Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0060-G/08
Dauer der Vorbereitung auf die Reifeprüfung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0060-G/08vom 21.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 3. Dezember 2007, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom
16. November 2007, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 für
den Zeitraum 1. März 2007 bis 30. Juni 2007,
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat am 27. Juni 2007 die
Reifeprüfung abgelegt. Das Finanzamt hat ihm deshalb in einem voran
gegangenem Verfahren gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 Familienbeihilfe für die
Monate Juli, August und September 2007 gewährt.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2007, mit Telefax
eingebracht am 14. August 2007, hat der Berufungswerber beim
zuständigen Finanzamt folgenden Antrag gestellt:
"Zu Ihrer Mitteilung vom
11.7.2007 über den Bezug der Familienbeihilfe beantrage ich sie auch
für die Monate März, April, Mai und Juni 2007, da ich mich in dieser
Zeit intensiv auf die mündliche Matura vorbereitet habe."
In einem vom Finanzamt durchgeführten
Mängelbehebungsverfahren wurde der Berufungswerber unter anderem ersucht,
"die Nachweise über die abgelegten
Prüfungen ab 10/2005 bis zur Matura im Juni 2007 vorzulegen".
Am 14. November 2007 übermittelte der
Berufungswerber darauf hin eine Bestätigung eines
Bundes-Oberstufenrealgymnasiums, wonach er in der Zeit vom "13.9.04 -20.5.05 die
8c Klasse" besucht, und am 27. Juni 2007 die Reifeprüfung abgelegt
hat.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
16. November 2007 hat das Finanzamt diesen Antrag mit nachstehender
Begründung abgewiesen:
"Ihrem Antrag auf
Familienbeihilfe für die Zeit März - Juni 2007 kann nicht stattgegeben
werden, da für die Maturavorbereitung bereits in der Zeit von August bis
Oktober 2006 und Jänner - Februar 2007 Familienbeihilfe gewährt wurde,
obwohl bereits seit Oktober 2005 immer wieder Maturatermine waren, die Matura
aber erst am 27.6.2007 abgelegt wurde. Auch wurde seit Oktober 2005 kein
Nachweis über abgelegte Prüfungen oder Schul- oder Kursbesuche
vorgelegt. Demnach kann von einer intensiven Vorbereitung nicht gesprochen
werden, da Sie ab Schulende und in der Vorbereitungszeit auch den
Präsenzdienst leisteten und beim Arbeitsamt als "arbeitssuchend" vorgemerkt
waren."
Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber fristgerecht
Berufung erhoben. Im Schriftsatz vom 3. Dezember 2007 führt er
aus: "Das SchUG in Österreich
gestattet, dass die Reifeprüfung zu verschiedenen Terminen abgelegt werden
kann (bei mir waren es insgesamt vier
Termine).
Als letzten
Matura-Termin habe ich mir den Juni 2007 vorgenommen, daher war die
Vorbereitungszeit ab März 2007 besonders intensiv mit wiederholten
Schulbesuchen, um mein Wissen wieder zu
vertiefen.
Als ordentlicher
Staatsbürger muss ich der Einberufung zum Präsenzdienst nachgehen.
Daraus sollten keine Vorhaltungen Ihrerseits entstehen.
´Arbeitssuchend´
deswegen, weil mein Vater dies unbedingt von mir verlangte, um die
Familienbeihilfe für sich zu erhalten."
Anmerkung: Der Berufungswerber hatte in der Zeit vom
9. Jänner 2006 bis 8. Juli 2006 und in der Zeit vom 30. Oktober
2006 bis 22. Dezember 2006 seinen Präsenzdienst absolviert.
Das Finanzamt legt diese Berufung, ohne eine
Berufungsvorentscheidung zu erlassen, dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
In einem durchgeführten Vorhalteverfahren hat der
Unabhängigen Finanzsenat geklärt, dass der Berufungswerber in den
maßgebenden Monaten nicht mehr dem Haushalt der Eltern angehörte, und
dass die Eltern ihm jedenfalls auch nicht überwiegend den Unterhalt
geleistet haben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 in Verbindung mit den
Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend
Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder
der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden (so genannte "Sozialwaisen"), Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem
Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c)
für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Abs. 2: Volljährige Vollwaisen oder "Sozialwaisen"
haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des
Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie (unter anderem)
Lit. a: das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1
lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder
Lit. b: das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern
sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst
leisten.
Der Unabhängigen Finanzsenat hat nun in freier
Beweiswürdigung zu prüfen, ob der Berufungswerber in den Monaten
März 2007 bis zur Ablegung der Reifeprüfung am 27. Juni 2007 in
Berufsausbildung im Sinn des FLAG 1967 stand oder nicht.
Dabei vermag die Begründung des Finanzamtes im
angefochtenen Bescheid nicht zu überzeugen, wonach
"für die Maturavorbereitung bereits in
der Zeit von August bis Oktober 2006 und Jänner - Februar 2007
Familienbeihilfe gewährt wurde, obwohl bereits seit Oktober 2005 immer
wieder Maturatermine waren, die Matura aber erst am 27.6.2007 abgelegt wurde.
Auch wurde seit Oktober 2005 kein Nachweis über abgelegte Prüfungen
oder Schul- oder Kursbesuche vorgelegt."
Die Tatsache, dass der Berufungswerber die
Reifeprüfung erst am 27. Juni 2007 abgelegt hat, zwingt zum Schluss,
dass er sich in der Zeit ab August 2006 (und davor) nicht wirklich auf die
Reifeprüfung vorbereitet hat und deshalb tatsächlich nicht in
Berufsausbildung stand. Der Frage, ob das Finanzamt für diese Zeit (zu
Recht oder zu Unrecht) Familienbeihilfe gewährt hat, kann dabei keine
entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen.
Tatsache ist, dass der Berufungswerber die
Reifeprüfung am 27. Juni 2007 abgelegt hat. Es bedarf wohl auch keiner
weiteren Begründung, dass dafür eine gewisse Vorbereitungszeit
erforderlich ist. Das Finanzamt ist dabei, folgt man seiner Begründung im
angefochtenen Bescheid, offenbar von einer notwendigen Vorbereitungszeit von
fünf Monaten ausgegangen (August bis Oktober 2006 sowie Jänner und
Februar 2007).
Der Unabhängigen Finanzsenat vertritt unter
Berücksichtigung des Ablaufes der Reifeprüfung, wie er in den
§§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes und in den dazu ergangenen
Reifeprüfungsverordnungen festgelegt ist, die Ansicht, dass jedenfalls das
zweite Semester der letzten Klasse im Wesentlichen der Vorbereitung auf die
Reifeprüfung dient. Zu berücksichtigen ist auch die weitere Tatsache,
dass der Berufungswerber die letzte Klasse bereits im Schuljahr 2004/2005
absolviert hat, und deshalb wohl auch eine längere Zeit zur Vorbereitung
benötigte, als ein Schüler, der die Reifeprüfung unmittelbar im
Anschluss an den Schulbesuch ablegt. Der Unabhängigen Finanzsenat
vertritt daher die Ansicht, dass der Berufungswerber die Zeit von März 2007
bis zur Ablegung der Reifeprüfung im Juni 2007 tatsächlich zur
Vorbereitung benötigt hat. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
beweist, dass er diese Zeit auch tatsächlich zur Vorbereitung genutzt hat.
Er stand daher in dieser Zeit in Berufsausbildung im Sinn des FLAG 1967.
Der Berufung war daher Folge zu geben und der angefochtene
Bescheid war, wie im Spruch geschehen, aufzuheben.
Graz, am 21.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0060-G/08
- Stammnummer
- 34805
- Gültig
- 21.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF