Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0227-G/07
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (hier: keine "Verordnungsgemeinde")
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0227-G/07vom 23.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 19. Februar 2007 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom
30. Jänner 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für die Jahre 2004 und 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte für die
Streitjahre die Anerkennung von Aufwendungen für die Berufsausbildung
seines mj. Sohnes Ma außerhalb des Wohnortes als
außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34
Abs. 8 EStG 1988. Der Wohnort des Bw. und seiner Familie befindet sich
in M bei O (ob Eibiswald), der Sohn besucht seit September 2004 das BORG in
Deutschlandsberg.
Das Finanzamt versagte die Anerkennung als
außergewöhnliche Belastung im Wesentlichen mit der Begründung,
die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt sei im vorliegenden
Fall gegeben, da in jeder Fahrtrichtung je ein Verkehrsmittel existiere, das die
Strecke in weniger als einer Stunde bewältige (s. dazu insbesondere die
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung vom
22. Februar 2007).
Der Bw. bringt dagegen vor, aus den vorgelegten - die
Streitjahre betreffenden - Fahrplänen gehe hervor, dass die Fahrzeit des
einzigen von seinem Sohn benützbaren öffentlichen Verkehrsmittels
zwischen Wohnort und Schule von der der Wohnung nächstgelegenen
Einstiegsstelle (M) bis zu der der Schule nächstgelegenen Ausstiegsstelle
(Bahnhof Deutschlandsberg) mehr als eine Stunde betrage:
Abfahrt Bus M: 6:29 Uhr Ankunft Bus W Bahnhof: 6:50
Uhr Abfahrt Zug W Bahnhof: 7:07 Uhr Ankunft Zug Deutschlandsberg
Bahnhof: 7:33 Uhr
Die Fahrzeit betrage sohin eine Stunde und vier Minuten. Da
die günstigste Verbindung für die Fahrt zur Ausbildungsstätte
verwendbar sein müsse, würden für den Weg zur Schule die
Nachmittagsverbindung (17:45 bis 18:27 Uhr) sowie die Verbindung an schulfreien
Tagen (6:10 bis 6:57 Uhr) jeweils als "günstigste Verbindung" ausscheiden.
Es hätten folgende Unterrichtszeiten gegolten: im Schuljahr 2004/2005
täglich von 8 bis 13:35 Uhr bzw. im Schuljahr 2005/2006 an vier Tagen von 8
bis 13:35 Uhr und an einem Tag von 8 bis 15:50 Uhr. Die Heimfahrt von der Schule
zur Wohnung habe mit dem verfügbaren und tatsächlich in Anspruch
genommenen öffentlichen Verkehrsmittel weniger als eine Stunde (57 Minuten
bzw. an einem Tag 44 Minuten) betragen.
Im Vorlageantrag wird ergänzend wie folgt
ausgeführt: Unter Hinweis auf die vorgelegten Fahrpläne betrage die
Fahrzeit des einzig vom Sohn benützbaren Verkehrsmittels vom Wohnort in den
Ausbildungsort in jedem Fall mehr als eine Stunde. Es sei zwar richtig, dass
für jede Fahrtrichtung je ein Verkehrsmittel existiere, das die Strecke in
einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältige. Diese Verkehrsmittel
könnten jedoch auf Grund der Zeiten, zu denen sie verkehren, für die
Fahrten zur bzw. von der Schule nicht benutzt werden:
1. Abfahrt O 17:40 Uhr; Ankunft Deutschlandsberg 18:27 Uhr
(Fahrzeit: 47 Minuten). Diese Verbindung könne nicht benutzt werden,
da die Schule um 8 Uhr beginne.
2. Abfahrt O 6:03 Uhr; Ankunft Deutschlandsberg 6:57 Uhr
(Fahrzeit: 54 Minuten). Diese Verbindung bestehe nur an schulfreien
Tagen.
3. Abfahrt Deutschlandsberg 16:33; Ankunft O 17:25 Uhr
(Fahrzeit: 52 Minuten). Diese Verbindung habe nur im Schuljahr 2005/2006
an einem Schultag pro Woche (Donnerstag, Unterrichtsende 15:50 Uhr) genutzt
werden können. An den übrigen Schultagen habe der Unterricht um 13:35
Uhr geendet. Ein Zuwarten von beinahe drei Stunden auf die schnellste Verbindung
um 16:33 Uhr sei nicht zumutbar.
Tatsächlich seien seinem Sohn folgende Verbindungen
zur Verfügung gestanden:
1. Abfahrt O 6:20 Uhr; Ankunft Deutschlandsberg 7:33 Uhr
(Fahrzeit: 1 Stunde und 13 Minuten)
2. Abfahrt Deutschlandsberg 13:57 Uhr; Ankunft O 15:03 Uhr
(Fahrzeit: 1 Stunde und 6 Minuten)
Die "schnellste" Verbindung könne aber nicht als
"günstigste" Verbindung angesehen werden, wenn die Verwendung dieser
Verbindung nicht möglich oder auf Grund langer Wartezeiten unzumutbar
ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8
EStG gelten Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung,
wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung
wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 € pro Monat der
Berufsausbildung berücksichtigt.
Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist die
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung
eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, ergangen.
Diese Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 449/2001 mit Wirksamkeit ab
1. Jänner 2002 geändert. § 2 Abs. 1 und 2 der im
Streitjahr geltenden Fassung lauten:
"§ 2. (1)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn
die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort
und
vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als
je
eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26
Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
anzuwenden.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch
zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer
Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung
der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In
diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort
trotz Nennung in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3
des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils
geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar."
Der im Berufungsfall maßgebliche Wohnort M ist
unstrittig keine 80 Kilometer vom Ausbildungsort Deutschlandsberg entfernt.
Ebenso wenig liegt eine sog. Verordnungsgemeinde iSd. § 26 Abs. 3
des Studienförderungsgesetzes 1992 vor, von welcher die tägliche Hin-
und Rückfahrt zum und vom Ausbildungsort Deutschlandsberg als zeitlich
zumutbar erachtet wird. Daher kommt im gegenständlichen Fall § 2
Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 (idF BGBl. II
Nr. 449/2001) zum Tragen.
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1
der genannten Verordnung ergibt sich, dass Ausbildungsstätten innerhalb
einer Entfernung von 80 km zum Wohnort nur dann als nicht innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort
zum Wohnort mehr als je eine Stunde
beträgt. Für die Anerkennung einer außergewöhnlichen
Belastung auf Grund einer auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes ist es
also dem ausdrücklichen Wortlaut der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995
(idF BGBl. II Nr. 449/2001) zufolge erforderlich, dass
sowohl die Hinfahrt
als auch die Rückfahrt mit dem
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel
jeweils länger als eine Stunde
dauert (s. zB UFS Salzburg vom 15. Juli 2005, RV/0160-S/05).
Diese Voraussetzung ist im Berufungsfall jedoch nicht
erfüllt:
Der Bw. gibt das Unterrichtsende in den Streitjahren mit
13:35 Uhr bzw. (im Schuljahr 2005/2006 einmal pro Woche) mit 15:50 Uhr
an.
Aus den maßgeblichen Fahrplänen sind
hinsichtlich der Rückfahrt vom Schulort zum Wohnort ua. folgende
Verbindungen ersichtlich:
1. Abfahrt Zug Deutschlandsberg 13:57 Uhr; Ankunft W 14:22
Uhr; Abfahrt Bus W 14:35 Uhr; Ankunft M 14:54 Uhr.
Die Fahrzeit dieser Verbindung beträgt sohin 57
Minuten.
2. Abfahrt Zug Deutschlandsberg 16:33 Uhr; Ankunft W 16:58
Uhr; Abfahrt Bus W 17:00 Uhr; Ankunft M 17:17 Uhr.
Fahrzeit für diese Verbindung: 44 Minuten.
Es liegen damit in den strittigen Zeiträumen für
die Rückfahrt unzweifelhaft zwei Verbindungen vor, deren Fahrzeit jeweils
unter einer Stunde liegt und die überdies auf Grund der vom Bw. selbst
angegebenen Unterrichtszeiten jeweils für dessen Sohn konkret verwendbar
(da mit keinen längeren Wartezeiten verbunden) sind (bzw. waren): Das
Unterrichtsende erfolgte im Regelfall um 13:35 Uhr; für die Heimfahrt stand
die Verbindung um 13:57 Uhr zur Verfügung. An den Tagen mit dem
Unterrichtsende um 15:50 Uhr war die Inanspruchnahme des Verkehrsmittels mit der
Abfahrtszeit um 16:33 Uhr möglich und zumutbar.
Dieser Umstand wird zudem vom Bw. selbst bestätigt,
wenn er in seiner Berufungsschrift wörtlich ausführt:
"Die Heimfahrt von der Schule zur Wohnung mit
dem verfügbaren und tatsächlich in Anspruch genommenen
öffentlichen Verkehrsmittel betrug weniger als eine Stunde (57 Minuten bzw.
an einem Tag 44 Minuten)."
In der Berufung wird zudem als der Wohnung
nächstliegende Einstiegstelle zutreffend die Haltestelle "M"
angeführt.
Völlig in Widerspruch dazu führt der Bw. in der
Folge im Vorlageantrag für den UFS nicht nachvollziehbar - da ohne
nähere Erläuterung - als der Wohnung nächstgelegene Haltestelle
nicht mehr "M", sondern "O" an (was eine Verlängerung der Fahrzeit von ca.
7 bis 9 Minuten bedeuten würde). Der Bw. ist jedoch in M wohnhaft, weshalb
als seiner Wohnung nächstgelegene Haltestelle - in Einklang mit seinem
eigenen Vorbringen in der Berufung - zutreffenderweise jene in/bei "M" anzusehen
ist (M liegt von Deutschlandsberg aus gesehen
vor O).
Für den gegenständlichen Fall ist somit
unstrittig davon auszugehen, dass die Rückfahrt vom Ausbildungsort
(Schulort) zum Wohnort jedenfalls innerhalb eines Zeitrahmens von einer Stunde
möglich ist. Dies bedeutet, dass der Ausbildungsort (Schulort) iSd. oa.
Verordnung innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes liegt.
Die zeitlichen Verhältnisse auf der Hinfahrt sind
damit nicht mehr entscheidend. Wenn daher dem Bw. zwar darin beizupflichten ist,
dass seinem Sohn für die Fahrt zur Schule konkret nur eine Verbindung mit
einer (knapp) über einer Stunde liegenden Fahrzeit zur Verfügung
steht, so ist für ihn damit auf Grund der oben dargestellten Rechtslage
dennoch nichts gewonnen.
Dazu kommt, dass eine geringfügige Überschreitung
der Fahrzeit unschädlich ist (zB UFS Wien vom 21. März 2006,
RV/0845-W/05, mwN). Wenn daher der Bw. für die Fahrt zum Ausbildungsort
eine Fahrzeit von einer Stunde und vier Minuten ins Treffen führt, so
handelt es sich hierbei nur um eine ohnehin unbeachtliche, geringfügige
Überschreitung der zumutbaren Fahrzeit.
Zusammenfassend gilt daher: Der Bw. verkennt die Sachlage,
wenn er im Vorlageantrag - völlig im Widerspruch zu den vorliegenden
Fahrplänen sowie im Gegensatz zu seinem ursprünglichen Vorbringen im
Berufungsschriftsatz - vermeint, seinem Sohn stünde für die
Rückfahrt zum Wohnort keine konkret verwendbare Verbindung mit einer
zumutbaren Fahrzeit von weniger als einer Stunde zur Verfügung.
Tatsächlich existieren zwei Verbindungen, die dem Sohn des Bw. eine
Rückfahrt zum Wohnort mit einer Fahrzeit unter einer Stunde und ohne
größere Wartezeiten ermöglichen. In (steuer)rechtlicher Hinsicht
liegt die Ausbildungsstätte damit im Einzugsbereich des Wohnortes: Dies ist
nämlich dann der Fall, wenn auch nur eine Fahrtstrecke - also entweder die
Hin- oder die Rückfahrt - mit dem öffentlichen Verkehrsmittel weniger
als eine Stunde Fahrzeit in Anspruch nimmt. Diesfalls ist die tägliche Hin-
und Rückfahrt zum und vom Schulort zeitlich jedenfalls noch
zumutbar.
Eine Berücksichtigung von außergewöhnlichen
Belastungen iSd. § 34 Abs. 8 kommt daher nicht in Betracht,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Graz, am 23.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0227-G/07
- Stammnummer
- 34839
- Gültig
- 23.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF