Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0769-W/08
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0769-W/08vom 26.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der J. L. , G, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Waldviertel betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1. August
2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), geb. 1973, stellte im August
2007 einen (Eigen-)Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend auf
fünf Jahre.
Auf Grund des Antrages wurde die Bw. am 17. Oktober 2007 im
Bundessozialamt Niederösterreich untersucht und folgendes
fachärztliche Sachverständigengutachten erstellt:
Betr.:
L.J.
Vers.Nr.:
123
Untersuchung
am: 2007-10-17 11:00 Im Bundessozialamt Niederösterreich
Identität
nachgewiesen durch: Ausweis
Anamnese:
34
Jahre, besuchte die VS, HS u. das PL, erlernte keinen Beruf, ist derzeit in
Karenz (4 Kinder: der Älteste lebt bei den Großeltern, 2+3 leben beim
Vater in Ti , das 4. Kind lebt bei der
Mutter- derzeit alleinerziehend)
Persönlichkeitsstörung
und Anpassungsstörung: auffällig laut eigenen Angaben seit dem ca.
6. Lebensjahr, letzter KH-Aufenthalt in
M 2005 (Suizidversuch), seit 2005 laufende
Psychotherapie bei Frau B.. "
"Mit
Psychotherapie und Medikamenten geht es mir gut, es kommen aber
regelmäßig Tiefs." Nebenbefund: Magenband seit 2003: Es wurde bereits
2006 geöffnet, und nach der Gewichtszunahme nach dem 4. Kind 2007 wieder
geschlossen "bei Stress und Aufregung ist ein ausgeprägter Druck im Magen"
Fr. L. interpretiert diesen inzwischen
(nach Abklärung) als psychosomatisch.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Ixel, Zoldem, Pantoloc, Psychotherapie
laufend
Untersuchungsbefund:
34
Jahre alte Frau im leicht depressivem AZ, und adip. EZ, 168cm, 90 kg, Rachen
bland, LK +SD unauff. Tastbefund, Z.n. Kehlkopfentzündung daher DS im
Bereich des Halses, Cor: rein, rhythmisch, normofrequent, Pulmo: VA, Abdomen:
adipös, Z.n. Magenband-OP, OE + UE: Kraft, Motorik und Sensibilität
uneingeschränkt, Gang uneingeschränkt
Status
psychicus / Entwicklungsstand: leicht depressiv, zu Ort, Person und Zeit
orientiert
Relevante
vorgelegte Befunde:
2005-06-28
KH M , Akutpsychiatrie: Aufenthalt vom
24-28.6.2005,
Diagnose:
Anpassungsstörung, St. p. Suizidversuch.
2005-05-11
KH Y, Psych. Diagnostik: verbale
intellektuelle Leistungsfähigkeit im Normbereich, milde bis
mäßig ausgeprägte depress. Symptomatik, ungünstige
Stressverarbeitungsstrategien wie Fluchttendenz, Neigung zu sozialer Abkapselung
und Resignation, neurotische Trias und 2005-05-11 Trias zu
Verhaltensauffälligkeiten. Im Persönlichkeitsstil und
Störungsinventar fanden sich Hinweise auf selbstunsichere, abhängige
und negativistische Persönlichkeitszüge der Patientin -
Mag. G.
Diagnose(n):
Anpassungsstörung
Richtsatzposition:
585 Gdb: 050% ICD: F32.0
Rahmensatzbegründung:
5
Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Z.n. stationärer Behandlung
nach Suizidversuch.
Gesamtgrad
der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2005-05-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2007-10-29 von SRP.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2007-11-01
Leitender
Arzt: SGX
Das Finanzamt wies den Antrag der Bw. vom 30. August 2007
auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab August 2002 mit
Bescheid vom 2. November 2007 mit der Begründung ab, dass gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967)
volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Da laut ärztlichem Sachverständigengutachten die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung
erst ab 1. Mai 2005 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich
sei, sei der Antrag der Bw. auf Familienbeihilfe und erhöhte
Familienbeihilfe abzuweisen.
In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung
vom 20. November 2007 bringt die Bw. vor, dass sie bereits im frühen
Erwachsenenalter (erstmals mit 21 Jahren, später mit 25 Jahren)
Selbstmordversuche getätigt habe. Ihr soziales Umfeld habe sie damals aber
nicht dazu ermutigt, fachärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Im Zuge
ihrer Übersiedlung ins Waldviertel im Jahr 1999 und zunehmender Probleme
auf Grund einer Trennung habe sie sich Anfang 2000 in psychiatrische Behandlung
bei Dr. F. in Z. begeben, der ein depress. Syndrom bei neurotischer Entwicklung
sowie eine Sozialphobie festgestellt habe. Gleichzeitig habe sie damals auch
Kontakt zu Frau Dr. T. beim PSD Z. aufgenommen, die eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung diagnostiziert habe. Diese fachärztliche
Betreuung könne sie mit den beigefügten Befunden belegen. Weiters
wolle sie auf den Klinisch-psychologischen Befund von Frau Mag. D aus dem Jahr
2005 verweisen, aus dem hervorgehe, dass die Probleme bereits in der Kindheit
(problematisches Beziehungsmuster zum Vater) begonnen haben.
Folgende Unterlagen liegen
im Akt auf:
Sozialversicherungsauszug
vom 22. August 2007;
Befund von Mag.
D, Vertragspsychologin für
klinische Psychologie, erstellt am 8. März 2005:
Zuweisungsdiagnose:
somatoforme autonome Funktionsstörung F45.3
Anamnese:
P. stammt aus
Ti, wuchs in
Patchworkf
ami
lie
auf, hat 3 Halbgeschwister von beiden Elternteilen, 1 jüngeren behinderten
Bruder. Schlechtes Verhältnis insbesondere zum Vater - zwang sie nach der
Schule im Gastgewerbe zu arbeiten, durfte Wunschberuf Tierpflegerin nicht
erlernen. Hat 3 Kinder von 2 verschiedenen Vätern (nicht verheiratet
gewesen). Ältester Sohn (12) lebt bei ihren Eltern in
Ti, meidet Kontakt zu ihr; die beiden
jüngeren Söhne (6 und 10 Jahre) leben bei ihrem Vater am Bauernhof,
Kontakte zu ihr seien selten, Ehemann unterbinde diese. P. war dazwischen mit
einem Landwirt verheiratet, nach 5 Wochen Trennung, nach 1 Jahr Scheidung. Seit
1999 kenne sie ihren jetzigen Ehemann, Ehe verläuft äußerst
unglücklich, würde sich gern wieder trennen; Ehemann sei aggressiv,
beschimpfe sie, quäle ihre Katzen.
Im Oktober 2003 Implantation
des gastric banding, nach Gewichtszunahme wegen hormoneller Störung auf ca.
140 kg. Seither habe sie zwar abgenommen (dzt. ca. 98 kg), leide aber an
Gefühl von Blähungen, Reflux und Schmerzen, bisher sei keine
befriedigende Lösung bzw. Erklärung gefunden worden. Einige
Arbeitsverhältnisse habe sie nach kurzer Zeit aufgeben müssen, da sie
unter Stress unter besonders starken Magenschmerzen leide, sodass sie nicht
arbeiten könne. Sie leide wiederholt und länger an Depressionen, habe
schon 2 Suizidversuche mit Medikamentenüberdosis begangen. Sei schon
länger in ärztlicher Behandlung, habe aber das Gefühl, dass ihr
die Medikamente nicht helfen. Wegen der psychischen Störung und
Erkrankungen des Bewegungsapparates sei sie zu 40% invalide eingestuft. Derzeit
habe sie eine neuerliche Aufnahme in ein Arbeitstraining in
S. beantragt, sie brauche unbedingt eine
Gelegenheit von zu Hause wegzukommen und sich wieder in einen Arbeitsprozess
einzugliedern, fühle sich den Anforderungen des regulären
Arbeitsmarktes derzeit aber nicht gewachsen.
Befund
Intelligenz:
Verfahren: SPM (Standard
progressive matrices); MWT-B (Mehrfachwahl-Wortschatz-Test).
SPM: IQ = 80, Prozentrang =
9 - unterdurchschnittlich; MWT: IQ = 93, Prozentrang = 32. Verbale Intelligenz
unauffällig, formal-logisches Denken herabgesetzt.
Befund
Persönlichkeit:
Verfahren:
Exploration, FPI-R (Freiburger Persönlichkeitsinventar), DIPS
(diagnostisches Interview bei psychischen Störungen), FEV (Fragebogen zum
Essverhalten), FESV (Fragebogen zur Erfassung der Schmerzverarbeitung), BDI
(Beck'sches Depressionsinventar) DIPS: P. berichtet von massiven familiären
Problemen und Konflikten, die sie nach wie vor belasten; längere
Krankengeschichte mit rezidivierenden Depressionen; genetisch und hormonell
bedingte Neigung zu Übergewicht; leidet an Nebenerscheinungen des gastric
banding, wobei eine Konflikt- und Stressverarbeitung über
gastro-intestinale Symptombildung bestimmend sein dürfte. FPI: extrem
unzufriedene, negative Lebenseinstellung mit Neigung zur Depression
(Lebenszufriedenheit Standardwert = 1), massive soziale Gehemmtheit und
Kontaktscheu (Standardwert = 9). Erhöht sind auch emotionale Erregbarkeit
und Gefühl von Überforderung und Belastetheit durch Stress
(Standardwert je 7), deutlich erhöht sind Belastung
durch
zahlreiche körperliche Beschwerden
und emotionale Labilität (Standardwert je 8). Vermindert sind soziale
Orientierung (Standardwert = 2), Leistungsorientierung (Standardwert = 3) und
gesundheitsbezogene Verhaltensweisen sowie Sorge um gesundheitliche Belange
(Standardwert = 2). Dazu besteht eine introvertierte Haltung (Extraversion SW =
3).
Anm: Standartwerte-Skala
1-9, unauffällig 4-6. FEV: Antworten sind bezogen auf die Verhaltensweisen
nach Implantation des Gastricbanding. Bewusste Kontrolle des Essverhaltens:
gering. Störbarkeit (emotionale Komponenten): gering. Hungererleben: mittel
FESV: auf die Magenschmerzen reagiert die Patientin vorwiegend mit Gefühlen
von Hilflosigkeit und Depression (Prozentrang = 95); zur Bewältigung
verfügt sie über gut funktionierende Handlungspläne, dh.
weiß was ihr hilft; Hauptstrategie ist Ablenkung durch TV oder Video
schauen und erlernte Entspannungsübungen. BDI: sehr hohe Ausprägung
(Summenwert 35-37; klinischer Grenzwert für behandlungsbedürftige
Depression = 18). Neben Traurigkeit, Mangel an Selbstwertgefühl,
Interessensverlust, Antriebslosigkeit und Appetitmangel sind auch Suizidgedanken
vorhanden!
Befund
Leistung:
keine Befundung
erforderlich
Zusammenfassung: P. leidet
an einem multiplen Störungsbild, wobei Schädigungen in der
Persönlichkeitsstruktur und Fähigkeit zu Konfliktverarbeitung aus den
problematischen Beziehungsmustern zu den frühen Bezugspersonen insbesondere
Vater resultieren. Diese frühen Störungen lassen eine längere
Behandlungsdauer erwarten. Konfliktverarbeitung erfolgt vor allem über
depressive und somatische Symptombildung. Aktuell besteht eine depressive
Episode mit mittlerem bis schwerem Ausprägungsgrad und hohem Leidensdruck.
Die Störung des Essverhaltens kann durch das gastric banding ausreichend
kontrolliert werden, die Schmerzproblematik führt aber zu reaktiv
depressiver Symptomatik In Hinblick auf eine Arbeit besteht nur
eingeschränkte Arbeits- und Schulungsfähigkeit. Körperlich
anstrengende, aber auch höhere logische Fähigkeiten erfordernde
Tätigkeiten sind auf Grund der unterdurchschnittlichen Fähigkeit zum
abstrakten Denken auszuschließen.
Diagnose: somatoforme
Schmerzstörung (F45.4), rezidivierende Depression (F33.1)
Empfehlungen: Einstellung
auf verträgliche Antidepressiva, ev. im Rahmen einer stationären
Therapie (Psychosomatik Eggenburg), ambulante Psychotherapie erforderlich
begleitend zu allfälligem Arbeitstraining.
Arztbrief bzw.
Befundbericht der Univ.Klinik für Kinderheilkunde Innsbruck vom
27. März 1986:
"Wir
berichten Ihnen über unsere gemeinsame Patientin..., die vom 15.1.1986 -
21.2.1986 an unserer psychotherapeutischen Abteilung stationär betreut
wurde.
Einweisungsgrund:
Adipositas; "binge-Eating"
Vorliegende
Problematik:
Den
Gesundheitsbögen der Schule ist zu entnehmen, daß
Js Gewicht bereits im
Alter von 7 Jahren ca. 2 kg über der 97er % lag. Bis zum 9. Lj.
erfolgte offensichtlich keine Gewichtszunahme, sondern
J. lag mit 9 172 a mit
dem Gewicht zwischen dem 90er und 97er %. Mit 11 Jahren erfolgte eine
Tonsillektomie. Durch die Operation kam es zu einer Gewichtsabnahme und die
Patientin wog danach 38 kg. (Lag zwischen der 50er und 75er %). Ca. zwei Wochen
nach der Entlassung aus dem Krankenhaus begann
J. jedoch große
Mengen zu essen, sie stopfte die Nahrung unkontrolliert und gierig in sich
hinein. Im folgenden Jahr betrug die Gewichtszunahme 23 kg. Weitere 10 kg nahm
J. zwischen dem 12.
und 13. Lj. zu. Das Gewicht beträgt bei der Aufnahme 70,8 kg (ca. 10 kg
über der 97er % bei einer Körpergröße von 1,63 cm -
zwischen 50er und 75er %).
Die
Patientin wurde 14 Tage vor der stationären Aufnahme erstmals an unserer
Ambulanz vorstellig und zwar auf Anraten einer hier beschäftigten
Logopädin, die den jüngeren Bruder von
J. zu Hause
betreut.
Zu
Hause hatte sich die Diskussion über
Js Essverhalten
bereits zu einem Konflikt zugespitzt. Ein vom Hausarzt vorgeschlagener Versuch
eine Diät durchzuführen gelang nicht.
J. hielt sich nur vier
Tage lang an die vorgeschriebenen Essensmengen. Die Eltern fühlten sich
außer Stande, Js
Essverhalten zu Hause zu verändern. Die Patientin selbst gibt an, den
gesamten Tag Appetit und das "Gefühl von Magenknurren" zu verspüren;
sie isst eigentlich rund um die Uhr, v.a. Fleisch, zeigte das Gefühl zu
kurz zu kommen auch in ihrem Essverhalten. So aß sie z.B. immer den
anderen alles weg. Frau
Sch sieht von sich aus
deutlich die Zusammenhänge zwischen
Js Problemen und ihrem
Essverhalten. Für
J. waren die
Gespräche mit der Mutter sehr wichtig. Frau
Sch selbst ist sehr
sensibel gegenüber Veränderungen, die sich bei
J. zeigten und
honorierte diese, was als pos. Verstärker auf
Js Verhalten wirkte.
Mutter und Tochter kamen sich in den Gesprächen näher.
Procedere:
Familiengespräche
in ca. monatlichen Abständen und ca. 14 tägig Einzeltherapiestunden
mit J..
Diagnose:
1450
- Adipositas mit "binge-eating"
1433
- Geschwisterrivalität."
Weitere vorgelegte Befunde (zB Ostarrichiklinikum M)
stammen aus dem Jahr 2001 (Befundbericht Dr. Heinrich S sowie Befund
Ostarrichiklinikum M vom 4. Juli 2005) und sind vom Inhalt im Wesentlichen
ident mit dem hier wiedergegebenen Befund von Frau Mag. D..
Auf Grund der von der Bw. eingebrachten Berufung wurde die
Bw. am 30. Jänner 2008 ein weiteres Mal untersucht und folgendes
fachärztliche Sachverständigengutachten erstellt:
Betr.:
L.J.
Vers.Nr.:
123
Untersuchung
am: 2008-01-30 01:30 Im Bundessozialamt Niederösterreich
Identität
nachgewiesen durch: --
Anamnese:
Pat.
gibt an, dass sie in der Kindheit Schwierigkeiten mit den Eltern gehabt habe.
Sie sei mit 13 Jahren in der Kinderklinik Innsbruck zum " Abnehmen" gewesen. Mit
19 Jahren sei sie ausgezogen und schwanger geworden, die Beziehung sei
zerbrochen. Mit 21 Jahren wiederum schwanger und Trennung im 9. SS Monat, worauf
sie sich umbringen wollte und Tabletten eingenommen habe - ein stat. oder
ambulanter ärztlicher Kontakt ist nicht erfolgt. In der Folge 2 Ehen und
Scheidungen mit Geburt zweier Kinder. Im Jahr 2000 habe sie erstmalig Kontakt
mit FA Psychiatrie gehabt und es folgten 2005 erstmalig 2 stat. Aufenthalte an
Psychiatrie. Derzeit gehe es ihr nicht gut. Sie sei derzeit in Karenz, vorher
habe sie meist als Küchenhilfe gearbeitet. Nach dem Aufenthalt 2005 war sie
auch im ATZ S. . Die jüngste Tochter
lebt bei ihr, die 3 Söhne bei ihren Eltern in
Ti bzw. beim Vater/ Pflegevater. Sie habe
regelmäßige ambulante Psychotherapie und gehe zur
Medikamentenverordnung regelmäßig zum FA
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Zoldem abends, Tresleen 50 1x1, Atarax 25
0-0-1, Pantoloc
Untersuchungsbefund:
organneurologisch
unauff., Größe: 168, Gewicht 100 ( st.p. Magenbandoperation 2003-
seither 50 Kilo Gewicht verloren)
Status
psychicus / Entwicklungsstand: bewusstseinklar, voll orientiert, kein kogn.
mnest. Defizit, Stimmung stabil, gut affizierbar, Konzentration und Antrieb
unaufff, Ductus kohärent, keine Produktivität
Relevante
vorgelegte Befunde:
2005-07-04
Arztbrief Akutpsychiatrie M
Anpassungsstörung,
st.p. SMV
2001-01-11
FA Dr. S
Depressives
Syndrom bei neurot. Entwicklung, Parästhesie re OE pseudorad, Adipositas,
soziale Phobie
2007-10-17
Dr. SR
FLAG
Gutachten
2007-11-07
Dr. T. FÄ PSYCHIATRIE
emotional
instabile Persönlichkeit, Pat. war 12/ 2000 insgesamt 2x zu
Beratungsgesprächen im PSD
Diagnose(n):
Anpassungsstörung
Richtsatzposition:
585 Gdb:
040%
ICD: F32.0
Rahmensatzbegründung:
4
Stufen über unteren Rahmensatz, da 2005 stat. Aufenthalte notwendig, st.p.
SMV Abnützungserscheinungen im Bereich des rechten Kniegelenks
Richtsatzposition:
418 Gdb:
020%
ICD: M16.5
Rahmensatzbegründung:
Z.n.
Meniskus-OP rechts Unterer Rahmensatz bewertet
funktionelle
Einschränkung
Abnützungserscheinungen
der Wirbelsäule
Richtsatzposition:
190 Gdb:
030%
ICD: M51.2
Rahmensatzbegründung:
Oberer
Rahmensatz, unter Berücksichtigung leicht bis mittelgradige funkt.
Einschränkungen
Gesamtgrad
der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der
führende Grad der Behinderung unter laufender Nr 1 wird um eine Stufe
erhöht, da eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung besteht
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2000-12-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2008-01-30 von KC
Facharzt
für Neurologie und Psychiatrie
zugestimmt
am 2008-01-31
Leitender
Arzt: SGX
Das Finanzamt erließ am 1. Februar 2008 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung vom 22. November 2007 unter
Anführung der gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. c
FLAG 1967 mit der Begründung ab, dass laut Sachverständigengutachten
vom 31. Jänner 2008 die rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung des Grades der Behinderung ab 1. Dezember 2000 aufgrund der
vorgelegten relevanten Befunde möglich gewesen sei und die Bw.
voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen.
Die Bw. stellte mit Schreiben vom 19. Februar 2008
fristgerecht den Antrag auf Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Begründend führte sie darin aus, dass bei dem
Untersuchungstermin beim Bundessozialamt NÖ ein wesentlicher Arztbrief zur
Klärung und als Entscheidungsgrundlage ihres Antrages auf Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe noch nicht vorgelegt werden habe können,
weil ihr dieser selbst erst am 7. Februar 2008 zugegangen sei. Das Schreiben
belege, dass ihr körperliche und psychische Diagnosen bereits vor
Vollendung des 21. Lebensjahres attestiert worden seien. Diese müssten
sowohl im Begutachtungs- wie Entscheidungsverfahren berücksichtigt werden.
Weiters weise sie darauf hin, dass laut Sachverständigengutachten vom 31.
Jänner 2008 des Bundessozialamtes NÖ ihr Behinderungsgrad von 50 vH
mehr als 3 Jahre anhaltend festgestellt worden sei. Im selben Gutachten
werde eine Nachuntersuchung ausdrücklich ausgeschlossen und die Behinderung
als Dauerzustand beschrieben. Bereits im Bescheid aus dem Jahr 2005 sei eine
Funktionsbeeinträchtigung durch körperliche wie psychische
Gesundheitsschädigung eindeutig festgestellt worden und habe sich ihr
Zustand seit Befunderhebung - wie in diesem Gutachten beschrieben - nicht
verbessert, sondern im Gegenteil, verschlechtert. Sie weise darauf hin, dass
aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Gesundheitszustandes eine
ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe, die ihr in
Verbindung mit ihrer festgestellten 50 vH Behinderung die Verschaffung ihres
Unterhaltes dauerhaft verunmögliche.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
Die Bw. ist am 13.1.1973 geboren. Sie ist vierfache Mutter.
Sie litt seit ihrer Kindheit an Adipositas mit "binge-eating" (=
Essstörung, bei der es zu periodischen Heißhungeranfällen
kommt), hat jedoch seit einer Magenbandoperation im Jahr 2003 50 kg abgenommen.
Sie leidet nach wie vor unter Gewichtsproblemen (100 kg bei 168 cm),
Anpassungsstörungen, an einem depressiven Syndrom sowie
Abnützungserscheinungen im Bereich der Wirbelsäule und des Knies.
Der Grad der Behinderung beträgt 50%.
Sie war zu folgenden Zeiten erwerbstätig bzw krank bzw
arbeitslos bzw in Karenz oä:
|
15.12.1988
- 15.4.1989
|
Arbeiterin
|
4
Monate
|
17.5.1989
- 30.10.1989
|
Arbeiterin
|
4
½ Monate
|
23.12.1990
- 19.3.1990
|
Arbeiterin
|
3
Monate
|
15.4.1990
- 30.10.1990
|
Arbeiterin
|
5
½ Monate
|
22.11.1990
- 14.12.1990
|
Arbeitslosengeldbezug
|
|
21.12.1990
- 25.12.1990
|
Arbeiterin
|
5
Tage
|
26.12.1990
- 9.1.1991
|
Krankengeldbezug
|
|
18.2.1991
- 30.4.1991
|
Arbeiterin
|
2
½ Monate
|
1.5.1991
- 12.7.1992
|
Arbeiterin
|
11
½ Monate
|
13.7.1992
- 3.8.1992
|
Ersatzzeit
Urlaubsentsch./Urlaubsabf.
|
|
4.8.1992
- 10.1.1993
|
Arbeitslosengeldbezug
|
|
11.1.1993
- 3.5.1993
|
Wochengeldbezug
|
|
1.4.1993
- 31.12.1998
|
Ersatzzeit
wg. Kindererz.
|
|
4.5.1993
- 2.11.1994
|
Karenzurlaubsgeldbezug
|
|
3.11.1994
- 24.2.1995
|
Karenzurlaubsgeldbezug
|
|
25.2.1995
- 10.9.1996
|
Karenzurlaubsgeldbezug
|
|
11.9.1996
- 13.9.1996
|
Krankengeldbezug
|
|
14.9.1996
- 30.12.1996
|
Karenzurlaubsgeldbezug
|
|
3.1.1997
- 27.2.1997
|
Notstandshilfe...
|
|
4.3.1997
- 31.3.1997
|
Krankengeldbezug
|
|
3.4.1997
- 3.8.1997
|
Notstandshilfe...
|
|
15.9.1997
- 15.12.1997
|
Notstandshilfe...
|
|
17.12.1997
- 22.3.1998
|
Arbeiterin
|
3
Monate
|
23.3.1998
- 29.3.1998
|
Urlaubsabfindung...
|
|
30.3.1998
- 9.4.1998
|
Notstandshilfe...
|
|
10.4.1998
- 28.4.1998
|
Krankengeldbezug
|
|
29.4.1998
- 17.6.1998
|
Notstandshilfe
|
|
18.6.1998
- 29.6.1998
|
Krankengeldbezug
|
|
30.6.1998
- 29.7.1998
|
Notstandshilfe
|
|
24.9.1998
- 30.11.1998
|
Notstandshilfe
|
|
1.12.1998
- 2.5.1999
|
Wochengeldbezug
|
|
1.3.1999
- 31.7.2000
|
Ersatzzeit
wg. Kindererz.
|
|
3.5.1999
- 7.11.1999
|
Karenzurlaubsgeldbezug
|
|
8.11.1999
- 17.11.1999
|
Angestellte
|
11
Tage
|
18.11.1999
- 31.12.1999
|
Karenzurlaubsgeldbezug
|
|
1.1.2000
- 27.4.2000
|
Notstandshilfe
|
|
28.4.2000
- 11.5.2000
|
Krankengeldbezug
|
|
12.5.2000
- 6.8.2000
|
Notstandshilfe...
|
|
10.7.2000
- 31.7.2000
|
geringfügig
besch...
|
|
7.8.2000
- 18.8.2000
|
Arbeiterin
|
2
Wochen
|
19.8.2000
- 9.4.2001
|
Notstandshilfe
|
|
10.4.2001
- 9.5.2001
|
Arbeiterin
|
1
Monat
|
10.5.2001
- 20.7.2001
|
Notstandshilfe
|
|
21.7.2001
- 28.8.2001
|
Krankengeldbezug
|
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29.8.2001
- 21.4.2002
|
Notstandshilfe
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....bis
30.8.2002
|
Krankengeldbezug
|
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24.3.2003
- 30.6.2003
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Arbeiterin
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3
Monate
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1.7.2003
- 4.7.2003
|
Urlaubsabfindung
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5.7.2003
- 11.7.2003
|
Krankengeldbezug
|
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12.7.2003
- 23.10.2003
|
Krankengeldbezug
|
|
24.10.2003
- 14.12.2003
|
Krankengeldbezug
|
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15.12.2003
- 17.12.2003
|
Arbeitslosengeldbezug
|
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20.12.2003
- 11.4.2004
|
Arbeiterin
|
4
Monate
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12.4.2004
- 22.4.2004
|
Urlaubsabfindung
|
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23.4.2004
- 26.4.2004
|
Krankengeldbezug
|
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1.5.2004
- 23.7.2004
|
Arbeiterin
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ca.
3 Monate
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24.7.2004
- 25.7.2004
|
Urlaubsabfindung
|
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26.7.2004
- 8.8.2004
|
Arbeitslosengeldbezug
|
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9.8.2004
- 9.8.2004
|
Arbeiterin
|
1
Tag
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10.8.2004
- 8.10.2004
|
Arbeitslosengeldbezug
|
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11.8.2004
- 13.8.2004
|
geringfügig
besch. Arbeiterin
|
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19.8.2004
- 21.8.2004
|
geringfügig
besch. Arbeiterin
|
|
9.10.2004
- 22.10.2004
|
Krankengeldbezug
|
|
23.10.2004
- 9.11.2004
|
Arbeitslosengeldbezug
|
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10.11.2004
- 31.12.2004
|
Arbeiterin
|
1
½ Monate
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1.1.2005
- 4.1.2005
|
Urlaubsabfindung
|
|
5.1.2005
- 12.3.2005
|
Arbeitslosengeldbezug
|
|
30.5.2005
- 3.6.2005
|
Arbeitslosengeldbezug
|
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6.6.2005
- 13.10.2005
|
Arbeiterin
|
4
Monate
|
6.6.2005
- 26.6.2005
|
Arbeitslosengeldbezug
|
|
6.6.2005
- 13.10.2005
|
berufl.
Rehabilitation
|
|
6.6.2005
- 13.10.2005
|
Übergangsgeldbezug
|
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29.6.2005
- 21.7.2005
|
Arbeitslosengeldbezug
|
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23.7.2005
- 31.8.2005
|
Arbeitslosengeldbezug
|
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10.9.2005
- 1.10.2005
|
Arbeitslosengeldbezug
|
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8.10.2005
- 13.10.2005
|
Arbeitslosengeldbezug
|
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14.10.2005
- 30.1.2006
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Notstandshilfe...
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31.1.2006
- 1.11.2006
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Wochengeldbezug
|
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9.8.2006
- 1.11.2006
|
Anspruch
auf Kinderbetreuungsgeld
|
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1.9.2006
laufend
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vorläuf.
Ersatzzeit weg. Kindererziehung
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2.11.2006
laufend
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Bezug/Anspruch
auf Kinderbetreuungsgeld
|
Die Bw. war somit von Dezember 1988 bis Ende 2006 bei
häufig wechselnden Dienstverhältnissen insgesamt ca. 51 Monate
berufstätig.
Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ist nicht gegeben.
Die Bw ist imstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf folgender
Beweiswürdigung.
Laut dem ersten fachärztlichen
Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom 29. Oktober 2007
ist die Bw. leicht depressiv und wurde als Diagnose "Anpassungsstörung"
diagnostiziert. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 vH festgestellt sowie
auf Grund der vorgelegten relevanten Befunde eine rückwirkende Anerkennung
der Einschätzung des Grades der Behinderung ab 1. Mai 2005 vorgenommen.
Weiters wurde bescheinigt, dass die Bw. voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Auch im zweiten fachärztlichen
Sachverständigengutachten vom 31. Jänner 2008 - erstellt von einem
Facharzt für Neurologie und Psychiatrie - wurde als Diagnose
"Anpassungsstörung" diagnostiziert. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde
mit 50 vH festgestellt. Die rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung des Grades der Behinderung wurde - abweichend vom
Erstgutachten - mit 1. Dezember 2001 vorgenommen. Eine dauernde
Erwerbsunfähigkeit - ebenfalls abweichend vom Erstgutachten - wurde nicht
bescheinigt.
Wenn die Bw. nun in ihrem Vorlageantrag vom 19. Februar
2008 vermeint, dass das Schreiben der Univ.-Klinik Innsbruck aus dem Jahre 1986
wesentlich "zur Klärung und als Entscheidungsgrundlage" ihres Antrages auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe sei, so ist dazu
auszuführen, dass aus dem Befundbericht lediglich hervorgeht, dass sie in
ihrer Kindheit Gewichtsprobleme hatte und als Diagnose "Adipositas" mit "binge
eating" sowie "Geschwisterrivalität" diagnostiziert wird. Nach einer im
Jahr 2003 durchgeführten Magenbandoperation nahm die Bw. jedoch 50 kg
ab.
Laut Sozialversicherungsdatenauszug war die Bw. von
Dezember 1988 bis Ende 2006 bei häufig wechselnden Dienstverhältnissen
insgesamt ca. 51 Monate berufstätig. Übt eine Person nur kurz eine
Berufstätigkeit aus bzw. wird eine Berufstätigkeit immer wieder - aus
welchen Gründen auch immer - unterbrochen, so bedeutet das noch nicht
zwingend, dass der Grund dafür in der körperlichen oder geistigen
Behinderung einer Person zu suchen ist.
Die Bw. ist vierfache Mutter. Somit ist der Grund für
die kurze Berufstätigkeit innerhalb eines Zeitraumes von 18 Jahren vor
allem in den Mutterschutzfristen und Karenzurlaubszeiten zu suchen. Denn die Bw.
hat bis zum ersten Kind ca. 31 Monate gearbeitet. In der Folge bezog sie von 11.
Jänner 1993 bis 3. Mai 1993 Wochengeld und vom 4. Mai 1993 bis
10. September 1996 Karenzurlaubsgeld. Von 3. Jänner 1997 bis 22.
März 1998 bezog sie Notstandshilfe bzw. Krankengeld. Von 17. Dezember 1997
bis 22. März 1998 - also vom 23. bis zum 24. Lebensjahr - war sie als
Arbeiterin beschäftigt. Von 23. März 1998 bis 30. November 1998
wurde Urlaubsabfindung sowie Notstandshilfe und Krankengeld bezogen und auf
Grund der Geburt des zweiten Kindes vom 1. Dezember 1998 bis 2. Mai 1999
Wochengeld und vom 3. Mai 1999 bis 7. November 1999
Karenzurlaubsgeld. Vom 8. November 1999 bis 17. November 1999 war die Bw.
dann wieder als Angestellte berufstätig. Nach der Geburt des dritten
Kindes bezog die Bw. vom 18.11.1999 bis 31.12.1999 Karenzurlaubsgeld und
anschließend Notstandshilfe und Krankengeld. Vom 7. August 2000 bis
18. August 2000 und vom 10. April 2001 bis 9. Mai 2001 war sie wiederum als
Arbeiterin beschäftigt. Dazwischen und auch danach bezog sie Notstandshilfe
bzw. Krankengeld. Einer weiteren Beschäftigung ging die Bw. vom 24.
März 2003 bis 30. Juni 2003, vom 20. Dezember 2003 bis 11. April 2004,
vom 1. Mai 2004 bis 23. Juli 2004 und vom 6. Juni 2005 bis 13. Oktober 2005
nach. Dazwischen und danach bezog sie Urlaubsabfindung, Übergangsgeldbezug,
Krankengeldbezüge, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Auf Grund
der Geburt des vierten Kindes wurde in der Folge wieder Wochengeld und
Kinderbetreuungsgeld bezogen.
Aus der Tatsache, dass die Bw. vor der Geburt des ersten
Kindes, von 15.12.1988 bis 11.1.1993 - somit in einem Zeitraum von ca 4 Jahren -
31 Monate, somit mehr als 2 1/2 Jahre gearbeitet hat, wird ihre
Erwerbsfähigkeit ersichtlich.
Das zweite im Wege des Bundessozialamtes von einem Facharzt
für Neurologie und Psychiatrie erstellte fachärztliche
Sachverständigengutachten vom 30.1.2008, wonach die Bw. voraussichtlich
nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
wird vom UFS als schlüssig erachtet, zumal es mit dem dargestellten
Arbeitsverlauf der Bw. kongruent erscheint.
Das erste im Wege des Bundessozialamtes erstellte
fachärztliche Sachverständigengutachten vom 17.10.2007 kommt zum
gleichen Grad der Behinderung und auch das Krankheitsbild wird iw
übereinstimmend beschrieben, divergierend ist lediglich die Beurteilung der
Erwerbsfähigkeit. In diesem ersten Gutachten kann jedoch die
rückwirkende Anerkennung des Grades der Behinderung erst ab 1.5.2005
vorgenommen werden und sagt daher über die Erwerbsunfähigkeit vor dem
21. Lebensjahr, somit vor dem 13.1.1994, sehr wenig aus, während das zweite
Gutachten eine Rückwirkung immerhin bis 1.12.2001 vornimmt.
Die jedenfalls gegebene Erwerbsfähigkeit vor dem 21.
Lebensjahr ist daher auch aus dem Arbeitsverlauf der Bw. bis 13.1.1994
abzuleiten. Bis dahin sind aber die durchgehend längsten
Arbeitsverhältnisse (vor der Geburt des ersten Kindes) feststellbar.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates kann somit
auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes und der Gutachten geschlossen werden,
dass die Bw. nicht voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen wie folgt.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder,
deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht
auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (§ 6 Abs. 1 bis
3).
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs.
5 des betreffenden Gesetzes ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl.
I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des
VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für
sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest
weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Da der Unabhängige Finanzsenat zum Ergebnis gelangt
ist, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs 5 FLAG 1967 nicht
vorliegen und somit die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe nicht erfüllt sind, musste die Berufung
abgewiesen werden.
Wien, am 26.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0769-W/08
- Stammnummer
- 34861
- Gültig
- 26.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF