Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4106-W/02
Berufsausbildung (erforderliche Wissensvermittlung durch kursmäßige Ausbildung zum Tonassistenten bei stufenweisem Aufbau der Ausbildung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4106-W/02vom 21.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom
25. April 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 27. März
2002 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
ab Februar 2002 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) beantragte mit einem am 20. Februar 2002 beim
zuständigen Wohnsitzfinanzamt persönlich eingereichten Formular die
Gewährung der Familienbeihilfe für ihren im gemeinsamen Haushalt
lebenden Sohn S., geboren am Datum1. Dem Antrag beigelegt wurde u.a. eine
Schulbesuchsbestätigung des M. Institutes vom 12.03.2002, wonach der Sohn
der Bw. für die Dauer vom 4.02.2002 bis zum 31.07.2002 für den Kurs
"A. Certificate" eingeschrieben sei.
Mit Bescheid
vom 27. März 2002 wies das Finanzamt den Antrag der Bw. auf Gewährung
der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Februar 2002 unter Hinweis auf
§ 2 Abs. 1 lit.b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 mit der
Begründung ab, dass der vom Sohn besuchte Kurs des M. Institutes keine
Berufsausbildung iSd FLAG 1967 sei.
Mit Eingabe vom
24. April 2002 teilte die Bw. dem Finanzamt sinngemäß mit, dass
die Abweisung des Antrages unverständlich sei, weil laut einer
Broschüre der AK Wien Anspruch bestehe und zudem ein Klassenkollege des
Sohnes bei exakt gleicher Ausbildung die Familienbeihilfe beziehe.
Mit Bescheid
vom 28. Mai 2002 forderte das Finanzamt die Bw. auf, die hinsichtlich Form und
Inhalt vorliegenden Mängel der Berufung zu beheben. Dieser Aufforderung kam
die Bw. mit Schreiben vom 19. Juni 2002 nach, verwies in der
Begründung auf das VwGH-Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl.
2000/15/0192, demzufolge die Ausbildung des Sohnes sehr wohl eine
Berufsausbildung iSd Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 darstelle und
legte eine weitere "Schulbesuchsbestätigung" vom 18.06.2002 vor.
Mit Eingabe vom
23. Juli 2002 legte die Bw. in Ergänzung zur Berufung eine weitere
Bestätigung des M. Institutes vom 19.07.2002 vor, wonach der Sohn der Bw.
für die Dauer vom 02.09.2002 bis zum 28.02.2004 für den Nachfolgekurs
"B. Diploma" eingeschrieben sei; der wöchentliche Mindestzeitaufwand
betrage durchschnittlich 30 Stunden, darüber hinaus sei ein Mehraufwand
für praktische Übungen von bis zu 8 Stunden pro Woche möglich;
diese würden vom Institut empfohlen.
Das Finanzamt
wies die Berufung als unbegründet ab und führte in der
Berufungsvorentscheidung nach teilweiser Zitierung des § 2 Abs. 1
lit.b FLAG 1967 aus, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
26. Juni 2001, Zl 2000/14/0192, die Ausbildung zum Tonassistenten,
Tontechniker, Tonmeister und Multimediaproducer als Berufsausbildung iSd des
§ 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 anerkannt habe, sofern der Erweb der
für die Ausübung des Berufes ernsthaft und zielstrebig erfolge. Der
vom Sohn der Bw. vom 2.04.2002 bis 31.07.2002 besuchte Kurs sei jedoch nicht
ident mit der Ausbildung zum Tonassistenten.
Mit Schreiben
vom 18. August 2002 beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte
zusätzlich aus, dass laut beigelegter Bestätigung des M. Institutes
vom 13. August 2002 der 6-monatige A. Kurs als Vorbereitung für den B. Kurs
gelte und damit als eine zusammenhängende Ausbildung anzusehen sei.
Dem
Vorlagebericht des Finanzamtes zufolge ergab eine telefonische Rücksprache
mit dem M. Institut u.a., dass der vom Sohn der Bw. im strittigen Zeitraum
besuchte Kurs zwar für sich keine Berufsausbildung darstelle und auch nicht
Voraussetzung für die Ausbildung zum Tonassistenten, Tontechniker,
Tonmeister oder Multimediaproducer sei, allerdings sei die Aufnahmsprüfung
für die Ausbildung zum "B. " ohne entsprechende Vorkenntnisse, die sich die
Bewerber auch privat aneignen könnten, nicht zu bestehen. Der Kurs "A. "
sei daher als Vorbereitung für den B. anzusehen.
Das Finanzamt
blieb jedoch der Ansicht, es liege keine Berufsausbildung vor, weil der Kurs
alleine keine Berufsausbildung darstelle und auch nicht Voraussetzung für
eine spezielle Berufsaubildung sei und legte die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit.b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
Das
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 enthält darüber hinaus,
abgesehen von Bestimmungen für Kinder, die eine im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen (Studenten),
keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung".
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff
"Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung
zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das
für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 ist es die
fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu
erlangen. Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung
ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem
Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, kann dagegen selbst dann nicht
als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewertet
werden, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische
Berufsausbildung von Vorteil ist. (u.a. VwGH 87/13/0135, 87/14/003, 93/14/0100,
2000/14/0192).
Für das
Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinn des leg. cit. ist jedoch auch
mitentscheidend, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im allgemeinen
auf Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag eine Ausbildung auch stufenweise
aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang
gelöst und für sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung
darstellen (VwGH 93/14/0100).
Im
gegenständlichen Fall besuchte der volljährige Sohn der Bw. laut den
vorgelegten Bestätigungen am M. Institute für die Dauer vom 4.02.2002
bis zum 31.07.2002 den "A." Kurs und belegte anschließend (vom 2.09.2002
bis 28.02.2004) den am gleichen Institut stattfindenden "B. " Kurs.
Laut
Bestätigung des M. Institutes vom 13. August 2002 stellt der in sich
eigenständige, 6-monatige "A." Kurs den ersten Teil der Ausbildung zum "B."
dar. Der positive Abschluss des erstgenannten Kurses berechtigt den Studenten,
den weiterführenden B. Kurs zu besuchen, (laut den Ermittlungen des
Finanzamtes ist die Aufnahmsprüfung für diesen Ausbildungsgang ohne
entsprechende Vorkenntnisse nicht zu bestehen); so gesehen stellt der erste Teil
dieser Ausbildung am M. Institute eine Vorbereitung zum B. Kurs da. Laut
genannter Bestätigung bestehe weiters die Möglichkeit, im Anschluss
den Bachelor of Recording Arts, der mit dem Abschluss University Honours Degree
ende, zu erlangen.
Ob eine
Berufsausbildung vorgelegen ist, ist eine Tatfrage, welche die Behörde in
freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (VwGH 90/14/0108 vom 16. November
1993).
Der
Verwaltungsgerichthof hat zur Ausbildung an der "School of Audio Engineering"
ausgesprochen, dass unabhängig davon, ob es in Österreich einen
"gesetzlich festgelegten Ausbildungsweg", ein "gesetzlich definiertes
Berufsbild" oder einen "gesetzlichen Schutz der Berufsbezeichnung" hinsichtlich
des angestrebten Berufes gibt, kein Zweifel bestehen könne, dass sich etwa
Tontechniker die zur Ausübung ihres Berufes erforderlichen Fertigkeiten
allenfalls auch ohne gesetzlich definierten Ausbildungsweg in geeigneter Weise
aneignen müssten. Geschehe dies in einer vom Verwaltungsgerichtshof im
zitierten Erkenntnis vom 18.November 1987, umschriebenen Art, so sei es - bei
Erfüllung der weiteren Voraussetzung eines ernstlichen und zielstrebigen,
nach außen erkennbaren Bemühens um den Ausbildungserfolg verfehlt,
eine Berufsausbildung in Abrede zu stellen. (VwGH 26.06.2001,
2000/14/0192).
Der Sohn der
Bw. strebte laut Bestätigung des M. Institutes vom 18. Juni 2002 als
Berufsziel Tonassistent mit Schwerpunkt elektronischer Musikproduktion an. Der
vom Sohn der Bw. im strittigen Zeitraum an der im zuletzt erwähnten
Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof genannten Einrichtung absolvierte Kurs
dauerte sechs Monate, und war laut den bereits erwähnten Bestätigungen
eine Vorbereitung für den anschließend vom Sohn der Bw. auch
tatsächlich absolvierten Kurs, der unbestritten eine Berufausbildung
darstellt. (Das Finanzamt hat der Bw. für den Zeitraum ab September 2002
die Familienbeihilfe auch wieder gewährt.)
Der Besuch von
allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen,
die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten
Wissensstandes dienen, ist keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967. Eine
kursmäßige Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen
Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen
vermittelt wird, stellt dagegen eine Berufsausbildung dar, auch wenn die
Ausbildung stufenweise aufgebaut ist und einzelne Teile für sich keine
Berufsausbildung darstellen.
Der Kurs "A. "
ist unter diesen Voraussetzungen daher jedenfalls als Vorbereitung für den
B. Kurs anzusehen, da laut den Ermittlungen des Finanzamtes die
Aufnahmsprüfung für den vom Sohn absolvierten Ausbildungsgang ohne
entsprechende Vorkenntnisse nicht zu bestehen war. Dass sich die Bewerber die
erforderlichen Vorkenntnisse auch privat aneignen könnten, wie vom
Finanzamt ausgeführt, ist unbestritten, bei dieser speziellen
Berufsrichtung jedoch ohne Zugang zu entsprechenden technischen Einrichtungen
(Tonstudio, ...) kaum vorstellbar.
Der Sohn der
Bw. hat im Rahmen des besuchten Kurses nicht allgemeine Erfahrungen gesammelt
bzw. Wissen erworben, welches für eine zukünftige Berufausübung
allgemein von Vorteil sein könnte, sondern hat dort nicht auf einen
bestimmten Arbeitsplatz ausgerichtete, aber für eine ganz spezielle
Berufsausrichtung erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt
erhalten.
Damit ergibt
sich, dass der vom Sohn der Bw. im strittigen Zeitraum besuchte Kurs zwar keine
Berufsausbildung für sich darstellt, jedoch für die vom Sohn der Bw.
angestrebte Ausbildung zum Tonassistenten - wenn auch nicht formale
Voraussetzung - zur Aneignung der erforderlichen (Vor)Kenntnisse notwendig war.
Durch die im A.
Kurs erworbenen Fähigkeiten bzw. das im genannten Kurs erworbene
Fachwissen, welches eindeutig auf die weitere Berufsausbildung ausgerichtet war,
kann der Besuch dieses Kurses im Zusammenhang mit dem nachfolgend ab September
2002 absolvierten Kurs als Berufsaubildung iSd
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 angesehen werden.
Es war daher
wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 21.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Berufsausbildungkein gesetzlich definierter Ausbidlungswegstufenweiser Aufbaunicht formale Voraussetzungerforderliche (Vor)Kenntnisse
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4106-W/02
- Stammnummer
- 34829
- Gültig
- 21.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF