Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0066-L/06
Strafberufung eines steuerlich nicht erfassten Bauunternehmers, Bemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0066-L/06vom 01.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Linz 2 als Organ des
Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche
Mitglied Hofrat Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dipl. Tzt. Dr.
Günther Litschauer und Franz Danninger als weitere Mitglieder des Senates
in der Finanzstrafsache gegen GA, Angestellter und ehemals Betreiber eines
Innenausbauunternehmens, geb. am 19XX, wohnhaft in I, vertreten durch die Mag.
Günter Haslberger
Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungs-GmbH,
4722 Peuerbach, Hauptstraße 23, wegen der Finanzvergehen der teils
versuchten, teils vollendeten Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a iVm. 13 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
4. Juli 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt
Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz, vertreten durch die Amtsbeauftragte
Oberrätin Mag. Christine Sageder, vom 21. April 2006,
StrNr. 053-2005/00000-001, nach der am 1. April 2008 in Anwesenheit
des Beschuldigten, des Mag. Günter Haslberger,
Wirtschaftstreuhänder, für die Verteidigerin, der Amtsbeauftragten,
sowie der Schriftführerin Anna Benzmann durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung des Beschuldigten
wird Folge gegeben und die im Übrigen unverändert bleibende
erstinstanzliche Entscheidung in ihrem Strafausspruch dahingehend
abgeändert, dass die über GA gemäß
§§ 33
Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu verhängende
Geldstrafe auf
12.000,00 €
(in
Worten: zwölftausend Euro)
und die gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben
vorzuschreibende Ersatzfreiheitsstrafe
auf
vierundzwanzig
Tage
verringert werden.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates III als Organ des
Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 21. April 2006, StrNr. 053-2005/00000-001, war der Berufungswerber
(Bw.) für schuldig befunden worden, im Amtsbereich des genannten
Finanzamtes (ergänze: als Abgabepflichtiger) vorsätzlich
a) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer und Einkommensteuer
für die Jahre 1998 und 1999 [Umsatzsteuer 1998: 288.314,00 S
(d. s. umgerechnet 20.952,60 €); Umsatzsteuer 1999:
222.606,00 S (d. s. umgerechnet 16.177,41 € );
Einkommensteuer 1998: 79.968,00 S (d. s. umgerechnet
5.811,50 €) und Einkommensteuer 1999: 67.603,00 S (d. s.
umgerechnet 4.912,90 €)] iHv. insgesamt 658.491,00 S (d. s.
umgerechnet 47.177,41 €) insofern bewirkt zu haben, als infolge der
Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit
dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist die bescheidmäßig
vorzuschreibenden Abgaben nicht festgesetzt werden konnten;
b) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für den Zeitraum
Jänner bis Dezember 2000 iHv. insgesamt 311.035,00 S (d. s.
umgerechnet 22.603,77 €) bewirkt zu haben, als er durch Verheimlichung
der gewerblichen Tätigkeit und der damit erzielten Umsätze eine
Nichtfestsetzung der vorzuschreibenden Umsatzsteuer ernsthaft für
möglich gehalten, angestrebt zu haben, jedoch infolge der
Erhebungstätigkeit der Finanzverwaltung die Tat beim Versuch geblieben sei;
sowie
c) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) entsprechenden Voranmeldungen
für den Zeitraum Jänner bis März 2001 eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer iHv. 36.273,94 S (d. s. umgerechnet
2.636,13 €) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten zu haben
und dadurch die Finanzvergehen zu a) und b) der teils
versuchten (lit. b), teils vollendeten (lit. a) Abgabenhinterziehung
nach §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG und zu c) der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über den Bw. gemäß
§ 33 Abs. 5 (ergänze: iVm. § 21 Abs. 1
und 2) FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 15.000,00 €
verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von
vier Wochen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 363,00 €
bestimmt.
Der erkennende Spruchsenat ging bei seinem Schuld- und
Strafausspruch (laut Begründung) davon aus, dass der (zuvor
unselbständig tätige) Bw. im Amtsbereich ab 1998 eine de facto
gewerbliche bzw. unternehmerische Tätigkeit (Betrieb einer
Innenausbaufirma) ausgeübt und dabei Umsätze iSd. UStG 1994
ausgeführt bzw. Einkünfte iSd. § 23 Einkommensteuergesetz
1988 (EStG 1988) erzielt habe, ohne jedoch seine Tätigkeit der
Abgabenbehörde ordnungsgemäß bekannt gegeben zu haben. Die
unternehmerische bzw. gewerbliche Tätigkeit des, nach Eröffnung eines
Konkursverfahrens im Jahre 2003 wiederum unselbständig tätigen Bw.,
bei der er ua. auch eigenes, von ihm bestelltes und entlohntes Hilfspersonal
eingesetzt und nach kaufmännischen Gepflogenheiten übliche Rechnungen
mit Umsatzsteuerausweis, Skontogewährung und Eigentumsvorbehalt ausgestellt
habe, war dem Finanzamt im Zuge einer abgabenbehördlichen Nachschau,
EviNr. 12, im Dezember 2000 bekannt geworden. Anlässlich bzw. vor
Beginn dieser Nachschau habe der Beschuldigte (am 15. Dezember 2000)
Selbstanzeige erhoben und darin für die Jahre 1998 bis 2000 die
ungefähren Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen (Rechnungssummen) bzw. die von
ihm in den ausgestellten Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge
angegeben. Die jeweils im Abgabenverfahren zur (vom Finanzamt für den Bw.
vergebene) StNr. 34 festgestellten Beträge an Umsatzsteuer (1998:
20.952,60 € bzw. 288.314,00 S; 1999: 16.177,16 €
bzw. 222.606,00 S; jeweils laut den Abgabenbescheiden vom
6. August 2002, sowie Umsatzsteuer 2000: 311.025,00 S bzw.
22.603,07 €, laut Bescheid vom 12. Juli 2001) seien dabei im
Rahmen der freien Beweiswürdigung auch für das gegenständliche
Strafverfahren als Verkürzungsbeträge iSd. § 33 Abs. 3
FinStrG heranzuziehen gewesen. Hinsichtlich der festgestellten
Hinterziehungsbeträge an Einkommensteuer (1998: 5.811,50 € bzw.
79.968,00 S; 1999: 4.912,90 € bzw. 67.603,00 S) seien, in
Abweichung zum Abgabenverfahren, die vom Beschuldigten zwar ohne Vorlage von
entsprechenden Aufzeichnungen iSd. § 162 Bundesabgabenordnung (BAO),
aber dennoch dem Grunde und der Höhe nach glaubhaft gemachten Aufwendungen
für Fremdleistungen (Hilfspersonal) jeweils ertragsmindernd entsprechend zu
berücksichtigen gewesen (vgl. dazu Bl. 72 ff des
Strafaktes/Stellungnahme der Amtsbeauftragten). Weiters sei im Zuge einer im
Juli 2001 zur StNr. 34 durchgeführten abgabenbehördlichen
Umsatzsteuersonderprüfung, ABNr. 56, festgestellt worden, dass
für den Zeitraum Jänner bis März 2001, zu entrichtende
Umsatzsteuerzahllasten insgesamt: 36.274,00 S, d. s. umgerechnet
2.636,13 €, weder, der Verpflichtung des § 21 UStG 1994
folgend, entsprechende Vorauszahlungen entrichtet noch Voranmeldungen abgegeben
worden waren.
Obwohl der Beschuldigte sich im Untersuchungsverfahren auf
seine steuerliche Unwissenheit berufen hat, ging der erkennende Senat anhand der
übrigen Erhebungsergebnisse (Art der Rechnungsausstellung, Verwendung bzw.
Entlohnung von eigenem Hilfspersonal, Übernahme bzw. Tragung des
Materialaufwandes, Motivationslage des Bw. zur Erzielung von, nicht einer
Lohnpfändung unterliegenden Einkünften etc.) davon aus, dass ein
tatbild- und schuldhaftes Verhalten seitens des Beschuldigten im Hinblick auf
die im Abgabenverfahren hervorgekommenen bzw. die entsprechend anzupassenden
Beträge vorliege bzw. als hinreichend erwiesen anzusehen sei.
Der im Zusammenhang mit den Taten laut lit. a und b
des erstinstanzlichen Schuldspruches (rechtzeitig) eingebrachten Selbstanzeige
habe deshalb keine strafbefreiende Wirkung iSd. § 29 FinStrG zuerkannt
werden können, weil zum Einen darin keine lückenlose Dar- bzw.
Offenlegung der Verfehlungen bzw. der für die Feststellung der
Verkürzung bedeutsamen Umstände erfolgt sei und zum Anderen die
geschuldeten Steuerbeträge auch nicht den Abgabenvorschriften entsprechend
entrichtet worden seien.
Ausgehend von den festgestellten Tat- und
Täterumständen gelangte die Erstbehörde unter
Berücksichtigung der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit, der
teilweisen Schadensgutmachung, der, wenn auch nicht strafbefreienden, so doch
die Grundlagen des steuerlichen Fehlverhaltens aufklärenden Selbstanzeige,
sowie des Umstandes, dass es hinsichtlich der unter lit. b angeführten
Tat(en) lediglich beim Versuch geblieben sei, als strafmildernd bzw. des langen
Tatzeitraumes als straferschwerend zu der von ihr vorgenommenen oa.
spruchgemäßen Strafausmessung.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die durch den
ausgewiesenen Vertreter eingebrachte fristgerechte Berufung des Beschuldigten
vom 4. Juli 2006, wobei darin im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Unter Berücksichtigung des Geständnisses und der
finanziellen Situation des Bw. werde beantragt, die Geldstrafe zu verringern.
Der Beschuldigte sei durch sein Vergehen geläutert und werde angesichts des
Ausmaßes der strafrechtlichen Angelegenheit wohl nie mehr in eine
selbständige Tätigkeit wechseln, sondern lieber in einem
"unkomplizierten" Dienstverhältnis verbleiben. Durch seine momentane
Verdienstsituation sei es dem Bw. allerdings nicht möglich, die Geldstrafe
innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes zu begleichen und sei es daher sehr
wahrscheinlich, dass er die Ersatzfreiheitsstrafe antreten müsse. Dies
wiederum sei aber dem momentanen Dienstverhältnis des Bw. nicht
förderlich.
Eine Berufung der Amtsbeauftragten liegt im
gegenständlichen Fall nicht vor.
Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung hat der
Bw. auf entsprechendes Befragen dargelegt, dass er nach Abschluss des beim
Landesgericht Linz unter der GZ. 78 gegen ihn durchgeführten
Konkursverfahrens (Beschluss vom 19. Oktober 2004, Ende der Zahlungsfrist:
1. September 2009) wiederum im Rahmen eines Dienstverhältnisses
unselbständig tätig sei und aus dieser Tätigkeit einen
Monatsverdienst iHv. ca. 1.350,00 € (netto, 14-mal jährlich)
beziehe. Den kein Vermögen aufweisenden, unverheirateten Bw. treffen laut
eigenen Angaben derzeit keinerlei Sorgepflichten. Von der
strafverfahrensgegenständlichen Abgabenschuld sind laut Buchungsabfrage
zu StNr. 910 zum derzeitigen Zeitpunkt noch 28.699,46 €,
d. s. rund 42,6 % des gesamten, dem erstinstanzlichen Schuldspruch zu
Grunde liegenden Verkürzungsbetrages, offen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Zur Sache des durch die vorangeführte Berufung des
Beschuldigten gegen das Straferkenntnis vom 21. April 2006 in Gang
gesetzten Rechtsmittelverfahrens ist vorweg festzustellen, dass zum nunmehrigen
Entscheidungszeitpunkt durch den Berufungssenat der sowohl vom Beschuldigten als
auch von der Amtsbeauftragten unangefochten gebliebene erstinstanzliche
Schuldspruch in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH vom
4. September 1992, 91/13/0021, ÖStZB 1993, 360 bzw. VwGH vom
19. Oktober 1995, 94/16/0213), sodass der Unabhängige Finanzsenat als
zuständige Finanzstrafbehörde zweiter Instanz bei der ihm über
das angefochtene Ausmaß des Straferkenntnisses vom 21. April 2006
obliegenden Entscheidung nach § 161 Abs. 1 FinStrG den
Schuldausspruch unverändert zu belassen bzw. bei seiner im Rahmen der zu
treffenden Rechtsmittelentscheidung zu fällenden Beurteilung des
Anlassfalles grundsätzlich auch von den im Ersterkenntnis enthaltenen Taten
bzw. den darin dargestellten näheren Tatumständen auszugehen hat (vgl.
so z.B. UFS vom 13. November 2003, FSRV/0055-L/03).
Dies hindert die Rechtsmittelinstanz jedoch nicht, sich bei
der gebotenen Überprüfung des Strafausspruches an Hand der Aktenlage
des Berufungsverfahrens aus der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorliegenden
Beweissituation, gleichwohl unter Beachtung des sich aus § 161
Abs. 3 FinStrG ergebenden Verböserungsverbotes, Anhaltspunkte für
eine geänderte oder allenfalls in entscheidungserheblichen Punkten zu
ergänzende Sachverhaltsfeststellung bzw. für eine eigenständige,
allfällig anders lautende rechtliche Beurteilung in Bezug auf die
grundsätzlich unabänderbar abgeurteilten Finanzvergehen erstmals oder
erneut zu relevieren und derartige Überlegungen gegebenenfalls trotz der
eingetretenen Teilrechtskraft des Schuldspruches bei ihrer Entscheidung
über eine bloße Strafberufung entsprechend mitzuberücksichtigen
(vgl. UFS vom 27. April 2006, FSRV/0079-L/05, FSRV/0080-L/05).
Während nun die Feststellungen und Erwägungen des
Erstsenates zu den Teilfakten laut lit. a und c des Schuldspruches
angesichts der Aktenlage keine Anhaltspunkte für einen im Rahmen der
Strafzumessung bestehenden bzw. zulässigen Änderungs- oder
Ergänzungsbedarf sowohl hinsichtlich der im Straferkenntnis dargestellten
Tatqualifikationen als auch der näheren Tatumstände (z.B.
Verkürzungsbeträge) erkennen lassen und insbesondere schon der im
Untersuchungsverfahren festgestellte Sachverhalt zum Teilfaktum c, wonach
die Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen 1-3/2001 nach der
abgabenbehördlichen Nachschau im Dezember 2000 erfolgte, allein schon
deshalb keinen Argumentationsansatzpunkt für einen diesbezüglichen,
auf die anteilige Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer 2001 gerichteten Vorsatz
des Täters und damit für die Annahme einer (versuchten) Hinterziehung
nach § 33 Abs. 1 FinStrG enthält, kann anhand der
vorliegenden Untersuchungsergebnisse [vgl. dazu insbesondere Bl. 8 ff des
Finanzstrafaktes, wonach die "versuchte" Jahresumsatzsteuerverkürzung
1-12/2000 bereits am 15. Dezember 2000 und somit nicht nur mehrere Monate
vor dem Ablauf der (damals) maßgeblichen gesetzlichen Frist des
§ 134 BAO, sondern bereits vor dem Ende des Veranlagungsjahres,
entdeckt wurde] angesichts dessen, dass das bis zu diesem Zeitpunkt vom
Beschuldigten gesetzte, zwar bereits (analog zu den Vorjahren) von einem
entsprechenden, auf die anschließende Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer
2000 gerichteten Vorsatz getragene Verhalten, zwar eine Verletzung der
Anzeigepflicht iSd. §§ 120 f BAO, aber noch keine Verletzung
der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und damit insgesamt noch keine
Ausführungshandlung bzw. keine für die Annahme einer versuchten
Hinterziehung der Jahressteuer ausreichende ausführungsnahe Handlung iSd.
§§ 13 Abs. 2 iVm. 33 Abs. 1 FinStrG darstellt (vgl.
dazu Dorazil/Harbich, FinStrG, Anm. 2 zu § 33; Leitner, Aktuelles
zum Finanzstrafrecht 1997, 186 f und Scheil, Aktuelles zum Finanzstrafrecht
1999, 118), für die hier relevanten Zwecke der Strafzumessung nicht mehr
länger von einer versuchten Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer 2000 iHv.
311.035,00 S bzw. 22.603,77 € gemäß
§§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG, sondern lediglich von
(bis zum Nachschauzeitpunkt) vom Bw. verwirklichten vorsätzlichen
Abgabenverkürzungen gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG in Hinblick auf die Zeiträume 1-9/2000 bzw. von einem
Verkürzungsbetrag von (lediglich) 233.280,00 S bzw.
16.953,12 €, d. e. 9/12 des im Ersterkenntnis summarisch
angeführten Jahresumsatzsteuerbetrages 2000, ausgegangen werden.
Was nämlich die übrigen
Voranmeldungszeiträume des Jahres 2000 (Oktober bis Dezember, in Relation
zum Ersterkenntnis verbleibender Verkürzungsbetrag: 77.755,00 S bzw.
5.650,65 €) bzw. eine auch diesbezügliche Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (vgl. § 21
Abs. 1 UStG 1994) angeht, so enthält der dem Berufungssenat
vorliegende Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür, dass für diese
Zeiträume überhaupt das objektive Tatbild der vorzitierten Bestimmung
(Verletzung einer Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen iSd.
§ 21 UStG 1994) erfüllt bzw. dem Bw. ein diesbezügliches
Verschulden angelastet werden kann, sodass im Zweifel (§ 98
Abs. 3 FinStrG) ein derartiger Vorwurf nicht mehr erhoben werden
kann.
Eine, vom Erstsenat nicht vorgenommene, ansonsten
angesichts der festgestellten Tat- und Täterumstände aber durchaus zu
relevierende Qualifikation sämtlicher Taten des Bw. iSd. § 38
Abs. 1 lit. a FinStrG (Gewerbsmäßigkeit) für Zwecke
der Strafbemessung bzw. im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt, steht die bereits
oben angeführte Bestimmung des § 161 Abs. 3 FinStrG
entgegen.
Für die zu überprüfende Geldstrafe ist daher
im gegenständlichen Fall bei einem Gesamtverkürzungsbetrag iHv.
insgesamt 67.887,32 € von einem möglichen Strafrahmen iSd.
§§ 33 Abs. 5 iVm. 21 Abs. 1 und 2 FinStrG von
134.887,32 € auszugehen.
Für die zwingend für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe bestimmt
§ 20 Abs. 2 FinStrG das mögliche Höchstausmaß mit
drei Monaten.
Grundlage für die (im Rahmen der vorstehenden Grenzen
vorzunehmende) konkrete Strafausmessung ist die gemäß
§ 23
Abs. 1 FinStrG sich im Unrecht des konkreten Deliktes äußernde
Schuld des Täters.
Bei der Strafbemessung sind aber auch die Erschwerungs- und
die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung (vgl. z.B.
§ 21 Abs. 2 FinStrG) bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im
Übrigen gelten diesbezüglich die §§ 32 bis 35
Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß (vgl. § 23 Abs. 2
FinStrG).
Daneben sind auch die persönlichen Verhältnisse
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters entsprechend zu
berücksichtigen (vgl. Abs. 3 leg.cit.).
Zieht man ins Kalkül, dass von der o.a., sich aus den
genannten Bestimmungen ergebende (einheitliche) Obergrenze für die
Geldstrafe ein Teilbetrag von insgesamt 5.272,26 € auf die nach dem
Tatplan und dem Willen des Beschuldigten lediglich geplante vorläufige und
gegenüber der (wenn auch nur versuchten) Verkürzung von Jahressteuern
schon vom Unrechtsgehalt ob des derartigen Taten innewohnenden
vorübergehenden Charakters bzw. nicht auf Dauer wirkenden
Schadenseintrittes her, als minderes bzw. als weniger gravierendes Vergehen zu
wertende Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen entfällt (vgl. z.B.
OGH vom 14. November 1996, 12 Os 50, 51/05), und reduziert in
angemessen erscheinender Wertung dieses den Schuld- und Unrechtsgehalt der
angelasteten Tat(en) iSd. § 23 Abs. 1 FinStrG zumindest erheblich
mitbestimmenden Umstandes, den oben angeführten Rahmen für die
Geldstrafe um ein Drittel des zuletzt genannten Betrages (d. s.
1.757,42 €) auf somit (gerundet) 132.000,00 €, so
ergäbe sich, bei einander sich annähernd ausgleichenden bzw. die Waage
haltenden Milderungs- und Erschwerungsgründen und durchschnittlichen
persönlichen und wirtschaftlichen Täterverhältnissen iSd. §
23 Abs. 2 und 3 FinStrG ein Ausgangswert für die auszusprechende
Geldstrafe iHv. 50 % des Strafrahmens, d. w. 66.000,00 €.
Dieser Ausgangswert ist angesichts der die
(ausdrücklich in § 23 FinStrG genannten)
Strafzumessungsgründe ergänzenden präventiven Aspekte (vgl. VwGH
vom 19. Oktober 1987, 86/15/0120), d. s. im Anlassfall einerseits
die gerade in der (ehemaligen) Branche des Bw. einen wesentlichen und nicht zu
vernachlässigenden Faktor darstellende Abschreckung künftiger
Finanzstraftäter durch das, der Öffentlichkeit bzw. der potentiellen
Täterklientel bekannt werdende Strafausmaß (vgl. § 10
Abs. 4 a UFSG, auf dessen Grundlage finanzstrafbehördliche
Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates zu
veröffentlichen sind) und zum Anderen die, infolge des nunmehrigen
beruflichen Umfeldes (der Bw. übt derzeit eine nichtselbständige
Tätigkeit aus und machte im Berufungsverfahren hinreichend glaubhaft, dass
er nicht mehr vor hat, in Hinkunft unternehmerisch bzw. gewerblich tätig zu
werden) eher eingeschränkte Spezialprävention auf insgesamt
60.000,00 € zu reduzieren.
Berücksichtigt man zudem, wie bereits im
Erstverfahren, die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw. (vgl.
§ 34 Abs. 1 Z 1 StGB), die teilweise Schadensgutmachung im
Ausmaß von annähernd 43 % des gesamten Verkürzungsbetrages
(§ 34 Abs. 1 Z 15 StGB), den Umstand, dass der Beschuldigte
grundsätzlich rechtzeitig, wenn auch nicht gesetzeskonform bzw.
strafbefreiend (§ 29 FinStrG), hinsichtlich der Mehrzahl der
abgeurteilten Teilfakten Selbstanzeige erstattet bzw. so zumindest nicht
unerheblich zur (objektiven) Wahrheitsfindung im Strafverfahren beigetragen hat
(§ 34 Abs. 1 Z 17 StGB) sowie letztlich auch den, bisher
nicht gewürdigten, Umstand, dass der Beschuldigte durch eine gewisse
wirtschaftliche Zwangssituation (vgl. Selbstanzeige vom 15. Dezember 2000,
Bl. 9 des Strafaktes) zu seinem deliktischen Fehlverhalten verleitet wurde
(vgl. § 34 Abs. 1 Z 10 StGB) als strafmildernd, den langen
Tatzeitraum bzw. die Mehrzahl der deliktischen Angriffe (vgl. § 33
Z 1 StGB) hingegen als straferschwerend, so ergibt sich in Gesamtsicht eine
weitere Verringerung des in Aussicht genommenen Strafausmaßes auf
insgesamt 48.000,00 €.
Die zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung zu
berücksichtigende wirtschaftliche bzw. finanzielle, als (unverändert)
angespannt einzustufende Situation sowie der seit der (letzten) Deliktsbegehung
verstrichene Zeitablauf (vgl. VwGH vom 26. November 1998, 98/16/0199)
schlagen mit einem weiteren Abschlag zu Gunsten des Bw. von 50 % des jeweiligen
Ausgangswertes, d. s. insgesamt 36.000,00 €, zu Buche, sodass
schlussendlich in Summe für die im behördlichen Ermessen
auszusprechende Geldstrafe ein Betrag von 12.000,00 €, d. e.
annähernd 8,21 % des ursprünglichen Strafrahmens, als schuld- und
täteradäquat verbleibt.
Gleiches gilt mit der Einschränkung, dass jener Aspekt
des § 23 Abs. 3 FinStrG, demzufolge bei Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Tätersituation bei der Ausmessung der Geldstrafe (auch)
eine angespannte Finanzsituation zum Entscheidungszeitpunkt entsprechend zu
berücksichtigen sein wird, auf die subsidiäre Freiheitsstrafe iSd.
§ 20 Abs. 1 FinStrG nicht Anwendung findet, da ja die
Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe (zwingend) festzusetzen ist, auch für die Strafausmessung iSd.
§ 20 FinStrG. Obwohl nach der Systematik des FinStrG eine strenge
Proportionalität zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen nicht
herstellbar ist (vgl. z.B. OGH vom 3. November 1999, 13 Os 88/99)
und die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafen sich nach den allgemeinen
Strafzumessungskriterien richtet, ist, der allgemeinen Judikaturpraxis zu dieser
Verhältnismäßigkeit folgend, im Rahmen der
höchstzulässigen Strafobergrenze des § 20 Abs. 2
FinStrG von hier drei Monaten, von einem durchschnittlichen Ausmaß von
einem Monat für 7.000,00 € bis 8.000,00 € Geldstrafe
auszugehen. Einer angesichts derartiger Überlegungen grundsätzlich
angemessen erscheinenden Beibehaltung bzw. einer sogar angesichts der
Umstände des Anlassfalles vertretbaren Erhöhung des erstinstanzlichen
Strafausmaßes, steht jedoch die Bestimmung des § 161 Abs. 3
FinStrG (vgl. z.B. VwGH vom 29. Juni 2005, 2000/14/0136) entgegen, so dass
letztlich auch die Ersatzfreiheitsstrafe auf ein nach den dargestellten
Zumessungskriterien bzw. im Rahmen der gesetzlichen Strafzwecke noch
vertretbares Ausmaß von vierundzwanzig Tagen zu verringern war.
Die Beibehaltung des Kostenausspruches gründet sich
auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 1.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0066-L/06
- Stammnummer
- 34830
- Gültig
- 01.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF