden musste (vgl. Tz 1.4 des
Prüfungsberichtes).
Das Finanzamt erließ am 2. Februar 2007 unter
Zugrundelegung dieser Ergebnisse die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide
betreffend den Monat November 2005 und die Monate Februar bis Juni 2006.
Die steuerliche Vertretung der Bw. ersuchte in der Folge
mehrmals bis zum 31. Juli 2007 um Fristerstreckung für die Erhebung der
Berufung, da sie Herrn U. bei den russischen Zollbehörden um die Aushebung
der für die genannten Zeiträume fehlenden Exportnachweise bereits
ersucht hätte, aber das diesbezügliche Prozedere mühsam wäre
und eine Fristerstreckung notwendig machen würde.
In der Berufung vom 31. Juli 2007 brachte die steuerliche
Vertretung vor, dass für die von der Prüfung behandelten
steuerpflichtigen Umsätze des Monates November 2005 von russischer Seite
amtlich bestätigte Verzollungsunterlagen vorliegen würden.
Außerdem könne bei einem Umsatz im Jahre 2006 in Höhe von
70.000,00 € nicht davon ausgegangen werden, dass die Bw. nicht operativ
tätig gewesen wäre. Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des
Chrysler Voyagers sei demnach zu Recht erfolgt. Die Bw. habe im Jahre 2006
ausschließlich Umsätze mit dem Transport von Motorbooten im Ausland
erzielt. Die Fakturen über die Lieferung von Kraftfahrzeugen wären
storniert worden, da die Lieferung und Fakturierung direkt vom Ausland an den
russischen Abnehmer und lediglich die Zahlungsabwicklung über die Bw.
erfolgt wäre.
In der Stellungnahme zur Berufung führte der
Prüfer im Wesentlichen das bereits im Prüfungsbericht Festgehaltene
aus und teilte mit, dass eine Überprüfung der Deckung der
Lebenshaltungskosten des B. U. ergeben habe, dass er seit Februar 2005 als
Angestellter der G:H: AG ein monatliches Gehalt erhalten hätte.
Hinsichtlich der fehlenden Ausfuhrnachweise der für
den Voranmeldungszeitraum Februar bis Juni 2006 erklärten steuerfreien
Ausfuhrlieferungen führte der Prüfer zB eine Rechnung Nr, 002R vom
3.3.2006 an, aus der Folgendes hervorgeht:
"Empfänger: R. Res. Inc., G. A.A., M.B. 12 E, P.
C. Bezug: Auftrag mit G:H: vom 2.3.2006 Rechnungsbetrag 58.200,00
€
Rechnungsinhalt: G.h. STZ-VL3-38/80, 3-Achs, Bj
1987 Noteboom 3-Achse Type OEL -47 VW J. & O., Type OPD
50-30 Term of Delivery: DDU St.P. , R.s. "
Es sei bereits im Zuge der Prüfungshandlungen
erfolglos um Vorlage der Verzollungsunterlagen zum Nachweis des Austritts der
Gegenstände aus dem Gemeinschaftsgebiet in das Drittland ersucht
worden.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt aus, dass im Prüfungszeitpunkt (24.8.2006) den Prüfern
lediglich das unaufgebuchte Belegwesen zur Einsichtnahme zur Verfügung
gestanden wäre. Die letzten Buchungen wären für den März
2005 vorgenommen und die Saldenliste zum 31.3.2005 vorgelegt worden.
Mehrere Lokalaugenscheine am Firmensitz der Bw. hätten
keinen Hinweis auf einen aufrechten Betrieb ergeben. Das Objekt sei nicht frei
zugänglich gewesen und es hätte keine Reaktionen auf ein Läuten
gegeben. Auch sei es der steuerlichen Vertretung nicht möglich gewesen mit
der Bw. wegen einer von den Prüfungsorganen geforderten
Betriebsbesichtigung in Verbindung zu treten. Die Betriebsprüfung ging
somit davon aus, dass es sich bei der Adresse w., U.Straßexy, um die
Privatwohnung des persönlich haftenden Gesellschafters der Bw. B. U.
gehandelt habe und die Anschaffung des Chrysler Voyagers als privat veranlasst
zu beurteilen wäre, weshalb der geltend gemachte Vorsteuerabzug in
Höhe von 2.083,33 € nicht anzuerkennen gewesen wäre.
Das Finanzamt folgte weiters den
Prüfungsfeststellungen, wonach eine Steuerfreiheit der
Veräußerung des Fuhrparks der Bw. an das russische Unternehmen G:H:
AG wegen fehlender Ausfuhrnachweise und Verzollungsunterlagen nicht vorliegen
würde, zumal bis dato trotz Ankündigungen keine Unterlagen zum
Nachweis der Ausfuhr in ein Drittland nachgereicht worden seien.
Im Vorlageantrag wiederholte der steuerliche Vertreter der
Bw. bereits das in der Berufung Ausgeführte und vermerkte, dass
entsprechende Unterlagen vorgelegt werden könnten.
Die steuerliche Vertretung wurde erneut über Vorhalt
vom 29. April 2008 um die Übermittlung der in der Berufung
angekündigten Verzollungsunterlagen und Ausfuhrbescheinigungen ersucht.
Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass die Berufungswerberin
für die Zuerkennung des Vorsteuerabzuges aus dem Ankauf des Chrysler
Voyagers im November 2005 eine Originalrechnung über den Erwerb des
Fahrzeuges und einen Nachweis über das Ausmaß der betrieblichen
Nutzung des Fahrzeuges vorzulegen habe, wobei auf die Feststellungen der
Betriebsprüfung hingewiesen wurde, wonach B. U. seit Februar 2005 bereits
Angestellter der G:H: AG gewesen sei, die Bw. zu diesem Zeitpunkt in
Österreich ihren Betrieb eingestellt und ihre Tätigkeit auf die
Veräußerung des Unternehmensvermögens beschränkt
habe.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 übermittelte die
steuerliche Vertretung der Bw. ohne nähere Ausführungen einen
Frachtbrief im Original betreffend eine Zugmaschine VBN. Als Absender ist die
Bw. und als Empfänger "V." in P.B. genannt. Weiters wurden zwei in
russischer Sprache verfasste Bescheinigungen, aus denen nicht erkennbar ist,
für welche Kraftfahrzeuge sie gelten und Ausfuhrbescheinigungen in Kopien
betreffend die Kraftfahrzeuge tzu, uio, öpo und tre vorgelegt. Zwei weitere
in russischer Sprache verfasste Bescheinigungen geben keine Anhaltspunkte
für welche Fahrzeuge sie gelten sollen.
Dem Ersuchen um Vorlage der Originalrechnung über den
Ankauf des in Rede stehenden Chrysler Voyagers kam die Bw. durch Vorlage eines
Kaufvertrages für Gebrauchtfahrzeuge nach, der zwischen dem Unternehmen
Chrysler und der Bw. zu einem vereinbarten Kaupreis in Höhe von 12.500,00
€ inklusive Steuern abgeschlossen wurde.
Dem Schreiben der steuerlichen Vertretung der Bw. ist
weiters zu entnehmen, dass Verzollungsunterlagen teilweise als von den
russischen Zollbehörden bestätigte Kopien und der Kaufvertrag
über den Chrysler Voyager übermittelt wurden. Weiters sei der
Feststellung der Betriebsprüfung, dass die Gesellschaft im Februar 2005 die
Tätigkeit eingestellt habe, entgegenzuhalten, dass im Jahr 2006
Transportleistungen im Ausmaß von mehr als 100.000,00 € getätigt
worden wären.
Ein Nachweis über das Ausmaß der betrieblichen
Nutzung des Chrysler Voyagers könne nicht erbracht werden, es sollte jedoch
berücksichtigt werden, dass angesichts der Fahrten zwischen Österreich
und Russland, der Privatanteil im Ausmaß von 10% betragen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Berufungsfall ist unstrittig, dass die Bw. im Zeitraum
November bis Juni 2006 Umsätze ausführte und ihre unternehmerische
Tätigkeit im Juni 2006 eingestellt hat.
Dies leitet sich aus den nicht widerlegten Feststellungen
der Betriebsprüfung ab, wonach einerseits die Bw. ihre letzten Buchungen im
März 2005 vorgenommen und danach das unaufgebuchte Belegmaterial betreffend
den Zeitraum April 2005 bis Juni 2006 ihrem steuerlichen Vertreter
überlassen hat, der die entsprechenden Voranmeldungen im September 2006
beim Finanzamt einreichte. Dazu kam, dass zu Prüfungsbeginn am 24. August
2006 die Betriebsprüfung keinerlei Möglichkeit gefunden hatte,
über den steuerlichen Vertreter der Bw. Kontakt mit ihr bzw. ihrem
persönlich haftenden Gesellschafter B. U. aufzunehmen.
Der steuerliche Vertreter brachte in der Berufung vor, dass
für jene Sattelfahrzeuge, die ins Drittland verkauft worden wären,
Verzollungsunterlagen vorliegen würden. Darüber hinaus würde der
Umstand, dass die Bw. im Jahre 2006 Umsätze in Höhe von 70.000,00
€ erzielt habe, gegen die Annahme der Betriebsprüfung sprechen, sie
sei nicht operativ tätig geworden.
Dazu ist zunächst auf Tz 1.2 des
Betriebsprüfungsberichtes zu verweisen, in der jene Fahrzeuge
angeführt sind, für die während des
Betriebsprüfungsverfahrens keine Ausfuhrnachweise vorgelegen sind.
In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen, dass
eine Ausfuhrlieferung unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei zu behandeln
ist:
Der
liefernde Unternehmer hat den Gegenstand in Erfüllung dieses
Umsatzgeschäftes in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet,
oder
der
ausländische Abnehmer hat den Gegenstand in das Drittlandsgebiet versendet
oder befördert,
über
die erfolgte Ausfuhr liegt ein Ausfuhrnachweis vor und die vorstehenden
Voraussetzungen werden buchmäßig nachgewiesen
die
Ausfuhrbelege müssen sieben Jahre im Original aufbewahrt werden (vgl UStR
2000, Rz 1051).
Gemäß
§ 7 Abs. 4 UStG 1994 muss über
die erfolgte Ausfuhr ein Ausfuhrnachweis erbracht werden. Der Ausfuhrnachweis
ist materiellrechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit der
Umsätze, eine Nachsicht im Billigkeitsweg ist nicht möglich (vgl. VwGH
15.9.1986, 84/15/0043; 23.10.1997, 96/15/0154; 27.8.1998, 93/13/02189).
Nach Durchsicht der über Vorhalt im Berufungsverfahren
vorgelegten Unterlagen ist festzustellen, dass die zollamtliche Bescheinigung im
Original für die Zugmaschine MAN 19.463, mit dem KZ W 51302 S erstmals
vorgelegt wurde und damit die Ausfuhr dieses Fahrzeuges in ein Drittland
nachgewiesen wurde. Demnach ist die von der Bw. diesbezüglich erklärte
Bemessungsgrundlage in Höhe von 6.000,00 € als steuerfreier
Ausfuhrumsatz zu beurteilen.
Zwei in russischer Sprache verfassten Bescheinigungen, die
als Beilage 8 und 9 zu den Akten genommen wurden, ist weder eine Ausfuhr im
Jahre 2005, noch für welche verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuge
sie erstellt worden sind, zu entnehmen.
Die beiden weiteren als Beilage 1 und 2 zu den Akten
genommenen in russischer Sprache verfassten Bescheinigungen, geben keine
Anhaltspunkte, dass sie für die in Rede stehenden Kraftfahrzeuge
ausgestellt wurden. Somit ist festzuhalten, dass in diesen Fällen ein
Ausfuhrnachweis nicht vorliegt.
Desgleichen ist die vorliegende Kopie der zollamtlichen
Bescheinigung, in der lediglich händisch vermerkt wurde, dass sie für
das Kraftfahrzeug mit dem KZ tre ausgestellt worden sei, als nicht ausreichend
zu beurteilen. Es ist somit nicht erwiesen, dass sie den Austritt des oben
genannten Kraftfahrzeuges bescheinigt hat, zumal überdies das genaue Datum
einer Ausfuhr nicht erkennbar war.
Die Betriebsprüfung hatte für das Fahrzeug mit
der KZ tzu das Vorhandensein einer Ausfuhrbescheinigung bereits im
Prüfungsbericht festgehalten und die steuerfreie Ausfuhr anerkannt, sodass
diesbezüglich auf Grund der nunmehr vorgelegten Kopie keine Änderung
in den Feststellungen zu treffen war.
Die in Kopie vorgelegten Ausfuhrbescheinigungen für
die Kraftfahrzeuge mit den KZen uio und öpo stimmen hinsichtlich der
Angaben des Versenders/Ausführers und des Empfängers im Drittland mit
jener Bescheinigung für das oben genannte und von der Betriebsprüfung
als steuerfrei ausgeführt beurteilte Fahrzeug mit dem KZ tzu überein,
sodass der Unabhängige Finanzsenat davon ausgeht, dass auch
diesbezüglich die Ausfuhrnachweise als erbracht gelten und die jeweiligen
Umsätze in Höhe von 6.500,00 € (insgesamt in Höhe von
13.000,00 €) als umsatzsteuerfrei zu behandeln waren.
Angesichts des Umstandes, dass die Bw. die in der Berufung
und im Vorlageantrag erwähnten "entsprechenden" Unterlagen betreffend
Transportleistungen von Finnland nach Russland trotz mehrmaliger
Ankündigungen nicht vorgelegt hat, war das Vorbringen in der Berufung, dass
die Lieferung und Fakturierung der streitgegenständlichen von der Bw.
umsatzsteuerfrei behandelten Umsätze direkt vom Ausland an den russischen
Abnehmer erfolgt sei und die diesbezüglichen Fakturen storniert worden
seien, nicht glaubhaft. Die Annahme, dass die Bw. solche Leistungsbeziehungen
mit Lieferanten aus dem EU Gebiet ins Drittland vereinbart habe, kann nur dann
begründet sein, wenn zu den diesbezüglichen Rechnungen
Transportnachweise sowie Austrittsbestätigungen vorliegen würden. Da
die Bw. im konkreten Fall solcherart keine Unterlagen zur Untermauerung ihres
Vorbringens, im Jahre 2006 Transportleistungen ins Drittland ausgeführt zu
haben, vorgelegt hat, hatte die Abgabenbehörde erster Instanz nicht
rechtswidrig gehandelt, in dem sie die in der Umsatzsteuervoranmeldung
Jänner bis Juni 2006 umsatzsteuerfrei behandelten Umsätze als
umsatzsteuerpflichtig beurteilte.
Gemäß den §§ 119 und 138 ff BAO trifft
den Steuerpflichtigen unbeschadet der amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 115
BAO) die Verpflichtung, am Verfahren mitzuwirken. Nach § 119 Abs. 1 BAO
sind vom Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer
Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen
bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu
legen.
Wenn Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden
können, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die
entsprechende Tatsache wirken würde, oder der die Unrichtigkeit einer
bezeugten Tatsache behauptet (Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen
Steuerrechts II, Tz 526, vgl. VwGH 21.10.1994, 94/11/0132).
Vor diesem Hintergrund steht für den Berufungsfall
fest, dass es auch Sache der Bw. ist, Unterlagen als Nachweis über
angebliche Transportleistungen von Finnland nach Russland zu erbringen. Da dies
trotz mehrmaliger Ankündigungen durch den steuerlichen Vertreter der Bw.
nicht erfolgte, war - wie oben ausgeführt - die Richtigkeit des behaupteten
Vorbringens nicht erwiesen und angesichts der fehlenden Ausfuhrnachweise dem
Vorgehen der Abgabenbehörde erster Instanz, die geltend gemachte
Umsatzsteuerfreiheit der in Rede stehenden Umsätze zu verneinen, nicht
entgegenzutreten.
Strittig ist weiters, ob die Bw. aus der im November 2005
angegebenen Anschaffung eines Chrysler Voyagers in Höhe von 12.500,00
€ zum Vorsteuerabzug im Ausmaß von 2.083,33 € berechtigt
war.
In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen, dass
gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 Lieferungen, sonstige Leistungen
oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung, Miete oder dem Betrieb
von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen,
ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge (lit. b), nicht als für das Unternehmen
ausgeführt gelten.
Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung
die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmen,
nach der es sich bei dem Chrysler Voyager um eine Ausnahme vom für Pkws und
Kombis bestehenden Vorsteuerausschluss handelt.
Nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer,
die ihm von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung (§11) gestellte
Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für
sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Damit ein Vorsteuerabzug möglich ist, muss die
Rechnung bereits ausgestellt sein und die Leistung, über die abgerechnet
wird, erbracht sein. Die in der Rechnung enthaltenen Angaben sind für den
Vorsteuerabzug maßgebend. Die Rechnung muss grundsätzlich alle im
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 angeführten Angaben enthalten (vgl
Scheiner/Kolacny/ Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer § 12 Anm.
124)
Der Kontrolle der Ausübung des Rechts auf
Vorsteuerabzug dient unter anderem, die Vorlage der Originalrechnung über
den Erwerb des genannten Fahrzeuges zu verlangen. Über Vorhalt, hat die
steuerliche Vertretung einen Kaufvertrag über den Erwerb des Chrysler
Voyagers als Gebrauchtfahrzeug vorgelegt. Diesem Kaufvertrag ist jedoch kein
gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer, sondern ein Gesamtkaufpreis zu
entnehmen.
Gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 6 UStG 1994 müssen
Rechnungen den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag enthalten. Im
vorliegenden Kaufvertrag ist der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag nicht
angegeben, die bloße Angabe eines Gesamtkaufpreises nach Abzug eines
gewährten Nachlasses entspricht nicht den Erfordernissen des § 11 UStG
1994 und damit nicht den Voraussetzungen des oben zitierten § 12 Abs. 1 Z 1
UStG 1994.
Daraus folgt, dass der für den Erwerb des Chrysler
Voyagers beantragte Vorsteuerabzug aus oben erwähnten Gründen nicht zu
gewähren war.
Für den Monat November 2005 ergibt sich somit auf
Grund obiger Ausführungen ein Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen
für Leistungen in Höhe von 33.999,99 €, davon werden steuerfreie
Ausfuhrlieferungen im Ausmaß von 19.000,00 € anerkannt. Unter
Berücksichtigung des unverändert gebliebenen Vorsteuerabzuges in
Höhe von 30,68 € ergibt sich eine Umsatzsteuerzahllast im Ausmaß
von 2.969,32 €.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2881-W/07
- Stammnummer
- 34869
- Gültig
- 05.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF